Norm
GebAG §25Rechtssatz
Erwuchs die (hier) strafgerichtliche Gebührenbestimmung in Rechtskraft, kann sie in einem Schadenersatzprozess gegen den Sachverständigen nicht mit der Behauptung, sie sei (wie das Gutachten) unrichtig, neuerlich aufgerollt werden, wie auch eine neuerliche Entscheidung über denselben Gebührenanspruch gegen den Grundsatz "ne bis in idem" verstieße.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119195Dokumentnummer
JJR_20040505_OGH0002_0090OB00067_03Y0000_001