Index
65 Pensionsrecht für BundesbediensteteNorm
B-VG Art30 Abs2Leitsatz
Zulässigkeit eines Drittelantrags von Nationalratsabgeordneten nur hinsichtlich noch in der angefochtenen Fassung in Geltung stehender Normen; Aufhebung des Pensionsreformgesetzes 2000 mit Ausnahme näher bezeichneter Bestimmungen infolge eines verfassungswidrigen Beschlusses des Nationalrates; Geschäftsordnung des Nationalrates als Prüfungsmaßstab bei der Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Bundesgesetzen durch den Verfassungsgerichtshof mit Ausnahme von Verstößen gegen bloße Ordnungsvorschriften; Fristsetzung und Wiederinkrafttreten der durch die Pensionsreform 2000 aufgehobenen GesetzesbestimmungenSpruch
I. Das Pensionsreformgesetz 2000, BGBl. I Nr. 95, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Ausgenommen davon sind die Art1 Z8, Art1 Z9 (soweit §236b Abs1, Abs2 Z3, Abs2 Z4, Abs3, Abs6 und Abs7 Beamten-Dienstrechtsgesetz betroffen ist), Art3 Z9, Art3 Z10, Art3 Z16 (soweit §15c Abs1 Z2 Pensionsgesetz betroffen ist), Art3 Z19, Art5 Z4 (soweit §166c Abs1, Abs2 Z3 und 4, Abs3, Abs6 und Abs7 sowie §166d Richterdienstgesetz betroffen sind), Art6 Z8 (soweit §115d Abs1, Abs2 Z3 und 4, Abs3, Abs6 und Abs7 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz betroffen ist), Art7 Z8 (soweit §124d Abs1, Abs2 Z3 und 4, Abs3, Abs6 und Abs7 Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz betroffen ist), Art8 Z16 (soweit §18g Abs1, Abs2 Z3 und 5, Abs3, Abs6 und Abs7 sowie §18h Abs1 Bundestheater-Pensionsgesetz betroffen sind), Art10 Z3, Art11 und Art13 (soweit §9, §38 Abs1, §39, §40 Abs1, §41 Abs1 und §52 Abs2 Bundesbahnpensionsgesetz betroffen sind).
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2001 in Kraft.
Mit dem Tag des Inkrafttretens der Aufhebung treten jene bundesgesetzlichen Bestimmungen wieder in Wirksamkeit, die durch die vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erkannten Bestimmungen des Pensionsreformgesetzes 2000 aufgehoben worden waren.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
II. Hinsichtlich der im Pkt. I zweiter Absatz genannten Bestimmungen wird der Antrag als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit ihrem am 14. Dezember 2000 beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten, auf Art140 B-VG gestützten Antrag begehren 63 Mitglieder des Nationalrates
"das Pensionsreformgesetz 2000, BGBl. I Nr. 95/2000, zur Gänze ..., (i)n eventu ... Art2 des Pensionsreformgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 95 betreffend Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, als verfassungswidrig aufzuheben."
2. Begründend führen die antragstellenden Mitglieder des Nationalrates dazu Folgendes aus:
"Das Pensionsreformgesetz 2000 wurde in der 32. Sitzung des Nationalrates am 5. Juli 2000 beraten und beschlossen (vgl. Sten. Prot. NR XXI. GP, 32. Sitzung, 47ff).
Nach Schluß der Debatte kam es gem. §70 Abs2 zur Abstimmung in Zweiter Lesung des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975 (im folgenden GOG NR), wobei in dieser über alle gem. §72 Abs3 in Verbindung mit §73 Abs1 GOG NR gestellten Abänderungs- und Zusatzanträge abzustimmen ist.
Zum Gesetzesantrag betreffend das Pensionsreformgesetz 2000 in der Fassung des Ausschussberichtes, 259 dB XXI. GP, wurden mehrere Abänderungsanträge eingebracht, darunter zwei Abänderungsanträge der Abgeordneten Dr. Kostelka, Dr. Mertel, Pendl, die als Beilage 3/4 und Beilage 3/5 zum Amtlichen Protokoll der 32. Sitzung des Nationalrates am 5. Juli 2000 genommen wurden.
Im Zuge des Abstimmungsverfahrens kam es zu mehreren Fehlern, die insgesamt dazu geführt haben, dass nicht alle Teile des Gesetzesentwurfes in korrekter Weise abgestimmt wurden.
Wie sich aus dem Stenographischen Protokoll (Seite 233ff) ergibt, ließ der den Vorsitz führende Zweite Präsident des Nationalrates entsprechend §65 Abs4 GOG NR die Abänderungsanträge vor dem Hauptantrag abstimmen, wobei über alle Gesetzesbestimmungen, zu denen Zusatz- oder Abänderungsanträge vorlagen, in der Reihenfolge des Gesetzesantrages zuerst über den Abänderungs- oder Zusatzantrag, in der Folge über den Gesetzesantrag in der Fassung des Ausschussberichtes abgestimmt wurde.
Dementsprechend ließ der Zweite Präsident des Nationalrates über die in Ziffer 1 bis 3 des Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Kostelka, Dr. Mertel, Pendl, Beilage 3/4 zum Amtlichen Protokoll, enthaltenen Abänderungsanträge betreffend Art1 Z2, Art1 Z9 und Art1 Z10 Pensionsreformgesetz 2000 jeweils abstimmen und, nachdem diese keine Mehrheit gefunden hatten, die entsprechenden Ziffern in der Fassung des Ausschussberichtes, in der sie dann jeweils angenommen wurden.
Anschließend daran ließ der Zweite Präsident über einen Abänderungsantrag abstimmen, 'der die Streichung von Artikel 2 Ziffer 9 zum Inhalt hat' (S 235 des Stenographischen Protokolls); ein solcher Abänderungsantrag war von keinem Abgeordneten gestellt worden. Der Abänderungsantrag erhielt keine Mehrheit, der Präsident wertete ihn daher als abgelehnt, woraufhin er über 'Artikel 2 Ziffer 7 in der Fassung des Ausschussberichtes' abstimmen ließ; zu diesem Art2 Z7 lag aber kein (gemeint wohl: ein) abändernder Antrag vor. Art2 Z7 Pensionsreformgesetz 2000 betrifft §83 a Abs5 Gehaltsgesetz 1956.
Als nächstes ließ der Zweite Präsident über einen Abänderungsantrag der Abgeordneten Dr. Kostelka und Genossen betreffend Art9 abstimmen, ein solcher lag nicht vor. Dann brachte er
Artikel 2 Ziffer 8 in der Fassung des Ausschussberichtes zur Abstimmung, obwohl hiezu ein Abänderungsantrag der Abgeordneten Dr. Kostelka und Genossen vorlag, über den der Zweite Präsident nicht abstimmen ließ; Art2 Z8 Pensionsreformgesetz 2000 betrifft §175 Abs37 Gehaltsgesetz 1956.
Der Abänderungsantrag der Abgeordneten Dr. Kostelka, Dr. Mertel, Pendl, Beilage 3/5 zum Amtlichen Protokoll, betreffend Art2 Z5 (zu §175 Abs37) und Art2 Z7 betreffend §83 a Abs5 Gehaltsgesetz 1956 wurde vom Präsidenten gar nicht zur Abstimmung gebracht, er fuhr mit den Abstimmungen zu Art3 und den sonstigen Bestimmungen des Ausschussantrages und der eingebrachten Zusatz- und Abänderungsanträge fort.
Anschließend wurde die Abstimmung in 3. Lesung gem. §74 GOG NR durchgeführt, die als namentliche Abstimmung (§66 Abs4 bis 7 GOG NR) vorgenommen wurde. Nach der Wiederaufnahme der für die Abstimmung unterbrochenen Sitzung verkündete der Zweite Präsident (S 238 des Stenographischen Protokolls), dass 'ein Vorhalt der Grünen und der Sozialistischen Fraktion' vorlägen, 'dass ich bei den Abstimmungen der Abänderungsanträge der Abgeordneten Dr. Kostelka und Genossen bei Art2 (Ziffer 7 statt) 'Ziffer 7' 'Ziffer 9' gesagt hätte. Ebenfalls hätte ich beim Abänderungsantrag zu Art2 statt 'Ziffer 5' 'Ziffer 9' gesagt.' (Tatsächlich wurden diese 'Vorhalte' bereits während der Abstimmung erhoben, vorerst vom Präsidenten aber nicht zur Kenntnis genommen.)
Der Zweite Präsident des Nationalrates ließ sich daraufhin das Stenographische Protokoll vorlegen und verkündete dann:
'Es sind tatsächlich in der Abstimmung der Abänderungsanträge Dr. Kostelka und Genossen zu Artikel 2 Ziffer 7 und zu Artikel 2 Ziffer 5 zwei Irrtümer passiert. Ohne Präjudiz werde ich daher eine Wiederholung der Abstimmung vornehmen und möchte insbesondere anmerken, dass es die Ziffer 9 in den beiden betreffenden Anträgen von Dr. Kostelka und Genossen gar nicht gibt.'
Anschließend ließ der zweite Präsident über Art2 Z5 abstimmen, der keine Mehrheit erhielt, anschließend über Art2 Z7 in der Fassung des Abänderungsantrages Dr. Kostelka und Genossen, der ebenfalls keine Mehrheit erhielt.
Die Dritte Lesung ließ der Zweite Präsident nicht wiederholen, sondern fuhr mit der Verkündung des Ergebnisses der zuvor durchgeführten Dritten Lesung in namentlicher Abstimmung fort.
Das Amtliche Protokoll enthielt diese Abstimmungsvorgänge nicht.
Daher erhoben Abgeordnete der Sozialdemokratischen Fraktion sowie der Grünen gem. §51 Abs2 GOG NR Einwendungen gegen das Amtliche Protokoll der 32. Sitzung des Nationalrates. Diese Einwendungen haben folgenden Wortlaut:
Die Einwendung des Abgeordneten Dr. Kostelka:
'Im Laufe der Abstimmung zu TOP 3 betr. das Pensionsreformgesetz 2000 in 259 d.B. kam es zu einer Abstimmungspanne durch den Zweiten Präsidenten des Nationalrates. In Folge mußte die Sitzung unterbrochen werden und zwei Abstimmungen wiederholt werden.
Aus dem Amtlichen Protokoll ist kein Hinweis auf diesen Vorgang beinhaltet. Obwohl §51 Abs4 GOG vorsieht, dass die zur Abstimmung gebrachten Fragen zwingend in das Amtliche Protokoll aufzunehmen seien, ergibt sich hinsichtlich der falschen Fragestellung und der dann korrigierten kein Hinweis aus dem Amtlichen Protokoll.
Doch viel wichtiger:
Eine genaue Durchsicht des nunmehr vorliegenden Stenografischen Protokolls mit einem Vergleich der eingebrachten Abänderungsanträge der Abg. Dr. Kostelka und Genossen zu TOP 3 (Beilage 3/4 und 3/5) ergibt, dass Teile des Abänderungsantrages Beilage 3/4 nicht zur Abstimmung gebracht wurden, daher das Recht der Abgeordneten, gem. §53 Abs3 Abänderungsanträge einzubringen und diese gem. §65 auch zur Abstimmung zu bringen, verkürzt und damit der wahre Wille des Nationalrates unvollständig zum Ausdruck gebracht wurde.
Im Detail:
Abstimmung über Beilage 3/4
Z 1 - korrekt
Z 2 - korrekt
Z 3 - korrekt
Z 4 - diese bezog sich auf den Entfall der Ausdrücke '§13c samt Überschrift,' und ', §22 Abs2' in Art2
Z 8; Abgestimmt wurde über einen Abänderungsantrag zu Art2 Z9, dies wurde nie beantragt.
Z 5 - korrekt
Z 6 - korrekt
Z 7 - korrekt
Z 8 - korrekt
Beilage 3/5
Z 1 - wurde unkorrekterweise nicht abgestimmt (Abänderung von Art2 Z5)
Z 2 - wurde unkorrekterweise nicht abgestimmt (Streichung von Art2 Z7)
Nach der Sitzungsunterbrechung wurden zwei weitere Abstimmungen vorgenommen:
1. Abänderungsantrag zu Art2 Z5 - entspricht Beilage 3/5 Z1
2. Streichung von Art2 Z7 - entspricht Beilage 3/5 Z2.
Daraus ergibt sich - auch mit Hinweis auf die Enunziation des Zweiten Präsidenten, dass bei der Abstimmung zwei Irrtümer passiert seien -, dass über einen Teil des Abänderungsantrages Beilage 3/4 nicht abgestimmt wurde, da tatsächlich nicht zwei Irrtümer, sondern drei Irrtümer passiert sind.
Es wurde daher die Z4 der Beilage 3/4 nicht zur Abstimmung gebracht.
Weiters ergab sich aus der falschen, nicht beantragten Abstimmung zu einzelnen Punkten der Vorlage und der damit verbundenen Abstimmung über diese Teile in der Fassung des Ausschussberichtes, dass diese aus dem Zusammenhang gerissen einzeln abgestimmt wurden, obwohl kein diesbezügliches Verlangen vorgelegen ist.'
Die Einwendung des Abgeordneten Dr. Alexander Van der Bellen hat folgenden Wortlaut:
'Im amtlichen Protokoll der 32. Sitzung des Nationalrates heißt es auf Seite 6: 'Der Abänderungsantrag Beilage 3/4 wird abgelehnt (dafür S, G).'
Ich erhebe
Einwendung
gegen diese Stelle des amtlichen Protokolls und begründe dies damit, dass die Ziff 4 des angeführten Abänderungsantrages vom Vorsitz führenden Präsidenten nicht zur Abstimmung gebracht wurde.
Der guten Ordnung halber wäre weiters festzuhalten, dass der Präsident zuvor einen Abänderungsantrag der Abgeordneten Dr. Kostelka und Genossen zu Art2 Ziff. 9 zur Abstimmung gebracht hat. Der genannte Abänderungsantrag enthielt aber gar keinen Art2 Ziff. 9. Nachdem der Ordner der grünen Fraktion Abg. Brosz Präsident Prinzhorn auf Divergenzen zwischen den Croquis und dem gesprochenen Text aufmerksam gemacht hat, wurde die Abstimmung nach der 3. Lesung wiederholt. Präsident Prinzhorn hat jedoch nach der irrtümlichen Abstimmung über Art2 Ziff. 9 des Abänderungsantrages Dr. Kostelka auch noch sogleich die Abstimmung 'über diesen Teil des Gesetzesentwurfes in der Fassung des Ausschussberichtes' durchführen lassen. Der Ausschussbericht enthält jedoch ebenfalls keinen Art2 Ziff. 9. Dennoch hat die Mehrheit des Nationalrates ihre Zustimmung erteilt.'
Aufgrund der Einwendungen verkündete der Präsident des Nationalrates Dr. Heinz Fischer zu Beginn der 34. Sitzung am Schluss folgendes (S 160 des Stenographischen Protokolls der 34. Sitzung):
'Ich habe Folgendes bekannt zu geben: Das Amtliche Protokoll der 32. Sitzung des Nationalrates ist in der Parlamentsdirektion aufgelegen. Es sind gegen dieses Amtliche Protokoll von Herrn Klubobmann Dr. Kostelka sowie von Klubobmann Dr. Van der Bellen schriftliche Einwendungen erhoben worden.
Diese Einwendungen beziehen sich auf die Tatsache, dass über Abänderungsanträge des Abgeordneten Dr. Kostelka irrtümlich nicht exakt abgestimmt wurde. Ich weise aber darauf hin, dass der den Vorsitz führende Präsident nach einer Sitzungsunterbrechung zwei Abstimmungen nachgeholt hat, sodass ich diese beiden Punkte als saniert betrachte.
In den Einwendungen wird noch ein dritter und ein vierter Punkt angeschnitten und darauf hingewiesen, dass auch ein weiterer Antrag des Abgeordneten Dr. Kostelka zu Art2 Z8 dieser Vorlage nicht zur Abstimmung gelangte. Dies bedeutet, dass über beantragte Abänderungen im Zusammenhang mit dem Datum des In-Kraft-Tretens der Vorlage nicht abgestimmt wurde. Die so genannte Gegenabstimmung über Art2 Z8 in der Fassung des Ausschussberichtes hat jedoch stattgefunden.
Weiters wurde releviert, dass nach der irrtümlichen Abstimmung über Art2 Z9 des Abänderungsantrages des Abgeordneten Dr. Kostelka sogleich die Abstimmung 'über diesen Teil des Gesetzentwurfes in der Fassung des Ausschussberichtes' durchgeführt wurde, der Ausschussbericht jedoch keinen Art2 Z9 enthalten hat.
Ich werde den Einwendungen gegen das Amtliche Protokoll insofern Rechnung tragen, als ergänzend im Amtlichen Protokoll festgehalten wird, dass über den Abänderungsantrag des Abgeordneten Dr. Kostelka, der sich auf Art2 Z8 bezog, irrtümlicherweise nicht abgestimmt wurde, über den entsprechenden Text in der Fassung des Ausschussberichtes hingegen abgestimmt wurde, und ferner, dass ein nicht im Ausschussbericht enthaltener Art2 Z9 zur Abstimmung gelangte.
Zu diesem Ergebnis bin ich nach sorgfältiger Prüfung des Sachverhaltes und nach Kontaktnahme mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz, insbesondere mit dem Zweiten Präsidenten gekommen.
Ich werde diese Feststellungen dem Amtlichen Protokoll hinzufügen und den Gesetzesbeschluss an den Bundesrat weiterleiten.'
...
1. Die näheren Bestimmungen über das Verfahren im Nationalrat finden sich gem. Art30 Abs2 B-VG im Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) BGBl. Nr. 410/1975 (im folgenden GOG NR). Dieses sieht folgendes vor:
Gemäß §65 Abs1 GOG NR verkündet der Präsident in der Regel nach Abschluss der Beratung den Eingang in das Abstimmungsverfahren.
Dabei hat gemäß §65 Abs2 GOG NR der Präsident den Gegenstand, über den abgestimmt wird, genau zu bezeichnen. Dies, damit gewährleistet ist, was §65 Abs3 GOG NR so anordnet: 'Die Abstimmungen sind so durchzuführen, dass die wahre Meinung der Mehrheit des Nationalrates zum Ausdruck kommt'.
In weiterer Präzisierung bestimmt dann §65 Abs4 GOG NR, dass daher in der Regel die abändernden Anträge vor dem Hauptantrag, und zwar die weitergehenden vor den übrigen, zur Abstimmung zu bringen sind.
§65 Abs6 GOG NR regelt des näheren, in welcher Weise der Präsident anzukünden hat, in welcher Weise die Abstimmung durchzuführen ist und auf welche Weise die Abgeordneten des Nationalrates hierauf Einfluß nehmen können.
All dies dient dazu, den wahren Willen der Mehrheit des Nationalrates zum Ausdruck zu bringen, und zwar nicht nur hinsichtlich eines Gesetzes insgesamt, sondern auch hinsichtlich jedes einzelnen Teiles, zu dem jeweils 5 Abgeordnete entsprechend ihren Vorstellungen Abänderungs- und Zusatzanträge einbringen können (§72 Abs3 GOG NR).
Entgegen der politischen Praxis ist dabei davon auszugehen, dass im Prinzip jeder der einzelnen Abänderungsanträge eine Mehrheit finden kann oder auch nicht, auch wenn aufgrund von Koalitionsvereinbarungen üblicherweise Anträge von Abgeordneten der Regierungsfraktionen die Mehrheit finden, solche der Opposition nicht. Ungeachtet dieser Praxis muss aber bei jedem Abstimmungsvorgang gewährleistet sein, dass sich auch andere Mehrheit(en) bilden können und so der wahre Wille der Mehrheit des Nationalrates zum Ausdruck kommt.
2. Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, wurde gegen diese Regeln des Abstimmungsverfahrens verstossen, und zwar indem einzelne Teile von Abänderungsanträgen nicht abgestimmt wurden, hingegen gar nicht gestellte Abänderungsanträge zur Abstimmung kamen. Allein diese Verstösse bewirken bereits, dass das zur Abstimmung stehende Bundesgesetz in gesetz- und daher auch verfassungswidriger Weise zustande gekommen ist.
Vollends rechtsgrundlos ist aber das Vorgehen des Zweiten Präsidenten des Nationalrates ab der Dritten Lesung über den gegenständlichen Gesetzesantrag:
Gemäß §74 Abs1 GOG NR ist, nachdem das Gesetz in Zweiter Lesung beschlossen worden ist, die Dritte Lesung vorzunehmen, das ist die Abstimmung im Ganzen. In dieser können gemäß §74 Abs2 GOG NR nur Anträge auf Behebung von Widersprüchen, die sich bei der Beschlussfassung in Zweiter Lesung ergeben haben, gestellt werden; ferner können Schreib- und Druckfehler sowie sprachliche Mängel behoben werden. Auch eine Debatte über Anträge ist in der Dritten Lesung nicht zulässig, es sei denn, wenn der Nationalrat es im einzelnen beschließt.
Aus all diesen Bestimmungen wird deutlich, dass die Dritte Lesung die abschließende Abstimmung über einen Gesetzesvorschlag bildet, danach ist der Gesetzgebungsprozeß im Nationalrat abgeschlossen. Eine neuerliche Abstimmung über einzelne Teile ist nicht zulässig.
Eine Reassumierung von Beschlüssen des Nationalrates ist in der Geschäftsordnung des Nationalrates nicht vorgesehen, sie ist daher grundsätzlich unzulässig. Schon gar nicht ist es aber zulässig, in der Dritten Lesung Abänderungs- und Zusatzanträge, die in Zweiter Lesung zu stellen und abzustimmen sind, zur Abstimmung zu bringen.
Selbst wenn man aus irgendwelchen Gründen - die den einschreitenden Abgeordneten nicht ersichtlich sind - zur Ansicht kommen sollte, eine neuerliche Abstimmung oder Reassumierung bereits vorgenommener Abstimmungen sei zulässig, setzt dies aber jedenfalls voraus, dass dann anschließend die Abstimmung in Dritter Lesung ebenfalls wiederholt wird. Erst nach dieser steht nämlich fest, ob eine Mehrheit der Abgeordneten dem Gesetzesantrag im Ganzen zustimmen. Werden zuvor noch Abstimmungen in Zweiter Lesung vorgenommen, ist nicht auszuschließen, dass dies das Abstimmungsverhalten der Abgeordneten in Dritter Lesung verändert, und zwar unabhängig davon, ob konkret diese Abänderungsanträge eine Mehrheit gefunden haben oder nicht.
Wie vorher bereits ausgeführt, kommt es nämlich nicht auf das üblicherweise aufgrund von Koalitionsvereinbarungen geübte Abstimmungsverhalten der Abgeordneten an, sondern darauf, dass ihnen prinzipiell bei jeder Abstimmung die Möglichkeit freigehalten wird, ihren Willen entsprechend zum Ausdruck zu bringen. Bei der eingeschlagenen Vorgangsweise ist dies aber nicht gewährleistet, weil letzten Endes ein Abänderungsantrag, nämlich hinsichtlich der Art2 Z8 des Abänderungsantrages Dr. Kostelka und Genossen, gar nicht zur Abstimmung kam, andere aber erst nach der Dritten Lesung.
Dass das Abstimmungsverhalten jedes einzelnen Abgeordneten in der Dritten Lesung von Bedeutung ist, zeigt gerade diese Abstimmung:
Diese wurde nämlich in Gestalt einer namentlichen Abstimmung gemäß §66 Abs4-8 GOG NR durchgeführt. Bei dieser sind gemäß §66 Abs8 GOG NR die Namen aller Abgeordneten unter Angabe ihres Abstimmungsverhaltens in das Stenographische Protokoll aufzunehmen. Auf diese Weise wird für jedermann nachvollziehbar, welchen Willen ein Abgeordneter geäußert hat, und zwar zum Gesetzesbeschluss als Ganzem. Es ist daher bei jedem einzelnen Abgeordneten von Bedeutung, ob er dem Gesetzesbeschluss in der Gestalt aller angenommenen Abänderungsanträge zugestimmt hat oder nicht. Zumindest dies wäre gewährleistet gewesen, wenn nach den neuerlichen Abstimmungen in Zweiter Lesung die Dritte Lesung wiederholt worden wäre.
Da somit der Abstimmungsvorgang über das Pensionsreformgesetz 2000 nicht in geschäftsordnungsmäßiger Weise durchgeführt wurde, ist es nicht verfassungsgemäß zustande gekommen. Es ist daher als verfassungswidrig aufzuheben."
3. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie begehrt, den vorliegenden Antrag abzuweisen.
Begründend führt sie dazu im Wesentlichen Folgendes aus:
"...
1.1. Der konkrete Verlauf der Abstimmung legt folgende Deutung des Sachverhalts nahe (Seitenangaben ohne Angabe der Fundstelle beziehen sich auf das Stenographische Protokoll der 32. Sitzung des Nationalrates am 5. Juli 2000):
Der Art2 des Entwurfes betreffend ein Pensionsreformgesetz 2000 im Bericht des Verfassungsausschusses (259 BlgNR 21. GP) war Gegenstand zweier Abänderungsanträge der Abgeordneten Dr. Kostelka, Dr. Mertel, Pendl und Genossen. Der Abänderungsantrag Blg. 3/5 sah in Z1 eine Anfügung in Art2 Z5 und in Z2 den Entfall des Art2 Z7 vor. Der Abänderungsantrag Blg. 3/4 sah in Z4 den Entfall zweier Ausdrücke in Art2 Z8 vor.
Zu Beginn des Abstimmungsverfahrens gab der den Vorsitz führende Zweite Präsident bekannt, in welcher Weise er die Abstimmung durchzuführen beabsichtige (234):
'Ich werde zunächst über die von den Abänderungsanträgen beziehungsweise dem Verlangen auf getrennte Abstimmung betroffenen Teile - und zwar der Systematik des Gesetzentwurfes nach - und dann über die restlichen, noch nicht abgestimmten Teile des Gesetzentwurfes und schließlich entsprechend dem erwähnten Verlangen den Gesetzentwurf in dritter Lesung in namentlicher Abstimmung abstimmen lassen.'
Diese Reihenfolge wurde von ihm - vor und nach den hier maßgebenden Abstimmungsvorgängen - auch eingehalten. Diese Abstimmungsvorgänge stellen sich wie folgt dar (235 f):
'Präsident Dipl.Ing. Thomas Prinzhorn:
Die Abgeordneten Dr. Kostelka und Genossen haben einen Abänderungsantrag zu Artikel 2 Ziffer 9 eingebracht. Jene Mitglieder des Hohen Hauses, die hiefür sind, bitte ich um ein entsprechendes Zeichen. - Das ist die Minderheit, der Antrag ist damit abgelehnt.
Wir kommen sogleich zur Abstimmung über diesen Teil des Gesetzentwurfes in der Fassung des Ausschussberichtes. Bei Zustimmung bitte ich um ein bejahendes Zeichen. - Das ist die Mehrheit. Der Antrag ist damit angenommen.
Die Abgeordneten Dr. Kostelka und Genossen haben einen Abänderungsantrag eingebracht, der die Streichung von Artikel 2 Ziffer 9 zum Inhalt hat.
Bei Zustimmung bitte ich um ein entsprechendes Zeichen. - Das ist die Minderheit, der Antrag ist damit abgelehnt.
Ich lasse sogleich über Artikel 2 Ziffer 7 in der Fassung des Ausschussberichtes abstimmen.
Ich ersuche jene Mitglieder des Hohen Hauses, die hiefür sind, um ein bejahendes Zeichen. - Das ist die Mehrheit. Der Antrag ist damit angenommen.
Die Abgeordneten Dr. Kostelka und Genossen haben einen Abänderungsantrag eingebracht, der sich auf Artikel 9 bezieht. Ich bitte bei Zustimmung um ein entsprechendes Zeichen. - Das ist die Minderheit, der Antrag ist damit abgelehnt.
Ich lasse sogleich über Artikel 2 Ziffer 8 in der Fassung des Ausschussberichtes abstimmen.
Ich ersuche bei Zustimmung um ein bejahendes Zeichen. - Das ist die Mehrheit. Der Antrag ist damit angenommen.'
1.3. Da ein 'Abänderungsantrag zu Artikel 2 Ziffer 9', ein 'Abänderungsantrag ..., der die Streichung von Artikel 2 Ziffer 9 zum Inhalt hat' und ein 'Abänderungsantrag ..., der sich auf Artikel 9 bezieht', nicht gestellt worden sind, liegt folgende Annahme nahe:
-
Mit dem 'Abänderungsantrag zu Artikel 2 Ziffer 9' war der Abänderungsantrag zu Artikel 2 Ziffer 5 (Blg. 3/5 Z1) gemeint;
-
Mit dem 'Abänderungsantrag ..., der die Streichung von
Artikel 2 Ziffer 9 zum Inhalt hat' war der Abänderungsantrag, der die Streichung von Artikel 2 Ziffer 7 zum Inhalt hat (Blg. 3/5 Z2) gemeint; dies ergibt sich auch daraus, dass unmittelbar anschließend 'über Artikel 2 Ziffer 7 in der Fassung des Ausschussberichtes' abgestimmt wurde;
-
Mit dem 'Abänderungsantrag ..., der sich auf Artikel 9 bezieht' war der Abänderungsantrag zu Artikel 2 Ziffer 8 (Blg. 3/4 Z4) gemeint; dies ergibt sich auch daraus, dass unmittelbar anschließend 'über Artikel 2 Ziffer 8 in der Fassung des Ausschussberichtes' abgestimmt wurde.
Die Abstimmung über die Abänderungsanträge zu Art2 Z5 und Z7 ist im Anschluss an die (namentliche) Abstimmung in dritter Lesung nachträglich durchgeführt worden (238; vgl. auch die Wortmeldung des Präsidenten Dr. Fischer in der 34. Sitzung am 7. Juli 2000, 160). Über den Abänderungsantrag zu Art2 Z8 ist eine Abstimmung nicht durchgeführt worden; wohl aber hat die so genannte Gegenabstimmung über Art2 Z8 in der Fassung des Ausschussberichtes stattgefunden (234; vgl. wiederum die oben zitierte Wortmeldung).
In der Wortmeldung des Präsidenten Dr. Fischer wird auch darauf hingewiesen, dass ein nicht im Ausschussbericht enthaltener Art2 Z9 zur Abstimmung gelangt ist.
2. Im Antrag gemäß Art140 B-VG wird im Wesentlichen ausgeführt, das Pensionsreformgesetz 2000 sei nicht verfassungsmäßig zu Stande gekommen, weil es entgegen Art41 ff und 30 Abs2 B-VG iVm. §§65, 70, 72 Abs2 bis 5, 73 Abs1 und 74 GOG-NR abgestimmt worden sei. Gegen diese Regeln des Abstimmungsverfahrens sei verstoßen worden, indem einzelne Teile von Abänderungsanträgen nicht abgestimmt wurden, hingegen gar nicht gestellte Abänderungsanträge zur Abstimmung kamen. Allein diese Verstöße bewirkten bereits, dass das Pensionsreformgesetz 2000 in gesetz- und daher auch verfassungswidriger Weise zu Stande gekommen ist.
2.1. Den Antragsausführungen liegt die Prämisse zu Grunde, dass jeder der während des Abstimmungsvorganges über das Pensionsreformgesetz 2000 unterlaufene Fehler dieses Gesetz mit Verfassungswidrigkeit belastet. Dagegen kann jedoch eingewendet werden, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zwischen zur Aufhebung einer generellen Norm (Verordnung) führenden Fehlern und so genannten 'sanktionslosen Ordnungsvorschriften' unterschieden werden muss (siehe z.B. VfSlg. 4641/1964, 5824/1968, 7724/1975, 8894/1980 betreffend Straßenverkehrszeichen; VfSlg. 8213/1977, 9150/1981, 9361/1982, 10.208/1984, 12.785/1991, 13.967/1994, 14.643/1996 betreffend Flächenwidmungspläne; vgl. Aichlreiter, Österreichisches Verordnungsrecht I (1988), 858 ff.). Überträgt man diese Judikatur auf den Bereich der Gesetzgebung, erscheint der Bundesregierung folgende Auffassung vertretbar:
Die Abstimmung über eine Bestimmung in einer Fassung, die es nicht gibt, (hier: über einen nicht im Ausschussbericht enthaltenen Art2 Z9) in zweiter Lesung geht in Ermangelung eines tauglichen Abstimmungsgegenstandes ins Leere, vermag aber aus eben diesem Grund auch das Gesetz nicht mit Verfassungswidrigkeit zu belasten.
Die Nichtdurchführung der Abstimmung über einen Abänderungsantrag (hier: über den Abänderungsantrag betreffend Art2 Z8) in zweiter Lesung belastet einen Gesetzesbeschluss zumindest dann nicht mit Verfassungswidrigkeit, wenn die so genannte Gegenabstimmung (hier: über Art2 Z8 in der Fassung des Ausschussberichtes) durchgeführt und das Gesetz in dieser Fassung in dritter Lesung zum Beschluss erhoben wird. In diesem Fall kommt nämlich trotz des unterlaufenen Abstimmungsfehlers die wahre Meinung der Mehrheit des Nationalrates im Gesetzesbeschluss zum Ausdruck (§65 Abs2 GOG-NR).
Die Nichtdurchführung der Abstimmung über einen Abänderungsantrag (hier: über die Abänderungsanträge betreffend Art2 Z5 und 7) in zweiter Lesung belastet einen Gesetzesbeschluss dann nicht mit Verfassungswidrigkeit, wenn diese Abstimmung zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt wird. Fälle, in denen Abstimmungen nachträglich vorgenommen wurden, haben sich in der parlamentarischen Praxis bereits ereignet (vgl. StenProt. 18. GP, 6263; 19. GP, 324;
20. GP, 178 sowie den bei Atzwanger/Zögernitz, NR-GO3 (1999), FN *) zu §66 unter Punkt C genannten Fall). Ob die Abstimmung vor Beendigung der dritter Lesung nachgeholt werden muss (vgl. Atzwanger/Zögernitz, FN 14 zu §66, wonach ein durch den Präsidenten bekannt gegebenes Abstimmungsergebnis mangels einer positiven gesetzlichen Bestimmung nicht widerrufbar ist), ist fraglich, kann jedoch dahin stehen, da im vorliegenden Fall das Abstimmungsergebnis ohnedies noch nicht bekannt gegeben worden war (vgl. demgegenüber StenProt. 20. GP, 89 f., wo wegen Nichtdurchführung einer Abstimmung über zwei Abänderungsanträge die zweite und die dritte Lesung zur Gänze wiederholt wurden).
Richtig ist zwar, dass nach §74 Abs1 GOG-NR in der dritten Lesung die Abstimmung im Ganzen vorzunehmen ist und dass gemäß §74 Abs2 GOG-NR in der dritten Lesung nur Anträge auf Behebung von Widersprüchen, die sich in zweiter Lesung ergeben haben, gestellt und Schreib- und Druckfehler behoben werden können. Damit ist jedoch die Frage nicht beantwortet, welche Rechtsfolgen ein Verstoß gegen diese Bestimmungen nach sich zieht. Deutet man sie als 'sanktionslose Ordnungsvorschriften' im Sinne der zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, so vermag ihre Verletzung das Gesetz auch nicht mit Verfassungswidrigkeit zu belasten."
4. Über Einladung des Verfassungsgerichtshofes hat sich der Präsident des Nationalrates wie folgt geäußert:
"(D)ie unter dem Vorsitz des Zweiten Präsidenten des Nationalrats Dipl.Ing. Thomas Prinzhorn durchgeführten Abstimmungen zum Gesetzesantrag betreffend das Pensionsreformgesetz 2000 im übermittelten Antrag gemäß Art140 B-VG der Abgeordneten Dr. Peter Kostelka und Genossen (sind) korrekt, d.h. in Übereinstimmung mit den mir zur Verfügung stehenden Unterlagen, dargestellt. Ebenso ist meine Entscheidung über die Einwendungen gegen das Amtliche Protokoll der 32. Sitzung des Nationalrates, XXI. GP, vom 5. Juli 2000 auf Seite 7 des vorliegenden Antrages richtig wiedergegeben."
II. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Frage der Zulässigkeit des Antrages erwogen:
1.1. Gemäß Art140 Abs1 zweiter Satz B-VG ist ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates berechtigt, die Verfassungswidrigkeit bundesgesetzlicher Bestimmungen beim Verfassungsgerichtshof geltend zu machen. Die antragstellenden Abgeordneten zum Nationalrat verkörpern mehr als ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates. Daher ist die in Art140 Abs1 zweiter Satz B-VG normierte Antragsvoraussetzung gegeben.
1.2. Wie sich aber aus Art140 Abs4 B-VG ergibt, ist ein Antrag eines Drittels der Mitglieder des Nationalrates als Fall einer abstrakten Normenkontrolle nur gegen geltende, nicht aber gegen schon außer Kraft getretene Rechtsvorschriften zulässig (vgl. VfSlg. 14.802/1997 (S 397), 14.895/1997 (S 1036 f.)).
Dazu ist im vorliegenden Fall auf Folgendes hinzuweisen:
1.2.1. Gegenstand des Pensionsreformgesetzes 2000, BGBl. I 95, ist die Änderung der folgenden Bundesgesetze:
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des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG (Art1 des Pensionsreformgesetzes 2000),
-
des Gehaltsgesetzes 1956 - GehG (Art2),
-
des Pensionsgesetzes 1965 - PG (Art3),
-
des Nebengebührenzulagengesetzes - NGZG (Art4),
-
des Richterdienstgesetzes - RDG (Art5),
-
des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 - LDG (Art6),
-
des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 - LLDG (Art7),
-
des Bundestheater-Pensionsgesetzes - BThPG (Art8),
-
des Teilpensionsgesetzes - TPG (Art9),
-
des Verfassungsgerichtshofgesetzes - VfGG (Art10),
-
des Bundesgesetzes über dienstrechtliche
Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte (Art11),
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des Poststrukturgesetzes (Art12) sowie
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des Bundesbahngesetzes 1992 (Art14)
und die Erlassung des Bundesgesetzes über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen (Art13)
1.2.2. Mit der am 7. September 2000 (also bereits vor der Antragstellung) ausgegebenen Kundmachung (Druckfehlerberichtigung) des Bundeskanzlers BGBl. I 2000/102 wurde u.a. Art3 Z9 des Pensionsreformgesetzes 2000, BGBl.I 95, wie folgt berichtigt:
"In Art3 (Änderung des Pensionsgesetzes 1965) Z9 lautet es statt ''den §§15 oder 15a BDG 1979 oder nach §87 des Richterdienstgesetzes'' richtig ''den §§15 oder 15a BDG 1979''."
1.2.3. Nach Antragstellung wurden mit dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I 2000/142, die folgenden, einen Gegenstand des Pensionsreformgesetzes 2000 bildenden Bundesgesetze hinsichtlich der nachstehend genannten, antragsrelevanten Bestimmungen geändert:
* das BDG hinsichtlich des
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§213c Abs5 (vgl. Art1 Z8 des Pensionsreformgesetzes 2000 und Art46 Z13 des Budgetbegleitgesetzes 2001),
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§236b Abs1 (vgl. Art1 Z9 des Pensionsreformgesetzes 2000 und Art46 Z14 des Budgetbegleitgesetzes 2001),
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§236b Abs2 Z3 (vgl. Art1 Z9 des Pensionsreformgesetzes 2000 und Art46 Z15 des Budgetbegleitgesetzes 2001),
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§236b Abs2 Z4 (vgl. Art1 Z9 des Pensionsreformgesetzes 2000 und Art46 Z16 des Budgetbegleitgesetzes 2001),
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§236b Abs3 (vgl. Art1 Z9 des Pensionsreformgesetzes 2000 und Art46 Z16a des Budgetbegleitgesetzes 2001),
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§236b Abs6 (vgl. Art1 Z9 des Pensionsreformgesetzes 2000 und Art46 Z16a des Budgetbegleitgesetzes 2001),
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§236b Abs7 (vgl. Art1 Z9 des Pensionsreformgesetzes 2000 und Art46 Z18 des Budgetbegleitgesetzes 2001);
* das PG hinsichtlich des
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§9 (vgl. Art3 Z10 des Pensionsreformgesetzes 2000 und Art49 Z2 des Budgetbegleitgesetzes 2001),
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§15c Abs1 Z2 (vgl. Art3 Z16 des Pensionsreformgesetzes 2000 und Art49 Z4a des Budgetbegleitgesetzes 2001),
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§15e Abs1 (vgl. Art3 Z19 des Pensionsreformgesetzes 2000 und Art49 Z5 des Budgetbegleitgesetzes 2001);
* das RDG hinsichtlich des
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§ 166c Abs1 (vgl. Art5 Z4 des Pensionsreformgesetzes 2000 und Art57 Z3 des Budgetbegleitgesetzes 2001),
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§166c Abs2 Z3 (vgl. Art5 Z4 des Pensionsreformgesetzes 2000 und Art57 Z4 des Budgetbegleitgesetzes 2001),
-
§166c Abs2 Z4 (vgl. Art5 Z4 des Pensionsreformgesetzes 2000 und Art57 Z5 des Budgetbegleitgesetzes 2001),
-
§166c Abs3 (vgl. Art5 Z4 des Pensionsreformgesetzes 2000 und Art57 Z5a des Budgetbegleitgesetzes 2001),
-
§166c Abs6 (vgl. Art5 Z4 des Pensionsreformgesetzes 2000 und Art57 Z5a des Budgetbegleitgesetzes 2001),
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§166c Abs7 (vgl. Art5 Z4 des Pensionsreformgesetzes 2000 und Art57 Z6 des Budgetbegleitgesetzes 2001),
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§166d (vgl. Art5 Z4 des Pensionsreformgesetzes 2000 und Art57 Z6a des Budgetbegleitgesetzes 2001);
* das LDG hinsichtlich des
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§115d Abs1 (vgl. Art6 Z8 des Pensionsreformgesetzes 2000 und Art59 Z5 des Budgetbegleitgesetzes 2001),
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§115d Abs2 Z3 (vgl. Art6 Z8 des Pensionsreformgesetzes 2000 und Art59 Z6 des Budgetbegleitgesetzes 2001),
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§115d Abs2 Z4 (vgl. Art6 Z8 des Pensionsreformgesetzes 2000 und Art59 Z7 des Budgetbegleitgesetzes 2001),
-
§115d Abs3 (vgl. Art6 Z8 des Pensionsreformgesetzes 2000 und Art59 Z7a des Budgetbegleitgesetzes 2001),
-
§115d Abs6 (vgl. Art6 Z8 des Pensionsreformgesetzes 2000 und Art59 Z7a des Budgetbegleitgesetzes 2001),
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§115d Abs7 (vgl. Art6 Z8 des Pensionsreformgesetzes 2000 und Art59 Z9 des Budgetbegleitgesetzes 2001);
* das LLDG hinsichtlich des
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§124d Abs1 (vgl. Art7 Z8 des Pensionsreformgesetzes 2000 und Art60 Z5 des Budgetbegleitgesetzes 2001),
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§124d Abs2 Z3 (vgl. Art7 Z8 des Pensionsreformgesetzes 2000 und Art60 Z6 des Budgetbegleitgesetzes 2001),
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§124d Abs2 Z4 (vgl. Art7 Z8 des Pensionsreformgesetzes 2000 und Art60 Z7 des Budgetbegleitgesetzes 2001),
-
§124d Abs3 (vgl. Art7 Z8 des Pensionsreformgesetzes 2000 und Art60 Z7a des Budgetbegleitgesetzes 2001),
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§124d Abs6 (vgl. Art7 Z8 des Pensionsreformgesetzes 2000 und Art60 Z7a des Budgetbegleitgesetzes 2001),
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§124d Abs7 (vgl. Art7 Z8 des Pensionsreformgesetzes 2000 und Art60 Z9 des Budgetbegleitgesetzes 2001);
* das BThPG hinsichtlich des
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§18g Abs1 (vgl. Art8 Z16 des Pensionsreformgesetzes 2000 und Art51 Z6 des Budgetbegleitgesetzes 2001),
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§18g Abs2 Z3 (vgl. Art8 Z16 des Pensionsreformgesetzes 2000 und Art51 Z7 des Budgetbegleitgesetzes 2001),
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§18g Abs2 Z5 (vgl. Art8 Z16 des Pensionsreformgesetzes 2000 und Art51 Z8 des Budgetbegleitgesetzes 2001),
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§18g Abs3 (vgl. Art8 Z16 des Pensionsreformgesetzes 2000 und Art51 Z8a des Budgetbegleitgesetzes 2001),
-
§18g Abs6 (vgl. Art8 Z16 des Pensionsreformgesetzes 2000 und Art51 Z8a des Budgetbegleitgesetzes 2001),
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§18g Abs7 (vgl. Art8 Z16 des Pensionsreformgesetzes 2000 und Art51 Z10 des Budgetbegleitgesetzes 2001),
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§18h Abs1 (vgl. Art8 Z16 des Pensionsreformgesetzes 2000 und Art51 Z10a des Budgetbegleitgesetzes 2001);
* das VfGG hinsichtlich des
- §5e (vgl. Art10 Z3 des Pensionsreformgesetzes
2000 und Art65 Z1 des Budgetbegleitgesetzes 2001);