TE Vwgh Erkenntnis 2005/2/17 2005/18/0025

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.02.2005
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §10 Abs4;
FrG 1997 §14 Abs2 letzter Satz;
FrG 1997 §33 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, über die Beschwerde des I in L, geboren 1975, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 15. Dezember 2004, Zl. St 265/04, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 15. Dezember 2004 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, gemäß §§ 31, 33 und 37 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.

Die Bundespolizeidirektion Linz (die Erstbehörde) habe (in ihrem Bescheid vom 9. September 2004) folgenden Sachverhalt festgestellt:

"Sie (der Beschwerdeführer) reisten am 09.09.2001 illegal, unter Umgehung der Grenzkontrolle und mit Hilfe eines Schleppers, nach Österreich ein.

Über Ihren Asylantrag wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.12.2002 gemäß §§ 7 und 8 AsylG negativ entschieden. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.06.2004 wurde die Behandlung Ihrer dagegen eingebrachten Beschwerde abgelehnt. Über Ihren Asylantrag ist demnach seit 27.12.2002 rechtskräftig negativ entschieden.

Sie sind nicht im Besitz eines Reisepasses oder einer fremdenrechtlichen Bewilligung, die Sie zum Aufenthalt in Österreich berechtigen würde. Sie halten sich demnach nicht rechtmäßig in Österreich auf.

Mit Schreiben der Bundespolizeidirektion Linz vom 20.8.2004 wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass die Behörde beabsichtige, Sie aus Österreich auszuweisen. Gleichzeitig wurde Ihnen Gelegenheit gegeben, Ihre Privat- und Familienverhältnisse bekannt zu geben, in den Akt Einsicht zu nehmen und zum vorliegenden Sachverhalt Stellung zu nehmen.

In Ihrer Stellungnahme vom 01.09.2004 gaben Sie - nunmehr rechtsanwaltlich vertreten - an, dass Sie mit Frau I. (....) verheiratet sind und mit ihr ein drei Monate altes Baby haben. Ihre Gattin und Ihr Kind verfügen über eine Niederlassungsbewilligung und halten sich rechtmäßig in Österreich auf.

Sie sind bei der Fa. D. (....) beschäftigt und bekommen am 15.09.2004 eine Arbeitserlaubnis.

Sie halten sich seit 09.09.2001, also seit ca. 3 Jahren in Österreich auf. Aus diesem Aufenthalt kann noch kein so hoher Integrationsgrad abgeleitet werden, der eine Ausweisung unzulässig machen würde.

Da sich auch Ihre Gattin und Ihr Kind in Österreich aufhalten, wird durch die Verfügung der Ausweisung sicherlich in nicht unbedeutender Form in Ihr Privat- und Familienleben eingegriffen."

Aus Sicht der Erstbehörde sei bei der Ermessensentscheidung das öffentliche Interesse an der Ausreise des Beschwerdeführers höher zu veranschlagen gewesen als sein Wunsch, weiterhin in Österreich zu bleiben, zumal er im Hinblick auf die einschlägigen aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen nicht in der Lage sein werde, seinen Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren.

Nach Wiedergabe des wesentlichen Berufungsvorbringens und der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen, darunter des § 33 Abs. 1 FrG, führte die belangte Behörde weiter begründend aus, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 18. Dezember 2002 gemäß §§ 7 und 8 AsylG negativ entschieden worden sei. Seit dem rechtskräftig negativen Abschluss des Asylverfahrens - abgesehen während jener Zeit, in der ihm (gemeint: seiner gegen den negativen Asylbescheid erhobenen Beschwerde) durch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei - sei er insofern rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig, als ihm seit diesem Zeitpunkt weder ein Einreisetitel noch ein Aufenthaltstitel erteilt worden sei.

Er halte sich seit 9. September 2001, also seit ca. drei Jahren, in Österreich auf, sei beim Unternehmen D. beschäftigt und verfüge über eine bis 14. September 2006 gültige "Aufenthaltserlaubnis" (offensichtlich gemeint: Arbeitserlaubnis). Seine Gattin und sein drei Monate altes Kind verfügten über eine Niederlassungsbewilligung in Österreich, weshalb in nicht unbedeutender Form in sein Privat- und Familienleben eingegriffen werde.

Dem sei jedoch gegenüber zu stellen, dass sich der Beschwerdeführer seit mehreren Monaten illegal in Österreich aufhalte und bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt die öffentliche Ordnung in hohem Maß gefährde. Die Ausweisung sei demnach gemäß § 37 Abs. 1 FrG zur Wahrung der öffentlichen Ordnung dringend geboten. Die Übertretung fremdenrechtlicher Vorschriften stelle einen gravierenden Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung dar, und den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Beachtung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zu. Die öffentliche Ordnung werde schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begäben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen, und wenn sie nach Auslaufen einer Aufenthaltsbewilligung (Einreise- und Aufenthaltstitel) bzw. nach Abschluss eines Asylverfahrens das Bundesgebiet nicht rechtzeitig verließen. Auch gehöre das Vergehen der Schlepperei zu den schwerwiegendsten Verwaltungsübertretungen (bzw. gerichtlich strafbaren Handlungen) und würde es geradezu einer Förderung des Schlepperunwesens gleichkommen, würde man dem Beschwerdeführer den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet gestatten.

Vor diesem Hintergrund habe von der Ermessensbestimmung des § 33 Abs. 1 FrG Gebrauch gemacht werden müssen, zumal der Beschwerdeführer angesichts der einschlägigen aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen seinen Aufenthalt vom Inland aus nicht legalisieren könne.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Auf dem Boden der insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde, dass die Behandlung der vom Beschwerdeführer gegen den negativen Asylbescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 18. Dezember 2002 erhobene Beschwerde mit hg. Beschluss vom 29. Juni 2004 abgelehnt worden sei - womit die dieser Beschwerde zuerkannte aufschiebende Wirkung geendet habe - und dem Beschwerdeführer weder ein Einreisetitel noch ein Aufenthaltstitel erteilt worden sei, begegnet die - unbekämpfte - Auffassung der belangten Behörde, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, somit die Tatbestandsvoraussetzung des § 33 Abs. 1 FrG erfüllt sei, keinen Bedenken.

2.1. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid lediglich im Licht des § 37 Abs. 1 FrG und bringt vor, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers und sein im Mai 2004 geborenes Kind über eine Niederlassungsbewilligung in Österreich verfügten und er eine bis zum 14. September 2006 gültige Arbeitserlaubnis habe, beim Unternehmen D. beschäftigt sei und damit den Lebensunterhalt seiner Familie sicherstelle. Sein Schwiegervater besitze die österreichische Staatsbürgerschaft, sein gesamtes familiäres Leben spiele sich in Österreich ab, und er habe keinerlei Anknüpfungen mehr in Südserbien. Wenn die Behörde ausführe, dass er im Hinblick auf die einschlägigen aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen seinen Aufenthalt von Österreich aus nicht legalisieren könne, so sei dem entgegenzuhalten, dass ihm bei Unzulässigkeit seiner Ausweisung auf Grund der engen familiären Bindungen in Österreich eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könne, sodass sein Aufenthalt auch legalisiert werden könnte. Bei ordnungsgemäßer Berücksichtigung seines Privat- und Familienlebens und seiner Integration in Österreich hätte die Behörde zu einem inhaltlich anders lautenden Bescheid gelangen müssen.

2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. etwa das Erkenntnis vom 3. März 2004, Zl. 2004/18/0027, mwN) kommt dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Dieses maßgebliche Interesse hat der Beschwerdeführer durch seinen jedenfalls seit Ablehnung der Behandlung der gegen den negativen Asylbescheid erhobenen Beschwerde mit hg. Beschluss vom 29. Juni 2004 unrechtmäßigen Aufenthalt erheblich beeinträchtigt. Hinzu kommt, dass der davor gelegene inländische Aufenthalt des Beschwerdeführers, der am 9. September 2001 illegal, unter Umgehung der Grenzkontrolle und mit Hilfe eines Schleppers, nach Österreich eingereist ist, auf einen Asylantrag zurückzuführen ist, der sich letztlich als unbegründet erwiesen hat. Im Hinblick darauf werden die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich nicht unmaßgeblich relativiert (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 7. September 2004, Zl. 2004/18/0225).

Wenn die Beschwerde vorbringt, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seiner engen familiären Bindungen eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis erteilt und so sein Aufenthalt legalisiert werden könnte, so ist für den Beschwerdestandpunkt nichts gewonnen. Abgesehen davon, dass sich weder aus dem angefochtenen Bescheid noch dem Beschwerdevorbringen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Verfahren zur Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis anhängig sei, besteht - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt dargelegt hat - nach § 10 Abs. 4 FrG weder ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen noch eine Verpflichtung der belangten Behörde, das Ergebnis eines (allfälligen) Verfahrens betreffend die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels abzuwarten (vgl. nochmals das vorzitierte Erkenntnis Zl. 2004/18/0225, mwN).

Im Übrigen wird von der Beschwerde auch nicht behauptet, dass der Beschwerdeführer die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung beantragt habe, sodass die Frage, ob die Voraussetzungen dafür vorlägen, einen solchen Antrag im Inland zu stellen und die Entscheidung darüber hier abzuwarten (vgl. § 14 Abs. 2 letzter Satz FrG; ferner in diesem Zusammenhang etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. Dezember ?004, Zlen. 2004/21/0195 bis 0197, und vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0308), nicht ins Blickfeld kommt.

3. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 17. Februar 2005

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005180025.X00

Im RIS seit

14.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten