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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §184;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der H B in W, vertreten durch die Dr. Arnold Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VI) vom 16. März 2000, Zl. RV/720-16/04/99, betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften und Gewerbesteuer für das Jahr 1993, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 1. September 1999 wurden vom Finanzamt für das Jahr 1993 die Einkünfte der T GmbH und Mitgesellschafter gemäß § 188 BAO mit S 0 festgestellt und die Gewerbesteuer mit S 0 festgesetzt. In einer dagegen erhobenen Berufung beantragte die Beschwerdeführerin - eine an der T GmbH und Mitgesellschafter beteiligte "atypisch stille" Gesellschafterin - den Verlust für das Jahr 1993 mit "mindestens 9,9 Millionen S gemäß § 188 BAO für die Mitunternehmerschaft festzustellen und antragsgemäß zu verteilen" sowie den Verlust aus Gewerbebetrieb mit "mindestens 9,9 Millionen S" festzusetzen. Begründend räumte die Beschwerdeführerin ein, dass das Geschäftsergebnis infolge fehlender Aufzeichnungen für 1993, ebenso wie dies für die Jahre 1991 und 1992 geschehen war, zu schätzen sei. Dabei müsse man aber vor dem Hintergrund, dass im Jahr 1991 "atypisch stilles Gesellschaftskapital" aufgenommen worden sei, die Betriebsergebnisse in den Jahren 1991 und 1992 mit S 0 geschätzt worden seien, und die Gesellschaft im Jahr 1993 in Konkurs gegangen sei, zwangsläufig zu dem Ergebnis kommen, dass das steuerliche Ergebnis des Jahres 1993 einen Verlust von "mindestens 9,9 Millionen S" ergebe, auch wenn der Verlust "nicht in genauer Höhe beziffert werden" könne. Nicht der Verlust des Kapitals bzw. der Gesellschaftereinlage für sich führe zu einem steuerlichen Verlust, sondern "das gemäß § 184 BAO zu schätzende steuerliche Ergebnis 1993 für die Mitunternehmerschaft" ergebe einen gemäß § 188 BAO festzustellenden und auf die atypischen Gesellschafter zu verteilenden Verlust von "über S 9,9 Millionen".
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Begründend führte sie unter anderem aus, unbestritten sei, dass für das Jahr 1993 - ebenso wie für die Jahre 1991 und 1992 - keinerlei Aufzeichnungen hätten vorgelegt werden können und die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine Schätzung gegeben gewesen seien. Da der Behörde aus näher angeführten Gründen keine den tatsächlichen Verhältnissen näher kommende Methode der Schätzung zur Verfügung gestanden sei, sei sie berechtigt gewesen, die Betriebsausgaben in Höhe der Einnahmen zu schätzen. Das Finanzamt habe schon im Erstbescheid und in der Folge in der Berufungsvorentscheidung die Eignung, nach objektivem Maßstab Gewinne zu erzielen, in Abrede gestellt. Das Finanzamt habe auch darauf hingewiesen, dass ein Gewinnstreben auf Grund der Tatsache der Begründung einer atypisch stillen Beteiligung im Jahr 1991 in Anbetracht des "zeitlich ident auftauchenden Verlustes nicht unbedingt auf der Hand liegend" anzusehen sei. Gewichtige (in der Folge näher umschriebene) Gründe hätten auf das Vorliegen einer Gesellschaft hingewiesen, die den stillen Gesellschaftern in erster Linie Verluste vermitteln sollte. Während die Verlustbeteiligungsmöglichkeit konkret benannt worden sei, seien die Gewinnerzielungsmöglichkeiten nicht annähernd konkret angegeben worden. Hier habe man sich auf die Abgabe nicht untermauerter und als unrealistisch zu bezeichnender Spekulationen, wie beispielsweise jährlich um ca. 20 % steigende Erträge, beschränkt. Auf das Fehlen der Buchhaltungsunterlagen, an Hand welcher die Einnahmen- und Ausgabenseite analysiert und Schlüsse hätten gezogen werden können, sei auch hier hinzuweisen. Mangels Vorlage der "gesamten Buchhaltung" erscheine es nicht angezeigt, Verluste im Rahmen der stillen Gesellschaft zu berücksichtigen.
Die Ansicht der Beschwerdeführerin, eine Schätzung müsse für das Jahr 1993 zu einem Verlust von "zumindest" S 9 Mio führen, sei nicht stichhaltig, weil die Argumentation über das Eintreten eines solchen Verlustes im Jahr 1993 unter Hinweis auf den Konkurs der K GmbH, die Beendigung der Gesellschaft und den Verlust der geleisteten Einlage der Mitgesellschafter voraussetze, dass das Beteiligungskapital Anfang 1993 noch in der Mitunternehmerschaft vorhanden gewesen sei. Dass davon jedoch unzutreffend ausgegangen worden sei, ergäbe sich aus den "das Jahr 1991 betreffenden" Erwägungen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:
In ihrer Beschwerde versucht die Beschwerdeführerin wie schon in der Berufung vor dem Hintergrund der im Jahr 1991 eingelegten und 1993 nicht mehr vorhandenen Kapitalien aus der Beteiligung als stille Gesellschafter und unter Berücksichtigung des (nach dem Inhalt des Feststellungsbescheides für die Jahre 1991 und 1992 abzuleitenden) Umstandes, dass die Kapitalien in diesen Jahren nicht verloren worden seien, nach den Regeln der Mathematik darzutun, dass im Jahr 1993 ein Verlust entstanden sein müsse.
Zutreffend wurde im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass die von der Beschwerdeführerin in der Berufung zur Begründung ihrer Ansicht, es müsse im Jahr 1993 ein Verlust entstanden sein, angeführte Rechenoperation auf der Voraussetzung beruht, dass das Beteiligungskapital Anfang 1993 noch vorhanden gewesen ist. Nur in diesem Fall könnte nämlich vor der unbestrittenen Sachverhaltsannahme, dass dieses Kapital zum Ende des Jahres 1993 nicht mehr vorhanden war, von einem steuerlichen Verlust im Laufe des Jahres 1993 ausgegangen werden, wenn überdies sichergestellt ist, dass die Minderung des Betriebsvermögens auf betriebliche Vorgänge zurückzuführen ist. Ausführlich und nachvollziehbar begründete die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aber, weshalb ihrer Ansicht nach diese Voraussetzung im Beschwerdefall nicht erfüllt ist bzw. vor dem Hintergrund fehlender Buchhaltungsunterlagen und Vertragsurkunden und der deswegen auch nicht auszuschließenden rückwirkenden Verlustabdeckung durch die Einlagen der Gesellschafter nicht erfüllt sein muss. Dass die diesbezügliche Argumentation der belangten Behörde - insbesondere vor dem Hintergrund fehlender Buchhaltungsunterlagen und Vertragsurkunden - geeignet war, die Annahme zu begründen, die Beteiligungskapitalien könnten bereits zu Beginn des Jahres 1993 nicht mehr vorhanden gewesen sein, stellt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen durch einen behaupteten Verfahrensmangel in Abrede, der darin liege, dass der Beschwerdeführerin die entsprechenden, das Jahr 1991 (und auch das Jahr 1992) betreffenden Erwägungen "im konkreten Abgabenverfahren" nicht vorgehalten worden seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihren bereits in der Berufung vorgetragenen mathematischen Berechnungen auf die Berufungsentscheidung betreffend die Jahre 1991 und 1992 stützt, ihr die darin enthaltenen Erwägungen daher bekannt waren und im Verfahren betreffend das Jahr 1993 nicht nochmals vorgehalten werden mussten. Der Beschwerdeführerin war es unbenommen, im Berufungsverfahren betreffend das Jahr 1993 zu diesen Erwägungen Stellung zu nehmen, aber auch, entsprechende, ihre allfällige Stellungnahme stützende Unterlagen vorzulegen. Dass der Behörde auch die für eine allenfalls andere Beurteilung - im Rahmen der Schätzung der Ergebnisse der Jahre 1991 und 1992 - erforderlichen Unterlagen nicht zugänglich gemacht worden waren, kann vor dem Beschwerdevorbringen, es werde ausdrücklich eingeräumt, dass "für das Jahr 1993 - ebenso wie für die Jahre 1991 und 1992 keinerlei Aufzeichnungen" hätten vorgelegt werden können, nicht zweifelhaft sein.
Vor dem Hintergrund der der Beschwerdeführerin bekannten Berufungsentscheidung für die Jahre 1991 und 1992 ist das Vorbringen, die das Jahr 1991 betreffenden Erwägungen müssten natürlich in einem (Berufungs-)Bescheid enthalten sein, der "dieses Jahr (in concreto die Jahre 1991 und 1992)" betrifft, nicht recht verständlich, weil diese Berufungsentscheidung die betreffenden Erwägungen enthält. Auch der angefochtene Bescheid legt - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - in Verweisung auf die Berufungsentscheidung betreffend die Jahre 1991 und 1992 die Erwägungen nicht nur mit solchen zur "Liebhaberei", sondern unter anderem auch mit solchen zu steuerlich nicht zu berücksichtigenden rückwirkenden Verlustabdeckungen offen.
Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass "die zitierte Hauptargumentation geradezu darauf verweist, den Verlust für das Jahr 1993 zu fixieren, wobei die damalige Formulierung auch die Mitunternehmerschaft veranlasste, keine unnötige Gerichtshofbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, sondern den Verlust eben ein Jahr später zu erwarten bzw. in Anspruch zu nehmen" und dies mit einem Zitat aus der die Jahre 1991 und 1992 betreffenden Berufungsentscheidung zu stützen versucht ("sollte der Verlust von S 9,9 Millionen nicht zur Gänze im Jahr 1991 den atypisch stillen Gesellschaftern zugeordnet werden, so ist der Eintritt der vollen Verlusthöhe ... spätestens bei Konkurseröffnung im Jahr 1993 entstanden") so genügt - abgesehen davon, dass das diesbezügliche Beschwerdevorbringen erkennen lässt, dass der Beschwerdeführerin die die Jahre 1991 und 1992 betreffende Berufungsentscheidung durchaus bekannt ist - der Hinweis darauf, dass es sich bei der diesbezüglichen Aussage nicht um die Ansicht der entscheidenden Behörde, sondern bloß um die Wiedergabe des seinerzeitigen Berufungsvorbringens handelte. Zutreffend weist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift darauf hin, dass sich die Erwägungen der Behörde in der die Jahre 1991 und 1992 betreffenden Berufungsentscheidung vom 31. März 1998 erst ab Seite 24 finden. Es kann daher entgegen den Beschwerdeausführungen keine Rede davon sein, dass die "neuerliche Verweigerung der Anerkennung dieses Verlustes" rechtswidrig sei.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. Von der beantragten Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 27. April 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2000140070.X00Im RIS seit
17.08.2005