TE OGH 1981/5/19 9Os51/81

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Veröffentlicht am 19.05.1981
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Mai 1981 unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Hartmann und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Mischer als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz A und andere wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z 1 und 3, 128 Abs 2, 129 Z 1, 2 und 3, 130, 2. Fall, sowie 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die von den Angeklagten Peter B und Robert C gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. November 1980, GZ 6 e Vr 3467/ 80-66, erhobenen Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Raabe und Dr. Fürst und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Gehart, zu Recht erkannt:

Spruch

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen beiden Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden - neben einem weiteren Angeklagten - der am 6. Jänner 1958 geborene beschäftigungslose Peter B und der am 10. Juni 1960

geborene beschäftigungslose Robert C des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z 1 - C auch Z 3 -, 128 Abs 2, 129 Z 1, 2 und 3, 130, zweiter Fall, sowie 15 StGB, des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach dem § 136 Abs 1

und 2 StGB, des Vergehens der Entziehung von Energie nach dem § 132 Abs 1 StGB, des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach den §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB, des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten dauernden Sachentziehung nach den §§ 135 Abs 1 und 15 StGB und der Angeklagte C überdies des Vergehens der Hehlerei nach dem § 164 Abs 1 Z 2, Abs 3, letzter Fall, StGB (in der rechtlichen Unterstellung des Urteilsspruches wird hier - S 357/II. Band - zwar der Mitangeklagte A genannt, doch handelt es sich ersichtlich um einen Diktatfehler, denn aus dem sonstigen Urteilsinhalt - S 355 und 375/II. Band - geht eindeutig hervor, daß der Angeklagte C der Hehlerei schuldig erkannt wurde) schuldig gesprochen und unter Anwendung des § 28 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB zu Freiheitsstrafen verurteilt, und zwar B zu 2 1/2 Jahren und C zu 2 Jahren.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht bei diesen beiden Angeklagten als erschwerend die überaus massiven zahlreichen Angriffe, das vandalenhafte Vorgehen (anläßlich mehrerer Diebstähle), die mehrfachen Qualifikationen (beim Diebstahl und der Sachbeschädigung) und das Zusammentreffen mehrerer Delikte, als mildernd die Teilgeständnisse, eine teilweise objektive Schadensgutmachung durch Sicherstellung von Diebsbeute, den Umstand, daß es teilweise beim Versuch blieb, und die Bereitschaft zur Schadensgutmachung.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B wurde vom Obersten Gerichtshof bereits in der nichtöffentlichen Sitzung mit dem Beschluß vom 28. April 1981, GZ 9 Os 51/81-6, zurückgewiesen.

Mit ihren Berufungen streben die beiden genannten Angeklagten jeweils die Herabsetzung der über sie verhängten Freiheitsstrafen und die Gewährung bedingter Strafnachsicht an.

Rechtliche Beurteilung

Beiden Berufungen kommt keine Berechtigung zu.

Entgegen der in der Berufung des Angeklagten B vertretenen Ansicht lag in der in dessen Kellerabteil vorgenommenen Teilung der zum Teil sehr umfangreichen Diebsbeute eine - vom Erstgericht als 'Drehscheibe' bezeichnete - Verteilerfunktion dieses Angeklagten. Die Wiederholung diebischer Angriffe ist entgegen den Berufungsausführungen auch bei Annahme der Gewerbsmäßigkeit erschwerend: könnte doch auch schon bei einem einzigen Angriff eines Täters dessen gewerbsmäßiges Handeln angenommen werden. Zu Recht wurde auch ein 'vandalenhaftes Vorgehen' trotz der Verurteilung wegen Sachbeschädigung als erschwerend herangezogen, denn die mutwillige Zufügung umfangreicher Verwüstungen - wie sie hier mehrfach geschah - beschwert die Tatschuld erheblich. Die über den Berufungswerber B verhängte Freiheitsstrafe steht - entgegen der Auffassung der Berufung -

durchaus auch in einem ausgewogenen Verhältnis zu der über den Mitangeklagten A (in gleicher Höhe) verhängten Freiheitsstrafe. Die zwei Vorstrafen A beruhen auf nicht sehr schwerwiegenden, in jugendlichem Alter verübten strafbaren Handlungen und dieser Angeklagte hat nun eine nicht unerheblich geringere Beute zu verantworten als der Berufungswerber B.

Die Ausführungen in der Berufung des Angeklagten C, er hätte die Straftaten unter dem Einfluß der Mitangeklagten verübt, aus Unbesonnenheit und aus einer verlockenden Gelegenheit gehandelt, trifft, wie schon die Vielzahl der diebischen Angriffe zeigt, keineswegs zu.

Ebensowenig kann von einer Notlage die Rede sein, stand doch dieser Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen (S 360/II. Band) bis Februar 1980 mit einem guten Verdienst in Arbeit, also in einer Zeit, in der die überwiegende Zahl der Diebstähle begangen wurde. Die weiteren in der Berufung des Angeklagten C geltend gemachten Milderungsgründe wurden vom Erstgericht ohnedies ausdrücklich als gegeben angenommen.

Eine (nunmehr angeblich eingetretene) Sorgepflicht ist bei Ausmessung einer Freiheitsstrafe nicht zu berücksichtigen (Leukauf-Steininger, Komm2, RN 29 zu § 34 StGB).

Abgesehen davon, daß eine bloße Bereitschaft zur Schadensgutmachung nicht mildernd ist (ÖJZ-LSK 1978/276 ua) wurden die weiteren Strafzumessungsgründe vom Erstgericht zutreffend festgestellt. Bei dem anzuwendenden, von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmen erscheinen die vom Erstgericht bei den beiden Berufungswerbern ausgemessenen Freiheitsstrafen durchaus dem Unrechtsgehalt der Delikte und dem Verschulden der Täter angepaßt und keineswegs überhöht. Eine bedingte Strafnachsicht kommt beim Angeklagten B schon von Gesetzes wegen nicht in Betracht. Aber auch beim Angeklagten C war sie nicht zu gewähren.

Es mangelt bei ihm an der qualifiziert günstigen Prognose im Sinn des § 43 Abs 2 StGB. Die Vielzahl der deliktischen Angriffe, in denen sich eine nachhaltige Hinwendung zu einem kriminellen Lebensstil manifestiert, läßt die Annahme der Gewähr für künftiges Wohlverhalten nicht mehr zu.

Beiden Berufungen war somit Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung fußt auf der im Spruch genannten Gesetzesstelle.

Anmerkung

E03214

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:0090OS00051.81.0519.000

Dokumentnummer

JJT_19810519_OGH0002_0090OS00051_8100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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