Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 1981
unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Fabrizy als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ing. Lothar A und andere wegen des Verbrechens der Kärperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1, 85 Z 3 StGB über die von den Angeklagten Ing. Lothar A, Werner B und Karl C gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wr. Neustadt als Schöffengericht vom 10. September 1981, GZ 12 a Vr 1.239/80-29, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, der auch die Rechtsmittelschrift des Angeklagten B verlas, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Fasan und Dr. Stern sowie der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur Generalanwalt Dr. Knob zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 14. Oktober 1949 geborene Ing. Lothar A, dessen am 28. März 1953
geborener Schwager Werner B und der am 13. März 1949 geborene Karl C des Verbrechens der Kärperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1
und 85 Z 3 StGB schuldig erkannt.
Das Erstgericht erkannte, daß am 13.7.1980 in Gloggnitz im Zug eines Raufhandels I.) Ing. Lothar A und Werner B im einverständlichen Zusammenwirken (als Mittäter) dem Karl C durch Zufügung eines Bruchs des sechsten Halswirbelkärpers und eines knächernen Ausbruchs des ersten Brustwirbels, verbunden mit einer Beweglichkeitseinschränkung der Halswirbelsäule und einer Fehlhaltung der übrigen Wirbelsäulenabschnitte, und II.) Karl C den Ing. Lothar A durch Zufügung einer linksseitigen Brustkorbprellung sowie einer Läsion des Kreuzbandes und des inneren Seitenbandes des rechten Knies, verbunden mit einer dauernden Instabilität und damit Funktionsstärung des Kniegelenkes, am Kärper verletzten, wobei die Taten nicht nur die erwähnten, an sich schweren Verletzungen, die länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigungen und Berufsunfähigkeiten nach sich zogen, sondern jeweils auch schwere Leiden der Geschädigten zur Folge hatten.
Dieser Schuldspruch wird von sämtlichen Angeklagten mit auf den Nichtigkeitsgrund der Z 5, von Werner B und Karl C auch auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9
lit b und von Ing. Lothar A und Werner B auch auf den Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden bekämpft.
Rechtliche Beurteilung
In Ausführung des ersterwähnten Nichtigkeitsgrundes vermögen jedoch die Beschwerdeführer formale Begründungsmängel, wie sie zur Herstellung einer Nichtigkeit im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 StPO erforderlich wären, nicht aufzuzeigen. Vielmehr unternehmen sie nach Inhalt und Zielsetzung ihrer Ausführungen im wesentlichen nur den im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen und daher unbeachtlichen Versuch, die gemäß dem § 258 Abs 2 StPO auf einer Gesamtbegutachtung der Verfahrensergebnisse beruhende freie Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes zu bekämpfen. Diese Würdigung ist zwar unter Berücksichtigung aller wesentlichen Beweistatsachen und entsprechend den Denkgesetzen vorzunehmen und zu begründen, doch ist es keineswegs notwendig, im Urteil alle Details aus den Verfahrensergebnissen zu erärtern, die (isoliert betrachtet) unter Umständen auch für die Angeklagten günstiger ausgelegt werden könnten. Nach dem Gesetz (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) hat das Gericht vielmehr lediglich in 'gedrängter Darstellung' anzugeben, welche (entscheidenden) Tatsachen aus welchen (denkrichtigen) Gründen als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen wurden. Dieser Verpflichtung wurde vom Erstgericht vorliegend durchaus entsprochen. Der von den Beschwerdeführern Ing. Lothar A und Werner B vertretenen Ansicht zuwider, hat es insbesondere auch die Feststellung, die genannten Angeklagten seien vor der Tat derart in Zorn geraten, daß sie schließlich mit dem Vorsatz in das Lokal stürmten, Karl C nicht nur wärtlich zur Rede zu stellen, sondern ihn auch am Kärper zu verletzen, mit dem Hinweis einerseits auf den Umstand, daß sie ein ehestärendes Verhalten der Ehefrau des Erstangeklagten Iris A vermuteten, daß sie längere Zeit vor dem verschlossenen Lokal warten mußten und daß sie sich schließlich in ihrer Erwartung, Iris A in flagranti ertappen zu können, enttäuscht sahen, und anderseits auf die nachfolgenden Tätlichkeiten selbst ausreichend und schlüssig begründet. Ebenso mängelfrei ist aber auch die von Werner B bekämpfte Urteilsannahme, daß er mit Ing. Lothar A im bewußten und gewollten Zusammenwirken (als Mittäter) handelte, wozu es keineswegs - wie dieser Beschwerdeführer sinngemäß meint - einer ausdrücklichen Verabredung bedurfte. Vielmehr konnte das Erstgericht - auch wenn Werner B zunächst (vgl S 348) nur die Funktion eines Zeugen der vermuteten Ehestärung zugedacht war - aus dem späteren Ablauf der Ereignisse, aus dem gemeinsamen Auftreten der Angeklagten B und Ing. A und aus den Vorgängen bei Verübung der Tat selbst in freier Beweiswürdigung schlüssig und lebensnah ableiten, daß bei der Tatausführung (zumindest) ein (zur Annahme einer Mittäterschaft ausreichendes) spontanes vorsätzliches Zusammenwirken gegeben war. Der Versuch des Beschwerdeführers Werner B, aus den Tatereignissen andere (für ihn günstigere) Schlüsse zu ziehen als das Erstgericht - das sich im übrigen auch in ausreichender Weise mit seiner Verantwortung (auch bezüglich seines angeblichen Asthmaleidens) auseinandersetzte (vgl S 352 ff, 359) - ist daher zum Scheitern verurteilt.
Ist aber davon auszugehen, daß die Angeklagten Ing. A und B mit gemeinsamem Angriffs- (S 354) und Verletzungsvorsatz (S 356) in das Lokal eindrangen und dort tätlich wurden, sich demnach beide in der Ausführungsphase an der Tat beteiligten und bei der Tatausführung vorsätzlich aktiv zusammenwirkten, dann bleibt es - wie das Erstgericht richtig erkannte - bedeutungslos, wer von ihnen im einzelnen welche Tathandlungen setzte, und wer Karl C welche Verletzungen beibrachte. Beide Angeklagten haften für den gesamten eingetretenen Erfolg (vgl ÖJZ-LSK 1976/244) und verantworten die Handlungen ihres Mittäters wie ihre eigenenu daher ist auch der Umstand, daß sich Werner B, der unmittelbar hinter Ing. Lothar A in das Lokal gestürmt war, an den von diesem Angeklagten gegen Karl C eröffneten Tätlichkeiten erst beteiligte, nachdem er den Zeugen D über die Stufen hinabgestoßen und die Eingangstüre versperrt hatte (vgl S 350), ohne Belang, zumal diese Beteiligung dennoch bereits in der Anfangsphase des Geschehens und nicht - wie das Erstgericht bloß theoretisch erärtert (vgl S 361) - in der Endphase stattfand. Aus demselben Grund bedurfte es auch keiner eingehenderen Erärterung der anläßlich des vorgenommenen Lokalaugenscheines geklärten Tatortverhältnisse. Daß diese ein gemeinsames Zusammenwirken der Angeklagten Ing. A und B überhaupt nicht erlaubt hätten, trifft nach den Ergebnissen des Lokalaugenscheines (vgl S 309 ff) nicht zu. Ob aber die ärtlichen Umstände in der einen oder anderen Phase des Geschehens allenfalls keinen gleichzeitigen Angriff beider Mittäter, sondern (vorübergehend) nur den Angriff eines Angeklagten zuließen, ist nach dem Gesagten unerheblich.
Des weiteren trifft auch die Behauptung des Beschwerdeführers Ing. Lothar A nicht zu, das Erstgericht hätte sich mit den für einen Raufhandel angeblich vällig atypischen Verletzungen und in diesem Zusammenhang auch mit dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen auseinandersetzen und 'einen Sachverhalt feststellen und begründen müssen, der nahtlos die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens verarbeitet'. Weder kann davon die Rede sein, daß die (insbesonders dem Karl C zugefügten) Verletzungen für einen Raufhandel atypisch wären - aus dem insoweit im Urteil ohnedies berücksichtigten Sachverständigengutachten (vgl S 257 ff, 330 ff) ergibt sich im Gegenteil, daß sie ohne weiteres bei dem Raufhandel entstanden sein können -
noch konnte der medizinische Sachverständige - der, wie im Urteil zutreffend bemerkt wird (S 357), nur die Möglichkeit mehrerer Varianten aufzuzeigen vermochte - darüber Aufschluß geben, wie die Verletzungen im konkreten Ablauf der Geschehnisse tatsächlich entstanden. Eine genaue Klärung dieser Frage und die (wie der damit der Sache nach auch einen Feststellungsmangel im Sinn des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO geltend machende Beschwerdeführer Ing. A meint) Feststellung und Begründung eines Sachverhaltes, der 'nahtlos die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens verarbeitet', war aber nach Lage des Falles auch gar nicht notwendig. Genug an der (mängelfrei begründeten) Konstatierung, daß die Angeklagten Ing. A und B mit gemeinsamem Angriffs- und Verletzungsvorsatz in das Lokal stürmten, bei der Tatausführung zusammenwirkten, gegen Kar C tätlich wurden und ihm im Zug des Geschehens dabei - auf welche vom Sachverständigen als möglich bezeichnete Weise immer - die erwähnten schweren Verletzungen beibrachten.
Schließlich ist auch nicht einzusehen, inwieweit es eine (erärterungsbedürftige) entscheidende Tatsache betreffen sollte, daß Karl C die urteilsgegenständlichen Vorgänge in der von ihm erstatteten (ersichtlich von seinem Anwalt formulierten) Anzeige (S 71 ff) als (möglichen) Mordversuch bezeichnete, und daß er zu Beginn der tätlichen Auseinandersetzung angeblich keine Schuhe anhatte. Auf der anderen Seite bemüht sich auch der Beschwerdeführer Karl C vergeblich, darzulegen, daß die ihn betreffenden Urteilsfeststellungen widerspruchsvoll und unzureichend begründet seien. Zwischen der erstgerichtlichen Konstatierung, daß die in Zorn geratenen Angeklagten Ing. A und B hintereinander im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem Vorsatz in das Lokal stürmten, den Drittangeklagten und vermeintlichen Ehestärer nicht nur wärtlich zur Rede zu stellen, sondern ihn auch am Kärper zu verletzen (vgl S 349) und der weiteren Urteilsannahme, daß Karl C bereit war, die Auseinandersetzung anzunehmen (auch S 350), ja daß er sie geradezu suchte (S 356) und sie damit provozierte, daß er sich breitbeinig in die nur etwa 80 cm breite Türöffnung stellte und die Äußerung machte: 'Komm her, Bürscherl, jetzt kriegst ein paar Ohrfeigen' (S 350), besteht kein unläsbarer Widerspruch.
Schließt doch der Umstand, daß jemand bereits zum Angriff entschlossen ist, eine (zusätzliche) Provokation des Angreifers durch den Angegriffenen ebensowenig aus, wie ein tätlicher Angriff die Möglichkeit, daß der Angegriffene die - wenngleich von der anderen Seite begonnene - Auseinandersetzung (sie geradezu suchend) annehmen will.
Schließlich erweisen sich die die erwähnte Provokation betreffenden Urteilsfeststellungen den Beschwerdebehauptungen zuwider auch als ausreichend und mängelfrei begründet. Es trifft nicht zu, daß sie einzig und allein auf die Aussage der Zeugin Iris A (vgl S 212) gestützt worden wären. Vielmehr schenkte das - die Beweismittel auch in dieser Beziehung nicht nur einzeln, sondern in ihrem inneren Zusammenhang prüfende (§ 258 Abs 2 StPO) - Erstgericht in erster Linie den bezüglichen (durch Iris A insoweit nur bestätigten) Angaben der Angeklagten Ing. Lothar A (S 185) und Werner B (S 194) Glauben (S 355), wobei es einen (unbekämpfbaren) Akt freier Beweiswürdigung darstellt, wenn der erkennende Senat nicht sämtliche, sondern nur die auch durch andere Beweisergebnisse gedeckten Angaben der Iris A für wahr hielt. Daß aber die provozierende Äußerung des Karl C ('Komm her Bürscherl, jetzt kriegst ein paar Ohrfeigen') von den übrigen Zeugen weder gehört noch ausgeschlossen wurde (S 355), steht ungeachtet der anderslautenden Behauptungen in der Nichtigkeitsbeschwerde des Karl C mit deren Angaben (vgl etwa S 241) - auch mit den Angaben des Zeugen Eduard D (vgl S 230) - ohnedies in Einklang. Die Mängelrügen müssen daher zur Gänze versagen.
Es gehen aber auch die Rechtsrügen fehl, wie die Generalprokuratur zutreffend ausführt:
Der Beschwerdeführer Ing. Lothar A, der unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 10 StPO vermeint, die ihm angelastete Tat hätte als das Vergehen des Raufhandels nach dem § 91 StGB beurteilt werden sollen, übersieht, daß bei Vorliegen eines - im gegenständlichen Fall festgestellten - gemeinsamen Verletzungsvorsatzes der im Sinn des § 12 StGB (hier als Mittäter) an der Tat Beteiligten das vorsätzliche Gefährdungsdelikt des § 91 StGB durch das entsprechende vorsätzliche Verletzungsdelikt verdrängt wird (vgl EvBl 1976/56 = SSt 46/30, Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB2, RN 17, 18 zu § 91, Kienapfel, BT I, RN 527). Der Beschwerdeführer Werner B vermag den seiner Meinung nach wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 42
StGB gegebenen Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO schon deshalb nicht darzutun, weil die abgeurteilte Tat mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist; bei Ausführung des weiters geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 10 StPO aber, aus dem er eine Beurteilung des ihm zur Last liegenden Tatverhaltens bloß als das Vergehen der fahrlässigen Kärperverletzung nach dem § 88 StGB anstrebt, vernachlässigt er die Tatsachenkonstatierung, daß er mit (zumindest) bedingtem Verletzungsvorsatz handelte, weswegen es insoweit mangels gebotenen Festhaltens an den erstgerichtlichen Feststellungen an einer gesetzmäßigen Darstellung der Rechtsrüge fehlt.
Der Beschwerdeführer Karl C schließlich behauptet mit Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO, nur in Notwehr und daher nicht rechtswidrig gehandelt zu haben. Auch er übergeht jedoch die tatsächlichen Urteilsannahmen insoweit, als im Urteil einerseits festgestellt wurde, daß er den Angriff der beiden anderen Angeklagten - wie bereits oben dargestellt - provoziert (vgl hiezu Steininger, Die Notwehr in der neuen Rechtsprechung des OGH, ÖJZ 1980, 232) und sich - gleich den anderen Beteiligten - vorsätzlich in die wechselseitigen Tätlichkeiten eingelassen hatte, in deren Verlauf ihm eben deshalb zumindest bis zur Zufügung der Verletzungen des Ing. Lothar A - die den Urteilsfeststellungen zufolge (vgl S 362) vor Eintritt der Wehrlosigkeit des Beschwerdeführers Karl C entstanden sein müssen - kein Notwehrrecht zustand (vgl Leukauf-Steininger, RN 84 zu § 3 und die dort zitierte Judikatur). Die zur Gänze unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerden waren mithin zu verwerfen.
Das Erstgericht verhängte über die Angeklagten nach dem § 85 StGB Freiheitsstrafen in der Dauer jeweils eines Jahres und gewährte zugleich gemäß dem § 43 Abs 1
StGB Strafnachsicht unter Bestimmung einer Probezeit von jeweils drei Jahren. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend nichts, als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel aller Angeklagten in Verbindung mit dem Umstand, daß die Tat mit ihrem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht, bei Lothar A und Karl C überdies die eigenen schweren Verletzungen als Folgen der Tat und für den Angeklagten B die Verleitung durch den Erstangeklagten.
Mit ihren Berufungen wenden sich alle Angeklagten gegen das Strafausmaß. Die Angeklagten A und B, welch letzterer auch eine Verkürzung der Probezeit anstrebt, begehren überdies den Ausspruch der Rechtsfolgennachsicht.
Den Berufungen kommt keine Berechtigung zu.
Die Strafzumessungsgründe wurden in erster Instanz im im wesentlichen richtig und - mit Ausnahme der dem Angeklagten A zuzubilligenden begreiflichen Erregung zur Tatzeit - auch vollständig angeführt. Nach den besonderen Umständen des Falles ist eine gleich schwere Ahndung der Tat bei allen Angeklagten durchaus gerechtfertigt, wobei das gefundene Strafmaß nicht als überhäht bezeichnet werden kann.
Das Berufungsvorbringen der Angeklagten A und B läßt aber auch nicht erkennen, welche unmittelbar, kraft Gesetzes eintretenden Rechtsfolgen - und nur solche hat die Bestimmung des § 44 Abs 2 letzter Satz StGB im Auge - berechtigterweise abzuwenden wären. Eine Verkürzung der Probezeit schließlich, wie sie der Angeklagte B wünscht, müßte als eine der Sachlage nach nicht zu verantwortende Bagatellisierung der Tat empfunden werden.
Aus all diesen Erwägungen konnte auch den Berufungen kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.
Anmerkung
E03495European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:0110OS00172.81.1215.000Dokumentnummer
JJT_19811215_OGH0002_0110OS00172_8100000_000