Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Juni 1982 unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Gassner als Schriftführer in der Strafsache gegen Karl A wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2
(erster Fall) StGB über die vom Angeklagten und von der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9.Februar 1982, GZ. 4 a Vr 5576/81-40, erhobenen Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Bernhauser und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Presslauer, zu Recht erkannt:
Spruch
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 28-jährige Hilfsarbeiter Karl A des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 (erster Deliktsfall) StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem ersten Strafsatz des § 133 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme gemäß § 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.Dezember 1980, AZ. 6 d Vr 4200/80, zu einer Zusatz-Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 (zwei) Jahren verurteilt. Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen mit Eignung nach § 39 StGB, den verhältnismäßig hohen veruntreuten Betrag und die Begehung der Tat in Wiederholung, als milemäß dernd hingegen keinen Umstand. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung ergriffen; von der Staatsanwaltschaft wird es mit Berufung bekämpft.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerdehwirde vom Obersten Gerichtshof bereits in nichtöffentlicher Beratung mit Beschluß vom 21.Mai 1982, GZ. 9 Os 80/82-5, zurückgewiesen, wobei diesem Beschluß auch der nähere Inhalt des Schuldspruches zu entnehmen ist. Im Gerichtstag war demnach nur mehr über die Berufungen zu erkennen, wobei der Angeklagte die weitestgehende Herabsetzung der Freiheitsstrafe, der öffentliche Ankläger hingegen deren schuldangemessene Erhöhung begehren.
Beiden Berufungen kommt keine Berechtigung zu.
Richtig ist, daß der Angeklagte - worauf er in seiner Berufung
verweist - im Vorverfahren geständig war;
dieses Geständnis fällt jedoch im Hinblick darauf, daß der Angeklagte sodann in der Hauptverhandlung jedes strafbare Verhalten geleugnet hat, als Milderungsgrund kaum ins Gewicht. Richtig ist weiters, daß von einem Schaden, der als erschwerend zu werten wäre, nicht gesprochen werden kann, weil der veruntreute Betrag insgesamt etwas mehr als 37.000 S betragen hat und der in Rede stehende Erschwerungsgrund nach ständiger Rechtsprechung nur dann gegeben ist, wenn der Betrag nahe der Wertgrenze des zweiten Strafsatzes des § 133 Abs 2 StGB (100.000 S) liegt.
Der Entfall dieses Erschwerungsgrundes wird aber dadurch aufgewogen, daß sich der Angeklagte an Spendengeldern für einen karitativen Zweck (Blindenverband) vergriffen und solcherart eine besonders verwerfliche Gesinnung an den Tag gelegt hat, die ihm als erschwerend anzulasten ist.
Auch unter Zugrundelegung der insoweit korrigierten Strafzumessungsgründe ist das vom Erstgericht gefundene Strafmaß, vor allem unter Berücksichtigung der kriminellen Vorbelastung des Angeklagten, nicht überhöht, wobei - entgegen dem Vorbringen des Angeklagten - von einem Mißverhältnis zu der über seine mitbeteiligte Ehefrau (die abgesondert abgestraft wurde) verhängten (einjährigen) Freiheitsstrafe keine Rede sein kann. Eine Reduzierung der Strafe kam sohin nicht in Betracht.
Der Oberste Gerichtshof sah sich aber auch nicht veranlaßt, die Strafe - so wie dies der öffentliche Ankläger begehrt - zu erhöhen. Denn die vom Erstgericht verhängte zweijährige Freiheitsstrafe entspricht dem Schuldgehalt der Tat und der Täterpersönlichkeit des Angeklagten, wobei durchaus berücksichtigt wurde, daß der Angeklagte mehrfach einschlägig vorbestraft ist und aus verwerflicher Gesinnung handelte.
Es war daher auch der Berufung des öffentlichen Anklägers ein Erfolg zu versagen und insgesamt spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Anmerkung
E03782European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:0090OS00080.82.0622.000Dokumentnummer
JJT_19820622_OGH0002_0090OS00080_8200000_000