Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. März 1983 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Wanke-Czerwenka als Schriftführers in der Strafsache gegen Helmut Nikolaus A uea wegen des Verbrechens nach den §§ 15 StGB, 12 Abs. 1 SuchtgiftG und einer anderen strafbaren Handlung über die von dem Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengerichtes vom 15. Oktober 1982, GZ 35 Vr 2.401/
82-30, erhobene Beerufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Urban und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Gehart, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 15. Februar 1952 geborene Gärtner Helmut Nikolaus A des Verbrechens nach den §§ 15 StGB und 12 Abs. 1 SuchtgiftG und des Vergehens nach dem § 16 Abs. 1 Z 2 SuchtgiftG schuldig erkannt und nach dem § 12 Abs. 1, erster Strafsatz, SuchtgiftG unter Bedachtnahme auf § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt. Das Landesgericht wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die zahlreichen Vorstrafen des Angeklagten und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, als mildernd das teilweise Geständnis des Angeklagten und den Umstand, daß das Verbrechen nach dem § 12 Abs. 1 SuchtgiftG beim Versuch blieb.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil wurde bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 1. März 1983, GZ 11 Os 24/83-7, zurückgewiesen.
Der Angeklagte strebt mit seiner Berufung eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe (unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung) und die Gewährung bedingter Strafnachsicht an. Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Sorgepflichten, auf die im Gerichtstag zur mündlichen Verhandlung verwiesen wurde, stellen nach ständiger Rechtsprechung keinen Milderungsgrund dar (vgl die bei Leukauf-Steininger, Kommentar2 RN 29 zu § 34 StGB zitierte Judikatur). Auch dem Umstand, daß die letzte Vorstrafe am 12. Mai 1976 verhängt wurde, kommt keine entscheidende Bedeutung zu, denn der erste im vorliegenden Verfahren behandelte Rückfall ereignete sich bereits im März 1979. überdies ergeben die Akten, daß der Angeklagte deshalb im März 1979
von spanischen Strafverfolgungsbehörden wegen illegalen Suchtgiftbesitzes in Verfolgung gezogen wurde. Dennoch verübte er darnach das ihm nunmehr zur Last fallende Verbrechen nach dem § 12 Abs. 1 SuchtgiftG. Angesichts dieser Umstände verliert die Tatsache, daß die letzte einschlägige Vorstrafe mehrere Jahre zurückliegt, an Gewicht.
Der Oberste Gerichtshof vermag auch dem weiteren, im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vertretenen Gedanken nicht zu folgen, generalpräventive Belange könnten nur deshalb vernachlässigt werden, weil die dem Angeklagten nunmehr zur Last fallenden Taten im Grenzbereich zwischen Marokko und Spanien verübt worden waren. Der Berufungswerber vermochte keine weiteren, für ihn mildernd ins Gewicht fallenden Umstände darzutun, die nicht bereits vom Erstgericht berücksichtigt worden wären.
Angesichts der festgestellten Strafzumessungsgründe besteht kein Anlaß zur Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung des § 41 StGB.
Aber auch eine bedingte Strafnachsicht kommt nicht in Betracht. Selbst wenn sich der Berufungswerber, wie im Gerichtstag zur mündlichen Verhandlung mit Nachdruck behauptet wurde, in letzter Zeit um eine Rückkehr in geordnete Verhältnisse bemüht hätte, so steht doch sein Vorleben, das durch wiederholte Abstrafungen nach dem Suchtgiftgesetz gekennzeichnet ist, von denen selbst eine Strafverbüßung in der Dauer von achtzehn Monaten keine nachhaltige Wirkung zu erzielen vermochte, einer Annahme, daß die bloße Androhung der Vollziehung der Freiheitsstrafe genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, entgegen. überdies sprechen auch Erwägungen der gerade beim Suchtgifthandel einzusetzenden abschreckenden Wirkung der Vollstreckung der Strafe gegen eine bedingte Strafnachsicht.
Der Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung ist in der im Spruch genannten Gesetzesstelle verankert.
Anmerkung
E04117European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:0110OS00024.83.0323.000Dokumentnummer
JJT_19830323_OGH0002_0110OS00024_8300000_000