Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19.März 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch (Berichterstatter) sowie Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Köhl als Schriftführer in der Strafsache gegen Erhard A (und einen anderen Angeklagten) wegen des Verbrechens der Notzucht nach § 201 Abs. 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten A gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 9.November 1984, GZ. 21 Vr 1468/84- 42, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tschulik, und des Verteidigers Dr. Mühl, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde (u.a.) Erhard A des Verbrechens der Notzucht nach § 201 Abs. 1 StGB und des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB
schuldig erkannt und nach § 201 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 1/2 Jahren verurteilt.
Gemäß § 369 Abs. 1 StPO wurde der Privatbeteiligten Elisabeth M*** ein 'symbolischer' Schmerzengeldbetrag von 1.000 S zugesprochen. Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, den äußerst raschen Rückfall und die zwei einschlägigen Vorstrafen, als mildernd das Teilgeständnis sowie die Tatsache, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist.
Die gegen dieses Urteil von Erhard A erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 5.März 1985, GZ. 10 Os 16/85-5 in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Der Berufung des Genannten, mit der er die Herabsetzung des Strafausmaßes und die Verweisung der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg anstrebt, kommt keine Berechtigung zu. Dem Einwand, der Berufungswerber habe mit dem Einverständnis der Elisabeth B gerechnet, ist zu erwidern, daß das Schöffengericht - wie bereits in der Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde ausgeführt wurde - gerade das Gegenteil festgestellt hat. An diese Urteilsfeststellung ist das Berufungsgericht gemäß § 295 Abs. 1 StPO gebunden (SSt. 43/30 u.a.).
Da das Erstgericht weiters festgestellt hat, der Angeklagte habe die Notzucht gegen den heftigsten Widerstand seines Opfers begangen, ist für die Annahme, der Berufungswerber habe den Widerstand der Genannten bloß als übliches 'sich Zieren' einer Frau beim Geschlechtsverkehr angesehen, kein Raum.
Das Schöffengericht hat sohin die besonderen hier aktuellen Strafbemessungsgründe im wesentlichen vollständig angeführt und diese auch einer zutreffenden Würdigung unterzogen. Ausgehend von der Strafdrohung des § 201 Abs. 1 StGB, die sich auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren erstreckt, erweist sich eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 1/2 Jahren demnach keineswegs als überhöht, sondern durchaus als tätergerecht und schuldangemessen.
Dem Vorbringen der den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche betreffenden Berufung, der Angeklagte sei hiezu nicht gehört worden, weshalb ein Zuspruch an die Privatbeteiligte nicht erfolgen hätte dürfen, ist zu entgegnen, daß dem Gebot der Vernehmung des Beschuldigten im Sinne des § 365 Abs. 2 StPO auch dadurch Genüge getan wird, daß der Verteidiger zum geltend gemachten privatrechtlichen Anspruch (wenngleich auch erst im Schlußvortrag) Stellung nimmt (ÖJZ-LSK. 1981/164; EvBl. 1982/186). Wie dem Protokoll über die Hauptverhandlung vom 9. November 1984 zu entnehmen ist (S. 215), hat der Verteidiger des Angeklagten A zum Begehren des Privatbeteiligtenvertreters Stellung genommen und die 'Abweisung der Privatbeteiligtenansprüche' beantragt. Der behauptete Verfahrensmangel liegt daher nicht vor, weshalb der Zuspruch an die Privatbeteiligte - der der Höhe nach von der Berufung nicht bekämpft wird - zu Recht erfolgte. Der Berufung war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Anmerkung
E05356European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0100OS00016.85.0319.000Dokumentnummer
JJT_19850319_OGH0002_0100OS00016_8500000_000