TE Vwgh Erkenntnis 2005/6/21 2004/06/0005

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Veröffentlicht am 21.06.2005
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Index

L82000 Bauordnung;
L82007 Bauordnung Tirol;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs8 idF 1998/I/158;
BauO Tir 2001 §25 Abs3 litb;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde

1. des Dr. CL und 2. des ML, beide in K, beide vertreten durch Dr. Günter Harasser und Dr. Simon Brüggl, Rechtsanwälte OEG in 6370 Kitzbühel, Rathausplatz 2/II, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 18. November 2003, GZ. Ve1-8-1/26-10, betreffend Einwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Parteien:

1. D KEG in K, und 2. Stadtgemeinde K, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben je zu gleichen Teilen dem Land Tirol insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit zwei Bauansuchen vom 4. März 2002 (eingelangt beim Stadtamt der mitbeteiligten Stadtgemeinde am 8. März 2002) beantragte die Erstmitbeteiligte die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau eines Fünf-Sterne-Hotels mit 150 Zimmern für 300 Betten, Restaurant, Bar, Bankettsaal, Tagungsräume, Wellnessbereich und Schwimmbad samt Tiefgarage für 135 Pkw-Stellplätze auf dem Grundstücken Nr. 1708/2 einerseits bzw. den Neubau eines Clubrestaurants mit Nebenräumen auf dem Grundstück Nr. 1708/1, KG K. andererseits. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des nördlich an das Baugrundstück Nr. 1708/2, KG. K., auf dem die Errichtung der Hotelanlage geplant ist, unmittelbar angrenzenden Grundstückes Nr. 1707/4, KG. K.

Mit Kundmachung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 13. Mai 2002 erfolgte die Anberaumung der mündlichen Verhandlung am 4. Juni 2002.

In der mündlichen Verhandlung führte der brandschutztechnische Sachverständige der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung aus, dass die Beurteilung ergeben habe, das vorgelegte Projekt sei in Bezug auf den vorbeugenden Brandschutz bei Einhaltung gewisser Auflagen genehmigungsfähig. Eine ausführliche, detaillierte Stellungnahme mit sämtlichen Auflagen werde per Diskette übermittelt. Da die bauliche Ausdehnung des Gebäudes eine entsprechende Feuerwehrzufahrt gemäß § 10 Abs. 2 Tiroler Bauvorschriften (TBV) nicht zulasse, seien entsprechend dieser Bestimmung Ersatzmaßnahmen vorgesehen. Dies sei z.B. der Einbau einer automatischen Löschanlage (Vollschutz).

Der Vertreter der Beschwerdeführer machte in dieser Verhandlung u.a. geltend, dass zur Frage des Brandschutzes noch nicht Stellung genommen werden könne, weil eine detaillierte Stellungnahme betreffend die Brandverhütung nicht vorliege.

Im Akt liegt in der Folge (ON 39) die brandschutztechnische Stellungnahme der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vom 3. Juni 2002 ein.

In der Folge wurde mit Schreiben des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 17. Juni 2002 die Verhandlungsschrift vom 4. Juni 2002 dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer übermittelt und mitgeteilt, dass das ergänzende Ermittlungsverfahren abgeschlossen sei. Wie in der mündlichen Verhandlung angekündigt, werde Gelegenheit geboten, für die von ihm vertretenen Nachbarn, die Beschwerdeführer, in der Zeit vom 24. Juni bis einschließlich 5. Juli 2002 Akteneinsicht zu nehmen und innerhalb dieser Frist eine Stellungnahme abzugeben bzw. Einwendungen gegen die Bauvorhaben zu erheben. Das Verfahren werde ohne weitere Anhörung fortgesetzt werden, wenn binnen der genannten Frist eine Stellungnahme nicht abgegeben bzw. Einwendungen nicht erhoben werden.

Mit Schriftsatz vom 17. Juli 2002 (eingelangt beim Stadtamt der mitbeteiligten Stadtgemeinde am 18. Juli 2002) wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ein weiteres Vorbringen erstattet. In brandschutztechnischer Hinsicht wurde der Antrag auf Gutachtenserörterung anlässlich einer mündlichen Verhandlung in Anwesenheit der Sachverständigen, die das Gutachten erstattet hatten, beantragt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 11. Oktober 2002 wurde in Spruchpunkt I. den verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben die Baubewilligung nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Einreichunterlagen des Dipl. Ing. Architekt H.F. "Schlosshotel K" und "Klubhaus K", bestehend aus Grundrissen, Schnitten und Ansichten, Brandschutzplänen und Kubaturberechnungen sowie des Dipl. Ing. Dr. B.B. vom 21. März 2002 auf den Grundstücken Nr. 1708/2 und Nr. 1708/1, beide KG. K., erteilt.

Unter Spruchpunkt II)D) wurden die vom brandschutztechnischen Sachverständigen für erforderlich erachteten 42 Auflagen angeordnet. Die Auflagen 27 und 34 bis 36 lauteten wie folgt:

"27) Für die Entleerung von Aschenbecherinhalten sind eine ausreichende Anzahl nichtbrennbarer Behälter mit selbstschließenden, nicht brennbaren (A) Abdeckungen oder Sicherheitsabfallbehälter bereitzustellen.

28)

...

34)

Über die durchgeführten Wartungen sind der Bezirkshauptmannschaft X und Stadtgemeinde K jährlich schriftliche Nachweise zu übermitteln.

              35)              Die automatische Weitergabe des Brandalarmes von der Brandmeldeanlage und automatische (richtig wohl: automatischen) Löschanlage an die öffentliche Brandmeldestelle (Bezirksalarmzentrale) muss über ein für die jeweilige Empfangsanlage geeignetes Übertragungssystem erfolgen. Für den Anschluss der Brandmeldeanlage an die Bezirksalarmzentrale ist die Genehmigung des Landesfeuerwehrinspektorates und der Bezirkshauptmannschaft X erforderlich.

              36)              Die vorgesehene automatischen (richtig wohl: automatische) Löschanlage ist als Sprinkleranlage gemäß TRVB S 147 auszuführen und zu betreiben. Der Schutzumfang (Vollschutz) hat das gesamte Gebäude inkl. der Tiefgarage, der Zufahrt zur Garage und der Hotelvorfahrt zu umfassen.

Vor Installationsbeginn sind der Brandverhütungsstelle die erforderlichen Projektunterlagen zur Beurteilung vorzulegen.

Vor Inbetriebnahme der Betriebsanlage ist der Stadtgemeinde K sowie der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung eine Fertigstellungsmeldung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Sprinkleranlage den einschlägigen Vorschriften (TRVB S 127) entsprechend ausgeführt wurde.

Sollte die Wasserentnahme aus dem Grundwasser oder aus einem fließenden Gewässer vorgesehen sein, ist hiefür zeitgerecht (vor Planungsbeginn) um eine wasserrechtliche Genehmigung anzusuchen."

In Spruchpunkt II)F) wurde im Hinblick auf die Baugrubensicherung aus bodenmechanischer Sicht u.a. Folgendes vorgesehen:

"Die Gründung und Baugrubensicherung beim gegenständlichen Bauvorhaben hat nach den von der Bauwerberin dazu vorgelegten Projektunterlagen:

-

Geologisches Gutachten und ergänzendes geologisches Gutachten GEOS-TB für Geologie Mag. A.P..., vom 30.01.2002 und vom 27.02.2002

-

...

-

Wasserrechtliches Einreichoperat 'Bachverbauung Oberleitenbacherl' GEOS-TB für Geologie Mag. A.P..., vom 19.04.2002 samt wasserrechtlicher Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft K vom 16.09.2002, ...

und unter Einhaltung folgender Auflagen zu erfolgen:

     - die in der wasserrechtlichen Bewilligung vom 16.09.2002,

... beschriebene Verrohrung des über der Baugrubenböschung

liegenden Oberleitenbaches für die Bauphase ist vor Baubeginn zu

errichten. Die bescheidmäßige Errichtung dieser Verrohrung ist der

Baubehörde vor Baubeginn nachzuweisen.

     - ... ."

Die Einwendungen der Beschwerdeführer wurden in Spruchpunkt III.1., soweit sie die gerügte Nichteinhaltung der Festlegungen des Bebauungsplanes über die talseitige und traufenseitige Wandhöhe und ihren Antrag auf mündliche Erörterung des Sachverständigengutachtens der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung betrafen, gemäß § 25 Abs. 3 Tiroler BauO 2001 (TBO2001) abgewiesen, die weiteren Einwendungen und Anträge der Beschwerdeführer wurden als unzulässig zurückgewiesen.

In dieser Entscheidung wurde zu den Einwendungen der Beschwerdeführer, soweit sie die "fehlende Unmittelbarkeit des Sachverständigengutachtens für Brandschutz" bemängelten und eine Erörterung anlässlich einer mündlichen Verhandlung in Anwesenheit der Sachverständigen, die das Gutachten erstellt hätten, beantragten, ausgeführt, sie ließen dabei außer Acht, dass der gesetzlichen Verpflichtung, dem Baubewilligungsverfahren einen brandschutztechnischen Sachverständigen gemäß § 24 Abs. 4 Tiroler BauO 2001 beizuziehen, bereits durch die Erstattung des Gutachtens durch die Tiroler Landesstelle für Brandverhütung entsprochen worden sei. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Erörterung des brandschutztechnischen Gutachtens in der Bauverhandlung gäbe es nicht. Der Inhalt des Gutachtens sei den Parteien nach einer formellen Aufforderung zur Akteneinsicht zur Stellungnahme zur Verfügung gestanden. Damit sei dem Anspruch der Nachbarn auf rechtliches Gehör entsprochen worden.

In der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführer wurde, soweit es beschwerderelevant ist, geltend gemacht, das Verfahren sei mangelhaft geblieben, weil dem Antrag auf Erörterung des Gutachtens der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung nicht stattgegeben worden sei. Die Erörterungen hätten zu Tage gebracht, dass Grund der Beschwerdeführer in Anspruch genommen werden müsse und die Vorschreibungen der Landesstelle für Brandverhütung nicht ausreichend seien. Dem diesbezüglichen Antrag auf Erörterung käme daher Relevanz zu.

In der Folge wies der Stadtrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde mit Bescheid vom 28. April 2003 (dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zugestellt am 6. Mai 2003) die Berufung der Beschwerdeführer ab und änderte Spruchpunkt II.F. betreffend das wasserrechtliche Einreichoperat für die Verbauung des Oberleitenbacherls ab.

Am 5. Mai 2003 langte beim Stadtamt der mitbeteiligten Stadtgemeinde ein an den Gemeinderat gerichteter Devolutionsantrag der Beschwerdeführer betreffend ihre im vorliegenden Bauverfahren erhobene Berufung ein.

Auf Grund der gegen den Berufungsbescheid vom 28. April 2003 erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführer hob die belangte Behörde mit Bescheid vom 2. Juni 2003 den Berufungsbescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde wegen Unzuständigkeit des Stadtrates ersatzlos auf.

Mit Bescheid vom 17. Juni 2003 wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde den Devolutionsantrag der Beschwerdeführer ab.

Mit Bescheid vom 7. Juli 2003 wies der Stadtrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde die Berufung der Beschwerdeführer neuerlich ab.

Der gegen den den Devolutionsantrag abweisenden Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 17. Juni 2003 erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführer gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 14. August 2003 Folge und hob den Bescheid des Gemeinderates auf und verwies die Angelegenheit an den Gemeinderat zurück.

Der gegen den Berufungsbescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 7. Juli 2003 erhobenen Vorstellung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 16. August 2003 Folge und behob diesen Bescheid wegen Unzuständigkeit des Stadtrates ersatzlos.

In der Folge wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde mit Bescheid vom 23. September 2003 die Berufung der Beschwerdeführer ab (Spruchpunkt 1.) und änderte in Spruchpunkt 2. den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG wie folgt ab:

"Anstelle des im Spruchpunkt II.F. angeführten wasserrechtlichen Einreichoperates GEOS-TB für Geologie Mag. A. P..., vom 19. April 2002 samt wasserrechtlicher Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft K vom 16. September 2002, ... hat die Verrohrung des Oberleitenbacherl während der Bauphase entsprechend dem Projekt 'Oberleitenbacherl Hochwasserschutz' des Mag. A... P..., GEOS-TB für Geologie, K vom 12. März 2003 zu erfolgen. Diese Verrohrung ist vor Baubeginn zu errichten."

Zur Änderung des Spruchpunktes II)F) des erstinstanzlichen Bescheides wurde ausgeführt, dass die Erstmitbeteiligte, nachdem die wasserrechtliche Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft K vom 16. September 2002 von der zuständigen Berufungsbehörde behoben worden sei, mit Eingabe vom 7. April 2003 ein abgeändertes Verbauungsprojekt vorgelegt habe, das nach Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft K vom 3. April 2002 mangels Berührung von Nachbargrundstücken keiner wasserrechtlichen Bewilligung bedürfe. Dieses Projekt sei dem Sachverständigen für Bodenmechanik zur Beurteilung vorgelegt worden. In seiner Stellungnahme vom 11. April 2003 habe der Sachverständige Dipl. Ing. H.L. dazu erklärt, aus geotechnischer Sicht bestünden gegen die vorgesehenen Änderungen bei der Bachverbauung (Betonrohr DN 800 an Stelle eines BVT-Rohres) keine Einwendungen. Es sei daher der bekämpfte erstinstanzliche Bescheid im Bereich der geotechnischen Auflagen entsprechend abzuändern gewesen.

Die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass in einer Sitzung des Gemeinderates gemäß § 35 Abs. 3 Tiroler Gemeindeordnung 2001 (TGO 2001) über Verhandlungsgegenstände, die nicht in der bekannt gegebenen Tagesordnung enthalten seien, nur abgestimmt werden dürfe, wenn der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder die Dringlichkeit zuerkenne. Die vorgelegte Tagesordnung betreffend die Gemeinderatsitzung vom 23. September 2003 weise die Behandlung und Beschlussfassung über die gegenständlichen Berufungen der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich auf. Die Tagesordnung schließe lediglich mit dem Punkt III "Vertrauliches" sowie "Personal". Aus dem Protokoll über diese Gemeinderatsitzung ergebe sich, dass unter Punkt III.B. die Berufungen der Beschwerdeführer behandelt worden seien. Wenn die Beschwerdeführer vortrügen, der Gemeinderat hätte mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder diesem Verhandlungsgegenstand die Dringlichkeit zuerkennen müssen, um darüber ordnungsgemäß abstimmen zu können, so sei dem entgegenzuhalten, dass einerseits die vorliegenden Berufungen unter dem Tagespunkt "Vertrauliches" behandelt worden seien und andererseits aus dem Sitzungsprotokoll vom 23. September 2003 eindeutig hervorgehe, dass über die gegenständlichen Berufungen mit 15 Stimmen dafür und einer Stimmenthaltung bei Befangenheit des Bürgermeisters, des Vizebürgermeisters und eines Gemeinderates entschieden worden sei. Auch wenn keine ausdrückliche Abstimmung über die Zuerkennung der Dringlichkeit der gegenständlichen Sache im Sinne des § 35 Abs. 3 TBO 2001 stattgefunden habe, so lasse sich jedoch aus diesem Stimmverhalten eindeutig ableiten, der Gemeinderat habe zumindest mit einer 2/3-Mehrheit über die Berufungen der Beschwerdeführer abstimmen wollen und habe dies auch getan. Da ein strenger Formalismus dem AVG grundsätzlich fremd sei, erscheine auch im vorliegenden Fall eine gesonderte Anführung eines Beschlusses über die Zuerkennung einer besonderen Dringlichkeit entbehrlich, zumal sich keiner der anwesenden Gemeinderäte gegen eine Beschlussfassung ausgesprochen habe.

Darüber hinaus schütze § 35 TGO 2001 nicht den einzelnen Rechtsunterworfenen, sondern lediglich die Mitglieder des Gemeinderates vor ihnen nicht bekannten Beschlussgegenständen. Schutzzweck der Norm sei daher nach Ansicht der belangten Behörde die Verhinderung einer Abstimmung über nicht bekannte Themen durch den Gemeinderat. Wie sich aus dem gesamten Akteninhalt ergebe, seien bereits sämtliche Gemeinderatsmitglieder mit der vorliegenden Angelegenheit befasst gewesen, sodass der Schutzzweck der Norm im vorliegenden Fall bereits erfüllt sei. Andererseits hätten die Beschwerdeführer nicht aufgezeigt, zu welchem anderen Ergebnis der Gemeinderat hätte kommen können, wenn die Beschlussfassung über die Berufungen der Beschwerdeführer ausdrücklich als Tagesordnungspunkt angeführt worden wäre. Eine Rechtswidrigkeit der Beschlussfassung, die zur Aufhebung des Berufungsbescheides führen müsste, sei daher nicht gegeben.

Zur Projektänderung im Berufungsverfahren wurde ausgeführt, dass gemäß § 13 Abs. 8 AVG der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden könne. Durch die Antragsänderung dürfe die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Projektänderungen seien im Berufungsverfahren zulässig, sofern das Wesen der Sache nicht geändert werde. In Bezug auf die Verrohrung des Oberleitenbacherls sei bereits der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde zum Ergebnis gekommen, dass das gegenständliche Bauvorhaben Nachbarrechte nicht verletze, wenn eine wasserrechtliche Bewilligung vorliege. Nunmehr liege jedoch eine geänderte Verrohrung des Oberleitenbacherls vor, die keine Nachbargrundstücke berühre. Der geotechnische Sachverständige habe mit Schreiben vom 11. April 2003 festgestellt, dass die nunmehr vorgesehene Verbauung eine Verbesserung darstelle, da durch den größeren Rohrquerschnitt wesentlich mehr Wasser abgeleitet werden könne und die "Verklausungsgefahr" minimiert werde. Eine Überflutung und damit Gefährdung der Baugrubensicherung werde daher noch unwahrscheinlicher.

Mit dem bekämpften Berufungsbescheid sei die der Erstmitbeteiligten auferlegte Auflage in Spruchpunkt II)F) abgeändert worden. Bei dem eingereichten Verbauungsprojekt handle es sich um ein wasserrechtliches Einreichoperat und um kein baubehördliches Bewilligungsprojekt. Der verfahrenseinleitende Antrag, nämlich die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Hotels sowie eines Klubhauses sei nur in Bezug auf die Ableitung von Oberflächenwässern modifiziert worden. Bei der gegenständlichen Projektänderung handle es sich einerseits um eine wasserrechtlich bewilligungsfreie Maßnahme, wobei das Geltendmachen von baurechtlichen Einwendungen diesfalls jedenfalls ausgeschlossen sei, und andererseits habe das geänderte Verbauungsprojekt des Oberleitenbacherls Belange der Baugrubensicherung zum Inhalt, bei welcher dem Nachbarn ebenfalls kein Mitspracherecht zukomme.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft K vom 3. April 2003 sei zum vorgelegten Änderungsprojekt des technischen Büros für Geologie, Mag. A.P. vom 12. März 2003 betreffend die Regulierung des Oberleitenbacherls im Zuge der Errichtung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens mitgeteilt worden, dass es sich bei diesem Bach um ein Privatgewässer im Sinne des WRG handle. Die geplanten Maßnahmen bedürften mangels Einwirkung auf fremde Rechte oder die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern keiner wasserrechtlichen Bewilligung (§ 41 Abs. 2 WRG). Wenn die abgeänderte Ausführung der Verbauung des Oberleitenbacherls nach den Ausführungen des geologischen Sachverständigen eine Verbesserung gegenüber dem früheren Projekt darstelle, so sei nicht erkennbar, aus welchen Gründen die Berufungsbehörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Die Beschwerdeführer hätten in ihrer Vorstellung keine maßgeblichen Tatsachen bekannt gegeben, die der Berufungsbehörde wegen der Unterlassung der Gewährung von Parteiengehör unbekannt geblieben seien. Der Einwand, dass die Verwirklichung des neuen Verbauungsprojektes Rückwirkungen auf das Grundstück der Beschwerdeführer haben könnte oder dass Abstandsvorschriften verletzt würden, sei jedenfalls zu pauschal. Die Beschwerdeführer beschränkten sich darauf, einen (vermeintlichen) Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne jedoch die dem Berufungsbescheid zu Grunde gelegten tatsächlichen Feststellungen zu bekämpfen. Zudem stelle die geänderte Bachverrohrung eine bauliche Maßnahme in Bezug auf die Baugrubensicherung dar, zu der den Beschwerdeführern "keine Einwendungen im Sinne des § 25 Abs. 3 TBO 2001 zustehen". Eine Verletzung des Parteiengehörs in Bezug auf diese Maßnahme scheide daher von vornherein bereits aus.

Zu dem Vorbringen der Beschwerdeführer, dass das Gutachten der Landesstelle für Brandverhütung im erstinstanzlichen Verfahren nicht erörtert worden sei und dass die Vorschreibungen der Landesstelle für Brandverhütung nicht ausreichten und zum Teil zu unbestimmt seien, wird im angefochtenen Bescheid - abgesehen von dem Verweis auf die Begründung des Berufungsbescheides - ausgeführt, dass gemäß § 24 Abs. 4 TBO 2001 dem Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, sofern das Bauansuchen nicht zurückzuweisen oder ohne weiteres abzuweisen ist, jedenfalls ein hochbautechnischer und ein brandschutztechnischer Sachverständiger beizuziehen seien. Die Beiziehung eines Sachverständigen erfordere, dass sich dieser zu den seinen Aufgabenbereich betreffenden Sachverhalten äußere. Wie sich aus dem Akteninhalt ergebe, sei ein entsprechendes Gutachten der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung abgegeben worden. Aus § 24 Abs. 4 TBO 2001 lasse sich nicht entnehmen, dass der brandschutztechnische Sachverständige zwingend der mündlichen Verhandlung beizuziehen wäre. Ebenso wenig sei eine Erörterung eines Sachverständigengutachtens gesetzlich vorgesehen, sodass keine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliege. Die Parteien seien formell zur Einsicht in die Gutachten aufgefordert und es sei ihnen ausreichend Gelegenheit gegeben worden, eine Stellungnahme hiezu abzugeben. Das Parteiengehör in Bezug auf das brandschutztechnische Gutachten sei daher jedenfalls gewahrt.

Wenn die Beschwerdeführer geltend machten, dass die Auflagen betreffend den Brandschutz zum Einen zu unbestimmt seien und zum Anderen nicht alle in der Stellungnahme der Landesstelle für Brandverhütung zwingend vorgeschriebenen Anordnungen als Auflagen in dem Bescheidspruch Eingang gefunden hätten, so sei dem entgegenzuhalten, dass die Einhaltung von Auflagen lediglich dem Bewilligungsinhaber auferlegt werden könne und in einem allfälligen Vollstreckungsverfahren nur dieser verpflichtet werden könne. Die Unbestimmtheit von Auflagen könne daher nach Ansicht der belangten Behröde lediglich vom Bewilligungsinhaber wirksam bekämpft werden. Die Beschwerdeführer zeigten nicht auf, wie die von ihnen kritisierten brandschutztechnischen Auflagen formuliert sein müssten, um vollzugstauglich bzw. ausreichend bestimmt zu sein. Diese Auflagen seien vom brandschutztechnischen Sachverständigen im Rahmen eines Gutachtens vorgeschlagen worden und die Beschwerdeführer seien diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Ausführungen der Beschwerdeführer seien nicht geeignet, die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit u.a. des brandschutztechnischen Gutachtens in Zweifel zu ziehen, sodass zur Entkräftung der vorgeschlagenen Auflagen jedenfalls ein entsprechendes Gegengutachten erstattet hätte werden müssen. Nach § 25 Abs. 3 lit. b TBO 2001 seien die Nachbarn berechtigt, die Nichteinhaltung der Bestimmungen über den Brandschutz geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienten. Mit ihrem Vorbringen hätten die Beschwerdeführer jedoch nicht aufzeigen können, welche konkreten Brandschutzbestimmungen nicht eingehalten würden. Das Vorbringen der Beschwerdeführer sei jedenfalls wiederum zu pauschal.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer machen geltend, dass der Beschluss des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 23. September 2003 gesetzwidrig sei und daher den Bescheid des Gemeinderates (als Berufungsbehörde) vom 23. September 2003 nicht tragen könne. Wie sich aus der Tagesordnung über die Gemeinderatssitzung am 23. September 2003 unstrittig ergebe, sei die Erledigung der Berufung der Beschwerdeführer nicht auf der Tagesordnung gestanden. Um die Berufungen der Beschwerdeführer an diesem Tag vom Gemeinderat einer Behandlung zuführen zu können, hätte der Gemeinderat gemäß § 35 Abs. 3 Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36 (TGO 2001), in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 43/2003, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder diesem Verhandlungsgegenstand zwingend die Dringlichkeit zuerkennen müssen. Dies sei jedoch - wie außer Streit stehe - nicht erfolgt, sodass ein rechtsgültiger Beschluss des Gemeinderates am 23. September 2003 nicht zu Stande gekommen sei (Hinweis auf das einen ähnlichen Sachverhalt betreffende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 21. Juni 1990, V 176, 177/90, VfSlg. Nr. 12.398). Die Schlussfolgerung der belangten Behörde, wonach sich aus dem Stimmverhalten der Mitglieder des Gemeinderates eindeutig ablesen ließe, dass der Gemeinderat zumindest mit einer Zweidrittel-Mehrheit über die Berufungen der Beschwerdeführer habe abstimmen wollen und auch abgestimmt habe, sei unhaltbar. Ein Abstimmungsergebnis in der Sache könne niemals derart umgedeutet werden, dass damit quasi auch die Erfordernisse der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung im Sinne des § 35 Abs. 3 TGO 2001 erfüllt wären. Weiters sei die Annahme aktenwidrig, dass bereits sämtliche Gemeinderatsmitglieder mit der gegenständlichen Angelegenheit befasst gewesen seien. Dies sei schon deshalb ausgeschlossen, weil in der gegenständlichen Angelegenheit der Gemeinderat als Berufungsbehörde wegen Säumigkeit des Stadtrates zu entscheiden gehabt habe.

Es sei nicht Aufgabe der Beschwerdeführer aufzuzeigen, welches Ergebnis herausgekommen wäre, wenn der Gemeinderat gesetzeskonform vorgegangen wäre. Ein Dringlichkeitsantrag und die anschließende Debatte dazu hätte den einzelnen Mitgliedern des Gemeinderates die Möglichkeit gegeben, sich darüber klar zu werden, ob sie sich genügend mit dem Sachverhalt vertraut fühlten, um am 23. September 2003 tatsächlich zu entscheiden oder ob die Entscheidung über die Berufungssache eventuell erst in der nächsten Gemeinderatsitzung erfolgen solle. Es wäre denkmöglich, dass bei gesetzeskonformer Vorgangsweise am 23. September 2003 in der vorliegenden Berufungssache entweder kein oder ein anderer Gemeinderatsbeschluss gefasst worden wäre.

Es könne sein, dass die Bestimmung des § 35 Abs. 3 TGO 2001 in erster Linie den Zweck habe, die einzelnen Gemeinderatsmitglieder vor einer Beschlussfassung betreffend ihnen nicht bekannter Angelegenheiten zu schützen. Die Bestimmung diene jedoch auch dem Schutz des einzelnen Rechtsunterworfenen, da Entscheidungen von Berufungsbehörden - wie im gegenständlichen Fall - selbstverständlich auch unmittelbare Auswirkungen auf den jeweils Betroffenen (Berufungswerber) hätten (Hinweis auf Putschögl/Neuhofer, Oö Gemeindeordnung 1990, S. 180 zu § 46 Abs. 3 der Oö Gemeindeordnung 1990, der inhaltlich mit § 35 TGO 2001 vergleichbar sei). Auch im Kommentar Schuhmacher - Cornet zur "Tiroler Gemeindeordnung 1966" (Seite 36 f zu § 29 Tiroler Gemeindeordnung 1966, der inhaltlich mit § 35 TGO 2001 ident sei) finde sich die Rechtsauffassung, dass ohne vorausgehender Zuerkennung der Dringlichkeit ein Beschluss des Gemeinderates in der Sache gesetzwidrig sei. Auch dem Merkblatt für die Gemeinden Tirols der Gemeindeabteilung beim Amt der Tiroler Landesregierung, Ausgabe Juli 2001, S 8, sei diese Ansicht zu entnehmen.

Diesem Vorbringen der Beschwerdeführer kommt keine Berechtigung zu.

Gemäß § 34 Abs. 2 Tiroler Gemeindeordnung 2001 - TGO 2001, LGBl. Nr. 36, hat der Bürgermeister die Mitglieder des Gemeinderates rechtzeitig und schriftlich zu den Sitzungen einzuladen. Die Einladung hat den Ort, den Tag und die Uhrzeit des Sitzungsbeginnes sowie die Tagesordnung zu enthalten.

Gemäß § 35 Abs. 1 TGO 2001 hat die Tagesordnung die Verhandlungsgegenstände hinreichend genau zu bezeichnen.

Gemäß § 35 Abs. 3 erster Satz TGO 2001 darf über Verhandlungsgegenstände, die nicht in der bekannt gegebenen Tagesordnung enthalten sind, nur abgestimmt werden, wenn der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder die Dringlichkeit zuerkennt.

In dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. März 1999, Slg. Nr. 15.458, hat der Verfassungsgerichtshof (in einem Fall betreffend eine öffentliche Wahlhandlung) unter Berufung auf sein Erkenntnis VfSlg. Nr. 12.398/1990 (betreffend die Aufhebung einer Verordnung aus diesem Grund) und ohne Heranziehung der konkreten Regelung der in seinem Fall anzuwendenden Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung 1993, LGBl. Nr. 48, betreffend die Sitzungen des Gemeinderates und ihre Einberufung (§ 35, der in Abs. 5 eine ähnliche Ausnahme enthält wie § 35 Abs. 3 TGO 2001) ausgesprochen, es könne als allgemeiner Rechtsgrundsatz für die Geschäftsordnung von Gemeinderäten angesehen werden, dass Rechtsakte vom Gemeinderat nur dann rechtmäßig gesetzt werden könnten, wenn sie einen Gegenstand der Tagesordnung der betreffenden Sitzung des Gemeinderates bildeten. Der Verfassungsgerichtshof habe dies insbesondere im Hinblick auf das Öffentlichkeitsgebot des Art. 117 Abs. 3 B-VG (gemeint offenbar Art. 117 Abs. 4 B-VG) und die weitere Intention der Bestimmungen über die Tagesordnung, dass die Mitglieder so rechtzeitig über die Themen, über die bei der Sitzung ein Beschluss gefasst werden solle, informiert würden, begründet. Und weiter führte der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis aus, dass angesichts "dieser wesentlichen, für ein Tätigwerden des Gemeinderates geradezu konstitutiven Funktion der Tagesordnung" auch dem Gemeinderat vorbehaltene Wahlhandlungen, wie insbesondere die Erstattung von Wahlvorschlägen oder die Gewählterklärung vorgeschlagener Mitglieder, rechtwidrig sei, wenn sie ohne gehörigen Tagesordnungspunkt vorgenommen würden.

Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, welche Bedeutung es für einen Bescheid des Gemeinderates hat, wenn ihm ein Beschluss des Gemeinderates zu Grunde liegt, bei dem gegen § 35 Abs. 3 TGO 2001 verstoßen wurde.

Zunächst ist festzustellen, dass dem vom Verfassungsgerichtshof aus Art. 117 Abs. 4 B-VG abgeleiteten besonderen Aspekt der Öffentlichkeit von Beschlussfassungen im Gemeinderat im vorliegenden Fall keine Bedeutung zukommt, da der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde in der fraglichen Sitzung in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Angelegenheit gemäß § 36 Abs. 3 TGO 2001 die Öffentlichkeit von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen hat.

Vor allem stellt sich aber eine solche Fehlerhaftigkeit des Beschlusses des Gemeinderates im Rahmen der Erlassung eines Bescheides als ein allfälliger Verfahrensmangel des angefochtenen Bescheides dar. Auch dieser Verfahrensmangel ist nur dann von Relevanz, wenn er wesentlich ist, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei dessen Vermeidung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. In diesem Zusammenhang kommt aber - wie dies die belangte Behörde auch vertreten hat - dem Umstand Bedeutung zu, dass der verfahrensgegenständliche Beschluss über die Abweisung der Berufung der Beschwerdeführer vom 23. September 2003 mit 15 Stimmen dafür bei einer Stimmenthaltung beschlossen wurde, während sich der Bürgermeister, der Vizebürgermeister und ein weiterer Gemeinderat für befangen erklärten. Auch wenn den Beschwerdeführern grundsätzlich Recht zu geben ist, dass die Abstimmung über einen Dringlichkeitsantrag zur Aufnahme eines weiteren Tagesordnungspunktes in die Tagesordnung gemäß § 35 Abs. 3 TGO 2001 und die Entscheidung über eine konkrete Berufung in einem Bauverfahren etwas Unterschiedliches ist, erscheint dem Verwaltungsgerichtshof dabei maßgeblich, dass es den Mitgliedern des Gemeinderates offen gestanden wäre, sich im Hinblick auf diesen Verstoß gegen § 35 Abs. 3 TGO 2001 bei der Beschlussfassung der Stimme zu enthalten oder dagegen zu stimmen oder einen Antrag zu stellen, dass zuerst über die allfällige Dringlichkeit dieses Verhandlungsgegenstandes zu entscheiden sei. Wenn die Beschwerdeführer allein in Frage stellen, wie ein solcher Beschluss des Gemeinderates über die besondere Dringlichkeit dieser Angelegenheit ausgegangen wäre, tun sie daher die Wesentlichkeit dieses Verfahrensmangels nicht dar. Dass die Mitglieder des Gemeinderates gehindert gewesen wären, sich im Hinblick auf diesen Verstoß gegen § 35 Abs. 3 TGO 2001 gegen diesen Beschluss auszusprechen, wird nicht dargelegt. Im Übrigen bestehen - wie sich aus dem Folgenden ergibt - gegen die Entscheidung des Gemeinderates vom 23. September 2003 keine sachlichen Bedenken.

Die Beschwerdeführer berufen sich weiter auf ihr subjektivöffentliches Nachbarrecht in brandschutzrechtlichen Belangen gemäß § 25 Tiroler Bauordnung 2001 (TBO 2001). Sie hätten in ihrer Vorstellung vom 9. Oktober 2003 geltend gemacht, dass der Berufungsbescheid vom 23. September 2003 deshalb rechtswidrig sei, weil die Auflagen betreffend den Brandschutz zum einen zu unbestimmt seien und zum anderen nicht alle der in der Stellungnahme der Landesstelle für Brandverhütung zwingend vorgeschriebenen Anordnungen als Auflagen in den Spruch des Bescheides Eingang gefunden hätten. Im Einzelnen sei in der Vorstellung dargelegt worden, welche Auflagepunkte zu unbestimmt seien. Zu Unrecht habe die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Ansicht vertreten, dass die Unbestimmtheit von Auflagen lediglich vom Bewilligungsinhaber wirksam bekämpft werden könne. Unbestimmte Bescheidauflagen betreffend den Brandschutz stellten eine Gefährdung für den Nachbarn dar. Nur rechtlich durchsetzbare Auflagen könnten daher auch aus der Sicht des Nachbarn den Brandschutz gewährleisten. Dass im vorliegenden Fall zahlreiche Auflagen entsprechend dem Brandschutz zu unbestimmt seien, brauche nicht näher dargelegt werden.

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Gemäß § 25 Abs. 3 lit. b Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 94/2001 (TBO 2001), sind Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, berechtigt, die Nichteinhaltung der Bestimmungen über den Brandschutz geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.

Ein Mitspracherecht des Nachbarn in Bezug auf Bestimmungen, die den Brandschutz betreffen, kommt dem Nachbarn im Sinne des § 25 Abs. 3 (Einleitungssatz) TBO 2001 somit dann zu, wenn die brandschutzrechtliche Bestimmung auch seinem Schutz dient. Es kommt dem Nachbarn in diesem Zusammenhang ein Mitspracherecht hinsichtlich jener Gefährdungen zu, die von der geplanten Anlage und deren Benützung ausgehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. März 2004, Zl. 2003/06/0055). Die Beschwerdeführern haben sich weder im Verfahren noch in der Beschwerde auf brandschutzrechtliche Bestimmungen der TBO 2001 bzw. der Tiroler Bauvorschriften berufen, welche zu ihrem Nachteil nicht eingehalten worden seien, wodurch sie sich in ihren Nachbarrechten verletzt erachteten.

Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführer als Nachbarn auch durch die erteilten brandschutzrechtlichen Auflagen im Falle ihrer Unbestimmtheit überhaupt in Rechten verletzt sein könnten, da die Beschwerdeführer in der Beschwerde in keiner Weise begründen, welche brandschutzrechtlichen Auflagen sie als zu unbestimmt ansehen und aus welchen Gründen sie dies tun. Für die Darlegung diesbezüglicher Bedenken genügt es nicht auf Ausführungen in der Vorstellung zu verweisen. Abgesehen davon bestehen gegen die in der Vorstellung konkret gerügten, eingangs wiedergegebenen brandschutzrechtlichen Auflagen 27 und 34 bis 36 im Hinblick auf ihre Bestimmtheit nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken. Die belangte Behörde hat sich in diesem Zusammenhang auch zu Recht darauf berufen, dass sämtliche brandschutzrechtlichen Auflagen vom brandschutztechnischen Sachverständigen vorgeschlagen worden seien, die von der Berufungsbehörde übernommen wurden.

Die Beschwerdeführer machen weiters geltend, die Erstmitbeteiligte habe mit Eingabe vom 7. April 2003 "ein abgeändertes Verbauungsprojekt" vorgelegt. Auf Grund dieser Projektsänderung habe der Gemeinderat als Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid - obwohl nur eine Berufung eines Nachbarn vorgelegen sei - abgeändert. Dadurch sei in die Rechte der Beschwerdeführer eingegriffen worden. Antragsbedürftige Verwaltungsakte dürften von der Behörde nicht von Amts wegen gesetzt werden. Darüber hinaus sei der Gemeinderat als Berufungsbehörde für diese Änderung nicht zuständig gewesen, da Gegenstand des Berufungsverfahrens nur die Berufung der Beschwerdeführer gewesen sei. Aus Anlass der Berufung eines Nachbarn sei die Behörde nur berechtigt, eine Überprüfung des erstinstanzlichen Bescheides im Umfang dieser Nachbarrechte vorzunehmen.

Auch diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer hat die Erstmitbeteiligte im Baubewilligungsverfahren mit Eingabe vom 7. April 2003 ein abgeändertes Projekt betreffend die Verbauung des Oberleitenbacherls während der Bauführung vorgelegt, das im Hinblick darauf, dass das Oberleitenbacherl ein Privatgewässer im Sinne des Wasserrechtsgesetzes ist, gemäß § 41 Abs. 2 WRG keiner wasserrechtlichen Bewilligung bedurfte. Wie der geotechnische Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 11. April 2003 feststellte, sah die Abänderung des Verbauungsprojektes des Oberleitenbacherls im Wesentlichen vor, dass die Verbauung des Baches während der Bauphase an Stelle eines PVC-Rohres mit einem Betonrohr DN 800 erfolgen sollte. Nach Ansicht des geotechnischen Sachverständigen stellte die nunmehr vorgesehene Verbauung eine Verbesserung dar, da durch den größeren Rohrquerschnitt wesentlich mehr Wasser abgeleitet werden könne und die Verklausungsgefahr minimiert werde. Die Überflutung und damit Gefährdung der Baugrubensicherung werde daher noch unwahrscheinlicher.

Gemäß § 13 Abs. 8 AVG i.d.F. der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

Nach dieser Bestimmung ist somit in einem Baubewilligungsverfahren in jeder Lage des Verfahrens eine Antragsänderung, mit der die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert wird, zulässig. Die vorliegende die Verbauung des Oberleitenbacherls während der Bauphase betreffende Antragsänderung stellt eine solche zulässige Abänderung des Antrages dar.

Die Beschwerdeführer machen in diesem Zusammenhang auch die Verletzung des Parteiengehörs geltend, da ihnen das geänderte Verbauungsprojekt des Oberleitenbacherls nicht zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt worden sei. Dies gelte auch für die Sachverständigenäußerung dazu.

Diesem Vorbringen genügt es zu entgegnen, dass die Beschwerdeführer keine materiellen Rechte geltend machen, in denen sie sich durch die nunmehr vorgesehene Verbauung des Oberleitenbacherls während der Bauphase allenfalls verletzt erachteten. Eine Verletzung in Verfahrensrechten kommt aber immer nur soweit in Betracht, als eine Verletzung in einem materiellen Recht möglich ist (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 23. März 1999, Zl. 99/05/0045). Auch die Wesentlichkeit dieses allfälligen Verfahrensmangels wurde von den Beschwerdeführern jedenfalls nicht dargetan.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 21. Juni 2005

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Brandschutz (Bestimmungen feuerpolizeilichen Charakters) BauRallg5/1/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004060005.X00

Im RIS seit

29.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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