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63/05 Reisegebührenvorschrift;Norm
RGV 1955 §10 Abs2 idF 2000/I/142;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des Mag. B in B, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 10. März 2004, Zl. 11 5001/8-I/20/04, betreffend Reisekostenvergütung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Oberrat in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle war bis zum 31. Dezember 2003 (und somit auch in dem maßgeblichen Zeitraum) das Finanzamt S. Zur Absolvierung eines Fortbildungsseminars ("Umsatzsteuergesetz 1994") wurde der Beschwerdeführer in der Zeit vom 6. bis 8. Mai 2002 dem Bildungszentrum der Finanzverwaltung, Außenstelle K (im Folgenden: BIZ), dienstzugeteilt. Am 24. April 2002 wurde dem Beschwerdeführer die Verfügung der Finanzlandesdirektion (im Folgenden: FLD) vom 22. April 2002, Zl. AS 535/2-2/01, übermittelt, wonach er in der Zeit vom 6. bis 8. Mai 2002 nach K, K-Gasse (Sitz des Finanzamtes K), zur Teilnahme am
"1. Spezialseminar Umsatzsteuergesetz 1994" dienstzugeteilt wurde.
Diese FLD-Verfügung enthielt darüber hinaus folgenden Vermerk:
"Es wird darauf hingewiesen, dass die Einberufung zum Fortbildungslehrgang als Dienstzuteilung an das BIZ, Außenstelle K, gilt. Falls eine Unterkunft erforderlich ist, wird diese von Amts wegen unentgeltlich zur Verfügung gestellt (BFI Kr), sodass gem. § 23 RGV kein Anspruch auf eine Nächtigungsgebühr besteht. Ein eventueller Nächtigungsbedarf ist umgehend an den Sachbearbeiter zu melden."
Die Fahrt vom Dienst- in den Zuteilungsort K am 6. Mai 2002 sowie die Rückfahrt am 8. Mai 2002 in den Dienstort S legte der Beschwerdeführer mit seinem eigenen Pkw zurück; eine Bestätigung im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 RGV, dass die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges im Dienstesinteresse gelegen sei, wurde nicht ausgestellt. Der Beschwerdeführer meldete keinen Nächtigungsbedarf an, sondern nächtigte im Hotel "T" in K, wo er für zwei Nächtigungen EUR 156,80 bezahlte.
Mit einer am 27. Mai 2002 gelegten Reiserechnung machte der Beschwerdeführer für diese Dienstzuteilung in K insgesamt einen Betrag von EUR 268,63 geltend, der sich wie folgt zusammensetzte:
"1. Dienstreise mit eigenem Pkw
S - K
EUR 14,60 (ÖBB-Tarif 1. Kl.
für Km 71-80)
Rückfahrt K - S
EUR 14,60
2. Dienstzuteilung
2 Nächtigungen lt. Beleg
2 2/3 Tagesgebühren lt. Tarif I
abzüglich 15 % von EUR 69,80 für Frühstück (zwei TG)
EUR 156,80
EUR 93,10
- EUR 10,47"
Tatsächlich wurden dem Beschwerdeführer Reisegebühren in der Höhe von EUR 155,33 überwiesen.
Über Ersuchen des Beschwerdeführers um schriftliche Bescheidausfertigung erging der Bescheid der FLD vom 3. Jänner 2003. In diesem wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß §§ 1, 7, 22 und 73 der Reisegebührenvorschrift 1955 aus Anlass einer Dienstzuteilung zum BIZ, Außenstelle K, für die Zeit vom 6. bis 8. Mai 2002
1. der Ersatz des (ermäßigten) Fahrpreises der ÖBB für die Fahrtstrecke zwischen S und K und zurück in Höhe von EUR 15,80,
2. der Ersatz des Fahrpreises für insgesamt vier Fahrten mit dem innerstädtischen Beförderungsmittel für die Fahrtstrecke zwischen K und Kr in Höhe von EUR 6,40 und
3. 2 2/3 Tagesgebühren nach Tarif I in Höhe von EUR 93,10, zusammen somit EUR 115,30, gebührten. Das Mehrbegehren wurde
(implizite) abgewiesen, was die Behörde erster Instanz im Wesentlichen damit begründete, dem Gesetzeswortlaut des § 7 Abs. 5 letzter Satz RGV, eingefügt durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 665/1994, lasse sich nicht entnehmen, dass im Falle der Benützung des beamteneigenen Pkw's der Ersatz der ermäßigten Tarife für die ÖBB 1. Wagenklasse zu vergüten wäre. Vielmehr sei darin klargelegt worden, dass lediglich im Falle des Nachweises der tatsächlichen Benützung der ÖBB 1. Wagenklasse der Gegenwert derselben zur Auszahlung zu bringen sei. Die Intentionen des Gesetzgebers bei der Regelung des § 7 Abs. 5 letzter Satz RGV seien lediglich in die Richtung gegangen, eine sachlich nicht gebotene Begünstigung, nämlich einem Beamten, der die
1. Wagenklasse tatsächlich gar nicht benützt hätte, einen ungerechtfertigten Reisegebührenvorteil zu verschaffen, zu beseitigen. Nur wenn der Beamte tatsächlich die 1. Wagenklasse in Anspruch genommen hätte, wäre ihm gegen Belegnachweis der Gegenwert auszuzahlen gewesen. Da ein solcher Nachweis nicht habe erbracht werden können, stünde dem Beschwerdeführer lediglich der Ersatz der Kosten für die ÖBB 2. Wagenklasse für die Fahrtstrecke zwischen S und K und retour zu. Hinsichtlich der Nächtigungsgebühr könne aus § 73 letzter Satz RGV nicht abgeleitet werden, dass vom Dienstgeber eine amtswegige Unterkunft im Zuteilungsort zur Verfügung zu stellen wäre. Ein Anspruch auf Nächtigungsgebühr trotz unentgeltlicher Nächtigungsmöglichkeit wäre lediglich dann gegeben gewesen, wenn die Benützung der von Amts wegen zur Verfügung gestellten Unterkunft unzumutbar gewesen wäre, was etwa dann der Fall gewesen wäre, wenn diese dem durch die Zivilisation gebotenen Mindeststandard nicht entsprochen hätte. Derartige Einwände seien aber vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht worden. Die vom Beschwerdeführer beanspruchten Hotelkosten stellten keine notwendigen Mehraufwendungen dar; eine Vergütung wäre daher nicht in Betracht gekommen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, strittig seien lediglich zwei Punkte, nämlich:
1. Stehe dem Beschwerdeführer aus Anlass einer Dienstzuteilung zum BIZ, Außenstelle K, für die Fahrt mit dem eigenen Pkw ohne Dienstesinteresse von S (Dienstort) nach K und retour der Ersatz des Gegenwertes der Bahnkontokarte 1. Klasse oder jener der Bahnkontokarte 2. Klasse zu.
2. Stünden dem Beschwerdeführer aus Anlass seiner Dienstzuteilung Nächtigungsgebühren zu, obwohl von Amts wegen eine unentgeltliche Unterkunft außerhalb der Ortsgemeinde K, nämlich in der Nachbargemeinde Kr, nach Anmeldung eines Nächtigungsbedarfes zur Verfügung gestellt worden wäre, und er statt dessen in einem 4- Sterne-Hotel in K genächtigt habe.
Zum 1. Punkt vertrat die belangte Behörde die Auffassung, durch die mit Wirkung vom 1. April 1994 durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 665/1994 erfolgte Neuregelung des § 7 Abs. 5 RGV, dessen letzter Satz angefügt worden sei, sei den Intentionen des Gesetzgebers nach die Beseitigung einer sachlich nicht gebotenen Begünstigung angestrebt worden. Es hätte nämlich verhindert werden sollen, dass der Beamte, der die 1. Wagenklasse tatsächlich gar nicht benützt habe, aus diesem Umstand einen ungerechtfertigten Reisegebührenvorteil erhalte. Nur wenn der Beamte tatsächlich die
1. Wagenklasse benützt habe, sei ihm gegen Belegnachweis der Gegenwert der Bahnkontokarte für die 1. Wagenklasse auszuzahlen. Wenn die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges aus persönlichen, in der Privatsphäre des Beamten gelegenen Gründen erfolge, wäre es unsachgemäß, ihn so zu stellen, als wenn er die 1. Wagenklasse benützt hätte. Dazu verwies die belangte Behörde auf das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1998, Zl. 96/12/0238. Insoweit der Beschwerdeführer dieses Erkenntnis als nicht präjudiziell erachte, weil die damals belangte Behörde im dortigen Bescheid davon ausgegangen sei, der damalige Beschwerdeführer habe tatsächlich die Bahn benutzt, sei ihm entgegenzuhalten, dass dies nach den dort getroffenen Tatsachenfeststellungen unrichtig sei; vielmehr habe auch der dortige Beschwerdeführer zur Durchführung der Dienstreise das eigene Kraftfahrzeug benutzt, was vom Verwaltungsgerichtshof auch festgestellt worden sei. Auch habe im Gegensatz zu diesem Erkenntnis im zu Grunde liegenden Fall der Beschwerdeführer von Anfang an klargelegt, dass er sein eigenes Kraftfahrzeug ohne Dienstesinteresse benutzt habe. Die weiteren von der damaligen Fallkonstellation abweichenden Umstände seien nicht geeignet, von der sich aus diesem Erkenntnis ergebenden Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes abzuweichen. Auch die dort aufgeworfene Frage einer Rückwirkung der Novelle BGBl. Nr. 665/1994 sei hier rechtlich irrelevant, da die gegenständliche Reiserechnung den Monat Mai 2002 betreffe. Zusammenfassend vertrete die belangte Behörde zum Punkt 1. der Fragestellung daher die Auffassung, dass dem Beschwerdeführer für die aus Anlass seiner Dienstzuteilung zum BIZ, Außenstelle K, für die Zeit vom 6. bis 8. Mai 2002 mit seinem eigenen Kraftfahrzeug zurückgelegten Fahrtstrecken zwischen S und K und retour der Ersatz des Gegenwertes der Bahnkontokarte für die 2. Wagenklasse in Höhe von EUR 15,80 gebühre und dem diesbezüglichen Mehrbegehren in Höhe von EUR 13,40 auf Ersatz des Gegenwertes der Bahnkontokarte für die 1. Wagenklasse keine Folge zu geben gewesen sei.
Zum Punkt 2. der Fragestellung führte die belangte Behörde nach Zitierung der §§ 22, 23 und 73 RGV sowie des § 2 Abs. 5 erster Satz RGV aus, § 73 RGV ziele im Ergebnis darauf ab, dem Beamten einen Mehraufwand durch die unentgeltliche Gewährung von entsprechenden Sachleistungen in Form von Verpflegung (zweiter Satz) und der Nächtigungsmöglichkeit (dritter Satz) gar nicht erst entstehen zu lassen. Durch § 73 letzter Satz RGV hätte vermieden werden sollen, dass Beamte, die unentgeltlich eine Unterkunft zur Verfügung gestellt erhielten, durch den Anspruch auf Nächtigungsgebühr weiter begünstigt würden. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer der FLD entgegen der in der FLD-Ausschreibung vom 22. April 2002 enthaltenen Aufforderung für den streitgegenständlichen Zeitraum 6. bis 8. Mai 2002 keinen Nächtigungsbedarf angemeldet, sondern statt dessen für diese Zeit eine Unterkunft in einem 4-Sterne-Hotel in K bezogen habe. Unter einer Zurverfügungstellung einer unentgeltlichen Nächtigungsmöglichkeit im Sinne des § 73 letzter Satz RGV sei auch die vorliegende Fallkonstellation zu verstehen, wonach einem Beamten eine unentgeltliche Nächtigungsmöglichkeit (konkret im BFI Kr) zur Verfügung gestellt werde, wenn er einen entsprechenden Nächtigungsbedarf anmelde und von diesem Umstand in Kenntnis gesetzt worden sei. Mit der Anmeldung zum gegenständlichen Seminar habe sich der Beschwerdeführer den ihm bekannt gegebenen Bedingungen unterworfen und es sei in seinem Belieben gestanden, durch Meldung eines entsprechenden Nächtigungsbedarfes der FLD gegenüber eine Unterkunft unentgeltlich zur Verfügung gestellt zu erhalten. Die Tatsache, dass er gegenüber der FLD keinen Nächtigungsbedarf angemeldet und sich insoweit verschwiegen habe, könne nicht zur Folge haben, dass die Kosten der statt dessen in einem 4-Sterne-Hotel getätigten Nächtigungen zu vergüten seien. Würde man der Auffassung des Beschwerdeführers folgen, ergäbe sich, dass es im Belieben des Beamten stünde, die Meldung eines entsprechenden Nächtigungsbedarfes einfach zu unterlassen mit der Folge, dass ihm dann - bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen - Nächtigungsgebühren zustünden. Durch den Umstand, dass dem Beschwerdeführer bekannt gegeben worden sei, dass bei einem der FLD gegenüber angemeldeten Nächtigungsbedarf von Amts wegen unentgeltlich eine Unterkunft zur Verfügung gestellt werde, sei dem Tatbestandsmerkmal der unentgeltlichen Zurverfügungstellung einer Nächtigungsmöglichkeit im Sinne des § 73 letzter Satz RGV entsprochen worden und es entfalle somit der Anspruch auf Nächtigungsgebühr. Für die Annahme, dass die Unterbringungsmöglichkeiten im Gästehaus des BFI Kr unzumutbar gewesen wären, hätten sich keinerlei Anhaltspunke ergeben. Die vom Beschwerdeführer vertretene Rechtsansicht laufe im Ergebnis darauf hinaus, dass der Hinweis auf die Möglichkeit einer unentgeltlichen Nächtigung im Bedarfsfall völlig sinnlos gewesen und ins Leere gegangen wäre. Insoweit der Beschwerdeführer die Ansicht vertrete, die Dienstbehörde würde sich mit der gegenständlichen Vorgangsweise bereichern, so sei dies nicht nachvollziehbar, da es im konkret zu beurteilenden Fall unzweifelhaft vom Beschwerdeführer selbst abhängig gewesen sei, ob er die - nach Meldung des Nächtigungsbedarfes - vorgesehene Unterkunftsmöglichkeit beanspruchte oder nicht. Richtig sei allerdings, dass dem Beschwerdeführer gegenüber keine Anweisung einer Unterkunft im Sinne des § 23 Abs. 5 RGV vorgelegen sei. Dies sei im konkreten Fall jedoch rechtlich ohne Bedeutung, da die Bestimmung des § 73 RGV als Sonderbestimmung der Allgemeinen Bestimmungen des § 23 Abs. 5 RGV vorgehe.
Vertrete der Beschwerdeführer die Auffassung, die im Sinne des § 73 RGV zur Verfügung gehaltene unentgeltliche Nächtigungsmöglichkeit müsse in der Ortsgemeinde des Zuteilungsortes, im gegenständlichen Fall daher in K, liegen, damit ein Anspruch auf Nächtigungsgebühr entfalle, so sei auszuführen, dass eine solche örtliche Einschränkung auf die Ortsgemeinde des Zuteilungsortes aus § 73 RGV nicht ableitbar sei, zumal diese Bestimmung eine solche örtliche Einschränkung nicht enthalte. Diesbezüglich liege auch keine Gesetzeslücke vor. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 73 RGV im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit der Unterbringung ergebe sich für den vorliegenden Fall keine für den Beschwerdeführer günstigere Beurteilung. Weder aus seinem eigenen Vorbringen noch aus dem Akteninhalt sei ein Indiz für eine allfällige Unzumutbarkeit der Unterkunftsmöglichkeiten im BFI Kr zu erkennen gewesen, da Zumutbarkeit in jeglicher Hinsicht gegeben sei: in örtlicher Hinsicht, da die Entfernung des BIZ zum BFI Kr weniger als zehn Kilometer betragen habe; in zeitlicher Hinsicht, da das BIZ vom BFI Kr mit öffentlichen Massenbeförderungsmitteln in weniger als einer Stunde erreichbar sei und auch von der Ausstattung her sich kein Anhaltspunkt für eine allfällige Unzumutbarkeit der Unterbringungsmöglichkeit ergeben habe. Zusammenfassend gelange daher die belangte Behörde zur Rechtsansicht, dass dem Beschwerdeführer durch die Bekanntgabe der Möglichkeit einer unentgeltlichen Unterkunft bei Meldung des entsprechenden Nächtigungsbedarfes eine unentgeltliche und im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch zumutbare Nächtigungsmöglichkeit im Sinne des § 73 letzter Satz RGV zur Verfügung gestellt worden sei, was einen Anspruch auf Nächtigungsgebühren ausschließe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde aus dem Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Beschwerde im Wesentlichen die schon in seiner Berufung vertretene Rechtsansicht, wonach ihm bei Benützung des eigenen Pkw's, ohne Bescheinigung des Dienstesinteresses der Gegenwert der Bahnkontokarte der 1. Wagenklasse zu vergüten sei. Der im § 10 Abs. 2 letzter Satz RGV enthaltene Verweis auf § 7 leg. cit. müsse mit Hilfe der Interpretationsregeln ergänzt werden, da es sich lediglich um unvollständige Rechtssätze handle. Die belangte Behörde sei deshalb zu einer Fehlbeurteilung gekommen, weil sie es unterlassen habe, Sinn und Gehalt des in § 10 Abs. 2 letzter Satz RGV enthaltenen Rechtssatzes zu ermitteln. Nach dem Wortsinn dieser Bestimmung sei lediglich eine Verweisung in Bezug auf die sich "aus § 7 ergebende Höhe", nicht aber auf die weiteren Bestimmungen des § 7 Abs. 5 RGV, insbesondere dessen letzter Satz, anzunehmen. Auch sei zu berücksichtigen, dass dem Beamten im Falle der Dienstzuteilung an einen anderen Ort der tatsächliche Aufwand ersetzt werden solle und sich im Falle der Benützung des eigenen Pkw's ohne Dienstesinteresse auch bei Vergütung der ÖBB-Bahnkarte
1. Wagenklasse sich ein Betrag von lediglich etwa 50 % des amtlichen Kilometergeldes ergäbe. Hätte der Gesetzgeber eine ähnliche Regelung wie bei Bahnfahrern im Sinne gehabt, dann hätte er die Vergütung nach § 7 RGV einfach mit dem Nachweis der tatsächlichen Benützung des eigenen Fahrzeugs koppeln können. Dies allerdings sei nicht einmal bei Vergütung des amtlichen Kilometergeldes bei Benützung des eigenen Pkw's im Dienstesinteresse vorgesehen.
Betreffend die Nächtigungsgebühr führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, der Wortlaut des § 73 letzter Satz RGV lasse eine Auslegung in dem Sinne, dass ein Kursteilnehmer vorerst zu befragen sei, ob er nächtigen wolle, nicht zu. Vielmehr sei einem Kursteilnehmer die Nächtigungsmöglichkeit ohne wenn und aber zur Verfügung zu stellen. Daher müsse es ohne Bedeutung sein, ob er einen Nächtigungsbedarf angemeldet oder sich verschwiegen habe. Entscheidend sei ausschließlich, ob für ihn im Gästehaus des BFI Kr eine Unterkunft reserviert gewesen sei. Nach den getroffenen Feststellungen sei dies nicht der Fall gewesen.
Unabhängig von der Beantwortung dieser Frage sei aber im Sinne des § 73 letzter Satz RGV eine Zurverfügungstellung einer Nächtigungsmöglichkeit, die den Anspruch auf Nächtigungsgebühr entfallen lasse, auch schon aus dem Grunde nicht gegeben gewesen, weil sich die angebotene Nächtigungsmöglichkeit nicht am Ort der Fortbildung, sondern in der Nachbargemeinde befunden habe. Aus der Natur der Sache ergebe sich aber, dass Nächtigungs- und Fortbildungsort "in einem geographischen Naheverhältnis" stehen sollten. Aus dem Abschnitt I "Allgemeine Bestimmungen" der RGV lasse sich ableiten, dass der Ort der Nächtigung grundsätzlich in jener Ortsgemeinde zu liegen habe, in welcher der Kurs stattfinde (Verweis auf § 2 Abs. 1 lit. b RGV). Durch teleologische Reduktion des § 73 letzter Satz RGV wäre dieser in dem Sinne zu lesen, dass der Anspruch auf Nächtigungsgebühr dann zu entfallen habe, wenn dem Teilnehmer eine unentgeltliche Nächtigungsmöglichkeit "am Kursort" zur Verfügung gestellt werde. Die belangte Behörde hätte demnach nur dann in Kr eine Nächtigungsmöglichkeit mit Ausschlusswirkung auf die Nächtigungsgebühr anbieten können, wenn dies im Ortsgebiet von K nicht möglich gewesen wäre.
Diesen Ausführungen ist Folgendes zu entgegnen:
1. Zur Frage des Fahrtkostenersatzes:
Gemäß § 10 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift BGBl. Nr. 133/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2000 - RGV, ist die Benützung von Beförderungsmitteln, die nicht Massenbeförderungsmittel im Sinne des § 6 Abs. 1 sind, zulässig, wenn nur durch die Benützung dieses Beförderungsmittels der Ort der Dienstverrichtung zeitgerecht erreicht und so der Zweck der Dienstverrichtung erfüllt werden kann. Hiebei gebührt dem Beamten, soweit nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist, der Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Kosten. Reisen in einem solchen Falle mehrere Beamte gemeinsam, so haben sie das Beförderungsmittel nach Maßgabe der vorhandenen Sitzplätze gemeinsam zu benützen.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung erhält der Beamte für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges eine besondere Entschädigung anstelle der sonst in Betracht kommenden Reisekostenvergütung nur dann, wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätigt, dass die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges im Dienstesinteresse liegt. Sind die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht gegeben, so steht dem Beamten der Reisekostenersatz in der aus § 7 sich ergebenden Höhe oder der Ersatz des Fahrpreises eines sonstigen Massenbeförderungsmittels zu.
Gemäß § 7 Abs. 1 RGV, in der Fassung BGBl. I Nr. 94/2000, hat die Reisekostenvergütung für Strecken, die mit der Eisenbahn zurückgelegt werden, soferne in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, für
1. Beamte, die in die Gebührenstufen 2a bis 3 eingereiht sind, nach der ersten Klasse,
2. Beamte, die in die Gebührenstufe 1 eingereiht sind, nach der zweiten Klasse
zu erfolgen.
§ 7 Abs. 5 RGV sieht vor, dass dem Beamten für Dienstreisen gemäß den Abs. 1 bis 4 die entsprechende Bahnkontokarte oder, wenn dies zweckmäßiger und die Vollziehbarkeit sichergestellt ist, sonstige Tarifermäßigungen zur Verfügung zu stellen sind. Wenn es der Beamte wünscht, ist der Gegenwert der Bahnkontokarte, den ein privater Benützer nach den Tarifbestimmungen der ÖBB zu entrichten hätte, oder der Gegenwert sonstiger, nach dem ersten Satz in Betracht kommender Tarifermäßigungen, auszuzahlen. Hiermit sind die Fahrtauslagen für die Benützung der Eisenbahn abgegolten. Allfällige Ansprüche auf Ersatz von Nebenkosten, wie Liege- oder Schlafwagengebühr oder Beförderungskosten für Reise- und Dienstgepäck, werden hiedurch nicht berührt. Voraussetzung für eine Auszahlung des Gegenwertes der Bahnkontokarte oder sonstiger Tarifermäßigungen für die 1. Wagenklasse ist der Nachweis der tatsächlichen Benützung dieser Wagenklasse.
Nach § 7 Abs. 6 RGV sind Ausnahmen von den Abs. 1 bis 3 nur insoweit zulässig, als es der Zweck der Dienstreise unbedingt erfordert. In diesem Fall sind die Fahrtauslagen nachzuweisen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 25. Februar 1998, Zl. 96/12/0238, ausgeführt hat, enthält die Bestimmung des § 10 Abs. 2 RGV keine Verpflichtung der Dienstbehörde zu einer Aussage zur Frage, ob der Beamte sein eigenes Kraftfahrzeug bei einer Dienstreise benützen muss/darf oder nicht, sondern regelt nur, dass anstelle der sonst in Frage kommenden Reisekostenvergütung das "Kfz-Kilometergeld" tritt, wenn die vorgesetzte Dienststelle das Dienstesinteresse an der tatsächlich erfolgten Benützung des beamteneigenen Kraftfahrzeuges bestätigt. Unstrittig ist im Beschwerdefall, dass die vorgesetzte Dienststelle ein Dienstesinteresse an der tatsächlich erfolgten Benützung des beamteneigenen Kraftfahrzeuges nicht bestätigt hat. Ferner ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinen Reiserechnungen die fiktiven Kosten der Bahnkontokarte erster Klasse verrechnet hat, obwohl er tatsächlich, ohne ein Dienstesinteresse bestätigt erhalten zu haben, für die Durchführung der Reisebewegung seinen privaten Pkw verwendet hat. Anders als in dem dem hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1998, Zl. 96/12/0238, zu Grunde liegenden Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer auch nie die Behauptung aufgestellt, die Verwendung des eigenen Pkw's sei im Dienstesinteresse gelegen gewesen.
Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass sich die Höhe des dem Beamten zustehenden Fahrtkostenersatzes für Fahrten zwischen Dienst- und Zuteilungsort, die ohne im Dienstesinteresse gelegen zu sein mit dem beamteneigenen PKW durchgeführt wurden, gemäß der Regelung des § 10 Abs. 2 RGV aus § 7 leg. cit. ergibt.
In diesem Zusammenhang ist es bedeutsam, dass der Verweis des § 10 Abs. 2 RGV auf § 7 RGV bereits in dessen Stammfassung enthalten war, welche den hier interessierenden - erst mit der Novelle BGBl. Nr. 665/1994 eingefügten - letzten Satz in Abs. 5 leg. cit. noch nicht beinhaltete. Unter dieser Rechtslage war es daher - mangels einer Nachweispflicht - möglich, trotz tatsächlicher Benützung der 2. Wagenklasse Fahrtkostenersatz nach der 1. Wagenklasse zuerkannt zu erhalten, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 oder 3 vorlagen. Dieser "Gewinn" sollte beseitigt werden. Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1656 Blg. NR XVIII. GP ist zu entnehmen, dass es - abgesehen von pauschalierenden Regelungen - Ziel der neu angefügten Bestimmung in § 7 Abs. 5 RGV sein sollte, nur jenen notwendigen Mehraufwand zu ersetzen, der dem Bediensteten tatsächlich entstanden ist. Im Falle der Beanspruchung des eigenen PKW's wurde damit in Kauf genommen, dass der Ersatz fiktiver Fahrtkosten auf die Kosten des Massenbeförderungsmittels 2. Wagenklasse beschränkt blieb.
Insoweit der Beschwerdeführer ins Treffen führt, die Benützung des eigenen PKW's sei - gemessen am amtlichen Kilometergeld - jedenfalls teurer als die Massenbeförderungsmittel welcher Wagenklasse auch immer, ist ihm entgegen zu halten, dass Kilometergeld nur bei Vorliegen eines (bestätigten) Dienstesinteresses zugestanden wäre, nicht aber für eine nicht im Dienstesinteresse gelegene Fahrt, die - abgesehen von der in § 10 Abs. 2 RGV enthaltenen Regelung - als Privatfahrt überhaupt keinen Fahrtkostenersatz rechtfertigen würde.
Auch ist dem Beschwerdeführer zwar darin beizupflichten, wenn er darauf hinweist, die von der belangten Behörde vorgenommene Interpretation führe dazu, dass es im Falle der Benützung des eigenen PKW's durch jene in § 7 Abs. 1 Z. 1 genannten Beamtengruppen, die grundsätzlich Anspruch auf Vergütung der
1. Wagenklasse hätten, auch nur zu einer Vergütung der fiktiven Kosten der 2. Wagenklasse und damit zu einer Gleichstellung dieser Personengruppe mit jener komme, die nach § 7 Abs. 1 Z. 2 RGV ohnedies nur die 2. Wagenklasse hätten beanspruchen können, weil im Falle der Benützung des eigenen PKW's eben der in § 7 Abs. 5 RGV geforderte Nachweis der Benützung der 1. Wagenklasse nie erbracht werden könne. Diese Überlegungen führen jedoch nicht zu verfassungsrechtlichen Bedenken, weil es dem Beamten eben freigestellt ist und seiner Disposition unterliegt, die Beförderung mit dem Massenverkehrsmittel (und den darauf beruhenden Fahrtkostenersatz nach § 7 Abs. 1 RGV) abzulehnen und der Bequemlichkeit des eigenen PKW's (bei Fahrtkostenersatz lediglich in Höhe der fiktiven Fahrtkosten der 2. Wagenklasse) den Vorzug zu geben. Daran kann auch der vom Beschwerdeführer herangezogene Hinweis auf den der RGV immanenten Grundsatz des umfassenden Ersatzes tatsächlich entstandener Reisekosten im Sinne des § 1 leg. cit. nichts ändern.
2. Zur Frage der Nächtigungsgebühr:
Gemäß § 73 RGV in der Fassung BGBl. Nr. 522/1995 begründet die Teilnahme an Lehrveranstaltungen (Kursen) zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung nur dann einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz, wenn diese Teilnahme auf Grund eines Dienstauftrages oder darüber hinaus außerhalb des Dienst- oder Wohnortes erfolgt. Wird einem Teilnehmer die Verpflegung unentgeltlich beigestellt, ist § 17 Abs. 3 anzuwenden. Wird dem Teilnehmer eine unentgeltliche Nächtigungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, entfällt der Anspruch auf Nächtigungsgebühr.
Wie bereits in dem auch vom Beschwerdeführer zitierten hg. Erkenntnis vom 19. November 2002, Zl. 97/12/0192, ausgeführt, zielt § 73 RGV darauf ab, dem Beamten einen Mehraufwand durch die unentgeltliche Gewährung von entsprechenden Sachleistungen in Form der Verpflegung (zweiter Satz) und der Nächtigungsmöglichkeit (dritter Satz) gar nicht erst entstehen zu lassen. Durch den letzten Satz dieser Bestimmung sollte vermieden werden, dass Beamte, die unentgeltlich eine Unterkunft zur Verfügung gestellt erhalten, noch durch den Anspruch auf Nächtigungsgebühr weiterbegünstigt werden.
Dass dem Beschwerdeführer mit der Dienstverfügung vom 22. April 2002 eine Unterkunft im BFI Kr unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden wäre, hätte er einen entsprechenden Nächtigungsbedarf gemeldet, ist unstrittig. Der Beschwerdeführer vertritt zunächst lediglich den Standpunkt, die Zurverfügungstellung hätte unabhängig von einer Anmeldung seinerseits gegeben sein müssen. Es geht also um die Frage, inwieweit der Beamte verpflichtet gewesen wäre, diese kostenlos zur Verfügung stehende Unterkunftsmöglichkeit durch Anmeldung seines Nächtigungsbedarfes tatsächlich in Anspruch zu nehmen bzw. zu aktualisieren. Dem Beschwerdeführer ist in diesem Sinne zuzugeben, dass aus § 73 RGV zur Klärung dieser Frage nichts anderes zu gewinnen ist, als dass an die Zurverfügungstellung einer unentgeltlichen Unterkunft die Rechtsfolge des Entfalles der Nächtigungsgebühr geknüpft sein sollte.
Zur Frage der den Beschwerdeführer im konkreten Fall treffenden Verpflichtung zur Inanspruchnahme einer solchen zur Verfügung gestellten unentgeltlichen Unterkunft ist vielmehr die Dienstverfügung vom 22. April 2002 heranzuziehen. Nach deren Wortlaut konnte kein Zweifel daran bestehen, dass der zum Fortbildungslehrgang dienstzugeteilte Beamte einen Fremdunterkunftsbedarf hätte melden müssen, um die Behörde im Sinne der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit in die Lage zu versetzen, für die unentgeltliche Unterbringung zu sorgen. Nicht alle Teilnehmer dieses Kurses waren der der Dienstverfügung angehefteten Teilnehmerliste zufolge dienstzugeteilt, sodass bei jenen, deren Dienstort K war, davon ausgegangen werden konnte, dass eine Unterbringung durch die Dienstbehörde nicht erforderlich gewesen wäre. Gleiches gilt etwa für jene dienstzugeteilten Beamte, die das Gastrecht von Freunden in Anspruch hätten nehmen können. Die Formulierung der Dienstverfügung vom 22. April 2002 lässt aber keinen Zweifel daran offen, dass für diejenigen, die keine derartigen kostenlosen Unterkünfte frequentieren konnten und für die somit die Notwendigkeit einer Unterbringung bestand, die Verpflichtung bestand, diesen Bedarf auch zu melden und so den Dienstgeber in die Lage zu versetzen, für die avisierte unentgeltliche Unterkunft zu sorgen. Es kann dem Dienstgeber aber nicht - wie in der Beschwerde ausgeführt - zugemutet werden, für alle (dienstzugeteilten) Teilnehmer generell eine Unterkunft bereit zu halten, ohne Gewähr dafür zu haben, dass diese auch in Anspruch genommen wird. Eine solche Vorgehensweise widerspräche dem verfassungsmäßigen Auftrag zur Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit (etwa im Hinblick auf Stornierungskosten o.ä.). Daher war es unerheblich, dass für den Beschwerdeführer, der keinen Nächtigungsbedarf geltend gemacht hatte, im konkreten Fall auch keine Unterkunftsmöglichkeit aktiviert wurde.
Den Ausführungen in der Beschwerde ist auch insofern nicht zu folgen, als die Ansicht vertreten wird, der Ort der Nächtigung müsse am Zuteilungsort, d.h. in derselben Ortsgemeinde, liegen. Der § 73 RGV enthält keine solche Einschränkung. Es trifft hingegen zu, wenn der Beschwerdeführer darauf verweist, der Ort der Nächtigung und der Zuteilungsort müssten "in einem geografischen Naheverhältnis stehen". Dieses war im Beschwerdefall jedoch gegeben, lag doch der Nächtigungsort Kr - nach den Feststellungen der belangten Behörde - weniger als 10 km vom Seminarort entfernt und war mit dem Massenbeförderungsmittel in weniger als einer Stunde zu erreichen. Dass die Entfernung vom Seminarort, die Zurücklegung der Strecke zwischen diesem und dem Nächtigungsort oder die Qualität der bereitgestellten Unterkunftsmöglichkeit für den Beschwerdeführer unzumutbar gewesen wäre, hat er weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde behauptet.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 22. Juni 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004090052.X00Im RIS seit
15.07.2005