Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alma H***, Hausfrau in Mödling, Spechtgasse 14, vertreten durch Dr. Josef Raffl, Rechtsanwalt in Bad Ischl, wider die beklagte Partei Ferdinand B***, Landwirt in Aigen-Voglhub, Radau 11, vertreten durch Dr. Hans Rieger, Rechtsanwalt in Bad Ischl, wegen restlicher 332.685,-- S samt Nebengebühren, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 18. Juli 1986, GZ 6 R 117/86-20, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 28.Dezember 1985, GZ 1 Cg 336/84-14, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird soweit als Teilurteil bestätigt, daß es zu lauten hat:
"Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 332.685 S samt 10 % Zinsen vom 17.11.1974 bis 1.1.1980, 11 % Zinsen vom 1.1.1980 bis 1.1.1981 und 12 % Zinsen vom 1.1.1981 bis 31.12.1982 jeweils aus 760.685 S sowie 11 % Zinsen vom 1.1.1983 bis 31.12.1983 und 9,5 % Zinsen ab 1.1.1984 jeweils aus 332.685 S zu bezahlen, wird abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten."
Im übrigen, das ist im Umfang des Mehrbegehrens von 11 % Zinsen vom 1.1.1983 bis 31.12.1983 und 9,5 % Zinsen vom 1.1.1984 bis 27.9.1984 jeweils aus 428.000 S sowie im Kostenpunkt wird das Berufungsurteil aufgehoben und die Rechtssache insoweit zur Verhandlung und neuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auf die Kosten des Revisionsverfahrens gleich Kosten des Berufungsverfahrens Bedacht zu nehmen haben wird.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin kaufte am 17.11.1974 vom Beklagten das aus dem landwirtschaftlich genutzten Grundstück 670/1 der EZ 57 KG Wolfgangthal neu zu bildende Grundstück 670/8 Wiese um 428.000 S. Erst am 3.10.1983 stellte sie bei der Grundverkehrsbehörde den Antrag auf Genehmigung des Kaufvertrages. Nach Ablehnung dieser Genehmigung begehrte die Klägerin mit der am 19.9.1984 erhobenen Klage die Rückzahlung des Kaufpreises, weiters einen Aufwandersatz von 27.500 S, die Aufwertung des Kaufpreises nach dem Index der Verbraucherpreise 1966 von 305.185 S und überdies seine bankmäßige Verzinsung seit 17.11.1974, weil der Beklagte sich durch die Verwendung des Kaufpreises die Zinsen eines aufzunehmenden Darlehens erspart und nach Kenntnis ihrer seit 1983 bestandenen Weiterverkaufsabsicht die Genehmigung des Vertrages hintertrieben habe. Am 27.9.1984 zahlte der Beklagte den reinen Kaufpreis von 428.000 S zurück, worauf die Klägerin ihr Begehren um diesen Betrag einschränkte.
Der Erstrichter gab dem Klagebegehren auf Zahlung von 4 % Zinsen aus dem Kaufpreis ab 17.11.1974 statt und wies das restliche Klagebegehren ab. Nach seinen Feststellungen hatte die Klägerin vom Beklagten zunächst das Grundstück 670/2 samt einem Wegerecht über das Grundstück 670/1, beide der EZ 57 KG Wolfgangthal erworben und ein Vorkaufsrecht für das letztgenannte Grundstück vereinbart, um dort eine fremde Bauführung zu verhindern und die Aussicht von ihrem Grundstück zu sichern. Gemäß diesem Vorkaufsrecht kam es am 17.11.1974 zum Kaufvertrag über das strittige Grundstück mit der Bezeichnung 670/8 laut Teilungsplan in der Größe von 2.373 m 2 . Der Rest des Grundstücks 670/1 stellte nur noch einen 6 m breiten Fahrstreifen an drei Seiten des verkauften Grundstückes dar. Der Beklagte verpflichtete sich, auf diesem Restgrundstück eine Zufahrtsstraße in der Breite von 6 m herzustellen. Im Punkt 11 des Kaufvertrages wurde einverständlich festgestellt, daß der Vertrag zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung nach dem oberösterreichischen Grundverkehrsgesetz sowie der Baubewilligung durch die Gemeinde bedürfe und durch deren Nichterteilung "auflösend" bedingt sei.
Da das Grundstück landwirtschaftlich genutzt ist, bedarf ein Eigentumsübergang der Genehmigung der Grundverkehrskommission. Von keinem der beiden Vertragsteile wurde zunächst um diese Genehmigung angesucht, der Vertrag wurde auch nicht beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern angezeigt. Demgemäß erfolgte auch keine grundbücherliche Durchführung des Kaufes. Durch einen Bescheid des Gemeindeamtes St.Wolfgang vom 29.8.1974 war die Liegenschaft allerdings (auf Antrag des Beklagten) Baugrund geworden (nach der Urkunde genauer: die Schaffung eines Bauplatzes war baubehördlich genehmigt worden).
Im Dezember 1979 verkaufte die Klägerin ihr Grundstück 670/2, auf dem sie in der Zwischenzeit einen Bungalow errichtet hatte, an eine Ausländerin, die das Grundstück im Sommer 1983 weiterveräußerte. Seit damals trug sich die Klägerin auch mit dem Gedanken, das strittige Grundstück, dessen bloß außerbücherliche Eigentümerin sie war, weiter zu veräußern, und schaltete mehrere Grundstücksmakler ein. Im April 1983 wurde der Beklagte zum ersten Mal zwecks Abschlusses eines Kaufvertrages mit einem Kaufinteressenten konfrontiert. Als die Klägerin schließlich im September 1983 einen endgültigen Käufer fand, begehrte sie vom Beklagten die beglaubigte Unterfertigung des Kaufvertrages als Verkäufer. Der Beklagte lehnte dies aber (zunächst) ab, weil er den Verkauf an die Klägerin seinerzeit nur getätigt hatte, damit diese nicht in ihrer Sicht von dem Grundstück 670/2 gestört sei, und nur wegen des Bauwillens des Kaufinteressenten Spekulationsabsichten vermutete. Der Beklagte wollte am finanziellen Vorteil, den er für die Klägerin sah, beteiligt werden und begehrte zunächst 200.000 S und später 120.000 S. Damit war die Klägerin nicht einverstanden. Sie holte nun die Vergebührung ihres Vertrages vom 17.11.1974 samt dem inzwischen (doch) erstellten Nachtrag vom 17.10.1983 - der im wesentlichen die beglaubigte Aufsandungserklärung enthält - nach und beantragte am 3.10.1983 bei der oberösterreichischen Landesgrundverkehrskommission die Genehmigung des Eigentumsüberganges. Diese Genehmigung wurde aus rechtlichen Gründen nicht erteilt. Die maßgeblichen Gründe waren auch schon im November 1974 vorhanden, sodaß ein Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung schon damals keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Der ablehnende Bescheid der Landesgrundverkehrskommission vom 14.5.1984 kam dem Beklagten erst am 17.9.1984 durch die Klägerin zur Kenntnis. Im Zuge seiner Beweiswürdigung führte der Erstrichter aus, die Klagebehauptung, der Beklagte habe die landesgrundverkehrsbehördliche Genehmigung verhindert, sei nicht richtig. Daß dafür allein rechtliche Gründe maßgebend waren, die schon im Jahr 1974 vorlagen, habe der Vorsitzende dieser Kommission bestätigt. Das Wegerecht habe die Klägerin schon beim Kauf des Grundstückes 670/2 erworben. Einen Nachweis für ihre Behauptung, daß zwei Garagentore im Preis von 11.000 S zum Kaufpreis hinzugekommen seien, habe sie nicht erbracht.
Nach der Rechtsansicht des Erstrichters sei bei der im Falle des Nichtzustandekommens eines Rechtsgeschäftes gemäß § 877 ABGB notwendigen Rückabwicklung der gesetzliche Zinssatz für den bezahlten Kaufpreis anzurechnen. Die Klägerin habe aber keinen Beweis dafür erbracht, daß der Beklagte den Kaufpreis zur Verringerung eines Debetsaldos benötigt und verwendet habe. Auch eine schuldhafte Vertragsverletzung sei von der Klägerin nicht bewiesen worden, sodaß die übrigen Klagsansprüche nicht berechtigt seien.
Das Berufungsgericht gab nur der Berufung des Beklagten Folge und wies auch das Begehren auf Zuspruch der gesetzlichen Zinsen vom Kaufpreis ab. Es übernahm erkennbar die wesentlichen Tatsachenfeststellungen des Erstrichters zum Anspruchsgrund und ließ nur offen, ob schließlich beide Parteien einen Weiterverkauf der Liegenschaft beabsichtigten und ob der Beklagte zunächst versuchte, durch Verweigerung seiner Unterschrift auf dem Kaufvertrag einen Preisaufschlag zu erhalten. Die zweite Instanz vertrat die Rechtsansicht, daß ein Schadenersatzanspruch nicht in Betracht komme, weil der Beklagte keinesfalls in wirksamer Weise auf die Entscheidung der Landesgrundverkehrskommission Einfluß genommen habe. Aber auch aus dem Titel der Bereicherung stehe weder ein Anspruch auf Aufwertung noch auf einen höheren Zinsfuß zu, weil der Beklagte redlicher Besitzer des erhaltenen Kapitals gewesen sei, der nicht einen Geldwert, sondern eine Geldsumme geschuldet habe und dem die ersparten Kreditzinsen nur gleichsam als Früchte des Kaufpreises zugekommen seien. Selbst wenn im Sinne der §§ 877 und 921 ABGB keine Partei aus der Rückabwicklung Vorteile ziehen solle, sei doch nicht zu übersehen, daß der Beklagte zwar das durch den Kaufpreis erlangte Kapital zu nutzen vermochte, das Grundstück aber so verwendet werden mußte, wie es dem Interesse der Klägerin entsprach. Aber auch das Begehren der Klägerin auf Ersatz der gesetzlichen Zinsen sei nicht berechtigt. Abgesehen davon, daß der Rückforderungsanspruch erst im September 1984 fällig geworden sei, sei der Beklagte als redlicher Besitzer zur Vergütung der Spanne zwischen Geldwert und Geldsumme nicht gehalten. Selbst nach Bereicherungsgrundsätzen stünden Verzugszinsen nicht zu, zumal der Schwebezustand im Interesse der Klägerin bestanden habe und der Beklagte sonst an einen Interessenten hätte verkaufen können, gegen den keine Bedenken der Grundverkehrskommission bestanden. Ein Feststellungsmangel sei zu verneinen, weil die Klägerin nicht einmal behauptet habe, daß sie selbst nicht sogleich um die Genehmigung des Kaufvertrages ansuchen und dadurch eine Klarstellung herbeiführen hätte können. Auch bei gleichartiger Unterlassung des Beklagten sei eine Zurechnung der Schadensfolge in diesem Fall nicht mehr gerechtfertigt, weil diese auf einem selbständigen Entschluß der Klägerin beruhte, den sie allein zu verantworten habe.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Klägerin ist nur zum Teil berechtigt. Die behauptete Mangelhaftigkeit des (Berufungs-?)Verfahrens wurde geprüft; sie liegt nicht vor (Feststellungsmängel gehören zur Rechtsrüge; Bekämpfung der Beweiswürdigung; § 510 Abs 3 ZPO). In ihrer Rechtsrüge behauptet die Revisionswerberin weiterhin eine Schadenersatzpflicht des Beklagten, der in massiver Weise auf die Entscheidungsfindung der Grundverkehrskommission Einfluß zu nehmen versucht und damit, selbst wenn die Herbeiführung dieser Entscheidung durch sein Verhalten nicht beweisbar sei, gegen die Grundsätze von Treu und Glauben und der Vertragstreue verstoßen habe. Der Beklagte habe überdies durch sein Verhalten, nämlich den Weiterverkauf von Grundstücken sofort nach Vorliegen des ablehnenden Bescheides der Grundverkehrskommission, zu Unrecht aus seinem Verhalten einen Vorteil gezogen, zu dessen Herausgabe er verpflichtet sei.
Dieser Rechtsansicht kann nicht gefolgt werden. Auszugehen ist davon, daß die im vorliegenden Fall erforderliche grundverkehrsbehördliche Genehmigung nach herrschender Auffassung eine Bedingung für das rechtswirksame Zustandekommen des genehmigungsbedürftigen Vertrages war, sodaß mit ihrer Versagung feststeht, daß das Rechtsgeschäft von Anfang an unwirksam war (EvBl 1979/84 mwN). Dieser Fall ist hier ungeachtet der Vorstellung der Parteien von einem auflösend bedingten Kauf eingetreten. Die Revisionswerberin kann daher keinen Anspruch daraus ableiten, daß der Beklagte nach Versagung der Genehmigung ihres Kaufvertrages über das strittige Grundstück anderweitig verfügt hat, selbst wenn diese Verfügung (neuerlich) dem anzuwendenden Grundverkehrsgesetz widersprochen haben sollte. Allerdings war der Revisionsgegner verpflichtet, bis zur Entscheidung der Grundverkehrskommission alles in seinen Kräften Stehende zu unternehmen, um dem geschlossenen Vertrag volle Wirksamkeit zu verschaffen, und alles zu vermeiden, was eine spätere Erfüllung vereiteln könnte (JBl 1975, 652 mit insoweit zustimmender Besprechung von Bydlinski; SZ 52/1 mwN). Bei der Behauptung eines derartigen Verstoßes des Beklagten weicht aber die Revisionswerberin einerseits von der den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenfeststellung der Vorinstanzen ab, daß es nicht der Beklagte war, der diese Genehmigung verhindert hat, und übersieht auch noch, daß selbst ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten in dieser Richtung nicht kausal gewesen wäre, weil ebenso unanfechtbar feststeht, daß die grundverkehrsbehördliche Genehmigung aus rechtlichen Gründen, die auch schon im November 1974 vorlagen, nicht erteilt werden konnte. Ein Schadenersatzanspruch kommt schließlich auch nicht wegen der Unterlassung einer eigenen Antragstellung des Beklagten bei der Grundverkehrskommission in Betracht. Wenngleich auch er als Verkäufer zu einer solchen Antragstellung berechtigt und gemäß § 7 oÖGVG sogar verpflichtet war, fehlt es insoweit am Rechtswidrigkeitszusammenhang, weil den Grundverkehrsgesetzen der Zweck der Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden landwirtschaftlichen Grundbesitzes zugrunde liegt (EvBl 1966/319 ua), sie aber nicht dem Schutz von Käufern dienen, die für diese Aufgabe nicht geeignet erscheinen. Dazu kommt nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die Klägerin selbst jederzeit den gleichen Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung stellen konnte, sodaß auch aus dem Gesichtspunkt der von ihr verletzten Schadensminderungspflicht den Beklagten keine Schadenersatzverpflichtung träfe.
Aus dem ebenfalls aufrecht erhaltenen Titel der ungerechtfertigten Bereicherung steht der Revisionswerberin der behauptete Anspruch auf Aufwertung des seinerzeit bezahlten Kaufpreises (nach dem Index der Verbraucherpreise, zumal der Beklagte infolge der zwischenzeitigen Wertsteigerung jetzt einen erheblich höheren Kaufpreis erzielen könne) ebenfalls nicht zu. Die Wertsteigerung der Liegenschaft ist kein Nutzen, den der Beklagte durch die Verwendung des Kaufpreises erzielen konnte, sondern ein solcher, der sich erst aus der Nichtgenehmigung des Kaufvertrages durch die Grundverkehrsbehörde ergab. Ist aber der Vertrag nach dem eingangs Gesagten infolge der Versagung dieser Genehmigung nie wirksam zustande gekommen, dann hat die Revisionswerberin keinen Anspruch auf eine Teilnahme an der in der Zwischenzeit eingetretenen Wertsteigerung der Liegnschaft. In Rückabwicklung des unwirksamen Vertrages war sie vielmehr verpflichtet, die in das außerbücherliche Eigentum übertragene Liegenschaft in deren vollem Wert an den Verkäufer zurückzustellen. Der Beklagte ist durch die reale Rückstellung der Kaufsache nicht grundlos bereichert. Im übrigen hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß nach österreichischem Recht Geldschulden grundsätzlich nach dem Nominalprinzip und nicht nach ihrem Geldwert zu leisten sind (Koziol-Welser, Grundriß 7 I 201; Schubert in Rummel, ABGB, Rz 1 zu §§ 988 f mwN).
Zu prüfen bleibt demnach nur noch die Frage, ob der Beklagte anläßlich der Rückabwicklung des nicht wirksam geschlossenen Kaufvertrages aus dem Titel einer ungerechtfertigten Bereicherung eine angemessene Verzinsung des Kaufpreises zu leisten hat. Für diesen Anspruch kommt es entgegen seiner Ansicht nicht darauf an, daß im Kaufvertrag für den Fall der Nichtgenehmigung Zinsen nicht vereinbart wurden. Damit wurde auf eine Rückabwicklung nach dem Gesetz mit der Pflicht zur Herausgabe einer rechtsgrundlosen Bereicherung nicht verzichtet. Ebensowenig fiele der Revisionswerberin in dieser Richtung die Verzögerung ihrer Antragstellung bei der Grundverkehrsbehörde zur Last, weil auch ein solches Verschulden eine Bereicherung des Beklagten unberührt ließe, abgesehen von der Verletzung seiner gleichartigen öffentlich-rechtlichen Antragspflicht. Keine Rede kann schließlich auch davon sein, daß die Klägerin ihr Zinsenbegehren nach Rückzahlung des Kaufpreises hätte kapitalisieren müssen. Sie konnte die Nebenforderung auch als solche aufrecht erhalten. Zur Frage einer Verzinsung des nach Bereicherungsrecht zurückzuzahlenden Kaufpreises finden sich in der älteren Rechtsprechung nur zwei Entscheidungen. In GZ 1905, 143 billigte der Oberste Gerichtshof den schlichten Hinweis der ersten Instanz bei der Abweisung des Zinsenbegehrens auf die §§ 1437 und 330 ABGB; in der Entscheidung EvBl.1957/348 wurden die Zinsen ohne Begründung zugesprochen. In den neueren Entscheidungen EvBl.1979/84 und RdW 1984,9 konnte der Oberste Gerichtshof die Frage einer Verzinsung des zurückzuzahlenden Kapitalsbetrages offen lassen, weil der bloße Besitz eines Betrages, der nicht fruchtbringend angelegt oder verwendet wird, nicht als Vorteil im Sinne des § 877 ABGB angesehen werden könne und in den beiden Fällen für eine sonstige Bereicherung die Behauptungen fehlten. In der letztgenannten Entscheidung wurde allerdings ein Vorteil des Bereicherungsschuldners durch Ersparung der Aufnahme eines Darlehens zu banküblichen Konditionen als möglich bezeichnet. Eine solche Behauptung liegt hier aber vor. Die Revisionswerberin hat vorgebracht, der Beklagte habe immer wieder Grundstücke aus seinem Liegenschaftsbesitz verkaufen müssen und sich durch die erhaltene Kaufpreiszahlung die Aufnahme eines Darlehens in der Höhe der ihm bezahlten Beträge erspart (S.3 f). Die Höhe einer solchen Zinsenersparnis steht übrigens außer Streit (S.36). Der Erstrichter hat allerdings angenommen, die Klägerin habe keinen Beweis dafür erbracht, daß der Beklagte tatsächlich den Kaufpreis zur Verringerung eines Debetsaldos benötigt und verwendet habe. Auf diese Frage ist aber das Berufungsgericht infolge seiner Rechtsansicht nicht mehr eingegangen, sodaß insoweit eine übernommene Feststellung fehlt und der Beweisrüge der Klägerin in der Berufung (Vernachlässigung der Aussagen der Zeugen Dr.Johannes R*** und Franz H*** sowie der Klägerin) Bedeutung zukommen könnte.
Nach überwiegender Rechtsansicht ist auf alle ungültigen, insbesondere verbotenen und sittenwidrigen Verträge die Norm des § 877 ABGB anzuwenden, wonach derjenige, der die Aufhebung eines Vertrages aus Mangel der Einwilligung verlangt, dagegen auch alles zurückstellen muß, was er aus einem solchen Vertrage zu seinem Vorteile erhalten hat (Rummel in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 877; EvBl.1979/84; SZ 54/156 mwN). Aber auch die gegenteilige Ansicht von Koziol-Welser aaO 377 f führt zum selben Ergebnis, weil nach übereinstimmender Meinung die Rechtsfolgen im einzelnen nach dem allgemeinen Bereicherungsrecht, besonders § 1437 ABGB, zu beurteilen sind (Rummel, aaO Rz 5, Koziol-Welser, aaO 379; vgl auch SZ 47/55). Das gilt vor allem für die im § 877 ABGB nicht geregelte Frage, ob anläßlich der Rückstellung des Erhaltenen Früchte und Nutzungen der Sache herauszugeben sind.
Nach § 1437 ABGB wird der Empfänger einer bezahlten Nichtschuld als ein redlicher oder unredlicher Besitzer angesehen, je nachdem er den Irrtum des Gebers gewußt hat, oder aus den Umständen vermuten mußte, oder nicht. Damit verweist diese Bestimmung auf die §§ 330 und 335 ABGB, wonach einerseits dem redlichen Besitzer alle aus der Sache entspringenden Früchte gehören, sobald sie von der Sache abgesondert worden sind, und auch alle anderen schon eingehobenen Nutzungen, insoferne sie während des ruhigen Besitzes bereits fällig gewesen sind; andererseits aber der unredliche Besitzer verbunden ist, nicht nur alle durch den Besitz einer fremden Sache erlangten Vorteile zurückzustellen, sondern auch diejenigen, welche der Verkürzte erlangt haben würde, und allen durch seinen Besitz entstandenen Schaden zu ersetzen. Während die Anwendung der letztgenannten Regel über die Pflichten des unredlichen Besitzers keine Schwierigkeiten bereitet, ist seit langem strittig, ob der redliche Empfänger die Früchte der geleisteten Sache in wörtlicher Auslegung des § 1437 ABGB behalten darf. Dies wird von einem Teil der älteren Lehre bejaht (bes Ehrenzweig, System 2 II/1, 739), überwiegend aber verneint (Wilburg in Klang 2 VI 474 f mit weiteren Hinweisen auf gegensätzliche ältere Lehrmeinungen in FN 287 f; Bydlinski in Klang 2 IV/2, 519; Harrer, Rückabwicklungsprobleme beim fehlerhaften Kauf, JBl 1983, 238, 245). Diese Gegenmeinung stützt sich auf den von Wilburg vertieften Gedanken Zeillers, wonach die Zuerkennung der Früchte an den redlichen Besitzer im Gesetz als ein bescheidener Ausgleich für den Verlust des Preises gedacht sei, den dieser zur Erlangung der Sache einem Dritten zahlt und den ihm der Eigentümer nach § 333 ABGB nicht zu ersetzen habe. Im Falle einer Kondikiton habe der Empfänger dagegen die Sache vom Rückforderer ohne Gegenleistung, zB als Zahlung einer vermeintlichen Schuld, erlangt, die er in der Regel von diesem zurückfordern könne. Für die Kondiktion müsse daher der Gedanke, daß die Früchte den Verlust des Preises mildern sollen, entfallen, und es bestehe kein ausreichender Grund, daß der Empfänger sie behalte. Bydlinski aaO geht einen Schritt weiter und vertritt die Ansicht, der Gesetzeszweck des § 330 ABGB scheide auch dort aus, wo der Kondizent zugleich Eigentümer, der Leistungsempfänger zugleich redlicher Besitzer sei, sodaß insoweit § 330 ABGB unmittelbar und nicht erst Kraft der Verweisung des § 1437 zuzutreffen scheine, wie etwa beim Vorbehaltskauf. Der beschriebene Gesetzeszweck verlange auch in diesem Fall die Einschränkung des § 330 ABGB auf den Fall der Erlangung der Sache gegen Zahlung eines Preises an einen Dritten, weil andernfalls ein unlösbarer Widerspruch zwischen § 921 ABGB, für den die Verweisung des § 1437 ABGB nicht gilt, und der dinglichen Rechtslage entstünde. Es sei nicht möglich, daß der Kondiktionsschuldner die Früchte herausgibt, um dem Gebot des § 921 Satz 2 ABGB zu entsprechen und keinen Nutzen aus fremdem Schaden zu ziehen, und zugleich diese Früchte gemäß § 330 ABGB behalte; richtigerweise gelte nicht nur für § 921 ABGB, sondern ganz allgemein im Kondiktionenrecht, daß der Empfänger auch bei Redlichkeit außer der empfangenen Leistung selbst die daraus gezogenen Vorteile zu erstatten habe. Auch Mayrhofer folgt in Ehrenzweig, System 3 II/1, 402 f im Ergebnis dieser Rechtsansicht, weil der Hinweis auf den redlichen Besitz (§ 330) in § 1437 ABGB durch den nachfolgenden Satzteil jedenfalls wieder eingeschränkt werde, wie immer § 330 ABGB im übrigen ausgelegt werde. Habe der Gläubiger einen Teil der ihm gebührenden Leistung bereits erhalten, dann müsse auch er das Empfangene herausgeben, und zwar gleichfalls samt den Früchten, weil der Grundsatz des § 921 Satz 2 ABGB für beide Partner gelte; entrichtete Geldzahlungen seien also samt gesetzlichen Zinsen zurückzuerstatten, darüber hinausgehende Zinsen könnten aus der Abwägung des § 921 aE ABGB oder aus dem Titel des Schadenersatzes gebühren.
Während Koziol-Welser, Grundriß 7 I 379 zu der Streitfrage keine eigene Meinung beziehen und Rummel in Rummel, ABGB, Rz 11 zu § 1437 eine Verzinsung der Geldleistung "in Betracht" zieht, vertreten Spielbüchler, Der Dritte im Schuldverhältnis (1973) 220, und Apathy, Das Recht des redlichen Besitzers an den Früchten, JBl 1978, 517, 523 f, 528 ff, eine andere Rechtsansicht: Nach Spielbüchler regle § 330 ABGB zunächst die sachenrechtliche Frage und schließe einen Bereicherungsausgleich nicht völlig aus. Es liege aber die vermittelnde Ansicht nahe, daß zwar die Bereicherung herauszugeben ist, eine solche Bereicherung aber nur dann angenommen werden soll, wenn vom Herausgabepflichtigen kein Entgelt geleistet wurde. Für diese Ansicht kann sich Spielbüchler auf Zeiller (Comm. II 69 f) berufen, wonach die Gesetzesverfasser insbesondere auch erwogen haben, daß die Sicherheit des Verkehres Gefahr liefe, wenn ein noch so vorsichtig handelnder Erwerber außer dem Verlust des Preises, um den er die Sache an sich gebracht hat, auch noch die bezogenen Früchte zurückstellen müßte (Wiedergabe von Wilburg aaO bei FN 300); anders freilich sichere § 877 ABGB die Rückgabe Zug um Zug, wenn der Bereicherungsgläubiger die Gegenleistung selbst erhalten habe. Ehrenzweig, auf den sich Spielbüchler hier stützt, hält einerseits das Behalten der vor der Klage abgesonderten Früchte trotz der Bereicherung gemäß § 330 ABGB bei der Rückforderung einer bezahlten Nichtschuld gemäß § 1431 wirtschaftlich ebensogut begründet wie bei der Eigentumsklage (aaO 739 bei FN 36), andererseits aber eine besondere Rechtsfolge bei der Zurückforderung der eigenen Leistung wegen Rücktrittes gemäß § 921 ABGB und wegen zufälliger Unmöglichkeit gemäß § 1447 ABGB für gegeben: Zwar sei auch hier der Empfänger regelmäßig zunächst als redlicher Besitzer zu behandeln, er dürfe aber aus dem Schaden des anderen keinen Gewinn ziehen. In diesen Fällen müsse er also ungeachtet seiner Redlichkeit auch die vorhandenen Nutzungen herausgeben. Er müsse damit rechnen, daß er für das Empfangene eine Gegenleistung zu entrichten habe; falle diese weg, so sei es billig, daß er auch die Nutzungen herausgebe, weil die beiderseitigen Leistungen so berechnet zu werden pflegen, daß die Nachleistung auch die Nutzungen der Vorleistung deckt. Sie erschienen deshalb als ein Teil der herauszugebenden Vorleistung (aaO 742 f).
Apathy belegt zunächst historisch das Bemühen des Gesetzgebers, über die Früchte und den Aufwandersatz des zur Herausgabe der Sache verpflichteten Besitzers eine möglichst unkomplizierte Regelung zu treffen, um schwierige Rückabwicklungen zu vermeiden und den Besitzer entsprechend seinen eigenen wirtschaftlichen Dispositionen zu behandeln. Der redliche Besitzer - darüber bestehe bereits seit dem Codex Theresianus Klarheit - bereichere sich an den Früchten, der Eigentümer werde dagegen beim Ersatz der Aufwendungen des redlichen Besitzers begünstigt. Diese gesetzliche Anordnung weise gegenüber einer Rückabwicklung die Vorzüge auf, daß sie der besonderen Stellung des redlichen Besitzers eher gerecht werde und andererseits den Eigentümer keinen übermäßigen Ersatzansprüchen des Besitzers aussetze, die die Geltendmachung seines Eigentumsrechtes erschweren (aaO 523). Eine gewisse Bereicherung des redlichen Besitzers rühre daher, daß die Verfasser des ABGB einen Ausgleich für die Verwendung einer fremden Sache nicht erwogen haben, sondern nur die Alternative Zuerkennung (§ 330) oder Aberkennung (§ 335) der Früchte vor Augen hatten (aaO 524). Andererseits handle § 330 ABGB ausschließlich von den Nutzungen der Sache und nicht wie § 329 ABGB von deren Gebrauch. Der Ausgleich von Gebrauchsvorteilen könne im Rahmen des Bereicherungsrechtes durch ein Benützungsentgelt erfolgen (aaO 526). Für den redlichen Besitzer und redlichen Empfänger einer nicht geschuldeten Leistung, also den Anwendungsbereich des § 1437 ABGB, könne es auf dieser Grundlage bei der Verweisung auf § 330 ABGB bleiben, sodaß auch einem redlichen Kondiktionsschuldner die bezogenen Früchte und Nutzungen verbleiben, wogegen er allerdings dem Eigentümer (Kondiktionsgläubiger) ein Entgelt für die Verwendung der diesem zugeordneten Sache zu entrichten habe. Der Ersatz von Aufwendungen erfolge schließlich für beide Personengruppen nach § 331 ABGB. Zwischen dem redlichen Empfänger einer nicht geschuldeten Leistung und einem redlichen Besitzer bleibe nur noch ein Unterschied beim Fall eines entgeltlichen Erwerbs durch den Redlichen. Bei der Rückabwicklung synallagmatischer Verhältnisse trage jeder Leistende das Risiko der Zahlungsunfähigkeit seines Partners (aaO 528 f).
Nach Ansicht des erkennenden Senates ist zur Lösung der dargestellten Rechtsfrage davon auszugehen, daß zwar die sachenrechtlichen Bestimmungen der §§ 329 ff ABGB bereicherungsrechtliche Sonderregeln nicht ausschließen, daß aber § 1437 ABGB den Empfänger einer bezahlten Nichtschuld ausdrücklich als einen redlichen oder unredlichen Besitzer angesehen wissen will und damit für die hier maßgebliche Frage der Zuordnung der Früchte einer kondizierten Sache auf die §§ 330 und 335 ABGB (rück-)verweist. Diese Verweisung ist so lange und in jenem Ausmaß ernst zu nehmen, als einer Anwendung der bezogenen Bestimmungen nicht zwingende Gründe entgegenstehen, die etwa aus unüberbrückbaren Wertungswidersprüchen resultieren könnten. In diesem eingeschränkten Sinn ist der herrschenden Rechtsansicht (Wilburg, Bydlinski und Harrer jeweils aaO) dahin zu folgen, daß es Fälle der Leistungskondiktion gibt, auf die die Begünstigung des redlichen Besitzers durch § 330 ABGB nicht paßt, weil diese Bestimmung vor allem einen Ausgleich dafür schafft, daß die Sache an den Eigentümer gemäß § 333 ABGB ohne Anspruch auf Ersatz des geleisteten Preises herausgegeben werden muß. Allerdings wird dieser Normzweck schon in den sachenrechtlichen Bestimmungen nicht immer erfüllt. Der redliche Besitzer kann dort - abgesehen von den Fällen unentgeltlichen Erwerbes, in denen die Anwendbarkeit des § 330 ABGB zweifelhaft ist (Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 330) - die abgesonderten Früchte und die schon eingehobenen fälligen Nutzungen auch dann behalten, wenn er den Kaufpreis von seinem Vormann (etwa im Wege der Anfechtung des Erwerbstitels oder der Wandlung bei Gewährleistung) oder einen Schadenersatz (zurück-)erhält. Diese Ungleichheiten nimmt das Gesetz bei seiner von Apathy nachgewiesenen generalisierenden Regelung zur möglichst unkomplizierten Abwicklung in Kauf. Eine gegensätzliche Interessenlage besteht in jenen von Wilburg angeführten Fällen der Leistungskondiktion, in denen der Empfänger die Sache vom Rückforderer als Zahlung einer vermeintlichen Schuld ohne Gegenleistung erlangt hat. Wer eine Zahlung als vermeintlicher, aber nicht wahrer Gläubiger ohne Gegenleistung erhalten hat, verliert bei einer Verpflichtung zur Herausgabe der Früchte selbst im Falle seiner Redlichkeit im wirtschaftlichen Ergebnis nichts. Eine Gleichstellung mit dem redlichen Besitzer, der den Kaufpreis vom Veräußerer der Sache (oft) nicht zurückerhalten kann, ist in diesem Fall nicht gerechtfertigt.
Wieder anders ist die Interessenlage aber in jenen Fällen, in denen ein entgeltliches Rechtsgeschäft von beiden Parteien bereits erfüllt wurde und nun im Wege der Leistungskondiktion rückabzuwickeln ist. Dabei ergibt sich die Verpflichtung zur Rückstellung der beiderseitigen Hauptleistungen aus § 1435 ABGB. In diesen Fällen sind die Parteien bei der Entgeltbemessung regelmäßig von der Vorstellung äquivalenter Leistungen ausgegangen. Nur im Falle einer Vorleistungspflicht liegt (im Sinne von Ehrenzweig aaO 743) eine Berechnung der Nachleistung derart, daß sie auch die Nutzungen der Vorleistung deckt, nahe. Bei einem gleichzeitigen Leistungsaustausch gelangen hingegen beide Parteien sofort in den Genuß der Früchte und Nutzungen der erhaltenen Leistungen. Auch diese Vorteile werden einander häufig äquivalent gegenüber stehen, oder es wird zumindest oft nach Belieben eine äquivalente Nutzung möglich sein. Wer etwa ein leerstehendes Haus kauft, kann daraus ebenso einen Nutzen ziehen, wie der Empfänger des Kaufpreises; beide können aber die erhaltenen Leistungen auch unverwertet lassen. In allen diesen Fällen beiderseits erhaltener äquivalenter Leistungen erscheint der aus der Verweisung des § 1437 ABGB auf § 330 ABGB folgende Gedanke, daß auch bei der Kondiktion einer empfangenen Nichtschuld zwischen redlichen Besitzern keine strenge Rückverrechnung der gezogenen Früchte und Nutzungen stattfinden soll, sondern daß es bei dem vereinfachenden Belassen solcher Früchte bei beiden Vertragspartnern bleibt, naheliegend und interessengerecht, besonders wenn im Sinne der Zwei-Kondiktionen-Theorie (vgl. Rummel in Rummel, ABGB, Rz 24 zu § 1431) auch noch der Fall bedacht wird, daß eine Hauptleistung nicht mehr zurück erbracht werden kann, die andere Partei aber sogar die Früchte herausgeben müßte. Die Herausgabe bezogener Früchte und Nutzungen kann aber auch sonst sehr unbillig sein. So etwa, wenn der redliche Verkäufer die Sache übergeben und den Kaufpreis erhalten hat und nun die Zinsen dieses Kapitals für Ausgaben verwendet, wie etwa Reisen, die er sonst nicht gemacht hätte und vielleicht nie hätte machen können, während andererseits der Käufer die Kaufsache ungenutzt lassen konnte und daher keine Vorteile herauszugeben hat. In all diesen Fällen erscheint die Verweisung des § 1437 ABGB auf die sachenrechtliche Regelung über den Bezug von Früchten und Nutzungen durch einen redlichen Besitzer mit dem Normzweck des § 330 ABGB durchaus vereinbar und sinnvoll. Diese Lösung entspricht auch den Einschränkungen von Ehrenzweig, Wilburg und Spielbüchler, nach denen nur das Fehlen einer Gegenleistung des Kondiktionsschuldners gegen den Verbleib der Früchte bei ihm spricht.
Zu prüfen bleibt allerdings das weitere Argument von Bydlinski, wonach die dargestellte Lösung mit den Vorschriften des § 921 Abs 2 und des § 1447 ABGB unvereinbar wäre. Diese Bestimmungen fordern selbst bei einem ohne Willensmangel zustandegekommenen Vertrag eine Rückstellung oder Vergütung des empfangenen Entgelts auf eine solche Art, daß kein Teil aus dem Schaden des anderen Gewinn zieht. Nach herrschender Ansicht führt dies zu einer Rückabwicklung im Sinne einer gegenseitigen Herausgabe auch der empfangenen Früchte und Nutzungen. Es bleibt dann aufklärungsbedürftig, warum bei wechselseitig rechtsgrundlosen Leistungen anderes gelten soll. Aber auch dieser Vergleich zwingt nicht zur Verneinung der Anwendbarkeit der Regel des § 330 ABGB über die vom redlichen Besitzer gezogenen Früchte. Einerseits ist danach zu trachten, einer ausdrücklich auf einen bestimmten Fall bezogenen Gesetzesbestimmung (hier des § 1437 ABGB in Verbindung mit § 330 ABGB betreffend das Schicksal der Früchte bei der Leistungskondiktion gegen einen gutgläubigen Besitzer) ungeachtet der für andere Fälle getroffenen Regelungen einen restlichen Anwendungsbereich zu belassen. Andererseits enthalten die angeführten weiteren Gesetzesbestimmungen mit dem Gebot einer Rückabwicklung auf solche Weise, daß kein Teil aus dem Schaden des anderen Nutzen zieht, zwar ein Regelungsprogramm, aber keine detaillierte Regelungsvorschrift; "über die Bedeutung dieses Satzes herrscht (vielmehr) Unklarheit" (Rummel aaO Rz 1 vor §§ 1431 ff). Auch die zu vergleichenden Gesetzesbestimmungen stehen deshalb einer vereinfachenden Gesamtabrechnung, wie sie sich bei Anwendung des denselben Zweck verfolgenden § 330 ABGB für beide gutgläubigen Parteien eines infolge Wegfalles des Rechtsgrundes nach Bereicherungsgrundsätzen rückabzuwicklenden Vertrages ergibt, im Sinne einer grundsätzlichen Belassung der beiderseits bezogenen (oder freiwillig nicht bezogenen) Früchte der zurückzustellenden Hauptsachen (unter Beseitigung auch der Probleme eines "Wegfalls" der Bereicherung; vgl Rummel aaO Rz 12 zu § 1437) nicht im Wege. Es wäre sogar umgekehrt möglich, auch Rückabwicklungen nach den §§ 877, 921 und 1447 ABGB in vergleichbaren Fällen einer zu vermutenden Äquivalenz der beiderseitigen Leistungen bei Früchten und Nutzungen nach Maßgabe des § 330 ABGB durchzuführen.
Zusammenfassend ist daher bei der Kondiktion von Leistungen aus gegenseitigen Verträgen (Koziol-Welser aaO I 91), bei denen die Parteien regelmäßig von der Annahme einer Äquivalenz der beiderseitigen Leistungen ausgehen (Koziol-Welser aaO 90), eine Verpflichtung des redlichen Besitzers, die nach der Herstellung des von den Parteien vorläufig oder endgültig beabsichtigten Austauschverhältnisses bezogenen Früchte und Nutzungen herauszugeben, gemäß dem in § 1437 ABGB bezogenen § 330 ABGB zu verneinen. Im besonderen darf der redliche Empfänger des Kaufpreises aus einem schwebend unwirksamen Vertrag nach dem Wegfall des Rechtsgrundes die Zinsen behalten, wenn auch der Käufer in der Zwischenzeit in den als äquivalent angesehenen Genuß der Kaufsache gekommen ist.
Eine Ausnahme mag für Fälle gelten, in denen die pauschalierte Gegenverrechnung zu offenbar unbilligen Ergebnissen führt, so wie etwa auch das Benützungsentgelt bei Sachen, die üblicherweise nicht auf lange Zeit gemietet, sondern käuflich erworben werden, nicht allein nach dem ortsüblichen Mietzins berechnet wird (JBl.1986, 186 mwN). Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor. Die Revisionswerberin gelangte, wie es dem von ihr gewünschten Zweck des Vertrages entsprach, ungeachtet der Nichtverbücherung sogleich und durch die ganze Zeit von rund 10 Jahren zum Vorteil der Erhaltung der freien Lage ihres zweiten Grundstückes. Eine weitere Nutzung durch den Beklagten hat sie nicht einmal behauptet; eine solche Nutzung bloß durch das im Rechtsmittelverfahren behauptete Heuen fiele gegenüber dem selbst erlangten Vorteil auch nicht ins Gewicht und könnte höchstens zu einer Ersatzpflicht des Beklagten nach dem Wert dieses Heus führen. Dazu kommt, daß die Parteien den Vertrag sogar auflösend bedingt gestalten wollten und daß die Klägerin durch die jahrelange Unterlassung einer Antragstellung auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Kaufvertrages deutlich zum Ausdruck gebracht hat, daß ihr in der Zwischenzeit an anderen Früchten der verkauften Liegenschaft und einer anderen Nutzung nichts lag. Sie hat auch selbst in erster Instanz vorgetragen, erstmals im Jahre 1983 eine Weiterveräußerung beabsichtigt zu haben. Im ganzen erweist es sich demnach nicht als grob unbillig, daß im vorliegenden Fall jede der Parteien den im Status der Gutgläubigkeit erhaltenen Vorteil behält, selbst wenn der Beklagte nach den Behauptungen der Klägerin durch die Verwendung des Kaufpreises sich die Aufnahme von Darlehen mit höherer Verzinsung erspart haben sollte.
Der strittige Klagsanspruch besteht daher für jenen Zeitraum nicht zu Recht, in dem der Beklagte gutgläubig im Besitz des Kaufpreises war.
Redlicher Besitzer ist gemäß § 326 ABGB, wer aus wahrscheinlichen Gründen die Sache, die er besitzt, für die seinige hält. Unredlicher Besitzer hingegen, wer weiß oder aus den Umständen vermuten muß, daß die in seinem Besitze befindliche Sache einem anderen gehört. Die Redlichkeit des Besitzes wird gemäß § 328 Satz 2 ABGB vermutet. Der gute Glaube, also die Redlichkeit des Besitzes, fehlt aber, wenn der Besitzer auch nur Zweifel an der Rechtmäßigkeit seines Besitzes hegen mußte (Schey, Klang in Klang 2 II 92, SZ 11/53, EvBl 1962/265 ua). Der Empfänger einer Nichtschuld ist demnach als unredlich anzusehen, wenn er weiß oder wissen muß, daß ihm die Leistung nicht gebührt (Wilburg in Klang 2 VI 487), aber auch wenn und sobald er damit rechnen muß, daß er die Sache wird zurückstellen müssen (SZ 25/167 ua). Strittig ist allerdings, ob nachfolgende leichte Fahrlässigkeit schadet (vgl. JBl.1980, 589, SZ 50/91 ua sowie Spielbüchler in Rummel, Rz 2 zu § 326 und Rummel aaO Rz 2 zu § 1437). Dieser Frage kommt aber hier keine entscheidende Bedeutung zu, weil für den überwiegenden Klagszeitraum nicht einmal leichte Fahrlässigkeit des Beklagten anzunehmen ist, für den letzten Zeitraum aber die Revisionswerberin eine Kenntnis oder mindestens objektive Evidenz der Nichtberechtigung des Behaltendürfens behauptet und unter Beweis gestellt hat (im Sinn von Rummel aaO):
Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß der Revisionsgegner schon beim Abschluß des Kaufvertrages oder in den folgenden Jahren, als keiner der Streitteile die grundverkehrsbehördliche Genehmigung beantragte, mit deren Verweigerung rechnen mußte oder gar eine solche hintertreiben wollte; auch eine zwischenweilige Belastung des Grundstücks durch den Beklagten wurde in erster Instanz nicht behauptet. Anders verhält es sich jedoch ab dem Zeitpunkt frühestens im Jahre 1983, in dem nach den Klagsbehauptungen der Beklagte deshalb, weil ihm nun die Veräußerungsabsicht der Klägerin bekannt wurde, durch Interventionen die Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bewußt zu verhindern suchte. Die Feststellung des Erstrichters, daß diese Genehmigung letztlich aus rechtlichen Gründen nicht erteilt wurde, die auch schon im Zeitpunkt des Kaufvertrages vorlagen, besagt in diesem Zusammenhang nichts, zumal der Beklagte in seiner Parteiaussage die Darstellung des Zeugen Dr. Franz H*** bestätigt hat, wonach er sich in Schreiben vom 17. und 18.Jänner 1984 gegen die Genehmigung des Verkaufes ausgesprochen habe. Mindestens ab diesem Zeitpunkt war demnach für den Beklagten die Möglichkeit evident, mangels Genehmigung des Vertrages den Kaufpreis rückerstatten zu müssen. Er war ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gutgläubig. Als unredlicher Besitzer muß der Beklagte dann aber gemäß § 335 ABGB alle durch den Besitz der fremden Sache erlangten Vorteile zurückstellen, also für diesen Zeitraum auch die nach den Behauptungen der Revisionswerberin durch die Verwendung des Kaufpreises ersparten Bankzinsen sonst notwendiger Darlehen. Auch das Zinsenbegehren vom Kaufpreis ist deshalb für den Zeitraum bis Ende 1982 nicht berechtigt. Für den restlichen Zeitraum der Zinsenperioden 1983 und 1984 bis zur Rückzahlung des Kaufpreises (Begrenzung klargestellt in der Berufung der Klägerin S 62) ist die Rechtssache hingegen noch nicht spruchreif. Es bedarf einerseits der Klarstellung, ab welchem genauen Zeitpunkt der Beklagte im dargestellten Sinn vertragsuntreu und damit schlechtgläubig wurde, und andererseits der Feststellung, ob er in diesem Zeitraum über die gesetzlichen Zinsen hinaus durch den Fortbesitz der Liegenschaft Vorteile im Sinne des § 335 ABGB erlangt hat. Wegen des geringen Umfangs der nachzutragenden Feststellungen ist die Ergänzung des Verfahrens gemäß § 496 Abs.3 ZPO dem Berufungsgericht aufzutragen. Zum Aufwandersatzanspruch wurde die Revision nicht ausgeführt. Der Kostenvorbehalt zum Teilurteil beruht auf § 392 Abs.2 in Verbindung mit § 52 Abs.2 ZPO, der Ausspruch über die Kosten des sonstigen Rechtsmittelverfahrens auf § 50 ZPO.
Anmerkung
E10772European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0070OB00672.86.0115.000Dokumentnummer
JJT_19870115_OGH0002_0070OB00672_8600000_000