Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. Hermann F***, Rechtsanwalt, Linz, Graben 9, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Ing. Georg P***, Alleininhaber der
prot. Fa. Ing. Georg P***, Luft- und Wärmetechnik, Hörsching-Neubau, Am Kirchenholz 4, wider die verpflichtete Partei Ing. Georg P***, Marchtrenk, Welser Straße 55, wegen kridamäßiger Versteigerung einer Liegenschaft infolge Revisionsrekurses der Pfandgläubigerin Ö***
I***-A***, Wien 1., Renngasse 10,
vertreten durch Dr. Robert Csokay, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 24. Juli 1986, GZ 13 R 472/86-62, womit der Meistbotsverteilungsbeschluß des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 28. Mai 1986, GZ 8 E 19/85-56, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Revisionsrekurswerberin hat die Kosten des Revisionsrekurses selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Am 26. November 1985 wurde im Rahmen einer kridamäßigen Versteigerung eine Liegenschaft des Verpflichteten um das Meistbot von 10,470.500 S zugeschlagen.
In der Meistbotsverteilung nicht strittig sind vorrangig zu befriedigende Sondermassekosten von 323.738,90 S und eine Vorzugspost von 28.224 S (Zuweisungen A und B im Verteilungsbeschluß des Erstgerichtes).
Strittig ist, wieviel der Pfandgläubigerin und Revisionsrekurswerberin Ö***
I***-A*** auf ihre im besten bücherlichen Rang
einverleibten Höchstbetragspfandrechte
1.) zur COZ 1 a auf Grund der Pfandurkunde vom 2.März 1978 im Betrag von 3,000.000 S,
2.) zu COZ 2 a auf Grund der Pfandurkunde vom 27.Juli 1978 im Betrag von 6,000.000 S,
zuzuweisen ist.
Die mündliche Forderungsanmeldung der Revisionsrekurswerberin in der Verteilungstagsatzung wurde wie folgt protokolliert:
"a) für die in Cl-Nr 1 a auf Grund der Pfandurkunde vom 2.März 1978 sichergestellte Höchstbetragsforderung von 3,000.000 S den aushaftenden Betrag von 2,294.818,72 S zur vollständigen Berichtigung durch Barzahlung. (Kein Widerspruch);
b) für die in Cl-Nr 2 a auf Grund der Pfandurkunde vom 27.Juli 1978 einverleibte Höchstbetragsforderung von 6,000.000 S die aushaftende Forderung von 6,252.370,66 S die einverleibte Höchtsbetragsforderung von 6,000.000 S, (kein Widerspruch), zur Barzahlung, zur vollständigen Berichtigung."
Schon zum Versteigerungstermin hatte die Revisionsrekurswerberin eine schriftliche Forderungsanmeldung verbunden mit einem Barzahlungsbegehren vorgelegt. In dieser Forderungsanmeldung machte die Revisionswerberin geltend, sie habe dem Verpflichteten zwei einmal ausnützbare Kredite in ursprünglicher Höhe von insgesamt 7,5 Mill S eingeräumt. Zur Besicherung ihrer beiden Kredite seien die Pfandrechte mit den Höchstbeträgen von 3,000.000 S und 6,000.000 S verbüchert. Aus diesen beiden Kreditverhältnissen seien per 26.November 1985 zum ersten Kredit eine Forderung von 2,294.818,72 S und zum zweiten Kredit eine solche von 6,252.370,66 S, zusammen 8,547.189,38 S entstanden. Der Forderungsanmeldung waren unter anderem Kopien der Kreditverträge angeschlossen. Abschnitt 17 des ersten Kreditvertrages hat folgenden Wortlaut:
"Alle gegenwärtig und künftig der I*** für Forderungen gegen den Kreditnehmer bestellten dinglichen Sicherheiten, vor allem die der I*** eingeräumten Höchstbetragshypotheken, haften auch für Forderungen der I*** aus diesem Kredit,
andererseits haften die aus Anlaß dieser Kreditgewährung der I*** zu bestellenden dinglichen Sicherheiten auch für alle anderen gegenwärtigen und künftigen Kreditforderungen der I*** gegen den Kreditnehmer.
Der Kreditnehmer hat aus Anlaß dieser Kreditgewährung eine Pfandbestellungsurkunde in der ihm von der I*** vorgeschriebenen Form auszustellen und auf Grund dieser Urkunde auf seine Kosten auf seiner Betriebsliegenschaft EZ 1116 der KG Neubau, Gerichtsbezirk Linz-Land, samt allem Zubehör, zu dem insbesondere alle dem Unternehmen gewidmeten Maschinen gehören, zur Sicherstellung aller Forderungen, die der I*** aus einem Kreditvertrag erwachsen können, das Pfandrecht bis zum Höchstbetrag von 3,000.000 S im ersten Rang einverleiben zu lassen."
Einen ähnlichen Wortlaut hat Abschnitt 20 des zweiten Kreditvertrages.
Das Erstgericht wies der Revisionsrekurswerberin zur COZ 1 a "die aushaftende Forderung" von 2,294.818,72 S und zur COZ 2 den Betrag von 6,000.000 S zu, womit das Meistbot noch nicht erschöpft war.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte den Verteilungsbeschluß des Erstgerichtes mit der Begründung, die in der schriftlichen Forderungsanmeldung noch enthaltene allfällige Unklarheit über den geltend gemachten Rang sei durch die mündliche Anmeldung in der Verteilungstagsatzung dahin behoben worden, daß die Revisionsrekurswerberin im Range COZ 1 a nur den zugewiesenen Betrag von 2,294.818,72 S angemeldet habe. Diese Anmeldung sei so eindeutig gewesen, daß auf den nicht verbrauchten Teil des Höchstbetragspfandrechtes keine Zuweisung zugunsten des zweiten Kredites erfolgen habe können. Die Revisionsrekurswerberin könne in dieser Beziehung aber auch nicht so behandelt werden, als ob sie überhaupt keine Anmeldung erstattet hätte. Im Hinblick auf den Konkurs und den Inhalt der schriftlichen Forderungsanmeldung sei im übrigen davon auszugehen, daß die Revisionsrekurswerberin eine endgültige Abrechnung vorgenommen habe und die beiden Kreditverhältnisse endgültig beendet seien.
Über Auftrag des Obersten Gerichtshofes sprach das Gericht zweiter Instanz aus, daß der Revisionsrekurs zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Die angeordneten Erhebungen ergaben, daß die Verteilungstagsatzung ausschließlich und zur Gänze von der Richterin Dr. V*** durchgeführt wurde. Der Rechtspfleger AR B*** war nur im Hinblick auf einen von ihm vorzubereitenden Verteilungsbeschluß anwesend. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO liegt daher nicht vor.
Der behauptete Verfahrensmangel einer Verletzung der Anleitungspflicht wurde schon in zweiter Instanz vergeblich gerügt und kann daher in dritter Instanz nicht neuerlich wiederholt werden. In der Sache war aber die Anmeldung in der Verteilungstagsatzung frei von Widersprüchen. Es wurde ein ganz bestimmter Betrag ausschließlich zum Pfandrecht COZ 1 a angemeldet und zur Gänze zugewiesen. In diesem Rang mehr zuzusprechen, hätte einen Verstoß gegen das auch im Exekutionsverfahren zu beachtende Antragsprinzip des § 405 ZPO dargestellt (vgl. SZ 53/39). Daß das Pfandrecht COZ 1 a auch zugunsten der nur zur COZ 2 a angemeldeten zweiten Kreditforderung haftete, hätte zwar den mit der früheren schriftlichen Anmeldung vorgelegten Urkunden entnommen werden können; daß aber diese Haftung in Anspruch genommen werde, war auch der schriftlichen Anmeldung noch nicht zu entnehmen. Es bestand daher kein Widerspruch zwischen der schriftlichen und der mündlichen Anmeldung. Damit liegt auch nicht der in den Entscheidungen JBl 1985, 418 und RdW 1986, 107 näher behandelte Fall vor, daß die Zuweisung wegen Vorliegens einer unklaren Anmeldung so zu geschehen hätte, wie wenn überhaupt keine Anmeldung erfolgt wäre. Aus dem Vorbringen der Revisionsrekurswerberin in ihrer schriftlichen Forderungsanmeldung ergab sich, daß die zu COZ 1 a und 2 a sichergestellten Kredite nur je einmal ausnützbar waren und auch in voller Höhe tatsächlich ausgenützt wurden, und daß wegen der geleisteten Rückzahlungen nur mehr die mitgeteilten Restbeträge aushafteten. Aus diesem Grunde steht im vorliegenden Fall fest, daß keine künftigen Kreditinanspruchnahmen mehr möglich sind, also das den beiden Höchstbetragshypotheken zugrundeliegende Grundverhältnis mit der Tilgung der beiden angemeldeten Forderungen erloschen ist. Zu einer zinstragenden Anlegung des über den Zuweisungsbetrag zu COZ 1 a hinausgehenden Teilbetrag der Höchstbetragshypothek bestand daher kein Anlaß, ohne daß auf das Argument des Gerichtes zweiter Instanz einzugehen ist, daß das Kreditverhältnis auch schon wegen der Konkurseröffnung auf jeden Fall erloschen sei.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 78 EO iVm den §§ 40 und 50 ZPO.
Anmerkung
E10511European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0030OB00003.87.0318.000Dokumentnummer
JJT_19870318_OGH0002_0030OB00003_8700000_000