Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann A***, Landwirt, Oberdorf 1, 6161 Natters, vertreten durch Dr. Alois Fuchs, Rechtsanwalt in Landeck, wider die beklagte Partei Inge H***, Gastwirtin, Sonnalm 20, 6161 Natters, vertreten durch Dr. Arne Markl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 820.000,-- s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 28. November 1986, GZ 6 R 162/86-26, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 28. Jänner 1986, GZ 17 Cg 508/84-18, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat der Beklagten die mit S 7.928,25 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 720,75 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte beabsichtigte, auf zwei im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücken ein Fremdenheim zu errichten, und verhandelte über einen Ankauf dieser Grundstücke mit Michael A***, dem Ziehvater des Klägers, der "für die finanziellen Angelegenheiten zuständig war". Es kam zu einer Einigung über einen Kaufpreis von S 550.000,--. Da die Gemeinde mit einer Umwidmung der Grundstücke für den vorgesehenen Zweck nicht einverstanden war, wurde eine neue Vereinbarung geschlossen. Die Grundstücke sollten über Vermittlung der Beklagten verkauft werden; die Beklagte war weiterhin verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen, ein erzielter höherer Preis sollte ihr zukommen. Die Grundstücke wurden auch tatsächlich verkauft. Die Beklagte erwarb für die Errichtung des Fremdenheimes von einem Dritten eine andere Liegenschaft um einen Kaufpreis von S 820.000,--.
Der Kläger brachte vor, Michael A***, dessen Erbe er sei, habe der Beklagten zum Erwerb dieser Liegenschaft ein Darlehen von S 820.000,-- gewährt, die Rückzahlung dieses Betrages samt Zinsen werde begehrt.
Die Beklagte bestritt, von Michael A*** ein Darlehen erhalten zu haben. Den Betrag von S 550.000,-- für die beiden Grundstücke des Klägers habe sie zur Gänze an Michael A*** bezahlt. Außerdem wendete die Klägerin eine Gegenforderung bis zur Höhe des Klagsbetrages ein.
Das Erstgericht sprach aus, daß die Klagsforderung mit S 210.446,50 zu Recht, die Gegenforderung aber nicht zu Recht bestehe und die Beklagte daher schuldig sei, dem Kläger einen Betrag von S 210.446,50 samt Zinsen zu bezahlen. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen. Das Erstgericht führte aus, die Gewährung eines Darlehens von S 820.000,-- an die Beklagte sei nicht erwiesen, von dem für die Grundstücke des Klägers vereinbarten Betrag von S 550.000,-- sei aber noch ein Betrag von S 210.446,50 offen. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge, wohl aber jener der Beklagten und änderte das Ersturteil dahin ab, daß das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde. Der Kläger habe eine Darlehensforderung, die im Erbweg auf ihn übergegangen sei, geltend gemacht. Da eine Darlehensgewährung nicht festgestellt worden sei, hätte das Erstgericht das Klagebegehren abweisen müssen. Es sei verfehlt gewesen, einen Anspruch aus der Rückabwicklung des Kaufvertrages über die Grundstücke des Klägers zuzuerkennen, weil sich der Kläger auf einen derartigen Rechtsgrund nicht gestützt habe. Das Erstgericht habe daher gegen § 405 ZPO verstoßen. Der Kläger bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes hinsichtlich der Abweisung eines Teilbetrages von S 210.446,50 samt Anhang mit Revision und begehrt die Wiederherstellung des Ersturteiles.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Kläger führt aus, die Beklagte habe eingewendet, daß der Kaufvertrag hinsichtlich seiner Grundstücke einvernehmlich aufgelöst worden sei. Der Kläger habe dem nicht widersprochen. Aus diesem Umstand im Zusammenhang mit dem weiteren Vorbringen des Klägers hätte der Schluß gezogen werden müssen, daß bei der Bezeichnung "Darlehen" kein bestimmter Rechtsgrund angegeben werden sollte, sondern es sei aus dem gesamten Sachvorbringen erkennbar, daß der Kläger zumindest die Differenz auf den vereinbarten Kaufpreis fordere, den das Berufungsgericht als Rückabwicklungsanspruch qualifiziert habe. Das Vorbringen über die Rechtsnachfolge nach Michael A*** sei unter diesen Umständen nicht beachtlich. Im Hinblick darauf, daß Michael A*** nur als Bevollmächtigter des Klägers gehandelt habe und daher der Zahlungsanspruch ohnedies dem Kläger zustehe, sollte insgesamt die Auffassung vertreten werden, daß der Kläger ohne Festlegung auf einen bestimmten Rechtsgrund von der Beklagten die Zahlung der S 210.446,50 fordere.
Diesen Ausführungen ist folgendes entgegenzuhalten:
Es geht nicht darum, auf welchen Rechtsgrund der Kläger sein Begehren stützte und ob er den behaupteten Sachverhalt rechtlich richtig qualifizierte. Entscheidend ist vielmehr, auf welche Tatsachen der Kläger seine Forderung gründete. Nach § 226 ZPO hat der Kläger nämlich die rechtserzeugenden Tatsachen, von denen er seinen Anspruch ableitet, vollständig anzugeben. Der Kläger bestimmt, ob und worüber ein Rechtsstreit geführt wird und welchen Rechtsschutzanspruch er geltend macht. Das Vorbringen des Klägers ist das Substrat, aus dem die Berechtigung des Begehrens abzuleiten ist; andere Tatsachen dürfen vom Gericht nicht unterstellt werden (SZ 55/51 mwN, 1 Ob 568/85 uva). Der Kläger stützte seinen Anspruch darauf, Michael A***, dessen Rechtsnachfolger er sei, habe der Beklagten zum Ankauf einer bestimmten Liegenschaft ein Darlehen von S 820.000,-- gewährt. Auf einen Anspruch aus einem von Michael A*** im Namen des Klägers mit der Beklagten abgeschlossenen Vertrag über zwei andere Grundstücke hat der Kläger sein Begehren hingegen nicht gestützt. Richtig ist zwar, daß die Beklagte ein Vorbringen über Vereinbarungen erstattete, die sich auf die Grundstücke des Klägers bezogen, und daß der Kläger das Zustandekommen dieser Vereinbarungen nicht bestritt. Dafür, daß der Kläger einen Anspruch aus diesen Vereinbarungen behauptet und mit der Klage geltend machen will, ergibt sich aus seinem Vorbringen aber keinerlei Anhaltspunkt. Die mit der Klage geltend gemachte Forderung und der Betrag, den das Erstgericht dem Kläger zusprach, haben ihre Grundlage nicht im selben Sachverhalt, sondern beruhen auf voneinander unabhängigen Tatsachen. Wäre dem Kläger ein Beweis der behaupteten Darlehensgewährung gelungen, dann könnte er die Rückzahlung des Darlehens mit Erfolg begehren. Unabhängig davon hätte er überdies die Möglichkeit, einen ihm auf Grund einer mit der Beklagten über zwei Grundstücke abgeschlossenen Vereinbarung zustehenden Betrag geltend zu machen. Er machte aber nur eine auf ihn als Erben übergegangene angebliche Darlehensforderung geltend, die er nicht beweisen konnte. Der Zuspruch der auf einem anderen Titel beruhenden Forderung war auf Grund dieser Klage nicht zulässig. Zutreffend lastete das Berufungsgericht daher dem Erstgericht einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 405 ZPO an und wies das Klagebegehren zur Gänze ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E11364European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0020OB00587.87.0526.000Dokumentnummer
JJT_19870526_OGH0002_0020OB00587_8700000_000