TE OGH 1987/6/4 6Ob600/85

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Veröffentlicht am 04.06.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Melber, Dr.Schlosser und Dr.Petrag als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei "A***" Internationale Speditions-Aktiengesellschaft, Wien IX.,Alserbachstraße 18, vertreten durch Dr.Hermann Gaigg, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei D*** C*** Aktiengesellschaft, Wien III.,Am Heumarkt 10, vertreten durch Dr.Erich Schröfl, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 2,077.500,-- samt Anhang, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 28.Februar 1985, GZ. 1 R 253/84-32, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 31.Juli 1984, GZ. 17 Cg 58/83- 27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit S 25.178,55 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.798,05 Umsatzsteuer und S 5.400,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin begehrte von der Beklagten den Betrag von S 2,077.500 s. A. Sie behauptete, mit der Beklagten einen Vertrag abgeschlossen zu haben, nach welchem die Klägerin bestimmte Beratungs- und Abwicklungsaufgaben bei den von der Beklagten abzuschließenden Transportverträgen über Rohphosphatlieferungen in das Werk der Beklagten übernommen habe. Mit Rücksicht auf die hiefür vereinbarte "Pauschalprovision" von S 5 pro Tonne und eine garantierte Frachtmenge von 130.000 Tonnen pro Jahr ergebe sich für die vereinbarte Laufzeit von drei Jahren ein Mindesthonorar von S 1,950.000. Die Klägerin habe diesen Vertrag ordnungsgemäß erfüllt bzw. sei es ihm zu dessen Erfüllung bereit gewesen. Sie habe bei zwei Transportverträgen vom 8. und 22.Oktober 1982, welche mit dem klagsggegenständlichen Vertrag nichts zu tun gehabt hätten, pflichtgemäß auf eine unrichtige Vorgangsweise des von der Beklagten beigezogenen Transportunternehmens hingewiesen. Dessen ungeachtet habe die Beklagte den Vertrag vom 26.Juli 1982 mit Schreiben vom 24. März 1983 gekündigt. Die Klägerin habe wegen dieses vertragswidrigen Vorgehens den Rücktritt vom Vertrag erklärt, weshalb ihr das entgangene Mindesthonorar von S 1,950.000 als Schadenersatz gebühre. Ein weiterer Betrag von S 127.500,-- stehe der Klägerin für einen zusätzlichen Nutzen zu, welcher ihr aus einem im Jänner 1983 von der Beklagten erteilten Beförderungsauftrag über 25.000 Tonnen Rohphosphat aus Israel nach Moosbierbaum erwachsen wäre.

Die Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Sie brachte vor, auch die beiden Transporte vom 8. bzw. 22.Oktober 1982 hätten von der Klägerin auf der Grundlage des Vertrages vom 26.Juli 1982 abgewickelt werden sollen. Die Klägerin habe sowohl bei der Abwicklung dieser beiden Transporte als auch bei dem nächsten im März 1983 abzuwickelnden Transport Handlungen gesetzt, welche als Vertragsverletzung zumindest aber als "schwerer Vertrauensbruch" hätten angesehen werden müssen. Die Beklagte sei daher zur Auflösung des Vertrages berechtigt gewesen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und stellte folgenden Sachverhalt fest:

Die Beklagte benötige jährlich mehrere hunderttausend Tonnen an Rohstoffen, insbesondere Rohphosphat. Gemäß den von ihr üblicherweise mit den Rohstofflieferanten aus verschiedenen Mittelmeerländern vereinbarten Lieferkonditionen hatte die Beklagte selbst für den Transport dieser Rohstoffe von einem Mittelmeerhafen in ihr Werk nach Moosbierbaum an der Donau zu sorgen. Die Beklagte kam im Sommer 1982 zur Überzeugung, es wäre für sie kostengünstiger, wenn sie die Frachtverträge über diese Rohstofftransporte abschlösse, allenfalls "unter beratender Einschaltung eines erfahrenen Spediteurs." Nach entsprechenden Kontakten zwischen dem Vorstandsdirektor der Klägerin Dr.Egon B*** und dem für Transportfragen bei der Beklagten zuständigen Prokuristen Ferdinand O*** schlossen die Streitteile am 26.Juli 1982 den Vertrag Beilage F. In ihm wurde im wesentlichen vereinbart, daß die Frachtverträge von der Beklagten direkt abgeschlossen werden, die Klägerin aber für die Jahre 1983 bis 1985 der Beklagten über deren Wunsch bei Abschluß der Verträge beratend zur Seite stehen und die Abwicklung der Transporte übernehmen sollte. Obwohl der Umfang der Tätigkeit der Klägerin im Rahmen der Abwicklung der Transporte im Vetrag nicht ausdrücklich geregelt wurde, verstanden die Streitteile darunter unter anderem die Koordination der Tätigkeit des Seefrachtführers, des Umschlages im Donaumündungshafen bzw. der Tätigkeit des Donaufrachtführers, die Überprüfung aller maßgeblichen Papiere und der Angemessenheit von allfälligen Nachforderungen von Hafenverwaltungen, Schiffahrtslinien und dergleichen. Für diese Beratungs- und Abwicklungstätigkeit vereinbarten die Streitteile ein im Punkt 2. des Vertrages näher definiertes Pauschalentgelt von S 5 pro Tonne. Dabei wurde davon ausgegangen, daß die Klägerin zumindest mit 120.000 bis 140.000 Tonnen jährlich rechnen könne. Schließlich wurde vorgesehen, daß der Pauschalsatz von S 5 pro Tonne rückwirkend ab 1.Juli 1982 für den Fall gelte, daß noch im Jahre 1982 der Klägerin Transporte übertragen würden.

Am 8. und 22.Oktober 1982 (im Ersturteil auf Seite 6 = S 184 des Aktes offenbar irrig 1983) schlossen die Beklagte und die von ihr ausgesuchte Firma S*** Gesellschaft m.b.H. (im folgenden kurz Firma S*** genannt) zwei Transportverträge über Rohphosphate aus Algerien und Israel in das Werk der Beklagten nach Moosbierbaum ab. In der Einleitung dieser Verträge wurde jeweils die Klägerin als "Agent" bezeichnet. Die Verträge wurden sowohl von den eigentlichen Vertragspartnern als auch von der Klägerin unterschrieben. In diesen von der Klägerin formulierten Verträgen sah die Klägerin zunächst in den hier besonders interessierenden Punkten 4. vor, daß 85 % des vereinbarten Durchfrachtsatzes, welcher aus der Seefracht, den Umschlaggebühren und der Donaufracht besteht, von der beklagten binnen fünf Tagen nach Verladung der Ware an die Klägerin gezahlt werden sollten. Die Klägerin sollte diesen Betrag binnen drei Tagen nach Beginn der Entladung im Donaumündungshafen der Firma S*** zur Verfügung stellen. Erst über Wunsch der Beklagten wurde diese Zahlungsbedingung einvernehmlich dahingehend geändert, daß die Klägerin die erwähnten 85 % des Durchfrachtsatzes fünf Tage nach Beendigung der Verladung im Lieferantenhafen gemäß Charterparty an den Reeder überweisen werde. Die restlichen 15 % des Durchfrachtsatzes sollten prompt nach Vorliegen der Endabrechnung der Firma S*** an die A*** und von dieser direkt an die Firma S*** bzw. an den Reeder bezahlt und gleichzeitig die Beklagte in diesem Umfange belastet werden. Die Firma S*** hat hierauf die Transporte gemäß den Transportverträgen vom 8. und 22.Oktober 1982 mit Hilfe von Charterschiffen im vorgesehenen Donaumündungshafen bewerkstelligt, ohne, einer bisherigen Übung des Dipl.Ing.El Sayed S*** entsprechend, die Ausstellung von Charterparties veranlaßt zu haben. Demgemäß konnten die Charterparties weder der Beklagten noch der Klägerin übergeben werden. Für den Umschlag im Donaumündungshafen und den prompten Weitertransport auf der Donau hatte die Klägerin vorgesorgt, sodaß die Transporte "an sich" ordnungsgemäß abgewickelt wurden. Die Klägerin überwies in diesen beiden Fällen, obwohl ihr die Charterparties nicht zur Verfügung gestellt worden waren, jeweils 85 % des vereinbarten Durchfahrtfrachtsatzes an die von der Firma S*** angegebenen Adressen. Hinsichtlich der restlichen 15 % des Durchfahrtfrachtsatzes entwickelte sich "ein endloser Telefon- und Fernschreibverkehr" zwischen den Streitteilen. Die Beklagte drängte dabei stets auf die Abrechnung der beiden (von den Parteien auch als "Probetransporte" bezeichneten) Transporte, wobei darauf hingewiesen wurde, daß die Firma S*** ihrer Rechnungslegungspflicht genügend nachgekommen sei. Die Klägerin hingegen lehnte die Überweisung der noch in ihrer Verfügung stehenden Beträge mit dem Hinweis ab, hiezu mangels Vorlage der Charterparties und der Reedereiabrechnungen auch aus devisenrechtlichen Gründen nicht in der Lage zu sein. Mit Fernschreiben vom 3.Mai 1983 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, daß sie wegen der bisherigen Unterlassung der Endabrechnung durch die Klägerin diese nunmehr selbst durchführen müsse. Sie bat die Klägerin, den noch auf ihrem Konto befindlichen Restbetrag aus den Frachten der beiden Schiffe prompt auf das Konto der Beklagten rückzuüberweisen. Dem entsprach die Klägerin nicht. Die Firma S*** hat der Klägerin die Zahlen über die Schiffe "Bora Isik" und "Barba", mit denen bei den "Probetransporten" die Seefracht durchgeführt worden war, hinsichtlich der Fakturen über Liegegelder, die beim Be- oder Entladen für Überschreitungen der Lade- und Löschzeiten zu entrichten waren, bekanntgegeben. "Der Devisentransfer als Ausfluß der Frachtverträge Beilage 6 an ausländische Reedereien" ist devisenbehördlich generell genehmigt. Nachdem die Transporte mit den Schiffen "Bora Isik" und "Barba" im November bzw. Dezember 1982 bereits abgeschlossen waren, ein Schadensfall mit diesen Schiffen bei den Transporten auf Grund der Verträge vom 8. bzw. 22.Oktober 1982 nicht mehr denkbar war, rief der Vorstandsdirektor der Klägerin Dr.Egon B*** am 11.Februar 1983 bei der W*** A***-Versicherung, dem langjährigen Versicherungspartner der Beklagten, an. Er erwähnte dabei, daß er Schwierigkeiten mit der D***-C*** habe, da von ihm verlangt werde, Schiffsraum über eine Firma zu buchen, welche erst seit cirka einem Jahr auf dem Markt sei und keine Gewerberechte besitze. Der Grund liege darin, daß Ferdinand O*** von der D***-C*** dort seinen Sohn untergebracht habe und jetzt unbedingt dieser Firma Geschäfte zuführen wolle. Dr.Egon B*** sei mit einem aktuellen Fall konfrontiert worden, bei dem ein Schiff gechartert worden sei, welches nach seinen Informationen dreißig Jahre alt gewesen sei, wobei man sich geweigert habe, die Charterparties vorzulegen. Er sei aber nicht bereit, die Seefracht ohne Vorlage der Charterparties zu bezahlen, und bitte deshalb um "Bestätigung", welche Unterlagen der Transportversicherer im Schadensfall verlange, um gegen Ferdinand O*** entsprechende Argumente in der Hand zu haben. In Entsprechung dieses Ersuchens richtete Werner U*** von der W*** A*** das Schreiben Beilage E an die Klägerin. Der Aktenvermerk vom 11.Februar 1983, Beilage VI, kam bei der W***

A*** In die sogenannte "Zirkulation", das heißt, er wurde jedem Mitarbeiter der Transportabteilung, also etwa dreißig Personen, zugänglich gemacht. Obwohl die W*** A*** Versicherung in den vorangegangenen Jahren bereit gewesen war, auch ältere als 20- jährige Schiffe zu versichern, und sogar auf Grund einer Vereinbarung vom August 1977 ausdrücklich auf die Verrechnung eines an sich vorgesehenen Alterszuschlages für solche Schiffe verzichtet hatte, genehmigte Karl K*** als Leiter der Betriebsgruppe der W*** A*** Versicherung in Kenntnis der Invervention Dr.Egon B*** bei der W*** A*** und des zumindest inhaltlich bekannten Aktenvermerkes Beilage VI die Ablehnung der Versicherung von drei Schiffen. Diese Ablehnung erfolgte bei zwei Schiffen wegen des angegebenen zbw. aus den der Versicherung zur Verfügung stehenden Unterlagen ersichtlichen Alters von über 20 Jahren und beim dritten Schiff, welches erst wenige Jahre alt war, "quasi auf Verdacht", obwohl durch eine Rückfrage bei der Beklagten das Alter dieses Schiffes leicht hätte eruiert werden können. Die Beklagte mußte auf Grund dieser Ablehnung für eine Versicherung dieser Schiffe bei einem anderen Versicherungsunternehmen sorgen. Erst im Zuge der Diskussion zwischen den Streitteilen über die Endabrechnung der beiden Probetransporte vom November bzw. Dezember 1982 begann die Klägerin sich um die Gewerbeberechtigung der von der Beklagten als Frachtführer eingesetzten Firma S*** zu kümmern. Dabei wurde festgestellt, daß diese Firma erst im Zuge des von der Klägerin gegen sie beim ständigen Schiedsgericht der Kammer der gewerblichen Wirtschaft angestrengten Schiedsgerichtsverfahrens um eine entsprechende Gewerbeberechtigung eingekommen ist. Die zuständige Gewerbebehörde nahm mit Bescheid vom 14.November 1983 die Anzeige der Firma S*** vom 14.September 1983, das (eingeschränkte) Speditionsgewerbe auszuüben, zur Kenntnis.

Wegen der bei der Abwicklung der beiden Probetransporte bis Ende Februar 1983 aufgetretenen Schwierigkeiten wurde eine Zusammenkunft vereinbart. Zur Vorbereitung dieses Gespräches verfaßte die Klägerin die Diskussionsunterlage Beilage B, welche der Beklagten am 1.März 1983 zugestellt wurde. Die Beklagte strebte in ihrem Schreiben Beilage C eine einvernehmliche Auflösung des Vertrages vom 26.Juli 1982, Beilage F, an. An dem Gespräch vom 4.März 1983, welches im wesentlichen ergebnislos verlief, nahmen für die Klägerin, deren Vorstandsmitglied Dr.Egon B***, Dr.Alois L*** und Dr.Josef H***, für die Beklagte deren Prokurist Ferdinand O*** und das Vorstandsmitglied Dr.Adel K*** teil. Dr.Egon B*** bat nach dem Gespräch Dr.Adel K*** um ein Gespräch unter vier Augen, bei welchem er ihm mitteilte, daß hinsichtlich der auf dem Seeweg befindlichen Schiffe "Ionian Grace" und Ionian Glory" für einen Weitertransport der mit diesen Schiffen beförderte Rohphosphatmengen auf der Donau nicht vorgesorgt sei und es mangels einer Lagermöglichkeit im Donaumündungshafen Reni billiger wäre, die Ware ins Meer zu werfen. Dies würde für die Beklagte einen Schaden von S 5,000.000 bis S 10,000.000 bedeuten. Diese Transporte erfolgten auf Grund von Frachtverträgen mit Durchfrachtsätzen, die ohne Einschaltung der Klägerin zwischen der Beklagten und der Firma S*** vereinbart worden waren. Dipl.Ing.El Sayed S*** hatte sich zur Sicherung des Weitertransportes dieser Ware auf der Donau zweimal nach Budapest zur Reederei M*** begeben, von wo er an Lajos R*** in Wien verwiesen worden war. Dieser sagte Dipl.Ing.El Sayed S*** zu, daß Schiffsraum an sich zur Verfügung stünde, M*** aber nur zu ihren Bedingungen den Transport durchzuführen bereit wäre. Unter Hinweis auf eine vertragliche Bindung von M***

an die Klägerin bei Durchführung dieser Transporte kam es zu keinen definitiven Abmachungen über den Weitertransport auf der Donau. Trotzdem reservierte Lajos R*** den erforderlichen Schiffsraum für den Donautransport, da er den Transport jedenfalls durchführen wollte und hoffte, der Firma S*** seine Bedingungen "aufzwingen zu können". Da im Zeitpunkt der Mitteilung an Dr.Adel K***, daß für den Weitertransport der mit den Schiffen "Ionian Grace" und "Ionian Glory" ankommenden Phosphatmengen nicht vorgesorgt sei, Ferdinand O*** nicht mehr anwesend war, wurden die Bemühungen der Beklagten, für eine Sicherung des Weitertransportes auf der Donau zu sorgen, erst ab Montag, den 7.März 1983 fortgesetzt. Über Einladung Dr.Egon B*** kam es am 9.März 1983 nochmals zu einer Zusammenkunft zwischen Dr.Adel K*** und Ferdinand O***

einerseits sowie Dr.Egon B*** und Lajos R*** andererseits. Hiebei traten die Klägerin und die durch Lajos R*** repräsentierte Reederei M*** als eine Arbeitsgemeinschaft auf, wobei die Klägerin federführend war. Die Arbeitsgemeinschaft A***-M*** stellte eine Reihe von Bedingungen für eine möglichst zügige Entladung der beiden Seeschiffe bzw. den Weitertransport auf der Donau. Diese Bedingungen wurden im Fernschreiben der Klägerin vom 9.März 1983, Beilage G, festgehalten. Die Beklagte empfand insbesondere das Verlangen nach einer höheren Donaufrachtrate von US-Dollar 13,50 pro Tonne minus 5 % gegenüber der optimal erzielbaren Rate von US-Dollar 11,40 pro Tonne sowie das Junktimieren dieser Hilfestellung mit einem abzuschließenden Transportvertrag über zumindest 60.000 Tonnen Rohphosphat und das neuerliche Verlangen auf Abschluß eines Transportvertrages über 25.000 Tonnen Phosphat aus Israel als Ausübung eines wirtschaftlichen Druckes in dieser schwierigen Situation. Die Beklagte nahm daher diese Bedingungen nicht an, sondern stellte ein Antwortfernschreiben in Aussicht, welches sie mit Beilage 20 auch übermittelte. Darin teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie habe einen anderen Vertragspartner für den Donautransport finden können. Diese Entscheidung sei im wesentlichen wegen der Junktimierung der Hilfestellung mit dem M***-Vertrag und wegen der Forderung eines erhöhten Preises getroffen worden. Nach Abbruch des Gespräches zwischen den Streitteilen am 9.März 1983 wies Dr.Egon B*** Dr.Adel K*** noch darauf hin, in Erfahrung gebracht zu haben, daß die Beklagte Kalitransporte fälschlicherweise als Phosphattransporte deklariert habe. Dies wurde die Beklagte S 5,000.000 bis S 10,000.000,-- kosten. Tatsächlich hatte der Bayerische Lloyd am 28.Februar 1983 der Beklagten den Transport von etwa 80.000 Tonnen Phosphat und Pottasche aus Israel nach Moosbierbaum zu einem Durchschnittsfrachtsatz von US-Dollar 21,50 pro Tonne angeboten. Dabei wurde lediglich darauf hingewiesen, daß die Rechnung über Pottasche lediglich auf US-Dollar 25 pro Tonne lauten, jedoch eine getrennte Gutschrift über US-Dollar 3,50 pro Tonne ausgestellt würde. Bei Pottasche handelt es sich chemisch um das Salz Kaliumchlorid, welches bei Zutritt von Feuchtigkeit Korrosion verursacht. Da das Bratislava-Abkommen nur den bilateralen Verkehr zwischen Donau-Anrainerstaaten regelt, konnte der Bayerische Lloyd den Transport von Pottasche aus Israel nach Österreich zu den von ihm angebotenen Durchfrachtsätzen durchführen, ohne gesetzliche oder staatsvertragliche Bestimmungen zu verletzen. Die Warendeklaration auf den von der D*** für die Donaustrecke ausgestellten Frachtpapieren beruhte nicht auf den Angaben der Beklagten, sondern wurde offenbar aus den Seefrachtpapieren übernommen.

Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 24.März 1983 im Hinblick auf die geschilderten Vorkommnisse den Vertrag vom 26.Juli 1982, Beilage F, auf. Die Klägerin hingegen erklärte, wegen der daraus erkennbaren Absicht der Beklagten, diesen Vertrag nicht mehr einhalten zu wollen, ihrerseits den Rücktritt vom Vertrag.

Feststellungen über die Üblichkeit eines 1 %-igen Nachlasses von vereinbarten Durchfrachtsätzen konnten nicht getroffen werden. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, bei dem zwischen den Streitteilen am 26.Juli 1982 geschlossenen Vertrag Beilage F habe es sich um einen gemischten Vertrag gehandelt, bei welchem aber die Elemente des Auftragsvertrages (Betrauung der Klägerin mit der Beratung der Vertragsgestaltung und mit der Abwicklung im oben aufgezeigten Sinne) überwogen hätten. Auch wenn der Vertrag ursprünglich bis zum Ablauf des Jahres 1985

unwiderruflich hätte sein sollen, sei die Auftraggeberin bei Vorliegen wichtiger Gründe zur Vertragsauflösung berechtigt gewesen. Bei der Beurteilung der den Auftragnehmer und Machthaber treffenden Pflichten seien eine Gehorsamspflicht (welcher ein Weisungsrecht des Auftraggebers entspreche) aber auch eine besondere Treuepflicht anzunehmen. Die Klägerin habe durch die festgestellte Vorgangsweise gegen diese beiden fundamentalen Vertragspflichten verstoßen. Die Abwicklung der Transportverträge vom 8. und 22.Oktober 1982, Beilagen 5 und 6, sei schon im Rahmen der Vereinbarung vom 26.Juli 1982, Beilage F, erfolgt, zumal der Punkt 2. der letztgenannten Vereinbarung dahin verstanden werden müsse, daß bereits bei Vertragsabschluß "eine vorzeitige Anwendung dieser Vereinbarung" vorgesehen gewesen sei, wenn es tatsächlich noch im Jahre 1982 zur Übertragung von Transporten an die Klägerin kommen sollte. In der Nichtbefolgung von Weisungen der Beklagten im Zuge der Auseinandersetzung über die Abrechnung, obwohl der Klägerin eine Exklusivität für die Abwicklung der von der Beklagten abzuschließenden Transportverträge nicht zugestanden sei, liege eine wesentliche Verletzung vertraglicher Pflichten. Die Klägerin habe aber auch in mehrfacher Hinsicht gegen die ihr oblegene Treuepflicht verstoßen. Dies gelte vor allem für die Intervention bei der W*** A*** zu einem Zeitpunkt, als ein Versicherungsabschluß hinsichtlich eines älteren als 20-jährigen Schiffes nach damaliger Kenntnis der Klägerin nicht unmittelbar bevorgestanden sei. Die Klägerin habe vielmehr einen längst abgeschlossenen Transport zum Anlaß genommen, um die Hausversicherung der Beklagten zu einer Hilfestellung beim ausgebrochenen Streit um die Frage der Notwendigkeit der Charterparties zu gewinnen. Die Klägerin habe damit rechnen müssen, mit einer solchen Intervention, welche noch dazu mit einer Fülle von bedenklichen Informationen an die Versicherung versehen gewesen sei, die Versicherung bei der Beurteilung zukünftiger Versicherungsanträge "kopfscheu zu machen", was in der Folge auch geschehen sei. Noch gravierender sei die Verletzung der Treuepflicht durch die Klägerin im Zusammenhang mit den Ereignissen zwischen dem

4. und 10.März 1983 zu bewerten. Die Klägerin habe nicht sogleich nach Kenntnis von dem Umstand, daß die Firma S*** offensichtlich nicht genügend sicher für einen Weitertransport der Rohphosphatlieferungen auf der Donau gesorgt gehabt habe, die Beklagte hierüber verständigt, sondern dies erst am Freitag abends nach dem Weggehen Ferdinand O*** dem Vorstandsmitglied Dr.Adel K*** mitgeteilt. Im Junktimieren der Hilfestellung der Klägerin, die nach der Absicht der Beklagten in die Abwicklung dieser laufenden Transporte hätte eingeschaltet werden sollen, mit Forderungen, die der Klägerin nach der bisherigen Vertragslage nicht zugestanden seien, sei ebenso die Ausübung eines wirtschaftlichen Druckes gelegen gewesen wie in der Unterstützung der Reederei M*** bei ihrer Forderung nach einer höheren als der ursprünglich vorgesehenen oder optimal erreichbaren Donaufracht.

Durch die Begründung einer Arbeitsgemeinschaft mit der Reederei M*** sei die Klägerin in eine Interessenkollision geraten, da sie nach dem Vertrag vom 26.Juli 1982, Beilage F, gehalten gewesen sei, möglichst günstige Vertragsbedingungen bei den von der Beklagten abzuschließenden Frachtverträgen zu ermöglichen bzw. die Beklagte bei solchen Bemühungen zu unterstützen. Es könne ein Interesse der Klägerin an der Erreichung möglichst hoher Frachtsätze durch die Firma M*** nicht übersehen werden, da daran nach der Erfahrung des täglichen Lebens auch der Gesellschafter einer Arbeitsgemeinschaft in irgendeiner Form beteiligt sei. Schließlich sei auch der unberechtigte Vorwurf der Klägerin, die Beklagte habe an einer Falschdeklarierung eines vom Bayerischen Lloyd durchgeführten Rohstofftransportes mitgewirkt, geeignet gewesen, die Vertrauensbasis zwischen den Streitteilen zu zerstören. Die Beklagte sei daher zur vorzeitigen Auflösung des Vertrages vom 26.Juli 1982 berechtigt gewesen. Der Klägerin stünden schon dem Grunde nach die von ihr geltend gemachten Schadenersatzansprüche nicht zu. Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil. Es übernahme die Feststellungen des Erstgerichtes und teilte auch dessen Beurteilung über die Art des sich aus dem Vertrag vom 26.Juli 1982 ergebenden Rechtsverhältnisses zwischen den Streitteilen und der sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.

Das Berufungsgericht führte in rechtlicher Hinsicht weiter aus, die Streitteile hätten unter den der Klägerin aus der Vereinbarung vom 26. Juli 1982, Beilage F, oblegenen Tätigkeiten im Rahmen der Abwicklung von Transporten unter anderem die Koordination der Tätigkeiten des Seefrachtführers, des Umschlages im Donaumündungshafen bzw. der Tätigkeit des Donaufrachtführers, die Überprüfung aller maßgeblichen Papiere und der Angemessenheit von allfälligen Nachforderungen von Hafenverwaltungen, Schiffahrtslinien und dergleichen verstanden. Damit habe die Klägerin aber vertraglich die Verpflichtung zum Abschluß von Rechtshandlungen (Hilfsrechtsgeschäften und sonstigen Rechtshandlungen) und nicht bloß die Verpflichtung zur Vornahme rein tatsächlicher Verrichtungen für den Geschäftsherrn übernommen. Ihre geplante Tätigkeit sei daher als Geschäftsbesorgung zu beurteilen (Strasser in Rummel, ABGB, Rdz 40 zu § 1002 mit weiteren Hinweisen). Mit Recht habe das Erstgericht daher der Klägerin aus der Vereinbarung Gehorsams- und Treuepflichten auferlegt (Strasser a.a.O., Rdz 14 bis 19 zu § 1009). Zu den Treuepflichtsverletzungen zähle insbesondere das Handeln zum Nachteil des Geschäftsherrn aber auch ein solches im Widerstreit mit dessen Interessenlage. Derartige Verstöße stellten für den Geschäftsherrn einen wichtigen Grund zum außerordentlichen Widerruf einer sonst für bestimmte Zeit nicht widerruflichen Vertragsbeziehung dar (Strasser a.a.O., Rdz 4 zu den §§ 1020 bis 1026). Nicht von wesentlicher Bedeutung sei, ob man die beiden "Probetransporte" auf Grund der Verträge vom 8. und 22.Oktober 1982 in den Rahmen des Grundvertrages vom 26.Juli 1982 stelle oder nicht, wenngleich ersteres schon auf Grund der Zitierung der Grundvereinbarung im Vertrag vom 8.Oktober 1982, Beilage 6, naheliegend erscheine. Die Klägerin habe als Auftragnehmerin des Grundvertrages aus diesem Vertrag Vertragspflichten gegenüber der Beklagten einzuhalten gehabt, die sie auch anläßlich des Abschlusses anderer - damit nur zusammenhängender - Verträge nicht habe verletzen dürfen. Die Klägerin habe nach beiden Vertragsgruppen (Vertrag vom 26.Juli 1982, Beilage F, einerseits und Verträge vom 8. und 22.Oktober 1982, Beilagen 5 und 6, andererseits) keine unbeschränkten oder gar unwiderruflichen Aufträge (Ermächtigungen, Vollmachten) gehabt, die ihr Verhalten soweit hätten rechtfertigen können, daß sie der Beklagten die Auswahl ihrer Vertragspartner (Firma S***) hätte vorhalten, verbieten oder gar diktieren können. Hier hätten bloße Warnungen an die Beklagte ausgereicht. Die übrigen festgestellten Aktionen, welche die Beklagte von der Firma S*** wegzubringen, ihr aber auch Schaden zuzufügen geeignet gewesen seien, seien nicht erforderlich gewesen. Die Berufung gerate mit ihrer eigenen Argumentation in Widerspruch, wenn sie einerseits die beiden Verträge vom 8. und 22.Oktober 1982, Beilagen 5 und 6, nicht mit der Grundvereinbarung vom 26.April 1982, Beilage F, im Zusammenhang sehen wolle, andererseits aber der Beklagten einen Verstoß gegen die Grundvereinbarung daraus vorwerfe, daß sie die Abrechnung aus den beiden anderen Verträgen angeblich rechtswidrig ohne Charterparties verlangt oder gar wieder an sich gezogen habe. Den Berufungsausführungen der Klägerin, sie sei angesichts der "drohenden" (=allenfalls für sie mit finanziellen Nachteilen im Sinne von geringeren Gewinnmöglichkeiten verbundenen) Zusammenarbeit der Beklagten mit der Firma S*** geradezu verpflichtet gewesen, den ihr zur Kenntnis gelangten Gerüchten über das Fehlverhalten der Firma S*** nachzugehen und die Beklagte von den zahlreichen Vertragsverletzungen zu informieren, sei nur dahin zu folgen, daß diese Informations- und Warnpflicht gegenüber der Beklagten direkt bestanden habe und ohne jeden - beabsichtigten oder nur zwangsläufig drohenden - Schaden für die Beklagte hätte erfüllt werden müssen. Die Klägerin habe sich aber mit der festgestellten, ihrer angeblichen Rechtsauffassung entsprechenden Vorgangsweise ohne Berechtigung in die Vertragsbeziehungen der Beklagten zur Firma S*** eingemengt und der Beklagten zu Unrecht den Vorwurf gemacht, ihr angeblich nicht vertragskonformes Verhalten gegenüber der Firma S*** (da sie diese nicht zur Einhaltung künftiger, im Sinne des klägerischen Standpunktes, vertragskonformer Abwicklungen verhalten habe) habe zugleich gegen den Vertrag mit der Klägerin selbst verstoßen.

Ob eine Abrechnung nur mit oder auch ohne Charterparties seitens der Firma S*** ausreichend und für die Auszahlungs- und Abwicklungspflicht der Klägerin auslösend gewesen sei, sei nicht von Belang, sondern, daß die Klägerin trotz eines entsprechenden Auftrages nicht abgerechnet und das ihr übergebene Geld an die "Klägerin" (richtig wohl die Beklagte), die nunmehr gewünscht habe, selbst die Abwicklung durchzuführen, nicht herausgegeben habe. Warum das Erstgericht aber hätte feststellen müssen, daß die Klägerin nur auf Grund von internationalen Charterparties hätte abrechnen können und von welchen offensichtlich unrechtmäßigen Voraussetzungen es bei der gegenteiligen Entscheidung ausgegangen sei, sei der Berufung nicht zu entnehmen gewesen.

Soweit Feststellungen über die Notwendigkeit und jederzeitige Vorlegungsmöglichkeit von Charterparties im Versicherungsfall vermißt würden, sei dieser Standpunkt unerheblich, weil es sich bei der von der Klägerin beim (ständigen) Versicherer der Beklagten vorgenommenen "Anfrage" schon vom Anfragezeitpunkt, 11.Februar 1983, her betrachtet keineswegs um "besorgte oder fürsorgliche Maßnahmen" zugunsten des Geschäftsherrn der Klägerin gehandelt habe, sondern - wie aus dem vom Erstgericht unbedenklich festgestellten Inhalt der Beilage VI hervorgehe - nach schadensfreier Transportabwicklung von der Klägerin eine weitere rechtliche Handhabe in ihrer Auseinandersetzung mit der Firma S*** gesucht worden sei. Selbst wenn man mit der Klägerin davon ausgehen wollte, sie habe nur duch einen Zufall erfahren, daß zwei Schiffe ("Ionian Grace" und "Ionian Glory") für die Beklagte unterwegs gewesen seien, wobei für den Weitertransport der Ladung auf der Donau nicht vorgesorgt und die Klägerin selbst mit der Abwicklung dieses Transportes nie beauftragt gewesen sei, erübrigten sich Feststellungen über Art und Umfang der Arbeitsgemeinschaft zwischen der Klägerin und der Reederei M***. Die vom Erstgericht überwiegend aus der Urkunde Beilage G, aber auch aus den Aussagen der beteiligten Personen getroffenen diesbezüglichen Feststellungen seien nämlich auch dann zur Beurteilung der Treuepflichtverletzung (im Sinne einer Interessenkollision) der Klägerin ausreichend, wenn diese tatsächlich nur als "Sprachrohr" ihres jahrelangen Vertragspartners M*** wirtschaftlichen Druck auf die Beklagte ausgeübt habe. Es stimme schon, daß es sich bei der diesbezüglichen Vorgangsweise der Klägerin um das "Bemühen" gehandelt habe, einen gesonderten Vertrag zwischen der Beklagten und der Firma M*** zustandezubringen, nur habe die Klägerin dabei übersehen, daß sie in einem Interessenkonflikt gegenüber der Beklagten gehandelt habe, weshalb der Beklagten daraus ein Recht zur Auflösung des Vertrages vom 26. Juli 1982 erwachsen sei. Soweit Feststellungen darüber vermißt würden, daß nach der von der Versicherung erteilten Auskunft die Nichtbestellung der Charterparties bzw. die Verwendung älterer Schiffe eine zur Leistungsfreiheit der Versicherung führende Obliegenheitsverletzung dargestellt hätten, könnten solche Feststellungen hier nur theoretischer Natur sein.

Dem Erstgericht sei aber auch in der Beurteilung der "Anfrage" der Klägerin bei der W*** A*** als Treueverstoß beizupflichten. Einerseits stelle schon der Inhalt der Beilage VI über das diesbezüglich geführte Ferngespräch eine unnötige Preisgabe von internen Streitpunkten dar, andererseits hätte entgegen der in der Rechtsrüge der Klägerin geäußerten Meinung, mit einer zumindest "schärferen" Vorgangsweise oder Einstellung der Versicherung gegenüber der Beklagten gerechnet werden müssen. Daß der Klägerin ohne ihr Verschulden unbekannt gewesen sein sollte, daß die W*** A*** auch jahrelanger Versicherer der Beklagten gewesen sei, sei dem Ersturteil nicht zu entnehmen. Es könne dies aber, wenngleich solches von Dr.Egon B*** ausgesagt und in der Berufung behauptet worden sei, auch nicht angenommen werden. Im übrigen wäre aber selbst in diesem Falle wegen der konkreten Nennung der Beklagten immer mit der Möglichkeit zu rechnen gewesen, daß diese Informationen dem tatsächlich von der Beklagten beauftragten Versicherer hätten zur Kenntnis gelangen und sich nachteilig für die Beklagte hätten auswirken können, zumal eine vertrauliche Behandlung nicht erfolgt oder gefordert worden sei. Die Ausführungen der Klägerin zu ihrer Berechtigung bei der Aufdeckung der Falschdeklarierung von Pottasche als Phosphate zeigten nachgerade, welche tatsächlichen Gründe für die Klägerin ausschlaggebend gewesen seien, wenn es als unzumutbar hingestellt werde, bekannt gewordene Vertrags- und Gesetzesverletzungen von Konkurrenten (also auch der Firma S***), die sich dadurch auf Kosten etwa auch der Klägerin Wettbewerbsvorteile beschafften, stillschweigend zur Kenntnis nehmen zu müssen. Daß die Klägerin damit aber der Beklagten möglicherweise Schaden (nach Aussage Dris.Egon B*** in Millionenhöhe) zufügen könnte, sei dabei geflissentlich außer Acht gelassen worden. Zumindest ihre Treueverpflichtung gegenüber der Beklagten habe die Klägerin dadurch in gravierender Weise verletzt. Auch der erstrichterlichen Beurteilung der von der Klägerin (namens der Firma M*** allein oder auch namens der im Schreiben Beilage G genannten Arbeitsgemeinschaft A***-M***) gesetzten "Bedingungen" als wirtschaftliche Pression und damit als eines weiteren Treueverstoßes der Klägerin gegenüber der Beklagten sei aus den schon im Ersturteil zutreffend dargelegten Gründen zu folgen.

Gegen die Abweisung des Teilbetrages von S 127.500,-- mangels Zustandekommens eines dafür vorausgesetzten entsprechenden Transportvertrages sei in der Berufung nichts mehr vorgetragen worden.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Klägerin aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Revisisonsverfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im Sinne der Klagsstattgebung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben. Die Revision ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Soweit die von der Revisionswerberin gerügte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit des Berufungsverfahrens (Punkte 1 a, b und c der Revision) die Frage betrifft, ob die Klägerin berechtigt war, mit der Abrechnung der Transporte auf Grund der Verträge vom 8. beziehungsweise 22.Oktober 1982 bis zur Übergabe von Charterparties durch die Firma S*** zuzuwarten, erübrigt sich eine Stellungnahme, weil, wie zur Rechtsrüge auszuführen sein wird, die Beklagte schon aus anderen Gründen zur vorzeitigen Lösung des Vertrages vom 26.Juli 1982 berechtigt war.

Zu dem unter Punkt 1 d der Revision gerügten Feststellungsmangel wird im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge Stellung zu nehmen sein. Die zu Punkt 1 e der Revision gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO).

Die im Punkt 2 unter b, c und d der Rechtsrüge dargelegte Auffassung der Revisionswerberin, die Klägerin habe durch ihre Weigerung, ohne Vorlage der in den Verträgen vom 8. beziehungsweise 22.Oktober 1982 vorgesehenen Charterparties abzurechnen oder wenigstens den ihr von der Beklagten zur Bezahlung dieser Transporte zur Verfügung gestellten Restbetrag an diese rückzuüberweisen, nicht gegen die sich aus dem Vertrag vom 26.Juli 1982 ergebenden Pflichten verstoßen, braucht nicht erörtert zu werden, weil der Klägerin weitere schwerwiegende Treueverletzungen anzulasten sind, die eine vorzeitige Lösung dieses Vertrages durch die Beklagte rechtfertigten.

Der Vertrag vom 26.Juli 1982 ist nicht als Speditionsvertrag im Sinne des § 407 HGB zu werten, weil der Abschluß der Frachtverträge nicht von der Klägerin zu besorgen war. Die Klägerin sollte die Beklagte lediglich bei Abschluß der Verträge beraten und bei Abwicklung der Transporte unterstützen, wobei sie insbesondere für die Koordination der am Transport Beteiligten zu sorgen, die maßgeblichen Papiere zu überprüfen und die Angemessenheit von allfälligen Nachforderungen von Hafenverwaltungen, Schiffahrtslinien und dergleichen zu kontrollieren hatte. Auf diesen Beratungsvertrag sind die Bestimmungen des § 1009 ABGB über die redliche Besorgung der übertragenen Aufgabe und die daraus von der Rechtsprechung und Lehre gefolgerte umfassende Treuepflicht (vgl. Strasser a.a.O. Rz 17 zu § 1009 ABGB) jedenfalls sinngemäß anzuwenden. Auch dann, wenn der Beauftragte den Vertrag nicht abzuschließen oder zuvermitteln, sondern den Geschäftsherrn lediglich zu beraten hat, muß der Geschäftsherr darauf vertrauen können, daß der Beauftragte seine Interessen gegenüber dem Dritten wahrt. Ebenso muß der Geschäftsherr erwarten können, daß der Berater alles ihm vom Geschäftsherrn Anvertraute oder im Zusammenhang mit der Beratungstätigkeit Bekanntgewordene dann nicht an Dritte mitteilt, wenn erkennbar ist, daß die Weitergabe die Interessen des Geschäftsherrn verletzen würde (vgl. Strasser a.a.O. Rz 18 zu § 1009 ABGB).

Gegen diese auch einem vertraglich bestellten Berater obliegende Treuepflicht hat die Klägerin gravierend verstoßen, indem sie am 11. Februar 1983 einem Transportversicherer unter Nennung der Beklagten für diese nachteilige Details eines bereits abgewickelten Seetransportes mitteilte. Dies führte in durchaus vorhersehbarer Weise dazu, daß die Beklagte Schwierigkeiten bei der Versicherung weiterer Transporte hatte. Ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht ist der Klägerin auch dann anzulasten, wenn ihre Organe nicht gewußt haben sollten, daß die W*** A*** Versicherer der Beklagten war. Abgesehen davon, daß eine bloße Auskunft über die von einem Transportversicherer im Schadensfall benötigten Unterlagen wohl auch ohne Nennung der Beklagten und des Alters der für bereits durchgeführte Transporte eingesetzten Schiffe zu erlangen gewesen wäre, hat die zur Verschwiegenheit verpflichtete Klägerin im Verfahren erster Instanz nicht einmal behauptet, sich vor Weitergabe der für die Beklagte nachteiligen Information darüber vergewissert zu haben, daß die W*** A*** nicht Transportversicherer der Beklagten war. Es ist daher davon auszugehen, daß die Klägerin eine Beeinträchtigung der Interessen der von ihr beratenen Beklagten zumindest in Kauf genommen hat.

Schon dieser schwere Verstoß der Klägerin gegen die Treuepflicht machte sie vertrauensunwürdig und damit eine Aufrechterhaltung des Beratungsvertrages für die gesamte vorgesehene Vertragsdauer für die Beklagte unzumutbar.

Noch gravierender verstieß die Klägerin gegen die Treuepflicht, als sie eine Zwangslage der Beklagten ausnützte, um überhöhte Forderungen eines als Vertragspartner vorgesehenen, der Klägerin zumindest nahestehenden Dritten durchzusetzen - eine Donaufrachtrate von 13,50 US-Dollar pro Tonne minus 5 % gegenüber einer optimal erzielbaren Rate von US-Dollar 11,40 pro Tonne - und den Abschluß weiterer Transportverträge mit diesem Dritten zu erzwingen, obwohl sich die Klägerin laut Vertrag mit der Funktion eines Beraters begnügt hatte. Zieht man schließlich noch in Betracht, daß die Klägerin auch dadurch auf die Beklagte Druck auszuüben trachtete, indem sie auf eine angebliche Falschdeklaration von abgewickelten Phosphattransporten hinwies, "was die Beklagte fünf bis zehn Millionen Schilling kosten werde", dann war die Beklagte angesichts dieses illoyalen und mit der von der Klägerin vertraglich übernommenen Funktion eines Beraters unvereinbaren Verhaltens zur sofortigen Lösung des gegenständlichen Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grunde berechtigt. Auch diesbezüglich ist die beiderseitige Interessenlage ähnlich wie im Falle der Erteilung einer Vollmacht mit befristetem Widerrufsverzicht, bei dem Rechtsprechung und Lehre dem Volmachtgeber bei schweren Pflichtverletzungen des Geschäftsbesorgers - insbesondere Verstössen gegen die Treuepflicht - das Recht des außerordentlichen Widerrufes aus wichtigem Grunde gewährt (siehe Strasser a.a.O. Rz 18 zu § 1009 und Rz 4 zu §§ 1020 bis 1026 ABGB). Abschließend sei noch bemerkt, daß gegen die Abweisung des Teilbegehrens von S 127.500,-- s.A. weder in der Berufung noch in der Revision etwas vorgetragen wurde. Der Revision der Klägerin war daher ein Erfolg zu versagen. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E11181

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0060OB00600.85.0604.000

Dokumentnummer

JJT_19870604_OGH0002_0060OB00600_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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