Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Huber als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache Margarethe H***, geboren am 16. Mai 1908, vertreten durch den Sachwalter RegRat Amtsdirektor i.R. Johann S***, Konrad Deubler Gasse 3/7, 8010 Graz, infolge Revisionsrekurses des Günther H***, Kellner, Richard-Zach-Gasse 19, 8045 Graz, vertreten durch Dr. Helmut Klement, Dr. Erich Allmer, Rechtsanwälte in Graz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 21. April 1987, GZ 2 R 144/87-45, womit der Rekurs des Günther H*** gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 17. März 1987, GZ 16 SW 162/84-42, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Mit Pachtvertrag vom 20. Juni 1978 verpachtete die damals noch voll handlungsfähige Betroffene ihren Buffetbetrieb in Graz Mehlplatz 4 an Werner E***. Laut Punkt 9. des Pachtvertrages ist der Pächter berechtigt, bei Beendigung des Pachtverhältnisses den Pachtgegenstand zu erwerben. Spätestens nach Ablauf der zehnjährigen Vertragsdauer ist die Verpächterin verpflichtet, den Pachtgegenstand an den Pächter zu verkaufen, wenn ihr Neffe Günther H*** dann nicht selbst den Pachtbetrieb zur Selbstbewirtschaftung übernimmt. Die Verpächterin ist schon nach Ablauf von fünf Jahren berechtigt, vom Pächter zu verlangen, daß er ihr den Pachtbetrieb abkaufe.
Mit Kaufvertrag vom 14. Jänner 1987 verkaufte Margarethe H***, vertreten durch den für sie bestellten Sachwalter, den Buffetbetrieb an Werner E***. Das Erstgericht genehmigte diesen Vertrag pflegschaftsbehördlich.
Das Rekursgericht wies den gegen die pflegschaftsbehördliche Genehmigung gerichteten Rekurs des Günther H*** zurück. Durch Punkt 9. des Pachtvertrages sei dem Rekurswerber kein Recht eingeräumt worden, es habe sich auch nicht um einen Vertrag zugunsten Dritter gehandelt. Die Worte "wenn der Neffe den Pachtvertrag zur Selbstbewirtschaftung übernimmt", stellten lediglich eine Absichtserklärung der Verpächterin dar. Überdies begründe ein wirtschaftliches Interesse kein Rechtsmittelrecht im Verfahren außer Streitsachen, nicht einmal dem Vertragspartner stehe im Verfahren zur pflegschaftsbehördlichen Genehmigung eines Vertrages ein Rekursrecht zu. Auch im Interesse der Pflegebefohlenen sei der Rekurswerber nicht rekursberechtigt.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Günther H*** mit dem Antrag, die Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Kaufvertrag die pflegschaftsbehördliche Genehmigung versagt werde.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Auf die Frage, ob dem Rechtsmittelwerber auf Grund des Pachtvertrages ein Recht zusteht, braucht nicht eingegangen zu werden. Einem Dritten, der behauptet, daß seine Rechte durch einen mit dem Pflegebefohlenen abgeschlossenen Vertrag verletzt wurden, kommt im Verfahren über die Genehmigung dieses Vertrages nämlich keine Parteistellung und keine Rechtsmittelbefugnis zu (MietSlg. 17.078, 20.734, 21.861; EFSlg. 25.800; 5 Ob 58/59, 3 Ob 637/86 u.a.). Selbst wenn der Rechtsmittelwerber daher Rechte aus dem Pachtvertrag hätte, stünde ihm gegen die Genehmigung des Kaufvertrages kein Rekursrecht zu. Für den Fall, daß er Rechte erworben hat, bleibt es ihm unbenommen,diese im Prozeßweg geltend zu machen.
Auch die Behauptung, der Kaufvertrag diene nicht dem Wohl der Pflegebefohlenen, berechtigt im Sinne der ständigen Rechtsprechung einen Dritten nicht, im Verfahren außer Streitsachen ein Rechtsmittel zu ergreifen (MietSlg. 17.078 uva).
Zutreffend wies daher das Rekursgericht den Rekurs zurück, weshalb dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen war.
Anmerkung
E11368European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0020OB00601.87.0616.000Dokumentnummer
JJT_19870616_OGH0002_0020OB00601_8700000_000