TE OGH 1987/6/17 3Ob56/87

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Veröffentlicht am 17.06.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. Wolfgang M***, Rechtsanwalt, Salzburg, Bürglsteinstraße 4, wider die verpflichtete Partei Friedrich L***, Pensionist, Salzburg, Hagenaustraße 23, vertreten durch Dr. Stefan Vargha, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 101.926,27 S samt Anhang, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 6. Februar 1987, GZ 2 R 19/87-38, womit der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 22.Juli 1986, GZ 14 Cg 380/85-23, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz wird in seinem abändernden Teil dahin abgeändert, daß der Beschluß des Erstgerichtes wieder hergestellt wird.

Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihres Rekurses an die zweite Instanz selbst zu tragen. Die Kosten des Revisionsrekurses der betreibenden Partei werden mit S 4.243,80 (darin S 385,80 Umsatzsteuer) als weitere Exekutionskosten bestimmt.

Text

Begründung:

Mit Versäumungsurteil des Landesgerichtes Salzburg vom 30.5.1986 wurde der Verpflichtete zur Zahlung von 101.926,27 S samt 9 % Zinsen seit 1.9.1985 zuzüglich 10 % Umsatzsteuer aus dem Zinsenbetrag und der Prozeßkosten von 9.604,40 S verurteilt. Der Verpflichtete erhob gegen dieses Versäumungsurteil rechtzeitig Widerspruch. Zur Sicherung dieser Forderung beantragte die betreibende Partei

1.

Pfändung und Verwahrung der Fahrnisse;

2.

zwangsweise Pfandrechtsbegründung an drei Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteilen;

              3.              Pfändung des Anspruchs der verpflichteten Partei gegen die betreibende Partei auf Herausgabe eines Sparbuches mit einem Einlagestand von 510.825,04 S;

              4.              Pfändung einer Forderung des Verpflichteten gegen die S*** L*** AG;

              5.              Pfändung des Pensionsanspruches des Verpflichteten gegen die P*** DER A***.

Das Erstgericht bewilligte die beantragte Exekution. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte infolge Rekurses des Verpflichteten den Exekutionsbewilligungsbeschluß zu Punkt 3, wies aber den weiteren Exekutionsantrag ab und sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes 15.000 S übersteigt und der Revisionsrekurs zulässig sei.

Das Gericht zweiter Instanz war der Auffassung, daß die Pfändung des Anspruchs auf Herausgabe eines Sparbuches mit einem Einlagenstand von 510.825,04 S eine hinreichende Sicherheit biete.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist berechtigt. Gemäß § 374 Abs. 2 EO können im Sicherungsverfahren wie gemäß § 14 EO gleichzeitig mehrere Exekutionshandlungen bewilligt werden. Die Beschränkung auf einzelne Sicherungsmittel ist nach § 402 EO in sinngemäßer Anwendung des § 14 EO nur statthaft, wenn aus dem Exekutionsantrag offenbar erhellt, daß bereits eines oder mehrere der beantragten Exekutionsmittel zur Sicherung der betreibenden Partei hinreichen. Es darf nicht bloß die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit bestehen, daß mehr in Exekution gezogen wird, als zur Sicherung des betreibenden Gläubigers notwendig ist, sondern es muß zweifelsfrei feststehen, daß nicht sämtliche beantragten Exekutionsmittel angewandt werden müssen (JBl. 1952, 321; SZ 51/18; Heller-Berger-Stix 284).

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Da die betreibende Partei im Exekutionsantrag keine näheren Angaben über die Art des Sparbuches machte, stand im maßgeblichen Zeitpunkt der Exekutionsbewilligung trotz der Bekanntgabe des Einlagestandes von 510.825,04 S nicht fest, ob durch die Herausgabe dieses Sparbuches für die betreibende Partei eine Sicherheit in Höhe dieses Betrages gegeben sei. Es konnte sich z.B. um ein gesperrtes Sparbuch handeln oder eine Vinkulierung durch ein Losungswort bestehen. Bei der Verwertung eines durch Losungswort vinkulierten Sparbuches kann es - wenn die verpflichtete Partei das Losungswort nicht freiwillig mitteilt - zumindest zu großen Erschwernissen bei der Effektuierung des ausgewiesenen Guthabens kommen (Avancini, Das Sparbuch im österreichischen Recht, 122 f; vgl. auch Heller-Berger-Stix, 2162, die zwar meinen, nach Überweisung müsse die betreibende Partei das Losungswort nicht bekanntgeben, aber auf gegenteilige Ansichten in der Rechtsprechung verweisen).

Die betreibende Partei durfte daher nicht nur auf die Pfändung des Anspruches auf Herausgabe dieses Sparbuches beschränkt werden. Zur Möglichkeit eines Zweitverbotes im Rahmen einer Sicherungsexekution oder im Zusammenhang mit einem in Verwahrung befindlichen Sparbuch muß wegen der Teilrechtskraft nicht Stellung genommen werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 74 und 78 EO iVm den §§ 40 f und 50 ZPO.

Anmerkung

E11384

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0030OB00056.87.0617.000

Dokumentnummer

JJT_19870617_OGH0002_0030OB00056_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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