TE OGH 1987/7/15 1Ob623/87

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Veröffentlicht am 15.07.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Theresia S***, Bauernpensionistin, Ardagger, Kollmitzberg 119, vertreten durch Dr. Max Urbanek, Rechtsanwalt in St. Pölten, wider die beklagte Partei M*** A***, Ardagger, Markt 13, vertreten durch Dr. Alfred Lukesch, Dr. Eduard Pranz und Dr. Oswin Lukesch, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen S 350.000 s.A. infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 13. Februar 1987, GZ 11 R 313/86-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 25. September 1986, GZ 1 Cg 336/84-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 11.901,45 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.081,95 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Vertrag vom 2. bzw. 6. Oktober 1981 verkaufte die Klägerin der beklagten Partei Grundstücke im Ausmaß von 11.212 m2. Die streiterheblichen Punkte des Kaufvertrages lauten:

"2. Die vertragsgegenständlichen Grundstücke sind derzeit noch als Grünland gewidmet. Ihre Umwidmung in Bauland ist jedoch vorgesehen und soll in den nächsten Monaten erfolgen. Die Höhe des Kaufpreises hängt davon ab, ob es tatsächlich zu einer Umwidmung der Grundstücke in Bauland kommen wird oder nicht. Sollte es zu keiner solchen Umwidmung kommen, beträgt der Kaufpreis

S 40 pro m2, sollte eine Umwidmung in Bauland erfolgen, beträgt er zumindest S 150 pro m2 für jene Flächen, die in Bauland umgewidmet werden.

Es wird vereinbart, daß die Käuferin vorerst einen Kaufpreis von

S 40 pro m2, also insgesamt S 448.480- ....... zu bezahlen hat.

Dieser Kaufpreis ist bis spätestens 14 Tage nach

Vertragsunterfertigung durch die Verkäuferin ohne zwischenzeitige

Verzinsung und ohne Vereinbarung einer Wertsicherung für diesen

Betrag auf deren Konto.... bei der Sparkasse der Stadt Amstetten zu

überweisen.

Sollte eine Umwidmung der Grundstücke in Bauland erfolgen, so

verpflichtet sich die Käuferin, hinsichtlich jener

Grundstücksflächen, die in Bauland umgewidmet werden, zumindest den

Differenzbetrag von S 40 auf S 150 pro m2, also S 110 pro m2

oder - bei Umwidmung der gesamten Fläche in Bauland - zumindest

S 1,233.320...... binnen 14 Tagen nach der rechtskräftigen Umwidmung

der Grundstücke in Bauland ohne zwischenzeitige Verzinsung ebenfalls

auf das vorgenannte Konto der Verkäuferin zu überweisen......

4. Die Parteien stellen fest, daß ihr Wille auf gänzliche

Umwidmung der vertragsgegenständlichen Grundstücke in Bauland

gerichtet ist und die Käuferin verpflichtet sich, sich dafür

einzusetzen, daß es auch zu einer Umwidmung der gesamten Fläche in

Bauland kommen wird. Der Vertragsabschluß erfolgt jedenfalls nur

unter der Voraussetzung, daß zumindest der Großteil der Fläche in

Bauland umgewidmet wird.

Hinsichtlich jener Fläche, die nicht bis spätestens 1. 10. 1983

........rechtskräftig in Bauland umgewidmet sein sollte, räumt die

Käuferin der Verkäuferin das Wiederkaufsrecht im Sinne der §§ 1068

bis 1070 ABGB ein ......."

Zu diesem Kaufvertrag war es gekommen, weil die Klägerin infolge von Investitionen in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb auch nach einer Umschuldung von der Raiffeisenkasse Amstetten auf die Sparkasse der Stadt Amstetten derart hohe Schulden hatte, daß sie aus den laufenden Erträgen der Landwirtschaft nicht einmal mehr die Zinsen bestreiten konnte. Von der Sparkasse der Stadt Amstetten wurde der Klägerin daher nahegelegt, Teile ihres Liegenschaftsbesitzes zu verkaufen. Der von der Sparkasse der Stadt Amstetten beigezogene Notar Dr. Manfred K*** verfaßte einen Vertragsentwurf und erörterte ihn Punkt für Punkt mit der Klägerin, die damit einverstanden war. Während der Vertragsverhandlungen konnte niemand genau sagen, wie lange die Umwidmung der Grundstücke in Bauland dauern werde. Wenn auch der Bürgermeister der beklagten Partei, Karl A***, dem Notar Dr. Manfred K*** gegenüber erklärte, er sei der Ansicht, die Sache werde in etwa sechs Monaten erledigt sein, er kenne Möglichkeiten, die Sache zu beschleunigen, hegte der Notar in dieser Hinsicht dennoch Zweifel. Über seine Initiative sicherte die beklagte Partei daher der Klägerin im Punkt 4 des Kaufvertrages ein Wiederkaufsrecht zu. Im Zuge der Besprechungen mit der Klägerin wies Notar Dr. Manfred K*** auch darauf hin, daß niemand einen bestimmten Zeitpunkt, zu dem die Umwidmung abgeschlossen sein werde, garantieren könne. Er teilte ihr auch die Ansicht des Bürgermeisters mit, daß die Umwidmung etwa sechs Monate benötigen würde. Alle Beteiligten gingen davon aus, es sollten möglichst viele Grundflächen umgewidmet werden, dies werde jedoch nicht bei der gesamten Fläche möglich sein. Am 18. Oktober 1984 stellte die Niederösterreichische Landesregierung fest, daß das örtliche Raumordnungsprogramm und der Flächenwidmungsplan der beklagten Gemeinde mit 12. Oktober 1984 in Rechtskraft erwachsen seien. Damit wurden von 11.382 m2 der - im Vertrag unrichtig mit 11.282 m2 angegebenen - Gesamtfläche 10.199 m2 in Bauland umgewidmet. Die beklagte Partei überwies am 14. Oktober 1981 auf das im Kaufvertrag angegebene Konto S 448.480. Weitere Zahlungen erfolgten ab 5. März 1984, so daß die beklagte Partei am 29. Oktober 1984 schließlich insgesamt S 1,573.549,30 gezahlt hatte. S 145.051,33 überwies die beklagte Partei infolge irrtümlicher Berechnung des Flächenausmaßes und der Wertsicherung erst nach Einbringung einer auf Zahlung dieses Betrages gerichteten Klage am 8. Oktober 1985.

Die Klägerin begehrte zuletzt die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung von S 350.000 s.A. Sie habe, um ihre Schulden zu verringern, beabsichtigt, auf einem Teil ihrer Grundstücke gemeinsam mit der Sparkasse der Stadt Amstetten ein Siedlungsprojekt durchzuführen. Da ihr der Bürgermeister der beklagten Gemeinde erklärt habe, sie werde keine Bewilligung erhalten, sei sie schließlich genötigt gewesen, Grundstücke an die beklagte Partei zu verkaufen. Grundlage des Kaufvertrages sei die ausdrückliche Zusage des Bürgermeisters gewesen, daß sowohl die grundverkehrsbehördliche Genehmigung als auch die Umwidmung in Bauland-Wohngebiet innerhalb weniger Monate erwirkt werden würden und ihr ein weiterer Kaufpreis von zumindest S 1,233.320 ausbezahlt werden würde. Damit hätte sie ihre Schulden bei der Sparkasse der Stadt Amstetten abdecken können. Der Bürgermeister der beklagten Partei sei auf Grund seiner verschiedenen politischen und geschäftlichen Funktionen über die Voraussetzungen und die Dauer des Umwidmungsverfahrens informiert gewesen; sein Wissen sei jedoch im krassen Gegensatz zu seinen Erklärungen gestanden, weil das örtliche Raumordnungsprogramm bei Vertragsabschluß noch lange nicht fertiggestellt gewesen sei. Er habe daher zumindest grob fahrlässig, wenn nicht gar absichtlich unrichtige Angaben gemacht. Schon infolge des Erfüllungsverzuges und, weil sie wegen ihrer Zwangslage zu einem ungünstigen Preis habe verkaufen müssen, sei der Klägerin ein Schaden von S 250.000 erwachsen. In anderen Fällen habe die beklagte Partei zwischen 1979 und 1983 zahlreiche Baubewilligungen erteilt, ohne die Rechtskraft des neuen Flächenwidmungsplanes abzuwarten. Die Klägerin könne ihren Schaden zwar nicht aufschlüsseln, aber allein die Zinsenlast errechne sich bei einem im Jänner 1982 ausgewiesenen Saldo von S 1,458.422 und einen Zinsfuß von 12 % für zwei Jahre mit S 350.000. Diesen Betrag mache sie der Einfachheit halber geltend. Die beklagte Partei wendete ein, sie habe keinerlei Druck auf die Klägerin ausgeübt; der Klägerin sei nicht erklärt worden, daß die Grundstücke der Gemeinde angeboten werden müßten, erst danach könne eine Umwidmung vorgenommen werden. Den Kaufvertrag habe ein von der Klägerin namhaft gemachter Notar verfaßt. Der Klägerin sei nur zugesichert worden, daß ein Umwidmungsverfahren durchgeführt werde. Auch die beklagte Partei sei an einer möglichst raschen Umwidmung interessiert gewesen. Da es sich aber um ein Großraumordnungsprogramm gehandelt habe, habe sich seine Durchführung aus Gründen, die nicht die beklagte Partei zu vertreten habe, verzögert. Daß der Klägerin eine Umwidmung innerhalb der nächsten Monate nicht zugesagt worden sei, ergebe sich schon aus dem Kaufvertrag, mit dem die beklagte Partei der Klägerin ein Wiederkaufsrecht bis spätestens 1. Oktober 1983 eingeräumt habe, sofern die Grundstücke nicht längstens bis zu diesem Zeitpunkt rechtskräftig in Bauland umgewidmet sein sollten.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest, die Sparkasse der Stadt Amstetten habe nicht beabsichtigt, zur Hereinbringung ihrer Außenstände bei der Klägerin ein Siedlungsprojekt zu organisieren. 1979 wäre eine Parzellierung und Einzelumwidmung der Grundstücke der Klägerin noch möglich gewesen, nach Erteilung eines Auftrags an einen Architekten am 4. Juli 1980 sei dies aber nicht mehr in Betracht gekommen. Im Durchschnitt dauere das Verfahren von der Einreichung beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung bis zur positiven Begutachtung eines Flächenwidmungsplanes etwa drei, zumindest aber zwei Jahre. Das von der beklagten Partei eingeleitete Verfahren sei vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung rasch in Behandlung gezogen worden, weil die beklagte Partei laufend urgiert und auf eine positive Erledigung gedrängt habe.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, die Klägerin habe weder einen Zahlungsverzug noch sonst eine schuldhafte Verletzung der beklagten Partei obliegender Schutz- und Sorgfaltspflichten dargetan. Die beklagte Partei habe ihre vertraglichen Verpflichtungen rechtzeitig erfüllt; eine Verpflichtung zur Umwidmung innerhalb der nächsten drei bis sechs Monate sei dem Kaufvertrag nicht zu entnehmen, vielmehr habe der Klägerin auf Grund ihrer Belehrung durch den Vertragsverfasser klar sein müssen, daß die Umwidmung erheblich länger dauern würde als sechs Monate. Auch liege nicht der Fall des § 878 dritter Satz ABGB vor, weil nichts Unmögliches zum Vertragsinhalt erhoben worden sei. Die beklagte Partei habe den Vertragsabschluß nicht durch List oder ungerechte Furcht bewirkt. Auch für die behauptete Ausnützung der finanziell ausweglosen Situation der Klägerin fänden sich keine Anhaltspunkte. Das Schadenersatzbegehren der Klägerin entbehre daher jeder Grundlage.

Das Berufungsgericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Die Klägerin leite ihren Anspruch aus der nicht rechtzeitig durchgeführten Umwidmung der verkauften Grundflächen ab. Wohl sei im Punkt 2 des Kaufvertrages vorgesehen gewesen, daß die Umwidmung in den nächsten Monaten erfolgen solle; die übrigen Vertragsbestimmungen zeigten jedoch deutlich, daß die Parteien selbst davon ausgegangen seien, dieser Zeitpunkt sei ungewiß. So sei festgehalten, daß die Höhe des Kaufpreises vom Umfang der tatsächlich bewirkten Umwidmung abhänge, die Käuferin sich für eine Umwidmung der gesamten Fläche einsetzen werde und der Vertrag unter der Voraussetzung, daß ein Großteil der Flächen umgewidmet werde, abgeschlossen werde. Für die bis 1. Oktober 1983 nicht umgewidmeten Flächen habe die beklagte Partei der Klägerin ein Wiederkaufsrecht eingeräumt. Überdies habe der Vertragsverfasser die Klägerin darauf hingewiesen, daß niemand einen bestimmten Zeitpunkt garantieren könne; auch sonst habe niemand der Klägerin zugesichert, daß die Umwidmung in etwa drei bis sechs Monaten erledigt sein würde. Die beklagte Partei habe sich daher nicht verpflichtet, die Umwidmung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt herbeizuführen. Einen Anspruch auf Schadenersatz wegen nicht gehöriger Vertragserfüllung könne die Klägerin daher nicht geltend machen. Die beklagte Partei habe ihre Verpflichtung, alles Zumutbare vorzukehren, daß die Umwidmung möglichst rasch erfolgen könne, nicht verletzt. Eine solche Verpflichtung der beklagten Partei ergebe sich zwar nicht nur nach Treu und Glauben, sondern auch aus dem Kaufvertrag, mit dem sich die Käuferin unter anderem verpflichtet habe, sich für die Umwidmung der gesamten Fläche in Bauland einzusetzen. Die beklagte Partei habe sich ohnehin immer bemüht, möglichst rasch eine positive Begutachtung zu erwirken. Auf Grund laufender Urgenzen sei das Verfahren von der Niederösterreichischen Landesregierung rasch behandelt worden. Auch darin falle der beklagten Partei ein schuldhaftes vertragswidriges Verhalten nicht zur Last. Daß der beklagten Partei die Einzelumwidmung der Grundstücke möglich gewesen wäre, stehe im Widerspruch mit den Feststellungen des Erstgerichtes. Das Verfahren habe auch keinerlei Hinweise dafür erbracht, daß die Klägerin durch List oder ungerechte Furcht zum Vertragsabschluß bewegt worden sei. Der Vertragsverfasser habe sie vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sie nicht damit rechnen könne, das Umwidmungsverfahren werde zu einem bestimmten Zeitpunkt abgeschlossen sein. Die beklagte Partei habe auch keinerlei unmögliche Leistungen versprochen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Die von ihr geltend gemachten Anfechtungsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nach Prüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

In rechtlicher Hinsicht steht die Klägerin nach wie vor auf dem Standpunkt, die beklagte Partei habe ihr im Kaufvertrag bzw. im Zuge der Vertragsgespräche garantiert, daß die Umwidmung in etwa drei bis sechs Monaten abgeschlossen sei; jedenfalls habe sie der Bürgermeister der beklagten Partei durch seine Erklärungen in ihren Erwartungen getäuscht und sie deshalb in Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten zumindest grob fahrlässig in Irrtum geführt.

Den Vori`stanzen ist jedoch beizupflichten, daß die beklagte

Gemeinde im Kaufvertrag keine Garantie für die Umwidmung und noch

viel weniger für die Durchführung des Umwidmungsverfahrens binnen

drei bis sechs Monaten übernommen hat. Das folgt - im Vertrag ist

keine bestimmte Frist genannt - schon aus Punkt 2 des Vertrages,

wonach die Umwidmung in den nächsten Monaten erfolgen "soll" und die

Höhe des Kaufpreises davon abhänge, ob es "tatsächlich zu einer

Umwidmung der Grundstücke in Bauland kommen wird oder nicht", ist

aber noch deutlicher aus Punkt 4 zu erschließen, in dem die Parteien

zunächst ihren Willen, daß alle verkauften Grundstücke in Bauland

umgewidmet werden sollen, bekundeten und die beklagte Partei sich

sodann verpflichtete, sich für eine Umwidmung der gesamten Fläche

einzusetzen, und der Klägerin zu deren Absicherung für den Fall, daß

die Umwandlung ganz oder zum Teil nicht erwirkt werden sollte, ein

Wiederkaufsrecht einräumte. Mit diesen Vertragsbestimmungen, vor

allem mit der Übernahme der Verpflichtung durch die beklagte

Gemeinde, sich für eine Umwidmung der Gesamtfläche einzusetzen,

haben die Streitteile eine Verwendungszusage der beklagten Partei im

Sinne des § 880 a erster Halbsatz ABGB - das Versprechen, sich um

die Erwirkung einer Leistung durch einen Dritten zu

bemühen - umschrieben. Wenngleich die Verwendungszusage im

allgemeinen auf rechtsgeschäftliche Erklärungen bzw. Leistungen

gerichtet ist, so ist doch auch die Zusage einer behördlichen

Erledigung in einem bestimmten Sinn erlaubt und damit gültig, sofern

auf die Behörde kein unerlaubter Einfluß ausgeübt wird (Gschnitzer

in Klang2 IV/1, 222; vgl. auch GlUNF 2512 und Rummel in Rummel,

ABGB, Rz 3 zu § 880 a). Eine andere Auslegung dieser

Vertragsbestimmungen läßt auch das Verhalten des Bürgermeisters der

beklagten Gemeinde im Zuge der Vertragsverhandlungen nicht zu, der dem mit der Vertragsverfassung betrauten Notar (nicht der Klägerin) gegenüber erklärte, er sei der Ansicht, die ganze Sache sei in etwa sechs Monaten erledigt, er kenne Möglichkeiten, die Sache "etwas" zu beschleunigen (ON 22, S 16, 17). Auch dieser Äußerung kann die Übernahme einer Garantie nicht entnommen werden; im übrigen bezweifelte schon der Notar eine derart rasche Erledigung des erfahrungsgemäß drei, im günstigsten Fall immerhin zwei Jahre dauernden Umwidmungsverfahrens; er klärte die Klägerin, der er den Vertragsinhalt Punkt für Punkt auseinandersetzte und die ihr Einverständnis mit dem Vertrag erklärte, auch darüber auf, daß sie trotz der Bemühungszusage des Bürgermeisters mit einem bestimmten Zeitpunkt, mit dem das Umwidmungsverfahren abgeschlossen sein werde, nicht rechnen könne. Er selbst erwartete eine Dauer von etwa zwei Jahren und setzte den Zeitpunkt, ab dem die Klägerin das Wiederkaufsrecht ausüben durfte, demgemäß mit 1. Oktober 1983 fest. Bei der Verwendungszusage wird der Versprechende nur dann ersatzpflichtig, wenn er sich nicht oder nicht mit der gehörigen Sorgfalt beim Dritten bemüht (JBl 1986, 173; Gschnitzer aaO; Koziol, Garantievertrag, 6). Voraussetzung der Ersatzpflicht des Versprechenden ist ferner, daß der von seinem Vertragspartner behauptete Schaden gerade auf die Sorgfaltswidrigkeit oder gar die Unterlassung der zugesagten Bemühung zurückzuführen, diese also für den geltend gemachten Schaden ursächlich ist (vgl. JBl 1986, 173 ua). Ein solcher Beweis ist der Klägerin mißlungen. Nach den erstinstanzlichen Feststellungen ist es im Gegenteil den Bemühungen der beklagten Gemeinde und ihres Bürgermeisters zuzuschreiben, daß das Umwidmungsverfahren vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung (verhältnismäßig) rasch durchgeführt wurde (ON 22, S 25). Der beklagten Partei fällt demnach kein Sorgfaltsverstoß bei Erfüllung ihrer Verwendungszusage zur Last.

Erst im Rechtsmittelverfahren hat sich die Klägerin - wohl angesichts der erstgerichtlichen Feststellung, daß es infolge mangelhafter Planung durch den von der beklagten Gemeinde betrauten Architekten zu Verzögerungen gekommen sei (ON 22, S 24) - auf den Standpunkt gestellt, die beklagte Partei müsse sich dessen Sorgfaltswidrigkeit als Verschulden anrechnen lassen, weil der Architekt der Klägerin gegenüber in bezug auf die Verwendungszusage der beklagten Partei als deren Erfüllungsgehilfe (§ 1313 a ABGB) anzusehen sei. Abgesehen davon, daß die Klägerin im Verfahren erster Instanz eine solche Behauptung nicht aufgestellt hat, kann dem Kaufvertrag zwischen den Streitteilen eine Verpflichtung der beklagten Gemeinde, für die vom Architekten, an den die Planungsarbeiten schon eineinhalb Jahre vor Vertragsabschluß vergeben worden waren, verschuldeten Verzögerungen einzustehen, nicht entnommen werden. Die beklagte Partei hat sich lediglich verpflichtet, sich dafür einzusetzen, daß möglichst viele Grundflächen umgewidmet werden und - im Hinblick auf die Äußerungen des Bürgermeisters im Zuge der Vertragsgespräche - die Umwidmung vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung möglichst rasch abgewickelt werde. Außerdem hat das Erstgericht auch in dieser Hinsicht keine Nachlässigkeiten der beklagten Partei festgestellt. Die Klägerin hat auch nicht behauptet, daß der beklagten Gemeinde bei Erteilung des Planungsauftrags ein (Auswahl-)Verschulden unterlaufen sei (was angesichts der Betrauung eines befugten Architekten auch kaum denkbar erschiene) oder ein Vorbringen erstattet, auf welch andere Weise - als durch die festgestellten Betreibungen - die beklagte Partei eine Beschleunigung der für das Umwidmungsverfahren erforderlichen Planungsarbeiten hätte herbeiführen können.

Soweit die Klägerin nach wie vor behauptet, der Bürgermeister der beklagten Gemeinde habe ihr den geltend gemachten Schaden in Verletzung der diese treffenden Aufklärungspflichten zugefügt, geht sie nicht von den erstgerichtlichen Feststellungen aus. Danach hat der Bürgermeister zwar dem Vertragsverfasser gegenüber die Ansicht vertreten, die Angelegenheit werde in sechs Monaten abgeschlossen sein, er kenne Möglichkeiten, sie zu beschleunigen, eine verbindliche Zusage, daß die beklagte Gemeinde für eine derart rasche Abwicklung des Umwidmungsverfahrens einstehe, hat er dagegen nicht erteilt. Im übrigen hat der Notar ohnehin den Vertragsinhalt mit der Klägerin Punkt für Punkt erörtert; diese war damit auch einverstanden. Der Vertragsverfasser hat die Klägerin bei der Vertragserörterung auch noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß niemand bestimmte Fristen garantieren könne, weshalb er auch ein Wiederkaufsrecht der Klägerin vorgesehen hat.

Da die Vorinstanzen somit zu Recht angenommen haben, daß die Klägerin die Anspruchsvoraussetzungen für ihr Ersatzbegehren nicht dartun konnte, ist ihrer Revision ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E11522

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0010OB00623.87.0715.000

Dokumentnummer

JJT_19870715_OGH0002_0010OB00623_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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