TE OGH 1987/9/2 3Ob87/87

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Veröffentlicht am 02.09.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Klinger, Dr. Egermann und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei V*** R*** eG, Remscheid 11, Tenterweg 1-3, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Rudolf Griss, Rechtsanwalt in Graz, wider die verpflichtete Partei Waldemar Karl R***, Kaufmann, Ascona, Via Saleggi 18, Schweiz, vertreten durch Dr. Manfred Haslinglehner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen DM 500.000 sA, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 4. Mai 1987, GZ 1 R 222/87-58, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 25. März 1987, GZ 8 E 220/86-55, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Ehefrau des Verpflichteten ist Eigentümerin einer Liegenschaft, auf der sich ein Einfamilienhaus befindet. Auf Grund eines - nicht verbücherten - Notariatsaktes vom 15. September 1983 steht dem Verpflichteten auf seine Lebenszeit unentgeltlich das uneingeschränkte Fruchtgenußrecht an dieser Liegenschaft und das uneingeschränkte Recht ihrer Verwaltung zu. Das Haus wird von der Frau des Verpflichteten bewohnt, in deren Eigentum auch die Einrichtungsgegenstände stehen. Der Verpflichtete wohnt im Ausland. Der betreibenden Partei wurde die Exekution durch Pfändung des Fruchtgenußrechtes und des Rechtes der Verwaltung sowie die Verwertung der gepfändeten Rechte durch Zwangsverwaltung bewilligt. Das Erstgericht stellte die Exekution gemäß § 129 Abs. 2 EO ein. Durch die Überlassung der Ausübung seines Fruchtgenußrechtes an seine Frau komme der Verpflichtete seiner Unterhaltsverpflichtung nach. Die Verwertbarkeit des Fruchtgenußrechtes werde hiedurch eingeschränkt. Einkünfte könnten nur erzielt werden, wenn die Frau des Verpflichteten die Liegenschaft räume. Der Erfolg einer Räumungsklage sei jedoch wegen der vom Verpflichteten abgeleiteten Benützungsrechte fraglich. Die Voraussetzungen für die Einstellung der Zwangsverwaltung seien daher gegeben.

Das Rekursgericht hob diesen Beschluß auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung der Zwangsverwaltung des Fruchtgenußrechtes des Verpflichteten auf. Die Bestimmungen des § 334 Abs. 2 und des § 105 Abs. 1 EO kämen der Frau des Verpflichteten nicht zugute, weil der Verpflichtete nicht in dem auf der Liegenschaft errichteten Haus wohne. Die Verwertung des Fruchtgenußrechtes werde daher dadurch, daß die Frau des Verpflichteten das Haus auf Grund familienrechtlicher Beziehungen zum Verpflichteten benütze, nicht gehindert. Es sei Aufgabe des Zwangsverwalters, allenfalls mit Räumungsklage gegen die Frau des Verpflichteten vorzugehen. Davon, daß die Erzielung von Erträgnissen überhaupt nicht oder doch für längere Zeit nicht zu erwarten sei, könne derzeit nicht ausgegangen werden.

Der Verpflichtete macht im Revisionsrekurs weiterhin geltend, die Benützung des Hauses durch seine Frau entspringe familienrechtlichen Verbindungen zwischen Ehegatten. § 105 EO sei auf die Zwangsverwaltung nicht anzuwenden, weil der Verpflichtete seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in dem zu verwaltenden Haus habe. Erträgnisse der Liegenschaft seien nicht zu erwarten, weil der für das Haus erzielbaren monatlichen Miete von 10.000 S ein höherer Betrag für die Kosten der Einlagerung der Möbel und für eine Ersatzwohnung für seine Frau gegenüberstehe.

Die Beurteilung der Sache durch das Rekursgericht ist jedoch zutreffend.

Rechtliche Beurteilung

Es ist keine Frage, daß der Verpflichtete berechtigt war, die Ausübung seines Fruchtgenusses seiner Frau (oder auch anderen Personen) zu überlassen (Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 485 mwN). Durch die Zwangsverwaltung wird aber dem Verpflichteten das Gebrauchsrecht über die eigene Sache entzogen und dieses Recht nun vom Zwangsverwalter auf Grund des Gesetzes anstelle des Verpflichteten im Interesse der Gläubiger ausgeübt; selbst die unentbehrlichen Wohnräume müssen dem Verpflichteten erst überlassen werden (§ 105 Abs. 1 EO), sodaß von einer Fortdauer des Gebrauchsrechtes des Verpflichteten nicht einmal bei diesen Räumen die Rede sein kann (SZ 46/123). Da die Bestimmungen des § 105 EO gemäß § 334 Abs. 2 EO auch im Fall der Pfändung von Fruchtgenußrechten anzuwenden sind, dem Verpflichteten danach aber während der Dauer der Zwangsverwaltung die für ihn und für seine im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebenden Familienmitglieder unentbehrlichen Wohnräume nur dann zu überlassen sind, wenn er zur Zeit der Bewilligung der Zwangsverwaltung in dem zu verwaltenden Haus wohnt, diese Voraussetzung auf den hier Verpflichteten jedoch unbestritten nicht zutrifft, kann die Frau des Verpflichteten ein Recht auf Benützung des Hauses, an welchem dem Verpflichteten das Fruchtgenußrecht zusteht, auf Grund familienrechtlicher Beziehungen zu dem Verpflichteten nicht geltend machen. Der Zwangsverwalter ist nicht einmal genötigt, Klage zu erheben, sondern kann, weil die Räumung auf Antrag des Zwangsverwalters nach § 105 EO im Sinne des § 349 EO zu vollziehen ist (Heller-Berger-Stix, Komm. EO4, 984) unmittelbar durch Räumungsauftrag vorgehen (Heller-Berger-Stix aaO 2500).

Nicht beizupflichten ist auch der Annahme des Verpflichteten, Erträgnisse, die zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers verwendet werden könnten (§ 129 Abs. 2 EO), seien nicht zu erwarten, weil dem erzielbaren Mietzins die Kosten der Einlagerung der seiner Frau gehörigen Möbel und einer Ersatzwohnung für die Frau des Verpflichteten gegenüberzustellen seien. Ansprüche auf Ersatz derartiger Kosten könnten der Frau nach einer allenfalls notwendig werdenden zwangsweisen Räumung des Hauses und Entfernung der Möbel lediglich gegen den Verpflichteten selbst zustehen. Die Erträgnisse der Zwangsverwaltung dagegen werden hiedurch mangels eines Rechtes der Frau des Verpflichteten auf Benützung des Hauses nicht beeinträchtigt.

Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 78 EO iVm den §§ 40 und 50 ZPO.

Anmerkung

E11752

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0030OB00087.87.0902.000

Dokumentnummer

JJT_19870902_OGH0002_0030OB00087_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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