TE OGH 1987/9/17 13Os102/87

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Veröffentlicht am 17.09.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.September 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller (Berichterstatter), Dr. Kießwetter, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bachinger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Werner S*** und Silvia S*** wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 StGB. über die Berufungen der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengerichts vom 9. April 1987, GZ. 19 Vr 189/86-33, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Scheibenpflug, jedoch in Abwesenheit des ordnungsgemäß geladenen Verteidigers und der beiden Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen den Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten Werner S*** und Silvia S*** gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem sie des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z. 2, Abs 3 StGB. schuldig erkannt worden waren, wurden mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofs vom 23.Juli 1987, GZ. 13 Os 102/87-6, dem der maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen.

Gegenstand des Gerichtstags waren die Berufungen der beiden Angeklagten.

Das Schöffengericht verhängte über sie nach § 164 Abs 3 StGB. je eine Freiheitsstrafe von neun Monaten, die es unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Dabei war erschwerend der längere Begehungszeitraum, mildernd waren hingegen der bisher untadelige Wandel der Angeklagten und die Sicherstellung des gesamten verhehlten Diebsguts.

Die Angeklagten reklamieren mit ihren (in einem Schriftsatz gemeinsam ausgeführten) Berufungen eine Herabsetzung des Strafmaßes in Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts. Das Schöffengericht hat die in der Berufung aufgezeigten Aspekte, wie die Strafzumessungsgründe zeigen, durchaus beachtet. Der maßgebende Beitrag der Angeklagten "zur vollständigen Aufklärung der Vorgänge" (S. 514) leidet indes daran, daß ihre Einlassung in nachdrücklicher Bestreitung des Verhehlungsvorsatzes bestand und sonach der prätendierte Beitrag gerade in einem für die Persönlichkeitsbeurteilung der Täter wesentlichen Belang nicht geleistet wurde. Das gewiß nicht immer leicht fallende Bekenntnis einer Schuldeinsicht, das hier fehlt, mag vom Schöffengericht als Kriterium dafür gewertet worden sein, daß sich die Angeklagten nicht nachhaltig genug von ihrer Straftat distanzieren und daher keine begründete Aussicht besteht, sie auch bei Verhängung von das gesetzliche Mindestmaß unterschreitenden Freiheitsstrafen rückfallsfrei zu halten.

Dazu kommt, daß nach einer erfolgversprechenden Spur zu den Angeklagten wohl eine Auffindung des verhehlten Guts in deren Haus imminent war, das Unterbleiben einer Mitwirkung beim Zustandebringen der Diebsbeute daher für die Angeklagten sehr riskant gewesen wäre, was zumindest die für die Prognose bedeutsame Freiwilligkeit der Mitwirkung der Angeklagten an der Sicherstellung der verhehlten Sachen in Frage stellt (S. 11, 63). Wenn daher das Schöffengericht vermeint, daß unter diesen Umständen eine ohnehin nur maßvolle Überschreitung der gesetzlichen Mindestsanktion angebracht ist, so findet dies auch die Billigung des Obersten Gerichtshofs. Der bevollmächtigte Verteidiger Dr. Gerhard F*** ist zum Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof nicht erschienen. Er war ordnungsgemäß geladen (Rückschein im Akt des Rechtsmittelgerichts). Infolge des Ausbleibens des Verteidigers wurde in Befolgung des § 286 Abs 1, zweiter Satz, StPO. die von ihm erstattete Berufungsausführung vorgelesen und der Entscheidung zugrundegelegt. Auf die Vorlesung nach der zitierten Gesetzesstelle sind die Angeklagten und ihr Verteidiger in der Vorladung aufmerksam gemacht worden. Die Anwesenheit eines Verteidigers im Gerichtstag ist nicht erforderlich; es genügt, daß ein Verteidiger bevollmächtigt oder bestellt ist und daß er die Möglichkeit hatte, zum Gerichtstag zu erscheinen (SSt. XLVI/5, EvBl 1986 Nr. 167, dritter Absatz, 13 Os 43/87, 13 Os 66/87).

Anmerkung

E11948

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0130OS00102.87.0917.000

Dokumentnummer

JJT_19870917_OGH0002_0130OS00102_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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