TE OGH 1987/10/28 14Os127/87

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.10.1987
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Oktober 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Thoma als Schriftführer, in der Strafsache gegen Jan van E*** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 25.Juni 1987, GZ 8 Vr 3766/86-67, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kodek, und des Verteidigers Mag. Martin, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem oben näher bezeichneten Urteil wurde der 30jährige holländische Staatsangehörige Jan van E*** des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SGG schuldig erkannt, weil er - zusammengefaßt wiedergegeben - den bestehenden Vorschriften zuwider Heroin in einer großen Menge, deren Weitergabe geeignet wäre, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen, eingeführt und in Verkehr gesetzt hatte, und zwar 1985 und 1986 in Amsterdam in vier Fällen insgesamt 95 Gramm (Fakten 1 bis 4) und im Juni und im Oktober 1986 in verschiedenen Orten Österreichs in fünf Fällen insgesamt mindestens 69 Gramm.

Das beim Angeklagten sichergestellte Suchtgift im Ausmaß von 35 Gramm Heroin wurde gemäß § 13 Abs. 1 SGG eingezogen, der bei ihm sichergestellte Erlös in der Höhe von 11.000 S gemäß § 13 Abs. 2 SGG für verfallen erklärt. Für den nicht mehr greifbaren Erlös wurde über ihn nach der zuletzt angeführten Gesetzesstelle eine Wertersatzstrafe von 114.000 S, im Nichteinbringungsfall vier Monate Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten aus den Z 5 und 11 des § 281 Abs. 1 StPO erhobene, sich der Sache nach allein gegen den Ausspruch über die Wertersatzstrafe wendende Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht begründet. Soweit sie sich mit den der Strafzumessung zugrunde gelegte Erschwerungsgründen der Tatwiederholung und der Tatbegehung durch längere Zeit befaßt, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil Strafzumessungserwägungen - von hier nicht zutreffenden Fallgestaltungen abgesehen - grundsätzlich nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde, sondern allein mit Berufung geltend zu machen sind.

Demgemäß wird auf die betreffenden Einwände bei der Behandlung der Berufung zurückzukommen sein.

Im übrigen ist die Beschwerde nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt; denn bei richtiger Berechnung der über ihn zu verhängenden Wertersatzstrafe müßte er - ausgehend von der unbekämpft gebliebenen Urteilsannahme, daß er in Holland 95 Gramm und in Österreich 69 Gramm Heroin verkauft hatte - bei Zugrundelegung der von ihm in der Beschwerde - nach der Aktenlage richtig - angegebenen Verkaufserlöse von 160 holländischen Gulden bzw 1.850 S pro Gramm abzüglich des in Österreich sichergestellten Erlöses von 11.000 S zur Bezahlung eines 114.000 S übersteigenden Betrages als Wertersatz verurteilt werden.

Nach dem Gesagten war mithin die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend die mehrfachen Tathandlungen, den längeren Zeitraum der Straftaten, den Umstand, daß der Angeklagte den Suchtgiftverkauf aus Gewinnsucht tätigte sowie ferner, daß er mit Heroin, einem besonders gefährlichen Suchtgift, handelte, bei dem Heilungschancen überaus gering seien, wogegen als mildernd das Geständnis des Angeklagten, seine Unbescholtenheit und die Sicherstellung eines Teiles des Suchtgiftes in Betracht gezogen wurde.

Die Berufung des Angeklagten, mit der eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafe anstrebt, ist nicht begründet.

Da Straftaten derselben Art auch innerhalb eines kurzen Zeitraumes wiederholt werden können, ist der Fortsetzung durch längere Zeit erschwerende Wirkung nicht von vornherein abzusprechen und ist es lediglich eine Frage der Definiton, ob man die beiden Umstände gesondert anführt oder vermeint, daß der Erschwerungsgrund der Begehung mehrerer strafbaren Handlungen derselben Art lediglich "in seiner Bandbreite variiert werde", wenn dies durch eine längere Zeit hindurch geschehe. Das umfassende Geständnis wurde dem Angeklagten ohnehin ohne jede Einschränkung als mildernd zugute gehalten und es bedurfte keiner Ergänzung dahin, daß er hiedurch auch zur Wahrheitsfindung beigetragen habe.

Die tatrichterlichen Strafzumessungsgründe bedürfen mithin keiner nennenswerten Korrektur. Geht man aber davon aus und legt man namentlich der vom Angeklagten zu verantwortenden Suchtgiftmenge die gebührende Bedeutung bei, dann erweist sich die geschöpfte Unrechtsfolge bei einem bis zu fünf Jahren reichenden Strafsatz als keineswegs überhöht und mithin einer Reduktion unzugänglich. Keineswegs überhöht erscheint auch das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe (für die Wertersatzstrafe) und es werden insoweit vom Berufungswerber auch keinerlei Umstände, die eine Ermäßigung rechtfertigen könnten, ins Treffen geführt. Es mußte daher auch der zur Gänze unbegründeten Berufung ein Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E12229

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0140OS00127.87.1028.000

Dokumentnummer

JJT_19871028_OGH0002_0140OS00127_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten