Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch, Dr.Zehetner, Dr.Huber und Dr.Schwarz als Richter in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei V*** A*** Hebetechnik und Brückenbau AG, Oberlaaerstraße 294-296, 1232 Wien, vertreten durch Dr.Klaus Galle, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien
1.) Josef Peter G***, Geschäftsführer, Landstraßer Hauptstraße 163, 1030 Wien, und 2.) C***
M*** mbH, Herrengasse 6-8, 1010 Wien, beide
vertreten durch Dr.Rudolf Bazil, Rechtsanwalt in Wien, wegen
1.)
60.000,-- S s.A. (18 Cg 15/84 des Erstgerichtes) und
2.)
401.973,46 S s.A. (18 Cg 16/84 des Erstgerichtes), infolge Revision der zu Punkt 2.) genannten beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 15. Jänner 1987, GZ 2 R 221/86-55, womit infolge Berufung beider beklagten Parteien das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 24. März 1986, GZ 18 Cg 15/84-50, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die unter Punkt 2.) genannte beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 12.686,25 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.920,-- S an Barauslagen und 978,75 S an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Scheckzahlungsauftrag des Erstgerichtes vom 13.Jänner 1982 wurde der Antrag der Klägerin dem unter Punkt 1.) genannten Beklagten (im folgenden Erstbeklagter genannt) die Bezahlung des Betrages von 320.000,-- S s.A. an die Klägerin aufgetragen. Nach rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen des Erstbeklagten gegen diesen Scheckzahlungsauftrag schränkte die Klägerin ihr Zahlungsbegehren auf letztlich 60.000,-- S s.A. ein (18 Cg 15/84). Mit der zu 18 Cg 16/84 des Erstgerichtes erhobenen Klage begehrte die klagende Partei von der unter Punkt 2.) genannten beklagten Partei (in der Folge: Zweitbeklagte) die Bezahlung von letztlich 401.973,46 S s.A. Zur Begründung der beiden Klagebegehren führte die Klägerin im wesentlichen aus:
Die Zweitbeklagte sei Pächterin des Werkes der in Konkurs befindlichen MAF Armaturenfabrik GesmbH & Co KG (im folgenden MAF genannt) in Gänserndorf gewesen. Als ihr Pachtverhältnis ausgelaufen sei und die Klägerin den Betrieb vom Masseverwalter gepachtet habe, sei eine Reihe von Arbeiten der Zweitbeklagten in diesem Werk begonnen aber noch nicht vollendet gewesen. Die Klägerin habe mit der Zweitbeklagten vereinbart, daß sie diese Arbeiten zu Ende führen und der Zweitbeklagten in Rechnung stellen werde (Klage zu 18 Cg 16/84). In dieser am 4.November 1981 abgeschlossenen Vereinbarung sei jede Gewährleistung der Klägerin ausgeschlossen worden. Es sei vereinbart worden, daß die Arbeiten auf Grund von Weisungen und unter Aufsicht der Zweitbeklagten durchgeführt werden sollten. Die Arbeiten seien auch ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Zweitbeklagte habe nicht rechtzeitig Mängelrüge erstattet. Die Klägerin habe der Zweitbeklagten über diese Arbeiten 8, im einzelnen auch dargestellte Rechnungen über insgesamt 764.780,-- S gelegt. Außerdem habe die Klägerin über telefonischen Auftrag des Geschäftsführers der Zweitbeklagten, nämlich des Erstbeklagten 43 Stück Scheiben hergestellt und geliefert und hiefür den angemessenen Betrag von 101.098,-- S fakturiert. Anderseits sei der Zweitbeklagten eine Gutschrift vom 12.November 1981 im Betrag von 5.222,-- S erteilt worden und habe die Klägerin eine Aktontozahlung von 220.000,-- S sowie auf den im Verfahren 18 Cg 15/84 klagsgegenständlichen Scheck eine Teilzahlung von 150.000,-- S erhalten, sodaß sich ihre Gesamtforderung auf 490.656,-- S belaufe (Klage zu 18 Cg 16/84). In der Folge dehnte die Klägerin dieses Klagebegehren um das Entgelt für die Beistellung von Maschinen und die Herstellung von Blechen laut Fakturen vom 29.Jänner 1982 und 31. Dezember 1981 über 3.068,-- S und 10.667,-- S auf den Betrag von 511.973,46 S s.A. aus. Schließlich schränkte sie dieses Begehren infolge der am 21.März 1985 geleisteten Zahlung von 110.000,-- S auf 401.973,46 S samt Anhang ein.
Der Erstbeklagte begehrte in seinen Einwendungen die Aufhebung des Scheckzahlungsauftrages; die Zweitbeklagte beantragte Abweisung des gegen sie gerichteten Klagebegehrens. Im Rahmen der am 4. November 1981 getroffenen Vereinbarung habe es die Klägerin übernommen, in dem Werk der MAF in Gänserndorf befindliche Rückschlagsklappen für die Zweitbeklagte zu bearbeiten und fertigzustellen. Die darüber von der klagenden Partei gelegten Rechnungen seien jedoch vereinbarungswidrig und entsprächen nicht den erbrachten Leistungen; sie seien unangemessen und überhöht. Die erbrachten Leistungen seien auch mangelhaft gewesen. Die Klappen seien völlig unbrauchbar gewesen. Für deren Instandsetzung habe die Rudolf S*** Armaturen und Gußwerke GmbH in Villach der Zweitbeklagten 73.278,-- S in Rechnung gestellt. Hiezu kämen noch Transportkosten von 10.000,-- S, sodaß der Zweitbeklagten eine Schadenersatzforderung von 83.278,-- S entstanden sei. Dieser Schadenersatzanspruch wurde einerseits von der Zweitbeklagten, anderseits aber auch vom Erstbeklagten aufrechnungsweise gegen die Klagsforderung eingewendet, wobei letzterer zusätzlich die Abtretung dieser Forderung an ihn behauptete. Die in den Rechnungen der Klägerin verzeichneten Normalarbeitsstunden seien weit überhöht. Für die tatsächlich durchgeführten Arbeiten wäre nur ein Drittel der verzeichneten Arbeitszeit notwendig gewesen. Die Klägerin habe offenbar auch jene Arbeitsstunden in Rechnung gestellt, in welchen sie Arbeitnehmer anderweitig beschäftigt habe, oder in denen die Arbeitnehmer mangels Arbeit untätig gewesen seien. Hiezu komme eine äußerst geringe Effektivität der Arbeit infolge mangelnder Beaufsichtigung und Kontrolle der Arbeitnehmer durch die Klägerin. Die Klägerin habe Personalnebenkosten in Höhe von ca. 83 % in Rechnung gestellt. Dieser Prozentsatz sei nicht aufgegliedert und nicht angemessen, sondern weit überhöht. Die in Rechnung gestellten Überstunden seien nicht erforderlich gewesen. Die Gehaltskosten für Waltraud H*** seien der Zweitbeklagten zu Unrecht in Rechnung gestellt worden, weil die Genannte mit den Arbeiten an den Klappen nichts zu tun gehabt habe. Entgegen der getroffenen Vereinbarung habe die Klägerin der Zweitbeklagten die gesamten Pacht-, Heizungs- und Stromkosten in Rechnung gestellt, obwohl für diese Kosten ein entsprechender Aufteilungsschlüssel hätte gefunden werden sollen. In den von der Klägerin gepachteten Betriebsräumlichkeiten seien auch anderweitige Tätigkeiten, insbesondere eigene Arbeiten der Klägerin entfaltet worden. Am 18.Dezember 1981 habe die Klägerin die Arbeit an den Klappen eingestellt, sodaß der Rechnung für den Zeitraum vom 21.Dezember 1981 bis 23.Dezember 1981 schon aus diesem Grund jede Berechtigung fehle. Allenfalls berechtigte Ansprüche der Klägerin seien durch die bereits erfolgten Zahlungen abgegolten. Der Erstbeklagte führte in seinen Einwendungen weiters aus, die Zweitbeklagte habe eine Akontozahlung von 220.000,-- S auf die tatsächlich erbrachten Leistungen geleistet. Da jedoch die Auslieferung der fertiggestellten Rückschlagklappen an den Endabnehmer bevorgestanden sei, habe er mit der Klägerin vereinbart, daß von ihm persönlich ein Verrechnungsscheck über 320.000,-- S erlegt werde, und zwar unpräjudiziell für den Rechtsstandpunkt der Zweitbeklagten und seinen eigenen als deren Geschäftsführer, daß die gelegten Rechnungen unangemessen und überhöht seien. Nach der Scheckhingabe habe sich herausgestellt, daß die Arbeiten der Klägerin mangelhaft ausgeführt worden wären, weshalb er den Scheck habe sperren lassen. In der Folge habe der Erstbeklagte im Einvernehmen mit der Klägerin auf diesen Scheck einen Betrag von 150.000,-- S bar gezahlt, sodaß die tatsächlichen Leistungen der Klägerin abgegolten seien. Weiters brachten die Beklagten vor, die behaupteten Mängel seien rechtzeitig gerügt worden (AS 34). Die Klägerin habe den früheren Betrieb der MAF in Gänserndorf gepachtet, um sich das für die Fertigung von Großarmaturen benötigte know how anzueignen und selbst die Fertigung solcher Großarmaturen in diesem Betrieb aufzunehmen. Dies sei auch die Grundlage der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung gewesen. Die Klägerin habe von Dr.Aron M*** und Waltraud H*** sämtliche im Werk befindlichen Unterlagen über die Kalkulation und Produktion von Großarmaturen zusammenstellen und sich übergeben lassen. Wenn sie auch in dem Werk in Gänserndorf tatsächlich keine solche Produktion aufgenommen und das Pachtverhältnis nicht über den 31.Jänner 1982 hinaus fortgesetzt habe, sei sie doch nicht berechtigt, die Zweitbeklagte mit den gesamten ihr aus der Pachtung des Betriebes entstandenen Kosten zu belasten, sondern müßte zumindest 50 % derselben selbst tragen. Am 4. November 1981 sei auch vereinbart worden, daß die Zweitbeklagte der Klägerin bestimmte Maschinen und Geräte zur Verfügung stelle, was auch geschehen sei. Der Zweitbeklagten stehe unabhängig davon, ob die Klägerin diese Geräte in Anspruch genommen habe oder nicht ein angemessenes Entgelt in Höhe von 50.000,-- S pro Monat zuzüglich 18 % Umsatzsteuer zu. Dies ergebe für den gesamten Pachtzeitraum einen Betrag von 177.000,-- S, welcher als Gegenforderung aufrechnungsweise eingewendet wurde. Hinsichtlich der von der Klägerin mit der Rechnung vom 30.November 1981 in Rechnung gestellten Scheiben sei vereinbart gewesen, diese aus Schrott herzustellen und nur den Schrottpreis in Rechnung zu stellen. Daher wäre nur ein Preis von 50.000,-- S angemessen.
Zur Gegenforderung von 177.000,-- S erwiderte die Klägerin, für die Zur-Verfügung-Stellung von Maschinen der Zweitbeklagten sei vereinbarungsgemäß kein Entgelt zu entrichten gewesen, weil diese Maschinen zur Herstellung der Produkte der Zweitbeklagten zu dienen gehabt hätten. Außerdem seien die diesbezüglichen Forderungen der Zweitbeklagten verjährt.
Das Erstgericht hielt den Scheckzahlungsauftrag im Umfang des eingeschränkten Klagebegehrens aufrecht (Punkt 1), gab dem gegen die Zweitbeklagte gerichteten Klagebegehren im Umfang eines Betrages von 306.838,87 S und eines Teils des Zinsenbegehrens unter Verneinung des Zurechtbestehens der eingewendeten Gegenforderung der Zweitbeklagten statt und wies das auf Zahlung eines weiteren Betrages von 95.134,59 S gerichteten Zahlungsbegehren zusammen mit dem Zinsenmehrbegehren ab (Punkt 2). Das Erstgericht traf im wesentlichen folgende - mit Ausführungen zur Beweiswürdigung vermischte - Feststellungen:
Die MAF stellte in ihrem Betrieb in Gänserndorf Großarmaturen her. Zur Zeit der Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen arbeitete die MAF an einem ihr von der Zweitbeklagten erteilten Auftrag zur Herstellung von Armaturen, und zwar Rückschlagklappen, die für Abnehmer in der UdSSR bestimmt waren. Die Zweitbeklagte schloß mit dem Masseverwalter im Konkurs der MAF, Rechtsanwalt Dr.Wilhelm G***, hinsichtlich des Werkes in Gänserndorf einen Pachtvertrag, um dort die begonnenen Armaturen fertigstellen zu können. Zu diesem Zweck übernahm sie auch die bisherigen Dienstnehmer der MAF, die mit diesen Arbeiten beschäftigt waren, in ihren Dienst. Der Pachtvertrag der Zweitbeklagten wurde vom Masseverwalter vorzeitig aufgelöst, weil die Zweitbeklagte eine im Pachtvertrag vereinbarte Bankgarantie nicht beigebracht hatte. Die Klägerin interessierte sich für den Betrieb. Sie beabsichtigte, ihn zu kaufen, wollte ihn aber zunächst (als Vorstufe) pachten. Es kam am 4.November 1981 in den früheren Räumlichkeiten der MAF in Gänserndorf zu einer Besprechung, an welcher der Masseverwalter, seitens der Klägerin deren Vorstandmitglied Dr.Rudolf R***, die Prokuristen Dr.Wilhelm B***, H*** und K***, der Handlungsbevollmächtigte S*** sowie seitens der Zweitbeklagten der Erstbeklagte als deren Geschäftsführer und der Beklagtenvertreter teilnahmen. Gegenstand der Besprechung war vor allem die beabsichtigte Pachtung des Betriebes durch die Klägerin. Der Erstbeklagte wies darauf hin, daß die Zweitbeklagte in dem bisher von ihr gepachteten Betrieb Arbeiten begonnen habe und diese auf jeden Fall fertigstellen wolle. Er erklärte sich zunächst nicht bereit, den Betrieb vorher zu räumen. Es kam schließlich zu einer Einigung dahin, daß der zwischen dem Masseverwalter und der Zweitbeklagten geschlossene Pachtvertrag vorzeitig aufgelöst und der Abschluß eines neuen Pachtvertrages mit der Klägerin vereinbart wurde. Die Klägerin sagte zu, die früheren Dienstnehmer der MAF, welche nun in ihren Diensten der Zweitbeklagten standen, zu übernehmen und durch sie die begonnenen Arbeiten an den Rückschlagklappen fertigstellen zu lassen. Die Arbeiten sollten gemäß den Weisungen und unter Aufsicht der Zweitbeklagten durchgeführt werden. Dieses Weisungs- und Aufsichtsrecht sollte durch den Erstbeklagten und Ludwig L*** ausgeübt werden. Letzterer war seinerzeit bei der MAF, dann bei der Zweitbeklagten als Vorarbeiter beschäftigt gewesen und sollte mit den anderen Dienstnehmern von der Klägerin übernommen werden, aber zugleich als Vertrauensmann der Zweitbeklagten bei den gegenständlichen Arbeiten tätig sein. Im Zusammenhang mit der Vereinbarung des Weisungsund Aufsichtsrechtes der Zweitbeklagten wurde tine Gewährleistung der Klägerin für diese Arbeiten ausdrücklich ausgeschlossen. Hinsichtlich des von der Zweitbeklagten an die Klägerin zu zahlenden Entgeltes wurde vereinbart, daß die Zweitbeklagte der Klägerin alle Kosten ersetzen sollte, die Klägerin sollte durch die Durchführung der Arbeiten für die Zweitbeklagte keinen Gewinn erzielen, aber auch keinen Verlust erleiden. Es sollten der Zweitbeklagten Regiestunden ohne Gewinn in Rechnung gestellt werden. Die Kosten für Pacht, Strom und Beheizung sollten anteilsmäßig so aufgeteilt werden, daß die Zweitbeklagte jenen Teil dieser Kosten zu tragen hatte, der auf die für sie geleisteten Arbeiten entfiel. In dem Betrieb befanden sich Maschinen, an welchen das Eigentum nicht geklärt war. Die Zweitbeklagte behauptete, Eigentümerin dieser Maschinen zu sein. Die Klägerin war am Verbleib dieser Maschinen im Betrieb interessiert. Die Zweitbeklagte sagte deshalb zu, die Maschinen nicht aus dem Betrieb zu entfernen; die Klägerin sagte hingegen für den Fall, daß das Eigentumsrecht der Zweitbeklagten an diesen Maschinen klargestellt werde, zu, der Zweitbeklagten ein angemessenes Entgelt für die Benützung dieser Maschinen zu bezahlen; dies bedarf jedoch nicht die Benützung der Maschinen für die von der Klägerin für die Zweitbeklagte zu leistenden Arbeiten. Zur Zeit der Besprechung vom 4. November 1981 war die Klägerin der Meinung, bald Aufträge für die Aufnahme einer neuen Produktion in dem gegenständlichen Werk zu erhalten. Nach Übernahme des Betriebes erteilte die Klägerin an Dr.Aron M*** den Auftrag, eine Aufstellung von Zeichnungen der MAF zu machen, die in dem Betrieb verblieben waren; außerdem erteilte sie ihm den Auftrag, eine Berechnung über die Wirtschaftlichkeit der Produktion von Armaturen zu machen. Diese Aufträge wurden von Dr.M*** ausgeführt. Er arbeitete hiebei etwa 2 Wochen in einem Büro des Betriebes in Gänserndorf. Die erhofften Aufträge für die Klägerin gingen jedoch nicht ein; dies war der Hauptgrund dafür, daß die Klägerin mit Ende Jänner 1982 das Werk aufgab, den Pachtvertrag nicht verlängerte und das Werk - entgegen der vorerst gehegten Absicht - auch nicht kaufte. Nach Auflösung des Pachtvertrages wurde der Betrieb neuerlich von der Zweitbeklagten gepachtet. Sofort nach der Pachtung des Betriebes in Gänserndorf durch die Klägerin wurden die dort begonnenen Arbeiten an Rückschlagklappen für die Zweitbeklagte von deren bisherigen, nun von der Klägerin übernommenen Dienstnehmern fortgesetzt. Diese Arbeiten dauerten bis einschließlich 23.Dezember 1981. Dann war der Betrieb vom 24. Dezember 1981 bis Anfang Jänner 1982 geschlossen. Im Jänner wurden nur noch einige wenige Stunden für Verpackungsarbeiten an den gegenständlichen Rückschlagklappen aufgewendet; sonst waren die Arbeiter im Jänner praktisch unbeschäftigt. Die Arbeiten an den Rückschlagklappen wurden von dem Vorarbeiter Ludwig L*** beaufsichtigt, welcher seine Weisungen ausschließlich vom Erstbeklagten erhielt. Einige Male wurden Überstunden geleistet, weil der Erstbeklagte auf die rascheste Verladung der fertiggestellten Rückschlagklappen drängte. Neben den Arbeiten an den Rückschlagklappen wurden auch Arbeiten an Membranventilen und Schiebern geleistet; beides im Auftrag der (Zweit-)Beklagten. Ferner wurden für die Zweitbeklagte bereits früher begonnene Arbeiten an Flanschen fertiggestellt. Es wurden keine Arbeiten für die Klägerin oder für andere Auftraggeber derselben durchgeführt. Waltraud H*** war bei der MAF als kaufmännische Angestellte beschäftigt und vor allem mit der Lohnverrechnung befaßt. Als die MAF in Konkurs ging, wurde sie nicht von der Zweitbeklagten übernommen, sie arbeitete jedoch stundenweise für die Zweitbeklagte. Anläßlich der Pachtung des Werkes durch die Klägerin wurde vereinbart, daß Waltraud H*** bei der Klägerin angestellt werde. Das Dienstverhältnis wurde am 17. November 1981 begründet und dauerte bis 31.Jänner 1982. Waltraud H*** war in dieser Zeit in dem Werk in Gänserndorf tätig. Sie hatte sehr wenig zu tun. Sie hatte täglich festzustellen, wer von den Arbeitern erschienen, wer krank, und wer unentschuldigt ausgeblieben war. Sie hatte fallweise über Weisung des Erstbeklagten Zoll-, Fracht- und Begleitpapiere zu schreiben, wofür sie täglich etwa 2 bis 3 Stunden aufwenden mußte. Die übrige Zeit hatte sie keine Arbeit. Daß Waltraud H*** im gegenständlichen Zeitraum auch andere Arbeiten für die Klägerin verrichtete, insbesondere sämtliche die Kalkulation und Produktion von Großarmaturen betreffenden, im Betrieb vorhandenen Unterlagen für die Klägerin zusammenzustellen hatte, wie von den Beklagten behauptet worden sei, konnte nicht festgestellt werden.
Das Erstgericht traf weiters noch Feststellungen über die Übersendung der entsprechenden Rechnungen der Klägerin an die Zweitbeklagte und die darin in Rechnung gestellten Beträge und stellte dazu im einzelnen noch folgendes fest:
Mit diesen Rechnungen wurden auf Grund der Arbeitskarten Beilagen ./F bis ./H die in der Zeit vom 5.November bis 23. Dezember 1981 geleisteten Arbeitsstunden samt Personalnebenkosten in Rechnung gestellt. Hiebei wurden pro Arbeitsstunde der Bruttolohn des Arbeiters zuzüglich 83 % Personalnebenkosten, welche sich aus Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Sozialversicherung etc. ergeben, verrechnet. Neben Normalstunden wurden insgesamt 10 Überstunden mit einem Betrag von insgesamt 986,-- S in Rechnung gestellt. Ferner wurden von der Klägerin in den angeführten Rechnungen die Pacht für den gesamten Zeitraum vom 5.November bis 31.Dezember 1981 in der Gesamthöhe von 124.294,-- S sowie die Heizungs- und Stromkosten für die Zeit vom 5.November bis 23.Dezember 1981 in der Gesamthöhe von 36.628,-- S und 15.286,-- S und 30/20, also 1 1/2 Monatsbezüge der Waltraud H*** im Betrag von 24.450,-- S verrechnet. Die erste Rechnung Beilage ./2 enthält auch Überwachungskosten in Höhe von 4.425,-- S; in diesem Punkt wurde die Rechnung vom Erstbeklagten mündlich beanstandet, worauf die Klägerin die Gutschrift vom 12. November 1981 in gleicher Höhe erteilte. Sonstige Beanstandungen der Rechnungen erfolgten erstmals mit dem Schreiben der Zweitbeklagten vom 23.Jänner 1982, Beilage ./13. In einer weiteren der Zweitbeklagten übermittelten Rechnung vom 29.Jänner 1982 (Beilage ./D) wurden von der Klägerin für die "leihweise Beistellung von Maschinen" in der Zeit vom 6.November bis 23.Dezember 1981 3.068,-- S verrechnet. Es handelte sich hiebei um Geräte, die im Eigentum der Klägerin standen und bei den Arbeiten für die Zweitbeklagte eingesetzt wurden. Am 16.November 1981 bestellte der Erstbeklagte namens der Zweitbeklagten telefonisch bei der Klägerin 20 - im einzelnen auch näher umschriebene - Scheiben zum Preis von 590,-- S je Stück und 23 - ebenfalls näher beschriebene - Scheiben zum Stückpreis von 3.212,-- S. Der Erstbeklagte sprach hiebei mit Heinrich P***, dem Angestellten der Klägerin, der ihm die genannten Preise bekanntgab. Die Klägerin richtete hierauf an die Zweitbeklagte zu Handen des Erstbeklagten das Fernschreiben vom 18.November 1981 (Beilage II), in dem sie diesen Auftrag bestätigte; in diesem Fernschreiben unterlief allerdings ein leicht erkennbares Versehen, in dem die Preise für die beiden bestellten Artikel verwechselt wurden. Eine Beantwortung dieses Fernschreibens erfolgte nicht. Die Lieferung auf Grund dieser Bestellung wurde am 23.November 1981 vorgenommen. Hierüber legte die Klägerin die Rechnung vom 30.November 1981 (Beilage 6) über den Betrag von 110.098,-- S. Diese Rechnung wurde von den Beklagten nicht beanstandet. Über eine andere Bestellung von Blechen durch die Zweitbeklagte übermittelte die Klägerin die Rechnung vom 31. Dezember 1981 (Beilage E) über den Betrag von 10.667,-- S. Die Zweitbeklagte erhielt die Rechnungen der Klägerin jeweils etwa eine Woche nach dem Ausstellungsdatum. Nachdem etwa Mitte Dezember 1981 ein damals fälliger Saldo von 322.038,-- S festgestellt worden war, übergab der Erstbeklagte der Klägerin den von ihm persönlich ausgestellten, auf die S*** W*** gezogenen Verrechnungsscheck vom 19.Dezember 1981 (Beilage ./B) über 320.000,-- S. Die Einlösung dieses Schecks wurde von der S*** W*** abgelehnt, da der Erstbeklagte den Scheck gesperrt hatte. Laut dem vom Wirtschaftsförderungsinstitut der Bundeskammer der Gewerblichen Wirtschaft herausgegebenen Merkblatt über die Nebenkosten bei Löhnen, Gehältern etc. mit dem Stand vom 1.Jänner 1981 sind die Lohnnebenkosten für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe in Österreich außerhalb Wiens mit 83,08 bis 89,23 % des Bruttostundenlohns anzunehmen. Die Klägerin hat seit 1.Jänner 1982 einen Kredit ihrer Muttergesellschaft V*** A*** AG mindestens in Höhe des Klagsbetrages in Anspruch genommen, wobei das Erstgericht auch im einzelnen Feststellungen über die für die Klägerin geltenden Zinssätze traf.
Bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes gelangte das Erstgericht zu dem Ergebnis, daß es im Hinblick auf den in der Vereinbarung vom 4.November 1981 vorgesehenen Gewährleistungsausschluß unerheblich sei, ob die von der Klägerin verfertigten Rückschlagklappen die von den Bekagten behaupteten Mängel aufgewiesen hätten. Hinsichtlich des von der Klägerin zu leistenden Entgeltes sei vereinbart worden, daß die Klägerin ohne Gewinn und ohne Verlust habe arbeiten sollen. Der Zweitbeklagten hätten Regiestunden ohne Gewinn in Rechnung gestellt und die Kosten für Pacht, Strom und Beheizung hätten anteilsmäßig so aufgeteilt werden sollen, daß die Zweitbeklagte jenen Teil der Kosten zu tragen habe, der auf die für sie geleisteten Arbeiten entfallen sei. Außerdem habe die Zweitbeklagte ein Entgelt für die Benützung von Maschinen der Klägerin leisten sollen. Die Zweitbeklagte habe daher der Klägerin 3.068,-- S für die Beistellung von Maschinen zu bezahlen. Die von der Klägerin verrechneten Personalkosten für die eingesetzten Arbeiter seien ebenfalls in voller Höhe von der Zweitbeklagten zu vergüten. Es habe sich als zutreffend herausgestellt, daß die Arbeiten bis 23.Dezember 1981 gedauert hätten, die verzeichneten Arbeitsstunden einschließlich der Überstunden auch erbracht worden seien und im gegenständlichen Zeitraum in dem Werk nur für die Zweitbeklagte gearbeitet worden sei. Wenn in diesem Zeitraum Arbeiter der Klägerin, wie es die Beklagten behaupteten, zeitweise müßig gewesen seien und dadurch die Fertigstellung der Arbeit verzögert worden sei, so könne dies nicht der Klägerin angelastet werden, sondern sei dies von der Zweitbeklagten selbst zu vertreten, weil ihr die Kontrolle und das alleinige Weisungsrecht hinsichtlich der gegenständlichen Arbeiten gegenüber den Arbeitern der Klägerin zugekommen sei. Hinsichtlich des für die Angestellte Waltraud H*** gezahlten Gehalts gelangte das Erstgericht unter Anwendung des § 273 ZPO zu einem Ersatzanspruch der Klägerin gegen die Zweitbeklagte in Höhe eines Drittels dieser Kosten. In Ansehung der Kosten für Pacht, Heizung und Strom verwies das Erstgericht auf die Vereinbarung deren anteilsmäßigen Aufteilung. Wenngleich ursprünglich die Aufnahme einer eigenen Produktion durch die Klägerin im gegenständlichen Werk in Aussicht genommen worden sei, habe doch keine diesbezügliche Verpflichtung der Klägerin bestanden. Mangels Aufnahme einer eigenen Produktion sei die Klägerin daher jedenfalls berechtigt, der Zweitbeklagten die gesamten, während der Dauer der Arbeiten für sie aufgelaufenen Heizungs- und Stromkosten anzulasten, weil für diese Kosten die für die Zweitbeklagte geleisteten Arbeiten kausal gewesen seien. Daß Dr.Aron M*** seine etwa zwei Wochen dauernde Tätigkeit im Auftrag der Zweitbeklagten im Büro des gegenständlichen Betriebes in Gänserndorf durchgeführt habe, ändere hieran nichts. Wäre der Betrieb stillgelegen, hätten die von Dr.M*** benötigten Unterlagen auch anderswohin gebracht werden können. Es wäre jedenfalls nicht erforderlich gewesen, wegen dieser Arbeiten Heizungs- und Stromkosten im Betrieb aufzuwenden. Anders verhalte es sich hinsichtlich der von der Klägerin aufgewendeten Pachtkosten. Die Klägerin habe den Betrieb primär im eigenen Interesse und nicht zu dem Zweck gepachtet, um die von der Zweitbeklagten begonnene Arbeit fertigzustellen. Auch wenn diese Arbeiten nicht zu vollenden gewesen wären, hätte die Klägerin Pachtkosten in derselben Höhe zu tragen gehabt. Im Hinblick auf die ausdrückliche Vereinbarung einer anteiligen Tragung der Pachtkosten durch die Zweitbeklagte sei jedoch deren teilweise Belastung mit diesen Kosten gerechtfertigt. Gemäß § 273 ZPO sei die Belastung der Zweitbeklagten mit der Hälfte der auf den gegenständlichen Zeitraum entfallenden Pachtkosten angemessen. Unter Berücksichtigung aller klagsgegenständlichen Rechnungen ergäbe sich daher eine Forderung der Klägerin von insgesamt 784.139,62 S, sodaß nach Abzug der geleisteten Zahlungen noch ein Betrag von 304.139,62 S zuzüglich der zugesprochenen Zinsen offen sei. Da die Gesamtforderung der Klägerin den Scheckbetrag von 320.000,-- S überschreite, seien die Einwendungen des Erstbeklagten gegen den Scheckzahlungsauftrag unbegründet. Die auf den Titel der Gewährleistung und des Schadenersatzes gestützten Gegenforderungen der Zweitbeklagten bestünden im Hinblick auf die Durchführung der Arbeiten, unter Kontrolle und nach den Weisungen der Zweitbeklagten und wegen des ausdrücklich vereinbarten Gewährleistungsausschlusses nicht zu Recht.
Das Gericht zweiter Instanz gab der von beiden beklagten Parteien gegen dieses Urteil (in seinem klagsstattgebenden Teil) erhobenen Berufung nicht Folge. Das Berufungsgericht verneinte das Vorliegen der geltend gemachten Verfahrensmängel, billigte die vom Erstgericht vorgenommene Würdigung der aufgenommenen Beweise und legte die vom Erstgericht festgestellten und nach Ansicht des Berufungsgerichtes zur rechtlichen Beurteilung der Rechtssache auch ausreichenden Feststellungen zur Gänze seiner Entscheidung zugrunde. Von diesem Sachverhalt ausgehend erachtete das Berufungsgericht auch die von den Beklagten erhobene Rechtsrüge als unberechtigt, zu der es im wesentlichen wie folgt Stellung nahm:
Zwischen der Vereinbarung, jene Arbeiten, welche für die Zweitbeklagte geleistet worden seien, nach Regiestunden abzurechnen und der Berechnung der Personalkosten in voller Höhe bestehe entgegen der in der Berufung vertretenen Meinung kein Widerspruch. Die Klägerin wäre der Zweitbeklagten bei Abschluß der Vereinbarung vom 4.November 1981 insoweit entgegengekommen, als sie die Einwilligung erteilt habe, daß die Arbeiten an den Rückschlagklappen mit den früheren Dienstnehmern der MAF bzw. der Zweitbeklagten, welche sie in ihre Dienste übernommen habe, gemäß den Weisungen und der Aufsicht der Zweitbeklagten fertiggestellt würden. Die Zweitbeklagte habe der Klägerin dafür alle Kosten ohne Gewinn ersetzen sollen. Dies sei auch mit dem Begriff "Regiekosten", was soviel wie Selbstkosten, Unkosten, Spesen bedeute, zum Ausdruck gebracht worden. Zu Recht sei das Erstgericht davon ausgegangen, daß sowohl die Lohn- bzw. Gehaltskosten, als auch die nach den Feststellungen mit 83 % des Bruttolohnes (nicht überhöht) verrechneten Lohnnebenkosten (zuzüglich Materialkosten und Kosten für Gerätemiete) als Regiekosten zu behandeln und daher zu ersetzen seien. Hinsichtlich des Pachtzinses sowie der Aufwendungen für Strom und Beheizung (Gemeinkosten) sei eine anteilsmäßige Aufteilung vereinbart gewesen, und zwar dergestalt, daß die Zweitbeklagte jenen Teil der Kosten zu tragen gehabt habe, der auf die für sie geleisteten Arbeiten entfallen sei. Die Argumentation der Beklagten, der Klägerin wären alle diese Selbstkosten im Hinblick auf ihre Betriebspflicht als Pächterin des Unternehmens bei Einhaltung ihrer dem Verpächter gegenüber bestehenden vertraglichen Verpflichtung ohnehin aufgelaufen, gehe ins Leere. Denn über die Tragung dieser Kosten hätten die Parteien die erwähnte Absprache getroffen gehabt. Es gehe nicht an, daß die Beklagten diese Vereinbarung nun nachträglich mit dem Einwand zu korrigieren versuchten, die Klägerin habe sich dadurch etwas erspart. Was die "anteilsmäßige" Tragung der Stromund Heizungskosten anbelange, sei von Beklagtenseite wohl behauptet, aber nicht erwiesen worden, daß die Klägerin damals auch eigene Aufträge bearbeitet habe. Die Zweitbeklagte habe überdies die Behauptung aufgestellt, es sei Grundlage der mündlichen Vereinbarung vom 4.November 1981 gewesen, daß die Klägerin in dem von ihr gepachteten Unternehmen selbst eine Fertigung aufnehme. Nach den Feststellungen seien wohl beide Vertragspartner davon ausgegangen, daß neben den Arbeiten für die Zweitbeklagte auch solche für die Klägerin durchgeführt würden. Diese Erwartungen seien allerdings weder zur Bedingung gemacht worden, noch handle es sich dabei - wenn man bedenkt, daß die Klägerin derartige Armaturen vorher noch nicht hergestellt hätte - um eine typische Voraussetzung eines solchen Geschäftes. Wenn die Klägerin bis 23.Dezember 1981 keine eigenen Aufträge im gegenständlichen Werk ausgeführt habe, sondern dort während des genannten Zeitraumes ausschließlich an der Fertigung der für die Zweitbeklagte bestimmten Armaturen weitergearbeitet worden sei, dann hätte die Zweitbeklagte für die demnach ausschließlich von ihr verursachten Strom- und Heizungskosten auch allein aufzukommen. Wie bereits bei Behandlung der Verfahrensrüge dargelegt worden sei, habe für eine Berücksichtigung der Betriebspflicht der Klägerin als Pächter und des Wertes dessen, was sie durch Abschluß des Pachtvertrages an know how erworben habe, keine Veranlassung bestanden. Hinsichtlich des Pachtzinses, für den das Aufteilungskriterium der Verursachung nicht anwendbar sei, sei das Erstgericht unter Anwendung des § 273 ZPO entsprechend der von den Beklagten geäußerten Meinung zu einer Aufteilung im Verhältnis 1 : 1 gelangt. Als unberechtigt habe sich auch der Vorwurf erwiesen, die Klägerin habe Stunden verrechnet, in denen die Arbeitnehmer mangels Arbeit untätig gewesen seien. Der Berufung sei zwar zuzugeben, daß zwischen dem Weisungs- und Kontrollrecht bezüglich der Ausführung bestimmter Arbeiten und jenen Rechten zu unterscheiden sei, die dem Dienstgeber aus dem Dienstvertrag zusstehen und auf Grund deren er die Dienstnehmer zu entsprechender Leistung verhalten oder ihre Kündigung aussprechen könne. Die Zweitbeklagte, der das alleinige Weisungs- und Kontrollrecht zugestanden sei, hätte hier allein Abhilfe schaffen können. Sie habe indessen nicht einmal behauptet, die Klägerin als Dienstgeberin auf konkrete Umstände hingewiesen zu haben, die Anlaß zur Ausübung der dieser aus dem Dienstvertrag erfließenden Disziplinargewalt hätten bieten können. Sollten die Dienstnehmer der Klägerin bei Ausführung der ausschließlich für die Zweitbeklagte geleisteten Arbeiten tatsächlich zeitweise müßig gewesen sein, habe sich dies - wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt habe - die Zweitbeklagte somit selbst zuzuschreiben. Die Beklagten verträten in ihrer Berufung weiters den Standpunkt, nicht nur die Benützung, sondern die Bereitstellung von Maschinen durch Kaufleute erfolge gemäß § 354 HGB zumindest im Zweifel entgeltlich. shalb wäre die mit 177.000,-- S für die Bereitstellung von Geräten geltend gemachte Gegenforderung ihrer Ansicht nach berechtigt. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen hätten die Streitteile jedoch eine Vereinbarung betreffend die Zahlung eines angemessenen Entgeltes für die Benützung der in Betracht kommenden Maschinen geschlossen. Diese Vereinbarung ließe jedoch - wie schon im Rahmen der Ausführungen zur Beweisrüge dargelegt worden sei - hinsichtlich der darüber hinausgehenden bloßen Bereitstellung der Geräte für die Zahlung eines Mietentgeltes keinen Raum mehr. Das Erstgericht habe daher auch diese Gegenforderung der Zweitbeklagten im Ergebnis zutreffend als nicht zu Recht bestehend erkannt. Auf die von beiden Beklagten aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung von 83.278,-- S kämen die Beklagten wie auf ihre weiteren in erster Instanz erhobenen Einwände in ihrer Berufung nicht mehr zurück, sodaß deren Prüfung im Berufungsverfahren habe unterbleiben müssen. Darüber hinaus sei die Unterlassung eines ausdrücklichen Ausspruches über das Nichtzu-Recht-Bestehen dieser Gegenforderung in bezug auf den Erstbeklagten ungerügt geblieben. Der zur Gänze unberechtigten Berufung sei daher ein Erfolg zu versagen gewesen.
Gegen diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die auf die Anfechtungsgründe des § 503 Abs. 1 Z 2 bis 4 ZPO gestützte Revision der zweitbeklagten Partei, der der Antrag zu entnehmen ist, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der Abweisung des gegen sie gerichteten Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revision ist im Hinblick auf den die Revisionswerberin betreffenden Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, zulässig (§ 502 Abs. 4 Z 2 ZPO), aber nicht berechtigt.
Auf die in der Revision geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz ist nicht einzugehen, weil sie bereits vom Berufungsgericht als nicht gegeben erachtet wurde
(§ 510 Abs. 3 ZPO). Auch die geltend gemachten Aktenwidrigkeiten (§ 503 Abs. 1 Z 3 ZPO) sind nicht gegeben. Mit diesen Ausführungen unternimmt die Revisionswerberin lediglich den im Revisionsverfahren unzulässigen Versuch, Feststellungen sowie die diesen zugrundeliegende Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen (§ 510 Abs. 3 ZPO).
In ihrer Rechtsrüge wiederholt die Revisionswerberin vorerst die in ihrer Berufung gegen die Auslegung der Vereinbarung, jene Arbeiten, die für die Zweitbeklagte geleistet worden seien, nach Regiestunden abzurechnen, durch das Erstgericht vorgetragenen Argumente, wonach die Klägerin - auch wenn sie keine Arbeiten durchgeführt hätte - Personalaufwand, Energiebezug, Beheizung und Pacht im Hinblick auf ihre Betriebspflicht als Pächterin des Unternehmens bei Einhaltung ihrer Pächterpflichten zur Gänze aus eigenem hätte tragen müssen, woraus sie ableitet, daß die Generalunkosten von der Klägerin zumindest in dem gleichen Ausmaß, in dem die Pacht von ihr selbst zu tragen sei, zu übernehmen gewesen seien; lediglich Energiebezüge, die durch die Arbeiten selbst verursacht worden seien, könne ihr die Klägerin anlasten, soweit die Energie bei Durchführung der Arbeiten an den Großarmaturen zielführend eingesetzt worden sei. Sollten die "Bestimmungen des § 273 ZPO anzuwenden gewesen sein, hätte die Teilung von Pacht ebenso wie von Beheizungskosten, Energiegrundgebühr etc." im Verhältnis 2 : 1 zu Lasten der Klägerin erfolgen müssen. Bei dieser Argumentation übersieht die Zweitbeklagte ihre auch schon vom Berufungsgericht ins Treffen geführte Vereinbarung mit der Klägerin vom 4.November 1981, wonach sie der Klägerin dafür, daß die Arbeiten an den Rückschlagklappen mit den früheren Dienstnehmern der MAF bzw. den von ihr als Pächterin übernommenen Arbeitnehmern fertiggestellt werden konnten, alle Kosten ohne Gewinn ersetzen sollte, zum andern aber auch den Umstand, daß aus dem Pachtvertrag über ein Unternehmen die Betriebspflicht des Pächters nur dem Verpächter gegenüber besteht, sodaß die Zweitbeklagte aus dieser Betriebspflicht keine Vorteile für das zwischen ihr und der Klägerin hinsichtlich der Fertigstellung der begonnenen Arbeiten begründeten Vertragsverhältnis schlechthin ableiten kann. Dazu kommt noch, daß der Betriebspflicht der Klägerin auch durch Verrichtung der auf der streitgegenständlichen Vereinbarung der Parteien beruhenden Arbeiten Genüge getan wurde, die Klägerin somit auch dem Verpächter gegenüber nicht verpflichtet war, eine zusätzliche Betriebstätigkeit zu entfalten, deren Kosten sie dann selbst zu tragen gehabt hätte und nicht auf die Zweitbeklagte hätte überwälzen können. Im übrigen hat der Oberste Gerichtshof keine Bedenken gegen die Ansicht der Vorinstanzen, der Begriff "Regiekosten" bedeute soviel wie Selbstkosten, Unkosten oder Spesen und umfasse daher sowohl die Lohnbzw. Gehaltskosten einschließlich der Lohnnebenkosten. Da sie Klägerin nach der für die rechtliche Beurteilung allein maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage in den hier relevanten Zeiten keine Leistungen für andere Vertragspartner erbracht hat und zur Ausführung solcher Arbeiten der zweitbeklagten Partei gegenüber auch nicht verpflichtet war, sind die Vorinstanzen ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gelangt, daß die Zweitbeklagte auch für die für sie zu verrichtenden Arbeiten notwendigen Strom- und Heizungskosten allein aufzukommen hat. Aus welchem Grund hinsichtlich des Pachtzinses, für den das Verursachungsprinzip als Aufteilungskriterium nicht anwendbar ist, nicht das vom Erstgericht unter Anwendung des § 273 ZPO festgelegte Verhältnis (Belastung der Zweitbeklagten mit der Hälfte der auf den gegenständlichen Zeitraum entfallenden Pachtkosten) angemessen sein sollte, vielmehr eine Aufteilung im Verhältnis 2 : 1 zu Lasten der Klägerin der Sachlage besser entsprechen sollte, wurde von der Beklagten in der Revision nicht dargelegt und ist dem Sachverhalt auch nicht zu entnehmen, zumal die zweitbeklagte Partei im Verfahren erster Instanz selbst eine Aufteilung in diesem Bereich ("zumindest 50 % der monatlichen Pacht") als angemessen erachtete (vgl AS 83). Insoweit die Revisionswerberin weiters die Anwendbarkeit des § 273 ZPO an sich in Zweifel zieht, ist ihr zu entgegnen, daß es sich bei der Anwendbarkeit dieser Gesetzesbestimmung nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes um eine das Verfahren erster Instanz betreffende rein verfahrensrechtliche Entscheidung handelt (Arb 8.666; JBl 1973; 257; JBl 1976, 370; EFSlg 34.411; ZVR 1984/322; JBl 1981, 234 f; aM Fasching, Lehrbuch, Rz 871), die im Revisionsverfahren nicht mehr aufgerollt werden kann. Die Revisionswerberin erachtet sich weiters durch die Ablehnung ihrer Einwendung beschwert, die Klägerin habe zu Unrecht Stunden verrechnet, in denen Arbeitnehmer mangels Arbeit untätig gewesen seien oder nicht effizient gearbeitet hätten. Sie (der Erstbeklagte und die Zweitbeklagte) hätten entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichtes nie das alleinige Weisungs- und Kontrollrecht gehabt, ihnen sei auch keine Möglichkeit zugestanden, bei Ineffizienz der Leistungen Abhilfe zu schaffen. Die Arbeitsaufsicht hätte L*** gehabt, der in der Diensthierarchie bei der klagenden Partei eingeordnet gewesen sei und nur namens dieser habe agieren können. Mit diesen und den weiteren von den Beklagten in diesem Zusammenhang erstatteten Ausführungen wird die Rechtsrüge nicht dem Gesetz entsprechend zur Darstellung gebracht; sie stellen sich vielmehr als Versuch dar, die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanzen zu bekämpfen, was im Revisionsverfahren aber nicht möglich ist. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war vereinbart, daß die Arbeiten gemäß den Weisungen und unter Aufsicht der Zweitbeklagten durchgeführt werden sollten; dieses Weisungsund Aufsichtsrecht sollte durch den Erstbeklagten und Ludwig L*** ausgeübt werden; L*** war bei der MAF, dann bei der Zweitbeklagten als Vorarbeiter beschäftigt gewesen und sollte mit den anderen Dienstnehmern von der Klägerin übernommen werden, aber zugleich als Vertrauensmann der Zweitbeklagten bei den gegenständlichen Arbeiten tätig sein. Im Zusammenhang mit der Vereinbarung dieses Weisungs- und Aufsichtsrechtes der Zweitbeklagten wurde eine Gewährleistung der Klägerin für diese Arbeiten ausdrücklich ausgeschlossen. Von diesem Sachverhalt ausgehend ist die hier von der Revisionswerberin bekämpfte Rechtsmeinung der Vorinstanzen ebenfalls unbedenklich. Schließlich bekämpft die Revisionswerberin auch noch die Ablehnung des von ihr aufrechnungsweise eingewendeten und auf § 354 HGB gestützten Anspruches auf Bezahlung eines Entgelts in der Höhe von 177.000,-- S für die Bereitstellung von Geräten durch die Vorinstanzen. Im vorliegenden Fall wurde von den Streitteilen eine Vereinbarung über die Zahlung eines angemessenen Entgeltes für die Benützung der in Betracht kommenden Maschinen geschlossen. Eine Vereinbarung dahin, daß ein Entgelt nicht nur nach Maßgabe der Benützung, sondern schon für die Bereitstellung der Geräte selbst zu bezahlen sei, konnte von den Vorinstanzen nicht als erwiesen angenommen werden. Wenn die Vorinstanzen unter diesen Umständen zu der Ansicht gelangten, die tatsächlich getroffene Vereinbarung ließe für die Annahme einer darüber hinausgehenden Zahlungspflicht der Klägerin für die bloße Bereitstellung der Geräte keinen Raum, so entspricht dies durchaus den Gesetzen der Logik. Die Beklagte versucht in ihrer Revision auch gar nicht darzulegen, inwiefern den Vorinstanzen dabei ein Rechtsirrtum unterlaufen sein sollte. Damit erweist sich aber die Revision als unberechtigt, weshalb ihr ein Erfolg versagt werden mußte.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E13841European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0080OB00556.87.0421.000Dokumentnummer
JJT_19880421_OGH0002_0080OB00556_8700000_000