Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25.Mai 1988 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Hanglberger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rudolf Alois T*** und ein anderer Angeklagter wegen des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Franz W*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 7. April 1988, GZ 12 Vr 195/88-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung wird der Akt gemäß § 285 i StPO nF dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Franz W*** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden
1. der 24-jährige Rudolf T*** des (teils allein, teils gemeinsam mit dem Zweitangeklagten Franz W*** begangenen) Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB und des (gemeinsam mit dem Zweitangeklagten begangenen) Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB, sowie
2. der 21-jährige Franz W*** der (gemeinsam mit dem Erstangeklagten begangenen) Verbrechen der versuchten schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB und der versuchten Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach §§ 28, 145 Abs 1 StGB zu Freiheitsstrafen verurteilt, und zwar Rudolf T*** zu 3 (drei) Jahren und Franz W*** zu 1 1/2 (eineinhalb) Jahren; hiebei wurde beim Erstangeklagten gemäß §§ 43, 43 a Abs 4 StGB eine Teilstrafe von 2 Jahren und beim Zweitangeklagten gemäß §§ 43, 43 a Abs 3 StGB eine solche von 1 Jahr jeweils unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.
Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht als erschwerend beim Erstangeklagten die Wiederholung der Erpressungsversuche, das Zusammentreffen "dreier" (gemeint wohl: zweier) Verbrechen sowie den Umstand, daß er Rädelsführer gewesen ist, und beim Zweitangeklagten das Zusammentreffen zweier Verbrechen, als mildernd hingegen beim Erstangeklagten, daß es in sämtlichen Fällen beim Versuch geblieben ist, weiters das Geständnis sowie die Schadensgutmachung, und beim Zweitangeklagten das Geständnis, die Unbescholtenheit und daß es beim Versuch geblieben ist.
Während das Urteil gegen den Erstangeklagten T***
unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, wird es vom Zweitangeklagten W***, und zwar nur im Strafausspruch, mit einer auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO nF gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und mit Berufung bekämpft.
Rechtliche Beurteilung
In seiner Nichtigkeitsbeschwerde macht der Zweitangeklagte geltend, das Erstgericht habe bei dem ihn betreffenden Strafausspruch für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsachen (offenbar) unrichtig beurteilt, weil es aktenwidrig davon ausgegangen sei, daß die Tathandlungen (sowohl in Ansehung des Erpressungsversuchs an Rudolf S*** als auch in Ansehung der versuchten Brandstiftung zum Nachteil des Genannten) von beiden Angeklagten gemeinsam verübt wurden; nach den aktenkundigen Verfahrensergebnissen hätte es aber feststellen müssen, daß der Tatplan allein vom Erstangeklagten stammte, der Beschwerdeführer vom früheren Erpressungsversuch des Erstangeklagten zunächst nichts wußte, erst vom Erstangeklagten zur Mitwirkung an der Tat überredet wurde, lediglich den Treibstoff besorgte, während die "Brandlegung" und auch das Ausschütten von Treibstoff nur durch den Erstangeklagten erfolgte und daß der Beschwerdeführer bei der versuchten Tatausführung mit dem PKW auf einem Waldweg weit entfernt von der Geldübergabestelle wartete und überdies die Mitwirkung beim ersten Mal wegen Krankheit verweigert hatte.
Dem ist zu erwidern, daß aus dem zweiten Anwendungsfall der Z 11 (nF) des § 281 Abs 1 StPO, den die Beschwerde der Sache nach releviert, nur eine offenbar unrichtige rechtliche Beurteilung der für den bekämpften Strafausspruch maßgebenden Strafzumessungstatsachen gerügt werden kann; denn nur eine solche hat eine unrichtige Anwendung des Strafgesetzes zur Folge, auf welche die materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe und demnach auch die Z 11 der zitierten Gesetzesstellen in allen ihren Anwendungsfällen abstellen (vgl. idS auch Tschulik in RZ 1988, 51). Eine derartige rechtsfehlerhafte Bewertung von ihn betreffenden Strafzumessungstatsachen zeigt der Beschwerdeführer jedoch nicht auf, er führt vielmehr nur tatsächliche Umstände an, die die Feststellung des Strafzumessungssachverhalts (vgl. Maurach-Gössel-Zipf Strafrecht AT 25, 465) betreffen und unter diesem Aspekt seiner Meinung nach im Urteil ausdrücklich hätten wiedergegeben werden sollen.
Nur der Vollständigkeit halber sei beigefügt, daß das Schöffengericht seine Konstatierungen zum Tathergang ausdrücklich auf das umfassende Geständnis der beiden Angeklagten gestützt (S 294), dieses mithin zum Inhalt seiner Feststellungen erhoben hat, womit es auch die sich daraus ergebende unterschiedliche Beteiligung der Angeklagten an der (jeweils versuchten) Tatausführung (vgl. S 70 f, 78 f, 279 ff) seiner Entscheidung zugrundegelegt hat, was, bezogen auf die Strafbemessung, auch daraus folgt, daß der Erstangeklagte als Rädelsführer gewertet wurde (S 298). Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285 i StPO nF).
Anmerkung
E14106European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0140OS00072.88.0525.000Dokumentnummer
JJT_19880525_OGH0002_0140OS00072_8800000_000