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L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
AVG §73 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde 1. des JJ und 2. der TJ, beide in S, vertreten durch Eisenberger & Herzog, Rechtsanwaltssozieät in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Mai 2005, GZ. FA13B 10.30 J 1-05/14, betreffend Entschädigung gemäß § 34 Abs. 5 Stmk. ROG 1974, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde auf Grund des Devolutionsantrages der Beschwerdeführer vom 2. Juli 2001 den bei der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz eingebrachten Antrag der Beschwerdeführer vom 30. November 2000 auf eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt S 280.533,20 inklusive 4 % Zinsen gemäß § 34 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 2 lit. a Stmk. RaumordnungsG 1974 als unbegründet ab.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die Beschwerde ist nicht zulässig:
§ 34 Abs. 1 bis 5 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974, LGBl. Nr. 127 i.d.F. LGBl. Nr. 59/1995 und der Abs. 5 betreffenden Kundmachung einer Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof, LGBl. Nr. 112/2002, lautet wie folgt:
"Entschädigung
(1) Wenn durch die Wirkung des Flächenwidmungsplanes die Bebauung eines als Bauland geeigneten Grundstückes zur Gänze verhindert wird und dadurch eine Wertminderung entsteht, die eine die betroffenen Eigentümer im Vergleich zu anderen Eigentümern in ähnlichen Verhältnissen unverhältnismäßig stark treffende Härte darstellt, ist von der Gemeinde eine Entschädigung gemäß Abs. 3 zu leisten.
(2) Ein Entschädigungsanspruch besteht unter den Voraussetzungen gemäß Abs. 1,
a) wenn jemand vor dem im § 29 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt der Kundmachung im Vertrauen darauf, dass nach der Rechtslage der Bebauung kein gesetzliches Hindernis entgegenstand, nachweisbar Kosten für die Baureifmachung des Grundstückes aufgewendet hat,
b) wenn entgegen einer rechtmäßig erteilten Widmungsbewilligung die Bebauung ausgeschlossen wird oder
c) wenn eine als Bauland im Sinne des § 23 Abs. 1 geeignete Grundfläche zur Gänze oder dreiseitig vom Bauland umschlossen wird und dadurch, dass das umschlossene Grundstück nicht ebenfalls als Bauland ausgewiesen wird, eine Wertminderung gegenüber seinem Wert vor Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes entsteht.
(3) Zu entschädigen sind nach Abs. 2 lit. a die nachweisbar aufgewendeten Kosten sowie nach Abs. 2 lit. b und c die Minderung des Verkehrswertes.
(4) Die Zuteilung von Grundstücken zum Freiland allein begründet auch bei Änderung des Flächenwidmungsplanes keinen Entschädigungsanspruch gemäß Abs. 1.
(5) Falls zwischen der Gemeinde und dem Grundeigentümer keine gütliche Vereinbarung über das Ausmaß der Entschädigung zu Stande kommt, ist der Antrag auf Entschädigung bei sonstigem Anspruchsverlust vom Grundeigentümer innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des den Anspruch begründenden Flächenwidmungsplanes, im Falle einer Stadt mit eigenem Statut bei der Landesregierung, ansonsten bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Die Behörde hat über das Bestehen des Anspruches und gegebenenfalls über die Höhe der Entschädigung nach Anhörung wenigstens eines Sachverständigen mit Bescheid zu entscheiden. Gegen die Festsetzung der Entschädigung ist keine Berufung zulässig. Jede Partei kann innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Festsetzung der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich das Grundstück befindet. Mit der Anrufung des Gerichtes treten die Bestimmungen des Bescheides der Behörde hinsichtlich der Festsetzung des Entschädigungsbetrages außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann ohne Zustimmung des Antraggegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt der im Bescheid bestimmte Entschädigungsbetrag als vereinbart. Eine erneute Anrufung des Gerichtes in dieser Sache ist unzulässig.
(6) ..."
Mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Oktober 2002, VfSlg. Nr. 16.692, wurden im 3. und 4. Satz des § 34 Abs. 5 leg. cit. jeweils die Worte "der Höhe" als verfassungswidrig aufgehoben. Die Sätze 4 und 5 dieser Bestimmung lauteten vor dieser Aufhebung wie folgt:
"Gegen die Festsetzung der Höhe der Entschädigung ist keine Berufung zulässig. Jede Partei kann innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Festsetzung der Höhe der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich das Grundstück befindet."
Der Verfassungsgerichtshof vertrat in diesem Erkenntnis die Auffassung, dass gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK über "civil rights", somit auch über den in § 34 Stmk. ROG 1974 vorgesehenen Entschädigungsanspruch - dem Grunde und der Höhe nach - von einem "unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht ('Tribunal')" entschieden werden müsse. Ein solches sei weder die Bezirksverwaltungsbehörde noch die belangte Behörde. Die nachprüfende Kontrolle der Entscheidungen einer nicht als "Tribunal" eingerichteten Behörde über Enteignungsentschädigungen durch den Verwaltungsgerichtshof (gegebenenfalls gemeinsam mit deren Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 6 EMRK nicht. Diese Rechtsprechung sei auf Entscheidungen über Ansprüche auf Entschädigungen für Eigentumsbeschränkungen - wie sie in diesem Fall in Rede stehen - zu übertragen. Nach Aufhebung der Wort "der Höhe" im dritten Satz des § 34 Abs. 5 Stmk. ROG 1974 sei nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes klar gestellt, dass gegen die Festsetzung der Entschädigung - dem Grunde und der Höhe nach - keine Berufung zulässig sei und die Stmk. Landesregierung, in dem sie über die Berufung betreffend den Anspruchsverlust des Grundeigentümers wegen verspäteter Einbringung des Entschädigungsantrages in der Sache entschieden hat, eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen hat. Die Aufhebung der Worte "der Höhe" im vierten Satz des § 34 Abs. 5 Stmk. ROG 1974 hingegen eröffnet die sukzessive Gerichtszuständigkeit auch für Entscheidungen über die Entschädigung dem Grunde nach.
Mit der verfahrensgegenständlichen Abweisung des Entschädigungsantrages der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 5 leg. cit. hat die belangte Behörde eine Entscheidung über die Entschädigung dem Grunde nach vorgenommen (vgl. u.a. den hg. Beschluss vom 27. August 2002, Zl. 2002/10/0061).
Im Hinblick auf die im § 34 Abs. 5 Stmk. ROG 1974 vorgesehene sukzessive Gerichtszuständigkeit betreffend in erster Instanz getroffene verwaltungsbehördliche Entscheidungen über einen Entschädigungsantrag, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die in erster Instanz ergangene verwaltungsbehördliche Entscheidung (im vorliegenden Fall auf Grund eines Devolutionsantrages durch die belangte Behörde), die mit der in § 34 Abs. 5 vierter Satz Stmk. ROG 1974 eingeräumten Möglichkeit der Anrufung des Bezirksgerichtes, in dessen Sprengel das Grundstück liegt, gemäß § 34 Abs. 5 fünfter Satz leg. cit. außer Kraft tritt, einen letztinstanzlichen verwaltungsbehördlichen Bescheid darstellte, der der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Art. 130 ff B-VG unterläge (vgl. das zitierte Erkenntnis vom 27. August 2002 und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1994, Slg. Nr. 13.979).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Wien, am 27. September 2005
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005060186.X00Im RIS seit
07.12.2005