TE OGH 1988/11/8 15Os138/88

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Veröffentlicht am 08.11.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.November 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bogensberger als Schriftführer in der Strafsache gegen Arnold M*** wegen des Vergehens der versuchten Verleitung (Bestimmung) zur schweren Sachbeschädigung nach §§ 15 Abs. 2, 12 erster Fall, 125, 126 Abs. 1, Z 7 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 4.Mai 1988, GZ 22 Vr 2563/86-37 nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten gemäß § 285 i StPO dem Oberlandesgericht Innsbruck übermittelt.

Text

Gründe:

Arnold M*** wurde des Vergehens der versuchten Verleitung (Bestimmung) zur schweren Sachbeschädigung nach §§ 15 Abs. 2, 12 erster Fall, 125, 126 Abs. 1 Z 7 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 13.April 1986 in Leutasch dem Ehepaar Hugo und Brigitte W*** zwei Behältnisse mit Buttersäure übergeben, mit der erfolglos gebliebenen Aufforderung, diese übelriechende Säure im Anschluß an die Abendvorstellung im Kino in Telfs - dessen Räumlichkeiten der mit dem Angeklagten verfeindete Bruder Heinrich M*** dem Alfred N*** vermietet hatte - zu versprühen, damit das Kino unbrauchbar zu machen und an dessen Einrichtung einen 25.000 S übersteigenden Schaden anzurichten.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft seinen Schuldspuch mit Nichtigkeitsbeschwerde aus § 281 Abs. 1 Z 4, 5 und 5 a StPO. Der Verteidiger hat zum Beweis dafür, daß eine unbekannte Anruferin mit einem Attentat auf den Personenkraftwagen (Mercedes) des Heinrich M*** gedroht habe, die Ausforschung und Vernehmung von dessen Sekretärin beantragt (S 195). Dieser Antrag wurde abgelehnt, weil auch ohne dessen Durchführung als erwiesen angenommen wurde, daß bei jenem Telefongespräch eine Drohung ausgesprochen worden war (S 199). Diese in der Hauptverhandlung verkündeten Entscheidungsgründe wurden auch in Entsprechung der Bestimmung des § 238 Abs. 2 StPO im Protokoll ersichtlich gemacht; es bestand demnach nicht nur überhaupt kein Anlaß, im Urteil diesbezüglich etwas nachzutragen, sondern es würde eine allfällige Ergänzung der - diesfalls sonach nicht vollständig verkündeten - Entscheidungsgründe des (abweislichen) Zwischenerkenntnisses sogar dieser gesetzlichen Bestimmung zuwiderlaufen; daß diese Vorgangsweise in der Judikatur mitunter (bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 281 Abs. 3 StPO) toleriert wird, verschlägt demgegenüber nichts.

Die weitere Behauptung in der Nichtigkeitsbeschwerde, bei Durchführung des Beweisantrags hätte auch die Glaubwürdigkeit der Zeugin W*** gelitten, ist antragsfremd; zudem wird unrichtig die von Brigitte W*** telefonisch an Heinrich M*** gerichtete Warnung (S 39 f, 53, 73 f, 187 f) als Drohung bezeichnet und als deren Folge der tatsächlich später von unbekannten Personen gegen das Auto gerichtete Anschlag genannt. Ein Verfahrensmangel im Sinn des relevierten Nichtigkeitsgrundes wird solcherart jedenfalls nicht aufgezeigt.

In der Mängelrüge vermißt der Beschwerdeführer zahlreiche Beweisaufnahmen, wie über die Umverpackung der Buttersäure, die Einvernahme des Sohnes des Ehepaares W*** sowie der Gattin des Angeklagten. Mangels diesbezüglicher Antragstellung kann die Nichtabführung der im Rechtsmittel erstmals angeführten Beweismittel keine Nichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen (siehe § 281 Abs. 1 Z 4 StPO). Im übrigen ist nicht zu ersehen, was aus der Zeugenaussage des Sohnes des Ehepaares W*** bzw. der Gattin des Angeklagten für diesen zu gewinnen gewesen wäre. Die geänderte Verpackung der Buttersäure und die angeblich geringe Menge (s. jedoch Sachverständiger: S 191 und S 197), die der Sachverständige erhielt, ist übrigens keineswegs "mysteriös", sondern durch das Umpacken der stinkenden Säure (S 55) leicht erklärbar. Brigitte W*** hat vor der Gendarmerie nie behauptet, den Kinopächter Alfred N*** telefonisch bedroht zu haben, sondern vielmehr ausgesagt, (auch ihn) nur gewarnt zu haben (S 51). Ihre Aussage in der Hauptverhandlung, in der eine solche Drohung gleichfalls nicht erwähnt wird (S 187 f), steht daher diesbezüglich mit ihrer Angabe vor der Gendarmerie nicht im Widerspruch. Die Sekretärin des Heinrich M*** wurde weder ausgeforscht, noch vernommen (siehe Erledigung der Verfahrensrüge); es können daher Angaben dieser Person nicht mit irgendeiner Zeugenaussage kollidieren. Alfred N*** wiederum hat zwar über ein Telefongespräch berichtet, aber niemals behauptet, daß seine Gesprächspartnerin Birgitte W*** gewesen sei (S 177 samt dem dort protokollierten Vorhalt).

Aus den Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5 a). Mangels Sicherung von Fingerabdruckspuren auf den Buttersäurebehältnissen ist daraus für oder gegen die Täterschaft des Angeklagten nichts zu gewinnen. Erwägungen, inwieweit der penetrante Geruch der Buttersäure ein Ausharren des Ehepaares W*** bis zum Schluß der Kinovorstellung erlaubt hätte, sind hypothetisch, weil beide das Kino gar nicht aufgesucht haben.

Das Säureattentat auf den Personenkraftwagen des Heinrich M*** wurde dem Ehepaar W***, welches nicht einmal der Anstiftung des Angeklagten, den Kinosaal unbrauchbar zu machen, folgte, nie angelastet. Überlegungen in der Beschwerde in die Richtung einer Täterschaft sind daher nicht zielführend. Daß die vorhandene Menge (S 197: 1/4 Liter) an Buttersäure ausreichend gewesen wäre, den Kinosaal in Telfs samt dessen Einrichtung so intensiv zu kontaminieren, daß eine Benützung über Wochen bis Monate hinaus unmöglich gewesen wäre, sofern nicht das gesamte Inventar ausgeräumt und erneuert worden wäre, ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen (ON 12); dagegen bestehen keinerlei Bedenken, ebensowenig wie gegen die auf die Aussage des von dem geplanten Schadensereignis Betroffenen (ON 9) gestützte Bezifferung des in einem solchen Fall entstehenden Schadens von ca. 300.000 S. Auch seitens des Angeklagten wurde nie behauptet, daß dessen Schätzung überhöht sei (§ 99 StPO). Im übrigen wird ersichtlich die für den Schuldspruch relevante Summe von 25.000 S vom Angeklagten in seiner Beschwerde gar nicht in Zweifel gezogen. Soweit darüber hinaus der Betrag von 300.000 S einen Niederschlag bei der Strafbemessung gefunden hat, ist dies mit Berufung zu bekämpfen. Tatsächlich hat der Angeklagte diesen Umstand auch in jenem Rechtsmittel ebenfalls releviert.

Über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft aber hat gemäß § 285 i StPO das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden, weil die Nichtigkeitsbeschwerde nach dem Vorgesagten bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO), teils auch als nicht prozeßordnungsgemäß erhoben (§ 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 285 a StPO) zurückgewiesen werden mußte.

Anmerkung

E15655

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0150OS00138.88.1108.000

Dokumentnummer

JJT_19881108_OGH0002_0150OS00138_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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