Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl. Ing. Emmerich Markus D***, Ziviltechniker, Wien 1., Opernring 10, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Sidonie K***, Hauseigentümerin, Wien 1., Opernring 10, 2.) Alfred R***, kfm. Angestellter, Wien 13, Thomas Morus-Gasse 2, 3.) Maria Christine W***, Pensionistin, Wien 4., Argentinierstraße 20, 4.) Dr. Alfons G***-W***, Pensionist, Strobl, Stallegg 46, 5.) Margarethe F***, Pensionistin, Wien 1., Goethegass 3, 6.) Ö*** Österreichische Sanitär-, Keramikund Porzellan Industrie AG, Wien 1., Goethegasse 3, alle vertreten durch Dr. Helmut A. Kellner, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 633.500,-- s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 30. Mai 1988, GZ 48 R 131/88-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 4. Jänner 1988, GZ 41 C 630/86-d-16 bestätigt, wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur Verfahrensergänzung und neuen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Die beklagten Parteien sind Miteigentümer der Liegenschaft in Wien 1 mit dem Haus Opernring 10. Der Kläger war vom 22. Jänner 1979 bis 14. November 1985 Mieter der Wohnung Nr. 7 a in diesem Haus. Das Mietverhältnis endete durch Aufkündigung seitens der Vermieter. Der Kläger behauptet, vor Beendigung des Mietverhältnisses in der Wohnung Aufwendungen zur wesentlichen Verbesserung gemacht zu haben, die über die Mietdauer hinaus wirksam und von Nutzen seien. Der Wert dieser Aufwendungen - berechnet nach den gemäß § 10 MRG maßgeblichen Kriterien - betrage S 633.500. Er begehrt den Ersatz dieser Aufwendungen. Die Wohnung sei im April 1986 vermietet worden. Bei der Tagsatzung am 5. Februar 1987 trug das Erstgericht dem Kläger eine Substantiierung seiner Klage auf. Der Klagevertreter legte zunächst ein Sachverständigengutachten samt Anlagen hiezu (Beilagen A bis D) vor und erstattete mit Schriftsatz vom 2. April 1987, vorgetragen in der Tagsatzung am 13. Juli 1987, zu einzelnen Positionen der Anlagen ein weiteres Vorbringen (ON 11 und ON 15). Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach seiner Auffassung sei die Klage in ihrer sachlichen Begründung nicht hinreichend individualisiert. Der Kläger hätte ein Tatsachenvorbringen dahin erstatten müssen, welche Aufwendungen im Sinne der Bestimmungen des § 10 Abs. 3 Z 1 bis 4 MRG er wann, auf welche Weise und in welcher Höhe getätigt habe, worin die fortwirkende Verbesserung der Wohnung im einzelnen bestehe und inwieweit diese Verbesserungen von Nutzen seien. Er habe den von ihm errechneten Anspruch in einer Globalsumme begehrt, ohne vorzubringen, welche Aufwendungen er im einzelnen und in welcher Höhe er sie getätigt habe. Die Vorlage von Urkunden könne ein erforderliches Prozeßvorbringen nicht ersetzen. Da die Bemühungen des Gerichtes zur Ergänzung der für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben erfolglos geblieben seien, sei die Klage mangels Schlüssigkeit abzuweisen.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil aus dessen Gründen.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision des Klägers ist berechtigt.
Zum notwendigen Inhalt einer Klage gehört ein bestimmtes Begehren, das ist der Antrag des Klägers auf Fällung eines Urteils mit bestimmtem Inhalt. Bei Geldbeträgen bedeutet dies die genaue Benennung der Geldsumme, und zwar auch dann, wenn die Festlegung der Höhe dem Ermessen des Richters überlassen werden soll. Bei der Ableitung mehrerer Geldforderungen aus einem rechtserzeugenden Sachverhalt ist zwar eine Aufgliederung im Urteilsbegehren selbst nicht erforderlich, doch müssen in der Klagserzählung die einzelnen Beträge ziffernmäßig aufgegliedert sein (Fasching Zivilprozeßrecht Rz 1044 und Kommentar III 26; vgl. auch EvBl. 1961/149). Beizupflichten ist den Vorinstanzen darin, daß der Kläger im Sinne der für den österreichischen Rechtsbereich geltenden Substantiierungstheorie auch die rechtserzeugenden Tatsachen, auf die er seinen Anspruch gründet, vollständig und knapp vorzubringen hat (Fasching aaO Rz 1040 und Kommentar III 36). Richtig ist auch, daß die Vorlage von Urkunden die erforderlichen Prozeßbehauptungen nicht ersetzen kann und daß eine lückenhaft oder unzureichend begründete Klage oder ein unbestimmtes Begehren erst nach erfolglosem Verbesserungsversuch zur Abweisung führen kann (Fasching aaO Rz 1042 und 1049; JBl. 1970, 623; 1 Ob 561-563/80 ua). Eng im Zusammenhang mit den Inhaltserfordernissen einer Klage steht die Frage der Schlüssigkeit des Klagebegehrens, die auch auf einer Unvollständigkeit des Sachvorbringens beruhen kann (vgl. Fasching aaO Rz 513). Rechtlich schlüssig ist ein Klagebegehren immer dann, wenn das Sachbegehren des Klägers materiellrechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (6 Ob 640/84). Der Schlüssigkeit des Klagebegehrens kommt Bedeutung vor allem bei Fällung eines Versäumungsurteils zu. Das Gericht hat vor Fällung eines echten Versäumungsurteils die Klage einer Schlüssigkeitsprüfung zu unterziehen und das Klagebegehren in Form eines negativen Versäumungsurteils abzuweisen, wenn schon das Sachvorbringen unvollständig ist oder wenn bei zwar vollständigem Vorbringen das Begehren rechtlich nicht begründet ist. Dies gilt auch dann, wenn in der Klage schon die Grundtatsachen zur Ableitung der Anspruchshöhe fehlen (vgl. Fasching III 621 f). Nach Sacheinlassung des Beklagten ist ein echtes Versäumungsurteil jedoch ausgeschlossen.
Unrichtig ist die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß der Kläger auch mit seinem in der Tagsatzung am 13. Juli 1987 vorgetragenen Schriftsatz ON 11 keine konkreten anspruchsbegründenden Tatsachen vorgebracht habe. Aus diesem Vortrag ergibt sich immerhin die Behauptung der Umgestaltung der vorhandenen Elektroinstallationen, weil die vorhandenen nicht mehr den heutigen Bedürfnissen und Vorschriften entsprochen hätten und der Errichtung einer Gasheizungsanlage; ferner die Behauptung, daß der Fußboden in völlig desolatem Zustand gewesen und erneuert worden sei (vgl. AS 35, ON 11). Damit behauptet aber der Kläger konkret ersatzfähige Aufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 3 Z 1 und 2 MRG. Daß diese Aufwendungen in dem nach § 10 Abs. 1 MRG maßgeblichen Zeitraum getätigt worden seien, der wesentlichen Verbesserung gedient hätten und noch wirksam und von Nutzen seien, wurde ebenfalls behauptet. Hinsichtlich der Bewertung kann die ziffernmäßige Benennung des gegenwärtigen Wertes unter Hinweis auf die Bewertungskriterien des § 10 MRG als ausreichend angesehen werden. Ob der Umstand, daß der Kläger offensichtlich auch noch andere, nicht näher bezeichnete Aufwendungen gemacht hat (vgl. AS 35 ON 8), deren Ersatzfähigkeit nach § 10 MRG fraglich ist (vgl. MietSlg. XXXVII/48), und die fehlende ziffernmäßige Aufgliederung des insgesamt begehrten Betrages nach den obigen Darlegungen der Erlassung eines echten Versäumungsurteiles entgegengestanden wären, braucht nicht erörtert zu werden, weil nach der vorliegenden Streiteinlassung der beklagten Parteien ein solches Urteil nicht mehr in Betracht kommt. Ein Anspruch des Klägers auf Geldleistung kann aus den vorgetragenen Tatsachenbehauptungen jedenfalls abgeleitet werden. Der Anspruch ist aufgrund des Sachvorbringens und der Beweisanbote überprüfbar. Ein umfänglich zu weit gefaßtes Begehren ändert daran nichts und hindert nicht einen allfälligen Zuspruch eines geringeren Betrages. Nach Streiteinlassung der Beklagten und ergänztem Sachvorbringen konnte daher die Klage nicht mangels Schlüssigkeit abgewiesen werden. Demgemäß ist der Revision Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs. 1 ZPO.
Anmerkung
E16395European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0070OB00683.88.1215.000Dokumentnummer
JJT_19881215_OGH0002_0070OB00683_8800000_000