Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Schwarz und Dr. Graf als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef D***, Pensionist, 4560 Kirchdorf, Theodor-Haas-Straße 6, vertreten durch Dr. Walter Lanner, Rechtsanwalt in Steyr, wider die beklagte Partei E*** Gesellschaft mbH, 4553 Schlierbach, Sautern 166, vertreten durch Dr. Alfred Windhager, Rechtsanwalt in Linz, wegen 695.234,80 S sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 1. Juli 1988, GZ 5 R 28/88-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Steyr vom 16. November 1987, GZ 4 Cg 187/85-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit 12.469,05 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin die Umsatzsteuer 1.133,55 S) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger hatte auf dem Grundstück 220 Wald der EZ 36 KG Klaus vom Liegenschaftseigentümer Michael L*** eine Schottergrube gepachtet. Er beabsichtigte, im Jahr 1984 in Pension zu gehen. Am 30. August 1984 wurde der Pachtvertrag zwischen dem Kläger und Michael L*** aufgelöst. Am gleichen Tag wurde die Schottergrube vom Grundeigentümer an die beklagte Partei verpachtet. Die beklagte Partei kaufte vom Kläger die maschinellen Anlagen (Schotteraufbereitungsanlage) zum Preis von 702.000 S (inklusive Mehrwertsteuer). Dieser Betrag wurde bezahlt.
Der Kläge begehrte die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung weiterer 695.234,80 S sA mit folgender Begründung:
Das in der Schottergrube auf Deponie vorhandene und zum Verkauf bereitstehende Material, nämlich Wandschotter, Bruchschotter, Sand-Rollschotter und Straßenschotter verschiedenen Ausmaßes hätte von der beklagten Partei zum Tagespreis übernommen werden sollen. Bei den Verhandlungen zwischen dem Kläger und seiner Gattin einerseits und der Geschäftsführerin der beklagten Partei sowie deren Ehegatten andererseits, sei vereinbart worden, daß vom Tagespreis ein 10 %iger Abschlag vorzunehmen sei, und eine weitere Ermäßigung durch Abzug von Ladekosten sowie durch Abzüge von Pachtzins zu gewähren sei. Vorher seien die vorhandenen Kubaturen einvernehmlich im Schätzungswege erfaßt worden. Die beklagte Partei habe auch sofort begonnen, das zum Abtransport bereitliegende Schottermaterial auf eigene Rechnung zu verkaufen. Der vereinbarte bestimmbare Preis sei vom Kläger mit dem richtigen und angemessenen Betrag von 368.836 S in Rechnung gestellt worden. Darüberhinaus schulde die beklagte Partei aus anderen, die Schottergrube betreffenden Vereinbarungen einen weiteren - im Revisionsverfahren nicht mehr relevanten - Betrag, woraus sich insgesamt der Klagebetrag ergäbe.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte ein, daß von den Streitteilen außer über den Kauf der maschinellen Anlage um 702.000 S keine Vereinbarungen getroffen worden seien. In der Schottergrube sei auch nur ein geringer Teil der in der Rechnung des Klägers angeführten Schottermenge auf Deponie vorhanden gewesen. Die beklagte Partei habe die Schottergrube "wie sie liegt und steht" gepachtet, mit dem Kläger gäbe es darüber ebensowenig eine Vereinbarung, wie über die Vergütung von Aufschließungskosten. Das Aggregat sei bezahlt und im Betrag von 702.000 S enthalten. Leo E*** sei für die beklagte Partei nicht zeichnungsberechtigt; allfällige Zusagen seinerseits gingen nicht zu Lasten der beklagten Partei. Gegen die Klageforderung werde im übrigen eine Gegenforderung von 206.000 S aufrechnungsweise eingewendet, weil die beklagte Partei dem Kläger sechs Konzessionen für LKW um 412.000 S abgekauft, aber nur Konzessionen für drei LKW erhalten habe.
Das Erstgericht erkannte die Klageforderung mit 17.622 S als zu Recht und mit 677.612,80 S als nicht zu Recht, die Gegenforderung bis zur Höhe der berechtigten Klageforderung ebenfalls als nicht zu Recht bestehend und verurteilte die beklagte Partei zur Zahlung von 17.622 S sA. Das Mehrbegehren auf Zahlung von 677.612,80 S sA sowie ein Zinsenmehrbegehren wies es ab. Zu der im Revisionsverfahren allein noch strittigen Forderung von 368.836 S traf es - zusammengefaßt dargestellt - nachstehende Feststellungen:
Alleinige Geschäftsführerin der beklagten Partei ist Hilde E***. Leo E***, über dessen Vermögen im Jahr 1975 der Konkurs eröffnet worden war, ist Angestellter der beklagten Partei, deren Unternehmensgegenstand die Durchführung von Erdaushub, Baggerungen und Planierungen, die Beteiligung an anderen Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art, die Beförderung von Gütern aller Art mit Lastkraftwagen und der Handel mit Waren aller Art ist. Der Hauptaufgabenbereich E*** erstreckte sich auf die technischen Belange, wie Betreuung der Geräte, Einteilung der Arbeitskräfte und Baggerfahren. Er war auch zum Abschluß der mit dem Unternehmen verbundenen täglichen Geschäfte, wie beispielsweise Schottereinkauf oder -verkauf und zu Preisvereinbarungen darüber befugt. Hilde E*** erledigte hauptsächlich die buchhalterischen Angelegenheiten sowie Schreibarbeiten und den Zahlungsverkehr. Die anfänglichen Jahre nach Gründung der Gesellschaft mbH (Dezember 1975) war sie mehr mit dem Aufziehen ihrer zwischen 1963 bis 1975 geborenen 7 Kinder beschäftigt; sie wuchs erst im Lauf der Zeit in das Geschäft hinein. Der Kläger, der mit der beklagten Parte jahrelang in Geschäftsbeziehungen stand und wußte, daß über Leo E*** das Konkursverfahren eröffnet worden und im Anschluß daran die beklagte Partei gegründet worden war, nahm, da er Ende des Jahres 1984 in Pension gehen wollte, im Sommer 1984 u.a. mit Leo E*** bzw. der beklagten Partei wegen Übernahme seiner Schottergruben und allenfalls auch seines Transport- und Baggergewerbes Kontakt auf. Er wußte, daß zu gravierenden Abmachungen Hilde E*** beizuziehen ist. Sämtliche Verhandlungen betreffend die Übergabe seiner Schottergruben und Geräte führte der Kläger mit Leo E***, weil er ihn hiezu unter anderem auch auf Grund der Äußerungen der Geschäftsführerin Hilde E*** als bevollmächtigt ansah. Hilde E*** hatte unter anderem erklärt, daß ihr Mann Leo von dieser ganzen Angelegenheit mehr verstehe. Sie hatte aber den Kläger auch darauf aufmerksam gemacht, daß er mit ihrem Mann herumreden könne, soviel er wolle, über die Bezahlung müsse sie entscheiden und sie allein wisse über die finanziellen Verhältnisse und Möglichkeiten der beklagten Partei Bescheid. Zu den Vertragsverhandlungen hatte Hilde E*** ihren Mann ermächtigt, nicht aber zum Vertragsabschluß. Ursprünglich strebten der Kläger und Leo E*** die gänzliche Übernahme der Unternehmungen des Klägers durch die beklagte Partei an. Bis zur Auflösung des Pachtvertrages zwischen dem Kläger und Michael L*** am 30. August 1984 gediehen die Übernahmsverhandlungen zwischen dem Kläger und Leo E*** über das Verhandlungsstadium nicht hinaus. Es wurde sowohl über die Übernahme von Maschinen und Geräten, als auch von abgebautem Schotter und die Übernahme von Konzessionen für das Güterbeförderungsgewerbe verhandelt. Der Kläger forderte auch eine Ablöse für seine in der Schottergrube getätigten Aufschließungskosten, wobei der Zeitpunkt, wann diese Forderung in den Raum gestellt wurde, nicht festgestellt werden konnte. Leo E*** bot schließlich für Schotterdeponie und anteilige Aufschließungskosten einen Betrag von 50.000 S (möglicherweise auch 60.000 S) unter der Bedingung, daß der Kläger seine Versprechungen, nämlich gänzliche Betriebseinstellung und Hilfeleistung zugunsten der beklagten Partei, einhalte. Damit sich die Geschäftsführerin Hilde E*** ein persönliches Bild über Kauf- und Pachtobjekte machen könne, vereinbarte Leo E*** mit dem Kläger einen Treffpunkt für 24. August 1984 in der Schottergrube K***. An diesem Tag erschienen Hilde und Leo E*** in dieser Schottergrube. Hilde E*** besichtigte nur oberflächlich die Schotteraufbereitungsanlage und bestätigte dem anwesenden Kläger, daß sie hievon keine Ahnung hätte. Einen Schotterbrecher hatte sie für ein Aggregat angesehen. Sie ging die Schottergrube nicht ab, sondern hielt sich hauptsächlich in dem als Büro eingerichteten Wohnwagen auf und ließ sich vom Kläger im wesentlichen das Kaufmännische, wie Ausstellung der Lieferscheine, Rechnungen und dergleichen erklären. Über abzulösende Schotterdeponie- oder Aufschließungskosten wurde nicht gesprochen.
Mit Datum 27. August 1984 übermittelte der Kläger der beklagten Partei folgenden "Kostenvoranschlag über Ablöse Schottergrube K***":
1 Aggregat Volvo 120 KVA S 200.000,--
1 Prallmühle SAP II mit Vorsieb
Mobil S 120.000,--
1 Kleemann Sieb samt Unterkon-
struktion S 60.000,--
2 Siebe Eigenbau S 35.000,--
1 Silo mit IFE Aufgeber S 45.000,--
1 Tank S 5.000,--
2 Verteilerschränke S 5.000,--
7 Förderbänder S 115.000,--
S 585.000,--
20 % Mehrwertsteuer S 117.000,--
S 702.000,--
Am 30. August 1984 trafen sich Michael L***, der Kläger und
die Ehegatten Hilde und Leo E*** beim öffentlichen Notar Dr. Erich
P*** in Kirchdorf zu den Vertragsunterfertigungen. Zunächst
unterschrieben Michael L*** und der Kläger eine Vereinbarung über
die Beendigung des Pachtverhältnisses zum 31. August 1984. Bevor
Michael L*** zur Unterfertigung des Pachtvertrages mit der
beklagten Partei schritt, fragte er den Kläger ausdrücklich, ob er
alles mit der beklagten Partei abgeklärt hätte, ansonsten er mit dem
Vertragsabschluß zuwarten würde. Der Kläger erwiderte ihm, daß alles
mit der beklagten Partei klar und erledigt sei.
In der Folge unterfertigten Hilde E*** als Geschäftsführerin der beklagten Partei und Michael L*** den Pachtvertrag. In diesem ist ua ein Pachtzins pro m3 Schotter und Sand von 14,-- S zuzüglich Mehrwertsteuer wertgesichert vereinbart, weiters die Verpflichtung der Pächterin, nach Beendigung des Pachtverhältnisses die Pachtfläche zu rekultivieren.
Nach Vertragsunterfertigung fuhren die Ehegatten E*** mit dem Kläger zu ihm nach Hause und besprachen unter Beiziehung seiner Gattin Margarethe die neue Situation, wobei Hilde E*** den hohen Pachtzins bekrittelte. Vom Kläger wurde ihr entgegengehalten, daß sie eine offene und aufgeschlossene Schottergrube gepachtet hätte. Von einer Ablöse der Schotterdeponien und der Aufschließungskosten wurde nicht gesprochen.
Am 3. September 1984 quittierte der Kläger den Empfang von 400.000 S von der beklagten Partei "als Akontozahlung für Schotteraufbereitungsanlage, 2 LKW, Aufschließungsarbeiten für Schottergrube K*** und Schotterdeponie".
Am 24. September 1984 fixierten Leo und Hilde E*** und der Kläger und dessen Gattin den Preis für die in der Schottergrube K*** verbliebene Schotteraufbereitungsanlage so wie im seinerzeitigen Kostenvoranschlag mit 702.000 S. Vom Kläger oder seiner Frau wurde sogleich die Rechnung hierüber ausgestellt, abweichend vom Kostenvoranschlag wurde das mittlerweile ausgewechselte große Aggregat mit 195 KW eingesetzt. Am 24. September 1984 bestätigte der Kläger den Empfang von 495.000 S von der beklagten Partei als "Akontozahlung für Schotteraufbereitungsanlage und 2 LKW".
Der Kläger und seine Frau Margarethe D*** erwarteten in der Folge noch weitere Verhandlungen über die ihrer Meinung nach restlich offenen Punkte, für Hilde E*** war die Übernahme geregelt und abgeschlossen, ausgenommen des noch offenen Mehrwertsteuerbetrages, den sie am 16. November 1984 mit 79.000 S und am 19. November 1984 mit 100.000 S überwies.
Weil weitere Gespräche zwischen den Parteien nicht mehr zustande kamen, fakturierte der Kläger am 28. Dezember 1984 25.653,90 S für diverse Regiearbeiten und Schotterlieferungen, 276.744,90 S für Ausschließungsarbeiten, 368.836 S für Deponie an Schottermaterial, und 24.000 S als Aufpreis für ein Aggregat. Hilde E*** wies diese Rechnungen unverzüglich zurück.
Rechtlich erachtete das Erstgericht bloß einen Anspruch des Klägers für Regiearbeiten und aus Schotterlieferungen von 17.622 S für berechtigt. Mangels Erweislichkeit von diesbezüglichen Vereinbarungen bestünden hingegen die übrigen vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nicht zu Recht. Leo E*** habe bloß Verhandlungsvollmacht gehabt, der Kläger sei darauf auch von der Geschäftsführerin der beklagten Partei aufmerksam gemacht worden. Die vom Kläger dargelegten konkludenten Handlungen der Hilde E*** ließen nicht auf eine Bevollmächtigung des Leo E*** schließen. Tatsächlich seien auch zwischen Leo E*** und dem Kläger keine verbindlichen Vereinbarungen getroffen worden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es vertrat die Auffassung, daß der Kläger seine Ansprüche auf Bezahlung des abgebauten Schottermaterials ausdrücklich und ausschließlich auf eine Vereinbarung gestützt habe. Damit seien der Klagegrund festgelegt und die Verfahrensgrenzen abgesteckt worden. Es habe für das Erstgericht kein Anlaß bestanden, Erörterungen darüber anzustellen, ob das Begehren auf Bezahlung eines Entgeltes für das abgebaute Schottermaterial auf andere Anspruchsgründe gestützt werden könnte, und dazu Feststellungen zu treffen. Es sei daher auch vom Berufungsgericht nicht zu prüfen, ob dem Begehren des Klägers aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten, wie sie nunmehr in der Rechtsrüge vorgetragen werden, Folge zu geben wäre. Der vom Kläger behauptete Umstand, die beklagte Partei habe sofort mit dem Verkauf des Schottermaterials begonnen, vermöge einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung nicht zu begründen.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision des Klägers aus dem Anfechtungsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Kläger weitere 368.836 S sA zugesprochen werden; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Kläger stellt sich in der Revision auf den Standpunkt, daß die Vorinstanzen zu Unrecht angenommen hätten, er habe sein Begehren auf Bezahlung des übernommenen Schottermaterials nur auf eine Vereinbarung der Streitteile gestützt. Seine Argumentation ist jedoch nicht stichhältig:
Der Kläger führt in der Klage wörtlich aus, daß "die beklagte Partei verschiedene andere vereinbarte Leistungen bis heute nicht erbracht" habe: "So sollte das in der Schottergrube auf Deponie vorhandene, zum Verkauf bereitstehende Material von der beklagten Partei zum Tagespreis übernommen werden" (AS 3). Auch in dem vorbereitenden Schriftsatz ON 3 heißt es ausdrücklich, daß das in der Schottergrube vorhandene, zum Verkauf bereitstehende Material "nach der Vereinbarung zum Tagespreis übernommen werden sollte". Schließlich wurde ausgeführt, daß die Verhandlungen mündlich geführt wurden, "wobei sich die Streitteile auf einen bestimmten Preis geeinigt" hätten (AS 10). Auch in der Folge bezieht sich der Kläger ausschließlich auf die getroffene Vereinbarung in bezug auf das Material (AS 11), sodaß dieses Vorbringen nicht anders verstanden werden kann, als das der Kläger den für das Schottermaterial angestrebten, im Revisionsverfahren allein noch strittigen Betrag von 368.836 S nur auf der Grundlage einer mit der beklagten Partei getroffenen diesbezüglichen Vereinbarung begehrt.
Soweit der Kläger sein Klagevorbringen anders verstanden wissen will, indem er darauf verweist, daß in der Klage die Rede von einem "angemessenen Betrag von 368.836 S" war, zitiert er dieses Vorbringen zu Unrecht ohne Zusammenhang mit der davor zum Ausdruck gebrachten Behauptung, wonach dieses Material vereinbarungsgemäß zum Tagespreis übernommen werden sollte; der bezogene Passus "angemessener Betrag" konnte dabei nur unter Bezugnahme auf den vereinbarten Tagespreis verstanden werden. Unter den dargelegten Umständen haben sich die Vorinstanzen daher zutreffend nur damit befaßt, ob die Parteien die vom Kläger behauptete, seinem Anspruch zugrunde gelegte Vereinbarung tatsächlich getroffen haben; denn der vorgetragene Klagegrund als Summe der anspruchserzeugenden Tatsachenbehauptungen läßt hier nur einen vertraglichen Anspruch zu; dieser ist aber nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen zu verneinen, weshalb das allein auf diesen Klagegrund gestützte Begehren mit Recht abgewiesen wurde.
Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E16285European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0080OB00659.88.1215.000Dokumentnummer
JJT_19881215_OGH0002_0080OB00659_8800000_000