TE OGH 1989/2/9 6Ob515/89

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Veröffentlicht am 09.02.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als Richter in der Sachwalterschaftssache des Rainer H***, geboren am 13. Januar 1956, Wien 18., Schopenhauerstraße 56/13, infolge Revisionsrekurses der Sachwalterin Eleonore D***, Dipl.Soz.Arb., Verein für Sachwalterschaft, Wien 1., Teintfaltstraße 1/11, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 8. November 1988, GZ 44 R 146/88-33, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 21. Juli 1988, GZ 7 SW 4/87-28, in der Umschreibung der vom Sachwalter zu besorgenden Angelegenheiten und des der betroffenen Person dabei verbleibenden Freiraumes eigener Verfügungs- und Verpflichtungsfähigkeit mit einer Maßgabe bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Pflegschaftsgericht hat für den nunmehr 33 Jahre alten Mann gemäß § 273 ABGB einen Sachwalter bestellt und den von diesem zu besorgenden Kreis von Angelegenheiten in folgender Weise umschrieben:

"Vertretung vor Ämtern und Behörden, Vermögensverwaltung, Abschließen von Rechtsgeschäften, Wohnungsangelegenheiten, Personensorge."

Gleichzeitig hat das Gericht in seinem Sachwalterbestellungsbeschluß ausgesprochen, daß die betroffene Person innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters in der "Verfügung über die von der Sachwalterin überlassenen Geldbeträge" frei sei und sich in diesem Umfang verpflichten könne, allerdings "ausgenommen Haustürgeschäfte im Sinne des § 3 KSchG". Dazu führte das Gericht in der Begründung seines Sachwalterbestellungsbeschlusses wörtlich aus:

"Um dem Betroffenen aber auch Eigenverantwortung zu überlassen, überließ ihm das Gericht die freie Verfügung über einen Teil des Geldes. Um das Ausmaß dieser Verfügung dem jeweiligen Zustand des Betroffenen anzupassen, wurde es dem Sachwalter anvertraut, das Ausmaß zu bestimmen. ...."

Rechtliche Beurteilung

Die Sachwalterin erhob wegen der von ihr als zu unbestimmt angesehenen Umschreibung ihres Wirkungskreises Rekurs. Das Rekursgericht bestätigte den angefochtenen Sachwalterbestellungsbeschluß "mit der Maßgabe", "daß anstelle des Kreises von Angelegenheiten Vermögensverwaltung die Bezeichnung Einkommens- und Vermögensverwaltung zu treten hat". Zur Ergänzung des Ausdruckes "Vermögensverwaltung" durch den Ausdruck "Einkommens- und Vermögensverwaltung" führte das Rekursgericht aus, daß der Betroffene zwar zur Zeit kein Vermögen besitze, sondern nur regelmäßig wiederkehrende Leistungen an Waisenpension, Familienbeihilfen und Dauerleistungen nach dem Sozialhilfegesetz beziehe, eine vermögensbildende Ansparung von Teilen dieser Bezüge in bescheidenem Umfang aber von vornherein nicht auszuschließen wäre, so daß zur Erfassung der gesamten finanziellen Gebarung der diesbezügliche Aufgabenkreis des Sachwalters zu präzisieren gewesen sei.

Zur Bestimmtheit des Ausspruches im Sinne des § 244 Z 3 AußStrG (§ 273 a Abs 1 zweiter Satz ABGB) erachtete das Rekursgericht ausdrücklich eine ziffernmäßige Umschreibung als "für die Alltagspraxis völlig unpraktikabel" und eine dem Sachwalter einzuräumende "flexible Gestaltungsmöglichkeit" als erforderlich. Die Sachwalterin ficht die vom Rekursgericht bestätigte Umschreibung der dem Betroffenen zur freien Verfügung und Verpflichtung überlassenen Einkommensteile als zu unbestimmt an. Der Betroffene hat keine Rekursbeantwortung erstattet. In Ansehung des von der Rechtsmittelwerberin angefochtenen Ausspruches liegt eine bestätigende Rekursentscheidung vor. Die Rechtsmittelwerberin erkennt zutreffend, daß die Anfechtung eines solchen Ausspruches nur wegen eines im § 16 Abs 1 AußStrG genannten Anfechtungsgrundes zulässig ist. Die Rechtsmittelwerberin erachtet die nach ihrer Ansicht zu unbestimmt gehaltene Umschreibung der Einkommensteile, in Ansehung derer dem Betroffenen die freie Verfügung und Verpflichtungsfähigkeit vorbehalten wurde, als offenbar gesetzwidrig.

Die Rechtsmittelwerberin vermochte aber diesen Anfechtungsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit nicht schlüssig darzulegen:

Entgegen den Rechtsmittelausführungen kann nach den von den Vorinstanzen gewählten Formulierungen zur Umschreibung der vom Sachwalter zu besorgenden Kreise von Angelegenheiten und der Bezeichnung der dabei der verpflichteten Person verbleibenden Fähigkeit zu freier Verfügung und Verpflichtung objektiv kein Zweifel über den Entscheidungswillen des Gerichtes aufkommen. Der Art nach findet dieser Anordnungswille in den materiellrechtlichen Regelungen nach § 273 Abs 3 Z 2 und § 273 a Abs 1 ABGB eine denkmögliche Deckung. Daß es unzulässig wäre, im einzelnen den Umfang der Verfügungs- und Verpflichtungsfähigkeit der betroffenen Person von einer Entscheidung des Sachwalters abhängig zu machen, ist weder in den genannten materiellrechtlichen Regelungen noch in den verfahrensrechtlichen Vorschriften des § 244 Z 2 und 3 AußStrG so klar und eindeutig ausgesprochen, daß jede entgegenstehende Anordnung augenfällig rechtswidrig erscheinen müßte, noch könnte dies aus einem unmißverständlich zum Ausdruck gebrachten Grundsatz der gesetzgeberischen Regelungen gefolgert werden.

Die Vorinstanzen haben es aufgrund der Art und des Grades der festgestellten Behinderung sowie der Art und des Umfanges der auf die betroffene Person zukommenden Lebensanforderungen als erforderlich erachtet, vor allem dafür vorzusorgen, daß Mieten und andere wiederkehrende Verpflichtungen zur Erhaltung des Lebensumfeldes der betroffenen Person für diese verläßlich bezahlt werden, es andererseits aber als wünschenswert und vertretbar angesehen, den nach Abzug der erwähnten Zahlungen und einer vom Sachwalter allenfalls als angemessen erachteten Rücklage verbleibenden Rest an monatlichen Bezügen der betroffenen Person zur freien Verfügung zu überlassen. Dabei blieb die Bestimmung dieser Beträge nach den wechselnden Anforderungen von Einkommensperiode zu Einkommensperiode aber auch die Bestimmung der Art der Überlassung nach dem wechselnden Zustand der betroffenen Person dem pflichtgemäß auszuübenden Ermessen des Sachwalters überantwortet. Ein solcher Vorgang ist entgegen den Rechtsmittelausführungen nicht als offenbar gesetzwidrig zu erkennen.

Der Revisionsrekurs war daher mangels schlüssiger Ausführung eines nach § 16 Abs 1 AußStrG beachtlichen Anfechtungsgrundes zurückzuweisen.

Anmerkung

E16633

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0060OB00515.89.0209.000

Dokumentnummer

JJT_19890209_OGH0002_0060OB00515_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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