TE OGH 1989/5/30 11Os45/89

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Veröffentlicht am 30.05.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Mai 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Ofner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hans N*** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida als Beteiligter nach den §§ 12 (dritter Fall), 156 Abs 1 und 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. September 1988, GZ 12 c Vr 5.271/87-42, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tschulik, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Raabe zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 12.April 1930 geborene Versicherungsangestellte Hans N*** des Verbrechens der betrügerischen Krida als Beteiligter nach den §§ 12 (dritter Fall), 156 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, am 10. August 1983 in Purkersdorf dadurch, daß er das Schenkungsangebot seiner Schwester Dorothea S*** über ihre 2/3-Miteigentumsanteile an der Liegenschaft EZ 539 der KG Speising im Wert von 3,124.000 S annahm und sich diese Anteile überschreiben ließ, zur Ausführung der strafbaren Handlung der Dorothea S*** beigetragen zu haben, die durch diese Schenkung ihr Vermögen wirklich verringerte und dadurch die Befriedigung ihrer Gläubiger schmälerte, wobei durch die Tat ein 500.000 S übersteigender Schaden herbeigeführt wurde. Von der weiteren Anklage wegen Betruges wurde der Angeklagte freigesprochen.

Rechtliche Beurteilung

Der Schuldspruch wird vom Angeklagten mit einer auf die Z 4, 5, 5 a und 9 (lit a) des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft.

Einen Verfahrensmangel im Sinn des erstbezeichneten Nichtigkeitsgrundes erblickt der Beschwerdeführer in der Abweisung seiner Anträge auf zeugenschaftliche Vernehmung des Notars Dr. Franz F*** bzw. dessen Substituten Mag. Leopold K*** und des früheren Steuerberaters der B*** Dr. Walter K***. Daß diese Beweisaufnahmen mangels Entbindung der Zeugen von der Verschwiegenheitspflicht nicht durchgeführt werden konnten, stellt entgegen den Beschwerdeausführungen keine bloße Vermutung dar, sondern ist zum einen in der Aussage der Dorothea S*** in der Hauptverhandlung (vgl. Bd. I/S 431 dA) und in einem vom Notar Dr. Franz F*** vorgelegten Schreiben ihres Vertreters Rechtsanwalt Dr. Franz F*** (vgl. Bd. I/S 359, 361 dA), zum anderen in der Erklärung des Dr. Walter K*** gedeckt, wonach eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht durch Dorothea S*** (namens ihres verstorbenen Gatten) nach den bestehenden Standesrichtlinien unzulässig wäre (vgl. Bd. I/S 209 dA). Zudem ist dem Erstgericht beizupflichten, daß die Vernehmung der beantragten Zeugen zum Beweis dafür, daß für Dr. K*** "ein status cridae oder eine Insolvenz des Unternehmens ... in Anbetracht des Haftungsvermögens des Eigentümers und der Auftragslage nicht gegeben war", Dr. K*** (bei den geschäftlichen Besprechungen) alle an ihn gestellten Fragen des Angeklagten und der vertretungsbefugten Organe der (Kooperations-) Firmen H*** (AG) und H*** & F*** (GesmbH) "erschöpfend und wahrheitsgemäß beantwortet" habe und bis zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung durch alle Jahre ein hoher Auftragsstand vorhanden war, zur Beurteilung der entscheidungswesentlichen Fragen, inwieweit der Angeklagte im Zeitpunkt der Schenkung über die tatsächliche finanzielle Lage der B*** und über die daraus resultierenden Haftungen seiner Schwester informiert war und mit einer Inanspruchnahme des Privatvermögens der Dorothea S*** durch ihre Gläubiger rechnete, nichts wesentliches hätte beitragen können, weil es insoweit nur auf den eigenen Wissensstand des Angeklagten ankommt (vgl. Bd. I/S 434, 436, 472 dA).

Aus den Nichtigkeitsgründen der Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO wendet sich der Beschwerdeführer gegen jene Feststellungen, nach denen er von einer Gläubigermehrzahl der Dorothea S***, von deren Erbeneigenschaft und von bestehenden Schulden in einem 500.000 S bei weitem übersteigenden Betrag wußte, eine Heranziehung ihres Vermögens aufgrund ihrer persönlichen Haftung für Schulden der B*** für wahrscheinlich hielt und sich mit der Übertragung von Liegenschaftsanteilen an ihn einverstanden erklärte, um den Gläubigern (seiner Schwester) den Zugriff auf diese Anteile zu verwehren.

Diese Annahmen wurden jedoch denkmöglich und zureichend begründet: Das Schöffengericht ging davon aus, daß der Angeklagte schon im Jahr 1982 bei der Ö*** L*** einen - in

der Folge notleidend werdenden - Kredit von 1,250.000 S aufnahm und den B*** zur Verfügung stellte, nach dem Tod des Firmeneigentümers Ing. Otto S*** als Vertrauensmann und Vertreter seiner Schwester bei geschäftlichen Verhandlungen auftrat und daher mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zumindest in den Grundzügen vertraut war (vgl. Bd. I/S 453 bis 455, 459 bis 462 dA), daß Dorothea S*** noch am 8.August 1983 mit Wissen des Angeklagten bei der V*** H***-P*** ein Darlehen von 100.000 S aufnahm (vgl. Bd. I/S 456 f, 461 dA), und daß ferner, wie aus dem Protokoll über die Sitzung des Verwaltungsrates am 13.Jänner 1983 (Beilage 3/ zu Bd. I/ON 2 dA) zwanglos geschlossen wurde, Hans N*** spätestens zu diesem Zeitpunkt bekannt war, daß Dorothea S*** persönlich für den Betrag von vier Millionen Schilling haftete (vgl. Bd. I/S 455, 456, 460 dA). Aus allen diesen Umständen konnte das Erstgericht auf das Wissen des Angeklagten schließen, daß Dorothea S***, sei es auf Grund der Übernahme persönlicher Zahlungsverpflichtungen für eine Reihe von Verbindlichkeiten der protokollierten Einzelfirma ihres Ehemanns oder als dessen Erbin (vgl. Bd. I/S 457, 460), einer Mehrzahl von Gläubigern gegenüberstand und ihr persönliche Haftungen aus der Geschäftsgebarung des Unternehmens drohten. Damit erweist sich auch die aus der Gesamtheit der Verfahrensergebnisse gezogene Schlußfolgerung, daß durch die Übertragung der 2/3-Miteigentumsanteile der - ansonsten

vermögenslosen - Gemeinschuldnerin an der Liegenschaft EZ 539 der KG Speising an den Angeklagten dieser Vermögensbestandteil dem zu erwartenden Gläubigerzugriff entzogen werden sollte, als logisch einwandfrei.

Auf Grund der Aktenlage und der gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes vorgebrachten Beschwerdeeinwände ergeben sich auch gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten Tatsachen, insbesondere der zur inneren Tatseite getroffenen Tatsachenfeststellungen, keine erheblichen Bedenken, sodaß weder der Mängelrüge noch der Tatsachenrüge ein Erfolg beschieden sein kann.

Den Tatbestand der betrügerischen Krida nach dem § 156 Abs 1 StGB hält der Beschwerdeführer mangels Gläubigermehrzahl für nicht gegeben. Selbst wenn er gewußt haben sollte, daß Dorothea S*** mehrere Haftungen eingegangen sei, wäre seiner Ansicht nach das Tatbild nicht erfüllt, weil Schuld und Haftung nicht vermengt werden dürften und die Übernahme einer Haftung lediglich auf das Vorhandensein bloß potentieller Gläubiger schließen lasse. Der Beschwerdeeinwand versagt. Richtig ist, daß der Täter des Delikts nach dem § 156 Abs 1 StGB Schuldner von mindestens zwei Gläubigern sein muß. Schuldner ist aber nicht nur, wer ein Schuldverhältnis originär begründet, sondern auch jeder, der einem Schuldverhältnis beitritt, eine bereits bestehende Schuld (auf Grund einer Vereinbarung oder kraft Gesetzes) übernimmt oder eine Leistung für den Fall verspricht, daß der Hauptschuldner seine Verbindlichkeit dem Gläubiger gegenüber nicht nachkommt. So gesehen kann aber nicht zweifelhaft sein, daß Dorothea S*** Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, weil sie neben persönlichen Schulden, ua gegenüber der V*** H***-P*** (Bd. I/S 456, 457)

dadurch Schuldnerin wurde, daß sie der Vereinbarung, nach der die Firma H*** & F*** GesmbH der Einzelfirma ihres Ehemanns eine Bareinlage von vier Millionen Schilling zur Verfügung stellte, als Solidarschuldnerin beitrat und zur Besicherung von Bankkrediten des Unternehmens Wechsel als Akzeptantin mitunterfertigte (vgl. Bd. I/S 237, 247, 456 dA). Daß Dorothea S***, die nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum Nachlaß ihres verstorbenen Ehemanns eine unbedingte Erbserklärung abgab, zudem als Erbin ab Einantwortung zur Bezahlung der Erblasserschulden verpflichtet wäre, kann in diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben. Soweit der Beschwerdeführer aber geltend macht, ein Insolvenzverfahren sei über das Privatvermögen seiner Schwester nicht eröffnet worden (sondern offenbar nur über die Verlassenschaft nach Ing. Otto S***), übersieht er, daß die Strafbarkeit eines Täters, der sein Vermögen, etwa - wie hier - durch schenkungsweise Abtretung von Liegenschaftsanteilen, verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger schmälert, weder von der Anhängigkeit eines Insolvenzverfahrens, noch auch von einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung abhängt (vgl. ÖJZ-LSK 1982/139 zu § 156 StGB; Mayerhofer-Rieder I3 ENr. 23 zu § 156 StGB).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als unbegründet zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem § 156 Abs 2 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und sah sie gemäß dem § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach.

Bei der Strafbemessung wertete es keinen Umstand als erschwerend. Als mildernd berücksichtigte es den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten und seinen Beitrag zur Wahrheitsfindung, daß die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht, bereits längere Zeit zurückliegt und seither Wohlverhalten gegeben ist, zu dem Vermögensobjekt (Elternhaus) emotionale Bindungen bestehen und nur eine Beitragstäterschaft vorliegt.

Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Strafe im Weg der außerordentlichen Strafmilderung an. Die Berufung ist nicht begründet.

Das Ausmaß der vom Erstgericht verhängten Freiheitsstrafe trägt in angemessener Weise der Tatschuld des Angeklagten Rechnung. Die Art und Schwere der von Hans N*** zu verantwortenden Rechtsgutbeeinträchtigung läßt die Annahme eines atypischen, besonders günstig gelagerten Falles, bei welchem die Unterschreitung der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens im Weg der Anwendung des § 41 StGB gerechtfertigt erschiene, nicht zu. Eine weitere Strafmilderung kam daher nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E17499

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0110OS00045.89.0530.000

Dokumentnummer

JJT_19890530_OGH0002_0110OS00045_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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