TE OGH 1989/6/20 2Ob65/89

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Veröffentlicht am 20.06.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Georg R***, Kaufmann, 1080 Wien, Währinger Straße 156, vertreten durch Dr. Jörg Baumgärtel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien

1.) V*** FÜR DIE B***, Allgemeine Schaden- und Unfallversicherungs AG, 1070 Wien, Kaiserstraße 45, 2.) prot. Firma C***-T***, Fischgroßhandel, 1200 Wien, Treustraße 84,

3.) Reinhard H***, Angestellter, 1050 Wien, Vogelsanggasse 18/3, alle vertreten durch Dr. Stefan Bruckschwaiger, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 258.420,-- s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 14.Dezember 1988, GZ 16 R 261/88-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 17. August 1988, GZ 2 Cg 766/86-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil aufgehoben; zugleich wird auch das Urteil des Erstgerichtes aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrte als Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall von den Beklagten die Zahlung von S 258.420,-- s.A. Er sei am 6.6.1986 in Wien die Scholzgasse in Richtung Obere Augartenstraße gefahren und habe nach links in die Obere Augartenstraße einbiegen wollen. Die Scholzgasse sei größtenteils Einbahn ab der Oberen Augartenstraße, nur das letzte Stück in Richtung Obere Augartenstraße sei keine Einbahn. Der Drittbeklagte habe als Lenker des der Zweitbeklagten gehörenden und bei der Erstbeklagten haftpflichtversicherten PKWs in der Oberen Augartenstraße fahrend den Rechtsvorrang des Klägers mißachtet.

Die Beklagten beantragten Klagsabweisung und wendeten gegen den Grund des Klagebegehrens ein, daß der Kläger aus einer Nebenfahrbahn in die Obere Augartenstraße eingebogen sei und dabei den Vorrang des Drittbeklagten verletzt habe.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es im wesentlichen von folgenden Feststellungen ausging:

Der Drittbeklagte fuhr mit dem der Zweitbeklagten gehörenden und bei der Erstbeklagten versicherten Fahrzeug W 764.385 in der Oberen Augartenstraße (aus Richtung Gaußplatz) in Richtung Osten. Der Kläger fuhr mit seinem LKW W 755.400 (aus der gleichen Richtung) in der Nebenfahrbahn der Oberen Augartenstraße, fuhr in die Verbindungsfahrbahn zwischen Nebenfahrbahn und Hauptfahrbahn ein und wollte aus dieser Verbindungsfahrbahn nach links in die Hauptfahrbahn der Oberen Augartenstraße einbiegen. Dabei kam es zur Kollision mit dem aus Fahrtrichtung des Klägers gesehen von links kommenden Fahrzeug der Zweitbeklagten. Die Unfallsörtlichkeit ergibt sich aus der einen integrierenden Bestandteil des Urteils bildenden Skizze.

Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, daß die in Fahrtrichtung des Drittbeklagten gesehen rechts neben der Oberen Augartenstraße führende und zwischen 3,20 und 5,30 m breite Fahrbahn eine Nebenfahrbahn der Oberen Augartenstraße im Sinne des § 2 Abs 1 Z 4 StVO sei, möge sie auch durch einen relativ breiten Grünstreifen von der Hauptfahrbahn der Oberen Augartenstraße getrennt sein. Der Vorrang der auf der Hauptfahrbahn der Oberen Augartenstraße fahrenden Fahrzeuge bleibe auch dadurch gewahrt, daß Fahrzeuglenker - wie im vorliegenden Fall der Kläger - aus der Nebenfahrbahn die Verbindungsfahrbahn benutzend zur Hauptfahrbahn fahren, weil sie sich durch das Befahren der Verbindungsfahrbahn deswegen noch nicht im Fließverkehr befänden und daher gegenüber den auf der Hauptfahrbahn befindlichen Fahrzeuglenkern benachrangt bleiben würden. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob dieser Teil der Fahrbahn Nebenfahrbahn oder als Verbindungsfahrbahn zwischen Haupt- und Nebenfahrbahn anzusehen sei. Zur Unfallstelle könnten nur Fahrzeuglenker gelangen, die vorher in der Nebenfahrbahn gefahren seien, weil die Scholzgasse eine Einbahn von der Oberen Augartenstraße weg sei. Wegen des Vorrangs des Drittbeklagten gegenüber dem Kläger sei das Klagebegehren abzuweisen gewesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Das Gericht zweiter Instanz erklärte die Revision für zulässig und traf nach Durchführung eines Ortsaugenscheins folgende ergänzende Feststellungen:

Die Obere Augartenstraße beginnt beim Gaußplatz (Kreisverkehr), etwa 60 bis 70 m vor der Stelle, die den Bereich der Skizze begrenzt. Die Fahrbahn verbreitert sich zunächst auf mindestens 20 m, wobei im linken Anteil etwa 3 m von der linken Fahrbahngbegrenzung der Gleiskörper der Straßenbahn beginnt. Auf der rechten Verkehrsrichtung des Gleiskörpers ist die Fahrbahn mit Granitpflaster belegt (derzeit teilweise zugeschüttete Aufgrabungen). Der Teil der Fahrbahn, in dem die Schienen liegen, verläuft in einer leichten Linkskurve bis zu der Stelle, an der dann rechts in Richtung Taborstraße gesehen, die Parkanlage beginnt. Die Fahrbahn, die sich vom Gaußplatz aus gesehen geradeaus rechts neben der Parkzone fortsetzt, ist etwa 3 m breit und ebenfalls mit Granitpflaster (soweit nicht durch Aufgrabungen beseitigt) bedeckt. Verkehrstafeln, die den Verkehr in eine bestimmte Richtung leiten, sind im Bereich der in der Skizze befindlichen Zunge der Parkfläche, die am Beginn eine Breite von 5 m aufweist, nicht vorhanden. Die Parkfläche ist von Gehsteigen umsäumt, in Höhe der Scholzgasse mit Koniferen bestanden und verbreitert sich bis zu dem vom Fahrzeug des Klägers befahrenen Zwischenstück auf rund 20 m. Nach diesem Verbindungsstück verbreitert sich der Park noch etwas mehr auf ca. geschätzte 30 m. Die beiden Fahrbahnen verlaufen dann annähernd parallel. Die Scholzgasse ist von der schmalen Fahrbahn weg Einbahn in Richtung Donaukanal. Das Verbindungsstück weist keinerlei Regelung durch Verkehrszeichen auf. Ab der Scholzgasse verbreitert sich der schmale Fahrbahnteil auf ca. 4 m. Ab der Scholzgasse befinden sich in der Parkanlage auch Wege. Sie ist mit Bäumen bestanden. Auf Höhe des Hauses Nr.14 a befindet sich ebenfalls ein Verbindungsstück zwischen den beiden Fahrbahnen, wobei dieses bei der Einmündung in die Schienenfahrbahn ein Nachrangzeichen aufweist. Dieses Verbindungsstück setzt sich auf der anderen Seite ebensowenig fort wie bei der Scholzgasse. Etwa 50 m danach ist wiederum ein Verbindungsstück mit Nachrangzeichen vor der Schienenfahrbahn vorhanden. Nach weiteren ca. 80 m befindet sich die Rembrandtstraße. Die schmale Fahrbahn ist mit einer Stoptafel gegenüber der Rembrandtstraße abgesichert. Die Rembrandtstraße ist Einbahn in Richtung Donaukanal, wobei sich Einbahnstraßenzeichen bereits kurz nach der Einmündung in die Schienenfahrbahn und auch in Verlängerung der Häuserkante befinden. Richtung Augarten gesehen hat das Verbindungsstück zwischen der Schienenfahrbahn und der schmalen Fahrbahn auf der rechten Seite auch das Zeichen "Einfahrt verboten". Zwischen der Scholzgasse und der Rembrandtstraße befinden sich neben den schon geschilderten Verbindungsfahrbahnen keine Straßen, die in Richtung Donaukanal führen. Nach der Rembrandtstraße verbreitert sich die schmale Fahrbahn wesentlich, und es ist nunmehr hier ein Sackgassenzeichen angebracht. Sieht man von Unterbrechungen ab, so verläuft dieser Teil der Fahrbahn von der Rembrandtstraße noch einige 100 m weit parallel zur Schienenfahrbahn. Die Häuser entlang der schmalen Fahrbahn tragen die Bezeichnung "Obere Augartenstraße". Bereits bei der Einmündung der Rembrandtstraße in die schmale Fahrbahn befindet sich die Straßentafel mit der Bezeichnung "2., Rembrandtstraße".

In Erledigung der Rechtsrüge führte das Berufungsgericht aus, nach herrschender Rechtsprechung, der auch das Berufungsgericht uneingeschränkt folge, sei für die Beurteilung einer Verkehrsfläche als Nebenfahrbahn entscheidend, daß diese Verkehrsfläche neben einer Hauptfahrbahn als von dieser getrennte Fahrbahn einer Straße verlaufe und die Zusammengehörigkeit dieser Fahrbahnen zu einer Straße und somit die Eigenschaft als Haupt- und Nebenfahrbahn zufolge der besonderen Ausführungen bei objektiver Betrachtung für jeden Verkehrsteilnehmer sofort und ohne Schwierigkeiten erkennbar sei, sodaß er sich danach verhalten könne, und sie in die gleiche Richtung, wenn auch nicht fahrbahnparallel, verlaufe. Nicht gefolgt könne der vom Obersten Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 12.2.1981, 8 Ob 255/80 (ZVR 1982/1) in bezug auf dieselbe Unfallstelle geäußerten Ansicht, daß Fahrbahnen, die nicht nur einen verschiedenen Verlauf nehmen, sondern auch bis zu 20 m auseinanderlaufen, nicht als Haupt- und Nebenfahrbahn im Sinne der StVO qualifiziert werden könnten, wonach also im vorliegenden Fall der Kläger nicht eine Nebenfahrbahn benützt hätte. Diese Entscheidung gehe nämlich im Schwergewicht der rechtlichen Beurteilung von dem Umstand aus, daß die Fahrbahnen vorerst einen verschiedenen Verlauf nehmen, ohne auf die sonst noch wesentlichen Feststellungen betreffend die Unfallsörtlichkeit Bedacht zu nehmen. Nach den vom Berufungsgericht ergänzten Feststellungen sei jedoch trotz des Umstandes, daß die Fahrbahnen der Oberen Augartenstraße vorerst um rund 20 und in weiterer Folge sogar um rund 30 m auseinanderlaufen, die vom Kläger benützte Verkehrsfläche trotz Richtung, Art und Breite der Trennung sofort als Nebenfahrbahn erkennbar und als solche im Sinne des § 2 Abs 1 Z 4 StVO zu beurteilen. Insoweit folge das Berufungsgericht daher der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 30.9.1986, 2 Ob 42/86, mit welcher der Oberste Gerichtshof die Ansicht des Erst- und des Berufungsgerichts in jenem Verfahren teilte, wonach nach dem Gaußplatz die Nebenfahrbahn der Oberen Augartenstraße beginne, die etwa bis zur Einmündung der Großen Sperlgasse reiche, und zwar trotz des Umstandes, daß wegen der zu Beginn der Nebenfahrbahn vorhandenen Krümmung der Oberen Augartenstraße die Entfernung der Hauptfahrbahn zur Nebenfahrbahn sich vorerst bis 36 m vergrößere. Ebenso sei auch die die Haupt- und Nebenfahrbahn verbindende Verkehrsfläche (ebenso wie Haupt- und Nebenfahrbahn selbst) als Teil der Oberen Augartenstraße und nicht als ein Teil der Scholzgasse anzusehen. Zusammenfassend sei daher dahingehend zu erkennen, daß der Kläger, da er die Nebenfahrbahn und sodann die verbindende Verkehrsfläche benützte, um in die Hauptfahrbahn der Oberen Augartenstraße zu gelangen, sich noch nicht im fließenden Verkehr der Oberen Augartenstraße befunden und daher gegenüber dem die Hauptfahrbahn dieser Straße befahrenden Fahrzeug der Zweitbeklagten gemäß § 19 Abs 6 StVO benachrangt und daher wartepflichtig gewesen sei, zumal die Verbindungsfahrbahn zwischen Haupt- und Nebenfahrbahn die Rechtsnatur jeweils der Fahrbahn (Haupt- bzw. Nebenfahrbahn) teile, von der aus sie befahren werde. Zutreffend habe daher das Erstgericht, ausgehend vom Vorrang des Fahrzeuges der Zweitbeklagten, das Klagebegehren abgewiesen.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts wendet sich die Revision des Klägers aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagten beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig (§ 502 Abs 1 Z 4 ZPO) und im Sinne ihres Aufhebungsantrages auch gerechtfertigt.

Der Kläger führt in seinem Rechtsmittel unter Hinweis auf die dieselbe Verkehrsfläche betreffende Entscheidung 8 Ob 255/80 = ZVR 1982/1, aus, daß in dieser Entscheidung die von ihm befahrene Straße nicht als Nebenfahrbahn beurteilt worden sei; die von ihm befahrene Verbindungsstraße stelle einen Teil der Scholzgasse dar und sei gegenüber der Oberen Augartenstraße zum Unterschied von weiteren folgenden Verbindungsstraßen nicht mit dem Vorrangzeichen "Vorrang geben" abgewertet. Er habe sich daher als Rechtskommender gegenüber dem Fahrzeug der Zweitbeklagten im Vorrang befunden. Diesen Ausführungen kommt im Ergebnis Berechtigung zu. Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung ZVR 1982/1, den "rechten Ast" der Oberen Augartenstraße zwischen Gaußplatz und Scholzgasse, die damals allerdings in beiden Fahrtrichtungen befahren werden durfte und vor dem "rechten Ast" der Oberen Augartenstraße gegenüber der letzteren durch das Vorrangzeichen "Vorrang geben" abgewertet war, nicht als Nebenfahrbahn der Oberen Augartenstraße beurteilt, weil sich nach dem Gaußplatz die Obere Augartenstraße und jene Straße ("rechter Ast") gänzlich trennten, erstere eine Linkskurve beschrieb, letztere geradeaus weiterführt. Die Fahrbahnen strebten schließlich so weit auseinander, daß im Bereich der Scholzgasse zwischen ihnen bereits eine Distanz von nahezu 20 m liegt. Unter diesen Umständen könne nicht davon gesprochen werden, daß die Straßen nebeneinander verlaufen, es könne aber auch nicht davon die Rede sein, daß ein Verkehrsteilnehmer ihre Zusammengehörigkeit als Haupt- und Nebenfahrbahn im oben dargestellten Sinn sofort und ohne Schwierigkeiten erkennen müßte. Demgegenüber wurde in der E. 2 Ob 42/86 = ZVR 1988/26, die einen Verkehrsunfall zwischen einem den "rechten Ast" der Oberen Augartenstraße befahrenden, von rechts kommenden Mopedfahrer und einem von der Oberen Augartenstraße durch die "Verbindungsstraße" zur Einfahrt des E-Werkes Obere Augartenstraße 14 a, unter Überquerung des "rechten Astes" fahrenden PKW betraf, die vom Mopedlenker befahrene Fahrbahn als Nebenfahrbahn im Sinne des § 2 Abs 1 Z 4 StVO beurteilt und ausgesprochen, daß Haupt- und Nebenfahrbahn gemeinsam eine Straße bilden, zu welcher auch die die Haupt- und die Nebenfahrbahn verbindende Verkehrsflächen gehöre, die der PKW-Lenker befuhr.

Nach neuerlicher Überprüfung der Sach- und Rechtslage vermag der erkennende Senat hinsichtlich der Beurteilung der im vorliegenden Verfahren vom Kläger befahrenen Verkehrsfläche seine in der E. ZVR 1988/26 vertretene und im genannten Verfahren auch vom Revisionswerber geteilte Ansicht, daß diese Verkehrsfläche eine Nebenfahrbahn der Oberen Augartenstraße darstelle, nicht aufrecht zu erhalten, sondern schließt sich der in der E. ZVR 1982/1 vertretenen Auffassung des 8.Senates an.

Gemäß § 2 Abs 1 Z 4 StVO umfaßt der Begriff "Nebenfahrbahn" jede neben einer Hauptfahrbahn verlaufende, von dieser jedoch getrennte Fahrbahn einer Straße. Von einer Nebenfahrbahn kann aber nur dann gesprochen werden, wenn diese eine bestimmte Strecke neben der Hauptfahrbahn in die gleiche Richtung, wenn auch nicht unbedingt fahrbahnparallel, verläuft und durch ihre besondere Ausführung nach objektiven, von jedem Verkehrsteilnehmer beim Befahren oder Queren einer solchen Verkehrsfläche sofort erfaßbaren Kriterien, als solche erkennbar ist (vgl. ZVR 1982/1, ZVR 1963/319 uva.). Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den im vorliegenden Fall, insbesondere vom Berufungsgericht auf Grund eines vorgenommenen Ortsaugenscheins festgestellten Sachverhalt über die örtlichen Verhältnisse, insbesondere den gesamten Verlauf der vom Kläger befahrenen Verkehrsfläche, und zwar auch der Fortsetzung dieser Verkehrsfläche nach der Scholzstraße, kann nämlich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes nicht davon ausgegangen werden, daß ein Verkehrsteilnehmer die Zusammengehörigkeit der Oberen Augartenstraße und der vom Kläger befahrenen Straße als Haupt- und Nebenfahfbahn, die gemeinsam eine Straße bilden, sofort und ohne Schwierigkeiten erkennen müßte. Da der Kläger somit nicht aus einer Nebenfahrbahn kam und auch die von ihm anschließend befahrene Verkehrsfläche zur Oberen Augartenstraße, die noch als Fortsetzung der Scholzstraße anzusehen und keinesfalls als Verkehrsfläche im Sinne des § 19 Abs 6 StVO zu beurteilen ist, befand er sich gemäß § 19 Abs 1 StVO als Rechtskommender gegenüber dem die Obere Augartenstraße befahrenden Drittbeklagten im Vorrang. Dem Drittbeklagten fällt somit eine Vorrangverletzung zu Last, die - mangels Einwendung eines ein allfälliges Mitverschulden des Klägers begründenden Fahrverhaltens - die Annahme des Alleinverschuldens des Drittbeklagten und damit der Haftung der Beklagten für die dem Kläger aus dem Unfall entstandenen Schäden rechtfertigt.

Da zur Höhe der dem Kläger entstandenen Unfallschäden ungeachtet deren Bestreitung durch die Beklagten keine Feststellungen getroffen wurden, war eine Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen nicht vermeidbar.

Es war daher wie im Spruch zu erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.

Anmerkung

E17871

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0020OB00065.89.0620.000

Dokumentnummer

JJT_19890620_OGH0002_0020OB00065_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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