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L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland;Norm
NatSchG Bgld 1990 §78 Abs1 litb idF 2001/032;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Mizner und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des Dr. hc. Dr. PH in W, vertreten durch Dr. Albrecht Haller, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Garnisongasse 7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 30. Oktober 2003, Zl. E 010/08/2002.019/004, betreffend Übertretung des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Der Beschwerdeführer ist Obmann des Vereins R in N. Vereinsmitglieder sind ein großer Teil (aber nicht alle) der Miteigentümer einer Feriensiedlung, die ebenfalls den Namen R führt.
In dem beschwerdegegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren geht es um die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die Errichtung eines Kanals, der die Feriensiedlung R mit dem D-Kanal (und damit in weiterer Folge mit dem Neusiedler See) verbindet, ohne Vorliegen einer naturschutzbehördlichen Bewilligung. Der in Rede stehende Kanal befindet sich auf dem Grundstück Nr. 5757/1 der KG N.
1.2. Am 26. April 2001 fand nach einer in den vorgelegten Akten enthaltenen Niederschrift eine von der Burgenländischen Landesregierung als Naturschutzbehörde abgehaltene Verhandlung im Gemeindeamt Neusiedl am See statt. Gegenstand war nach den diesbezüglichen Angaben in der Niederschrift über die Verhandlung die "Errichtung eines Kanals auf dem Grundstück Nr. 5757/1 der KG. N". An der Verhandlung nahmen der Beschwerdeführer und ein weiterer Vertreter des Vereins R teil. Unter der Überschrift "Sachverhalt" ist in der (vom Beschwerdeführer unterfertigten) Niederschrift Folgendes festgehalten:
"Im Auftrag des Vereins "R - Neusiedl am See" wurde auf obigem Grundstück ein Verbindungskanal vom Bereich R zum Gemeindekanal (D-Kanal) errichtet. Die Breite des Kanals beträgt 10 m. Das anfallende Material wurde seeseitig der Anlage abgelagert.
Eine Zustimmung seitens des Grundeigentümers (Gemeinde Neusiedl am See) liegt vor.
Der Kanal soll eine Verbindung vom Bereich R zur offenen Wasserfläche darstellen. Eine Instandhaltung der bisherigen Seezufahrt entlang des Grundstückes Nr. 5757/253 und des Grundstückes Nr. 5757/228 erfolgt nicht. Der Schilfbewuchs bleibt bestehen."
Der Amtssachverständige für Naturschutz hielt hiezu fest, dass die gegenständliche Baumaßnahme aus der Sicht des fachlichen Naturschutzes negativ zu beurteilen sei. In Anbetracht der Tatsache, dass seitens des Vereins eine Instandsetzung der bisherigen Zufahrt nicht erfolgen solle und damit die Gesamtschilffläche des Neusiedlers-Sees nicht verringert werde, könne die Errichtung dieses Kanals aber zur Kenntnis genommen werden. Eine Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes sei als nicht zweckmäßig anzusehen. Dieser Stellungnahme schloss sich der wasserfachliche Amtssachverständige an.
Ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz, LGBl. Nr. 27/1991 in der Fassung LGBl. Nr. 66/1996, findet sich nicht in den vorgelegten Akten.
1.3. Mit Schreiben vom 30. April 2001 informierte die Burgenländische Landesregierung die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See darüber, dass auf Grund einer Mitteilung des zuständigen Naturschutzorganes bekannt geworden sei, dass im Auftrag des Vereins R auf dem Grundstück Nr. 5757/1 der Katastralgemeinde N ein Bootskanal mit einer Breite von 10 m und einer Länge von ca. 75 m (Verbindungskanal R-D-Kanal) ohne naturschutzbehördliche Bewilligung errichtet worden sei. Die Errichtung dieses Bootskanals sei im flächigen Schilfgürtel des Neusiedlers-Sees erfolgt. Auf Grund dieses Sachverhalts werde ersucht, das Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten und die Landesregierung über dessen Ausgang zu informieren.
In der Folge forderte die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Juni 2001 zur Rechtfertigung auf. Er habe als Obmann des Vereins R zu verantworten, dass dieser in der Zeit zwischen 1. Oktober 2000 und 30. April 2001 auf dem Grundstück Nr. 5757/1, KG N, den natürlichen Zustand der Schilffläche verändert habe, indem ein Verbindungskanal für Boote vom Bereich R zum D-Kanal mit einer Breite von 10 m und einer Länge von 75 m durch den flächigen Schilfgürtel des Neusiedlers-Sees angelegt worden sei, obwohl eine naturschutzrechtliche Bewilligung für das Bauvorhaben nicht vorgelegen sei.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer in einem weiteren Schreiben vom 14. Februar 2002 der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See neuerlich zur Rechtfertigung und Stellungnahme aufgefordert. Die Behörde nahm dabei einerseits auf die im ersten Schreiben vorgeworfene Tat, andererseits auf eine Veränderung der Schilffläche durch eine Schubraupe (auf den Grundstücken Nr. 5757/1, KG N, und Nr. 5757/69 und 5757/70) in einem Tatzeitraum Zeit zwischen 1. Mai 2001 und 23. Juli 2001 Bezug.
Der Beschwerdeführer bestritt mit Schreiben vom 28. Februar 2002, dass die durchgeführten Maßnahmen dem Verein zuzurechnen seien. Der Verein R habe in seiner Funktionsperiode weder in einer Hauptversammlung noch in einer Sitzung des Vorstandes derartige Maßnahmen diskutiert oder gar beschlossen. In die entsprechenden Protokolle könne gerne Einsicht genommen werden. Es wäre daher weder nach den Statuten noch auf Grund der rechtlichen Voraussetzungen möglich gewesen, die im Schreiben vom 14. Februar 2002 geschilderten Maßnahmen im Rahmen und in der Verantwortung des Vereins R zu veranlassen. Das Schiffbarhalten der Seezufahrten aus dem Bereich des R sei Angelegenheit der Anrainer der einzelnen Kanäle. Der Verein habe die entsprechenden Initiativen im Herbst 2000 dadurch unterstützt, dass vom Vorstand des Vereins die Ansuchen um wasser- und naturschutzrechtliche Genehmigungen der Entschlammungsarbeiten für den gesamten Bereich des R gestellt worden seien. Eine weitere Mitwirkung bei Entschlammungs- oder anderen Arbeiten, die die Kanäle oder die Schilfbestände betreffen würden, habe es nicht gegeben. Die Behauptungen der Behörde entbehrten daher jeder faktischen Grundlage. Durch Einholen entsprechender Informationen wäre rasch klar geworden, dass der Verein R und insbesondere der Beschwerdeführer mit den im Schreiben vom 14. Februar 2002 genannten Maßnahmen nicht in Verbindung stehen würden.
1.4. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 1. August 2002 wurde der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt I. schuldig gesprochen, er habe als Obmann des Vereins R in N zu verantworten, dass dieser in der Zeit zwischen 1. Oktober 2000 und 30. April 2001 auf dem Grundstück der Gemeinde N, Nr. 5757/1, KG N, den natürlichen Zustand der Schilffläche verändert habe, indem ein Verbindungskanal für Boote vom Bereich R zum D-Kanal mit einer Breite von 10 m und einer Länge von 75 m durch den flächigen Schilfgürtel des Neusiedlers-Sees angelegt worden sei, obwohl eine naturschutzrechtliche Bewilligung für das Bauvorhaben nicht vorgelegen sei, und diese Maßnahme bis 10. Februar 2002 weder beseitigt noch eine nachträgliche Genehmigung erwirkt worden sei. Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschriften des § 78 Abs. 1 lit. b Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz, LGBl. Nr. 27/1991 in der Fassung LGBl. Nr. 66/1996 (Bgld. NG 1990), in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Z II, § 2 lit. a und § 3 Natur- und Landschaftsschutzverordnung Neusiedlers-See, LGBl. Nr. 22/1980, verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 78 Abs. 1 erster Satz Bgld. NG 1990 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage und 12 Stunden) verhängt.
Mit Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der Beschwerdeführer einer weiteren Übertretung des Bgld NG 1990 schuldig gesprochen; diese Bestrafung ist nach Aufhebung des Spruchpunktes II. mit dem angefochtenen Bescheid nicht mehr Gegenstand des Verfahrens.
Begründend führte die Behörde erster Instanz aus, Herr O (der Stellvertreter des Beschwerdeführers im Verein R) habe bei seiner Einvernahme am 20. Juli 2001 Luftaufnahmen aus 1977, 1995 und 1999 vorgelegt, aus denen ersichtlich sein solle, dass der gegenständliche Kanal schon früher bestanden hätte. Ein bestehender Kanal könne auf den von O vorgelegten Luftaufnahmen nicht erkannt werden.
Der der Bestrafung unter Spruchpunkt I. zu Grunde liegende Sachverhalt sei vom Beschwerdeführer anlässlich eines Telefonats vom 21. Juni 2001 außer Streit gestellt worden (der Beschwerdeführer habe jedoch darauf hingewiesen, die Angelegenheit sei mit dem Amt der Burgenländischen Landesregierung "aplaniert" worden). Es liege daher keine Instandhaltungsmaßnahme vor.
Der Rechtfertigung des Beschwerdeführers, die Maßnahmen wären nicht vom Verein R ausgegangen und er wäre für diese Maßnahmen im Verein nicht zuständig, sei entgegenzuhalten, dass sich anlässlich eines telefonischen Gesprächs vom 21. Juni 2001 gezeigt habe, dass der Beschwerdeführer voll informiert gewesen sei und sogar mitgeteilt habe, dass die Angelegenheit nun "aplaniert" wäre. Hiebei sei offenkundig auf die Verhandlung vom 26. April 2001 Bezug genommen worden, bei der der Beschwerdeführer anwesend gewesen sei. Wenn nun der Beschwerdeführer, obwohl er in seiner Funktion als Obmann bei dieser Verhandlung anwesend gewesen sei, angebe, dass der Verein R mit der Angelegenheit nichts zu tun habe, so müsse dies als äußerst unglaubwürdig abgetan werden. Der Behörde gegenüber sei in der gegenständlichen Angelegenheit niemals eine "Initiative" gegenüber getreten, sondern der zur Koordinierung solcher "Initiativen" gegründete Verein R. Es sei nicht entscheidend, was in Generalversammlungen oder Vorstandssitzungen beschlossen beziehungsweise tatsächlich protokolliert worden sei. Der Vereinsobmann vertrete den Verein nach außen und sei für die Handlungen des Vereins verantwortlich. Diese Verantwortung habe der Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung am 26. April 2001 auch nach außen durch seine Präsenz kundgemacht. Bis dato habe der Verein R trotz zahlreicher klärender Gespräche noch keine Genehmigung für das Bauvorhaben bewirkt. Der Beschwerdeführer habe die unter Spruchpunkt I. vorgeworfene Tat auch tatsächlich zu verantworten, es sei ihm vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen. Die ihm zur Last gelegten Taten hätten in nicht unerheblichem Maße die Zielsetzungen des burgenländischen Naturschutzes und der burgenländischen Landschaftspflege, nämlich den Schutz und die Pflege der Natur und Landschaft in allen Erscheinungsformen, geschädigt. Bei der Strafbemessung seien insbesondere die beharrliche Uneinsichtigkeit, die Art der Durchführung (Planierraupe), die eine besonders verwerfliche Gleichgültigkeit gegenüber dem Natur- und Landschaftsschutz zu Tage treten habe lassen, sowie der lange Tatzeitraum (Dauerdelikt) zu berücksichtigen gewesen.
1.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er insbesondere bestritt, dass die dem erstinstanzlichen Straferkenntnis zu Grunde gelegten Handlungen dem Verein R zugerechnet werden könnten. Bereits in einem früheren Schreiben sei darauf hingewiesen worden, dass die vorgeworfenen Maßnahmen nicht vom Verein R gesetzt worden seien. Die Begründung des bekämpften erstinstanzlichen Straferkenntnisses erwecke mehrfach den Eindruck, dass aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer oder O über "Dinge, die in R passiert sind", Auskunft gegeben hätten beziehungsweise aus der Tatsache, dass sich der Vorstand über solche Angelegenheiten informiert habe, eine Verantwortung für diese Angelegenheiten abgeleitet werde. Aus der Vorsprache des O bei der Behörde beziehungsweise aus den vom Beschwerdeführer erteilten telefonischen Auskünften sei nicht zu schließen, dass die dargestellten Fakten dem Verantwortungsbereich des Vereins R zuzurechnen seien. Der Beschwerdeführer habe nach bestem Wissen Auskunft gegeben. Die Frage, wer die gegenständlichen Maßnahmen veranlasst habe, sei im Zuge dieser Gespräche nicht erörtert worden. Weshalb dem Beschwerdeführer bei der Strafbemessung beharrliche Uneinsichtigkeit zur Last gelegt werde beziehungsweise weshalb ihm vorsätzliches Verhalten vorgeworfen werde, sei nicht begründet worden. Der im Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses genannte Verbindungskanal sei nachweislich im April 1999 angelegt worden. Im Zuge der Vorführung eines Gerätes zum Freimachen alter Fischerkanäle sei auch der Fischerkanal behandelt worden. Der Beschwerdeführer habe die Funktion des Obmannes (erst) am 26. August 2000 übernommen.
1.6. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers insoferne statt, als sie das erstinstanzliche Straferkenntnis hinsichtlich Spruchpunkt II. aufhob; Spruchpunkt I. bestätigte sie jedoch mit der Maßgabe, dass dieser Spruchpunkt wie folgt zu lauten habe:
"Sie haben es als Obmann des Vereins R mit dem Sitz in N und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass dieser in der Zeit zwischen dem 01.10.2000 und 30.04.2001 auf dem Grundstück der Gemeinde N, Grst. Nr. 5757/1 der KG N, den natürlichen Zustand der Schilffläche verändert hat, indem ein Verbindungskanal für Boote vom R zum D-Kanal mit einer Breite von 10 Metern und einer Länge von 75 Metern durch den flächigen Schilfgürtel des Neusiedlers-Sees angelegt wurde, obwohl eine naturschutzbehördliche Bewilligung für das Bauvorhaben nicht vorlag, und diese Maßnahme bis 10.02.2002 weder beseitigt noch eine nachträgliche Genehmigung erwirkt wurde."
Als verletzte Rechtsvorschrift sei "§ 2 lit. a Natur- und Landschaftsschutzverordnung Neusiedlers-See, LGBl. Nr. 22/1980, in Verbindung mit §§ 78 Abs. 1 lit. b und 81 Abs. 8 Bgld. Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz, LGBl. Nr. 27/1991 idF LGBl. Nr. 32/2001, anzusehen".
Es sei unbestritten, dass das gegenständliche Grundstück in dem von der Natur- und Landschaftsschutzverordnung Neusiedlers-See, LGBl. Nr. 22/1980, umschriebenen Gebiet, das zum Landschaftsschutzgebiet sowie zum Teilnaturschutzgebiet (Pflanzen- , Tier- und Vogelschutzgebiet) erklärt worden sei, liege. Es sei ebenso unbestritten, dass ein Verbindungskanal für Boote vom Bereich R zum D-Kanal im Ausmaß von 75 m Länge und 10 m Breite errichtet worden sei, wobei diese Maßnahme im flächigen Schilfgürtel des Neusiedlers-Sees erfolgt sei. Hiefür liege keine naturschutzbehördliche Bewilligung vor.
Voraussetzung für die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Beschwerdeführers für die gegenständliche Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs. 1 VStG sei die Zurechenbarkeit der gegenständlichen strafbaren Handlung zum Verein R, dessen Obmann der Beschwerdeführer sei.
In der Folge verwies die belangte Behörde auf die Aussage des Zeugen A (des Naturschutzorganes) in der mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 2003, auf die Niederschrift über die Verhandlung vom 26. April 2001 sowie auf die Einvernahme von O, der von der "von uns" wieder instand gesetzten Anlage gesprochen habe.
Es bestünden keine Bedenken gegen die Aussage des hauptamtlichen Naturschutzorganes A (der aus der Aussage von Herrn O ihm gegenüber und dem Umstand, dass die Vereinsfunktionäre in der Verhandlung am 26. April 2001 nicht bestritten hatten, dass der Kanal durch den Verein errichtet worden sei), das unter Wahrheitserinnerung und im Bewusstsein der Straffolgen des § 289 StGB ausgesagt habe. Diese Aussage werde zum einen durch die Aussage von O gestützt, zum anderen auch durch die vom Beschwerdeführer unterschriebene Niederschrift vom 26. April 2001. Dieser Niederschrift sei klar zu entnehmen, dass der Verbindungskanal im Auftrag des Vereins R errichtet worden sei. Diese Niederschrift enthalte keine Anhaltspunkte dafür, dass die damals anwesenden Vereinsvertreter bestritten hätten, dass der gegenständliche Kanal im Auftrag des Vereins errichtet worden sei.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sich der in der Niederschrift wiedergegebene Sachverhalt so nicht zugetragen und er sich die Niederschrift auch nicht genau durchgelesen hätte, vermöge ihn nicht zu entlasten. Es erscheine naheliegend, dass im Falle des (unberechtigten) Vorwurfes der Vornahme einer unerlaubten Maßnahme der Betroffene zunächst einmal klarstellen würde, dass ihm die Maßnahme - aus welchen Gründen auch immer - nicht zugerechnet werden könne. Dahingehend sei von den bei der Verhandlung vom 26. April 2001 anwesenden Vereinsmitgliedern nichts vorgebracht worden.
Die belangte Behörde gehe in Anbetracht dieser Zeugenaussage und der beiden Niederschriften davon aus, dass die konsenslose Veränderung des natürlichen Zustandes der Schilffläche durch die Errichtung des Verbindungskanals im Auftrag des Vereins R erfolgt sei und damit dem Verein R zuzurechnen sei. Der Beschwerdeführer sei daher als Obmann und somit als zur Vertretung des Vereins nach außen berufenes Organ verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
Es komme nicht darauf an, ob in einer Hauptversammlung oder in einer Vorstandssitzung des Vereins R ein Beschluss über die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Maßnahmen gefasst worden sei. Für die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers sei entscheidend, dass die strafbare Handlung im Rahmen einer Tätigkeit für den Verein begangen worden sei. Im Hinblick auf die Verwirklichung der vorgeworfenen strafbaren Handlung durch den Verein R in objektiver Hinsicht sei es somit auch unerheblich, auf welche Weise die Maßnahmen finanziert worden seien.
Wenn der Beschwerdeführer sowohl in seiner Berufung als auch in der mündlichen Verhandlung auf so genannte "Kanalerhaltungsgemeinschaften" hingewiesen habe, welche für die Entschlammung und Schiffbarhaltung der bestehenden sechs Verbindungskanäle zuständig gewesen wären, und er angegeben habe, dass diesbezügliche Aufträge von diesen erteilt und finanziert worden wären, sei zu diesem Vorbringen zu bemerken, dass im Beschwerdefall Verfahrensgegenstand nicht die Durchführung von Arbeiten an bereits bestehenden Kanälen, sondern vielmehr die Zerstörung der Schilffläche durch die Neuerrichtung eines Verbindungskanals vom Bereich R zum D-Kanal sei. Ob daher die "Kanalerhaltungsgemeinschaften" Verträge mit Firmen über eine Entschlammung ihrer Kanäle abgeschlossen hätten und auf welche Weise die Finanzierung dieser Arbeiten erfolgt sei, sei für das anhängige Strafverfahren unbedeutend. Da es sich bei der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat gemäß § 78 Bgld. NG 1990 um eine Dauerdelikt handle, habe der Spruch entsprechend präzisiert werden können.
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Handlung habe in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Erhaltung der Unversehrtheit der freien Natur und typischer Landschaftsformen des Neusiedlers-Sees, dem die Strafdrohung diene, geschädigt. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat sei auf Grund des Ausmaßes der Veränderung der Schilffläche (Kanal im Ausmaß von 75 m Länge und 10 m Breite) als hoch anzusehen. Es sei weder hervorgekommen noch auf Grund besonderer Tatumstände anzunehmen, dass die Einhaltung der gegenständlichen Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer vermieden hätte werden können. Das Verschulden des Beschwerdeführers könne daher nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der Strafbemessung sei die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet worden. Als erschwerend sei kein Umstand zu berücksichtigen gewesen. Auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers sei Bedacht genommen worden. Unter Bedachtnahme auf den gesetzlichen Strafsatz, der bis zu EUR 3.600,-- reiche, den Unrechtsgehalt der Tat und den übrigen Strafzumessungsgründen sei die verhängte Strafe als angemessen anzusehen. Die Strafe müsse geeignet sein, den Beschwerdeführer von der Wiederholung der Tat ausreichend abzuschrecken und generalpräventive Wirkungen zu entfalten.
1.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
1.8. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Das Gesetz vom November 1990 über den Schutz und die Pflege der Natur und Landschaft im Burgenland (Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990; in der Folge:
Bgld. NG 1990), LGBl. Nr. 27/1991 (§§ 23, 78 und 81 Abs. 2 in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung durch LGBl. Nr. 66/1996), lautete auszugsweise:
"Landschaftsschutzgebiete
§ 23. (1) Gebiete, die sich durch besondere landschaftliche Vielfalt, Eigenart und Schönheit auszeichnen, die für die Erholung der Bevölkerung oder für den Tourismus besondere Bedeutung haben oder die historisch oder archäologisch bedeutsame Landschaftsteile umfassen, können von der Landesregierung durch Verordnung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden.
(2) In einer Verordnung nach Abs. 1 sind die Schutzgebietsgrenzen und insbesondere der Schutzgegenstand, der Schutzzweck (Naturhaushalt, Landschaftsbild, Landschaftscharakter und dgl.), bewilligungspflichtige Vorhaben, Verbote sowie Ausnahmeregelungen festzulegen.
...
Strafbestimmungen
§ 78. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 50.000,--, im Falle wiederholter und schwerwiegender Übertretungen mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,--, zu bestrafen, wer
...
b) den auf Grund der §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 3, 15 a Abs. 1, 16 Abs. 1, 16 a Abs. 3, 21, 21 a, 22 b Abs. 1, 22 c Abs. 1, 23 Abs. 1 und 2, 24 Abs. 1, 38, 39 und 42 Abs. 3 erlassenen Verordnungen oder den auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Bescheiden oder
c) den auf Grund der §§ 15a Abs. 4 und 16 Abs. 7 erlassenen Bescheiden zuwiderhandelt oder wer
d) ... .
...
(4) Bildet die unzulässige Herstellung einer Anlage oder die unzulässige Durchführung bzw. Unterlassung einer sonstigen Maßnahme den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung der Anlage oder der Behebung bzw. der Durchführung der Maßname oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten Bewilligung.
...
Übergangsbestimmungen
§ 81. ...
(2) Verordnungen der Landesregierung auf Grund der §§ 9, 15, 19, 19a, 19b und 24 Abs. 3 des Naturschutzgesetzes 1961 gelten bis zur Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes, mit den sich aus Abs. 3 bis 6 ergebenden Änderungen als landesgesetzliche Regelung weiter, soferne in diesem Gesetz nicht gesonderte Regelungen getroffen worden sind oder diese Verordnungen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen.
...
(8) Zuwiderhandlungen gegen Verordnungen, die in Abs. 2 als landesgesetzliche Regelung weiter gelten, sind nach § 78 zu bestrafen."
Durch die Novelle LGBl. Nr. 32/2001 wurde in § 78 Abs. 1 der Betrag "S 50.000,--" durch den Betrag "3.600 Euro" und der Betrag "S 100.000,--" durch den Betrag "7.300 Euro" ersetzt.
Die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 16. Juli 1980, mit der der Neusiedlers-See und seine Umgebung zum Natur- und Landschaftsschutzgebiet erklärt wird (Natur- und Landschaftsschutzverordnung Neusiedlers-See), LGBl. Nr. 22/1980, lautet:
"Auf Grund der §§ 15 und 19 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 23/1961, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 9/1974 wird verordnet:
§ 1
(1) Der Neusiedlers-See und seine Umgebung werden mit der in Abs. 2 beschriebenen Umgrenzung zum Landschaftsschutzgebiet sowie zum Teilnaturschutzgebiet (Pflanzen-, Tier- und Vogelschutzgebiet) erklärt.
(2) Das Schutzgebiet umfasst nachstehende Katastralgemeinden bzw. Teile von Katastralgemeinden:
I.
...
II.
... und sämtlich in den Katastralgemeinden ... Neusiedl am
See ... seewärts gelegenen Riede von folgenden Straßenzügen:
Eisenstädter Ersatzstraße (B 304) beginnend von der Gemeindegrenze Donnerskirchen südlich Donnerskirchen bis zur Kreuzung mit der Neusiedler Bundesstraße (B 51), sodann die Neusiedler Bundesstraße bis zur Kreuzung mit der Seestraße (L 2005) zwischen Weiden am See und Gols und schließlich die Seestraße bis zur Gemeindegrenze Podersdorf am See; ...
§ 2
Innerhalb des im § 1 bezeichneten Gebietes ist es verboten, Landschaftsteile zu verändern, zu beschädigen oder zu beseitigen oder überhaupt Eingriffe vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuss zu beeinträchtigen, das Landschaftsbild zu verunstalten oder die Sicht auf den See und die Zugänglichkeit des Seeufers zu erschweren oder zu unterbinden.
Insbesondere ist es verboten:
a) den natürlichen Zustand der Gewässer, Wasserflächen, Wasserläufe, Sumpf- und Schilfflächen, Wiesen, Hutweiden oder Waldbestände zu verändern.
...
§ 3
In dem im § 1 bezeichneten Gebiet bedürfen Bauvorhaben aller Art einer Genehmigung der Landesregierung im Sinne des § 19 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes."
2.2. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die im angefochtenen Bescheid getroffenen Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung der belangten Behörde, wonach es als erwiesen anzusehen sei, dass die gegenständliche Verwaltungsübertretung dem Verein R zuzurechnen und für diese Übertretung daher die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Beschwerdeführers gemäß § 9 Abs. 1 VStG gegeben sei.
Das Fehlen einer Bewilligung für die Maßnahmen am gegenständlichen Verbindungskanal im Landschaftsschutzgebiet Neusiedlers-See ist unbestritten. Vorraussetzung für die Bestrafung des Beschwerdeführers als zur Vertretung des Vereins R nach außen berufenes Organ wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs. 1 VStG in Verbindung mit den im angefochtenen Bescheid genannten Vorschriften des Naturschutzrechts ist jedoch, dass die Errichtung des Kanals dem Verein R zugerechnet werden kann. Da es sich gemäß § 78 Abs. 4 Bgld. NG 1990 bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Dauerdelikt handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2000, Zl. 97/10/0059), wäre im Falle der Zurechenbarkeit der Errichtung des gegenständlichen Verbindungskanals zum Verantwortungsbereich des Vereins R die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Beschwerdeführers jedenfalls ab 1. Oktober 2000 auch dann gegeben, wenn die Herstellung des Kanals schon vor der Funktionsperiode des Beschwerdeführers (Beginn: 26. August 2000) erfolgt sein sollte. Die näheren Umstände bei der Durchführung der Maßnahmen (Errichtung des Kanals) sind jedoch ausschlaggebend für die Frage, ob eine solche Zurechnung zum Verein erfolgen kann.
Es ist daher zu prüfen, ob die Behörden von der Errichtung des Kanals durch den Verein ausgehen durften. Für allfällige eigenmächtige Handlungen von Vereinsangehörigen wäre der Beschwerdeführer nicht verantwortlich (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 26. Juni 1995, Zl. 93/10/0188, sowie vom 26. April 1990, Zl. 90/06/0020).
2.3. Die belangte Behörde stützt ihre Beweiswürdigung einerseits auf die Aussagen des Zeugen A (in der mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 2003) und des Zeugen O sowie andererseits auf die auch vom Beschwerdeführer unterfertigte Niederschrift vom 26. April 2001. Diese von der belangten Behörde herangezogenen Beweismittel und die daran anknüpfenden Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde vermögen aber das Ergebnis des angefochtenen Bescheides nicht zu tragen.
2.4. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren mehrfach vorgebracht, dass die Errichtung des Kanals weder von den Mitgliedern des Vereins für diesen vorgenommen wurde noch die Errichtung auf andere Art und Weise (etwa durch Beauftragung von Baufirmen) im Auftrag des Vereins erfolgt sei.
Die belangte Behörde ging hingegen auf Grund der im Sachverhalt wieder gegebenen Beweiswürdigung von der Durchführung der Kanalerrichtung im Auftrag des Vereins aus, ohne sich näher mit der Frage auseinander zu setzen, von wem bzw. in wessen Auftrag der Kanal errichtet wurde. Sie bestätigte das erstinstanzliche Straferkenntnis hinsichtlich des Spruchpunktes I. ohne entsprechende (über die Einvernahme von A und O hinausgehende) weitere Ermittlungen vorzunehmen (wie beispielsweise die Einvernahme von Mitarbeitern der beauftragten Baufirma und anderer Vereinsmitglieder beziehungsweise Anrainer oder die Einsichtnahme in diesbezügliche Unterlagen der Baufirmen oder der Mitglieder des Vereins).
Eine weitere Beweisführung wäre etwa durch Einsichtnahme in den Bewilligungsantrag, der das Verfahren einleitete, in dem die von der belangten Behörde herangezogene Niederschrift angefertigt wurde, oder durch Erhebungen, wer den Auftrag zur Durchführung der Maßnahmen gab, möglich gewesen (der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang auf bestehende Auftragsschreiben verwiesen; von der belangten Behörde wurden diesbezüglich keine Erhebungen gepflogen; in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer auch das Unternehmen genannt, das die Entschlammungsarbeiten "in allen Kanälen", für die von ihm Bewilligungsanträge gestellt worden seien, durchgeführt hat; ob diese Entschlammungsarbeiten sich auch auf den hier gegenständlichen Kanal bezogen, bleibt offen; auf Grund des Schreibens des Amtes der Landesregierung vom 27. Oktober 2000, welches sich auf andere Grundstücke als das Grundstück Nr. 5757/1 bezog, ist jedoch nicht ohne weiteres davon auszugehen).
Der Beschwerdeführer hat wiederholt darauf hingewiesen, dass die genaue Planung, Organisation und Durchführung der Bauarbeiten sowie insbesondere die Beauftragung der Baufirmen in den Aufgabenbereich der "Kanalerhaltungsgemeinschaften" gefallen sei, denen nicht nur Mitglieder des Vereins R angehört hätten. Dieses Argument hat die belangte Behörde mit der Begründung abgetan, dass nicht die Arbeiten an bestehenden Kanälen Gegenstand des Verfahrens seien, sondern die Neuerrichtung des gegenständlichen Verbindungskanals. Diese Entgegnung geht jedoch an dem Kern des Vorbringens des Beschwerdeführers, welches darauf gerichtet war, die eigenverantwortliche Errichtung des gegenständlichen Verbindungskanals durch eine der "Kanalerhaltungsgemeinschaften" darzulegen, vorbei. Da eine ohne weitere Erhebungen vorgenommene Gleichsetzung dieser "Kanalerhaltungsgemeinschaften" mit dem Verein R beziehungsweise eine nicht weiter begründete Zurechnung der Aktivitäten der "Kanalerhaltungsgemeinschaften" zum Verantwortlichkeitsbereich des Vereins nicht zulässig ist, hätte es auch im Hinblick auf die tatsächliche Rolle der "Kanalerhaltungsgemeinschaften" bei der Errichtung des in Rede stehenden Kanals weitergehender Feststellungen und einer eingehenderen Begründung im angefochtenen Bescheid bedurft.
2.5. Die von der belangten Behörde herangezogenen Zeugenaussagen reichen nicht aus, um von der Errichtung des Kanals durch den Verein ausgehen zu können. Der Zeuge A gab nur die ihm gegenüber vom Zeugen O gemachten Aussagen wieder und dass er daraus den Schluss gezogen habe, dass der Verein die Errichtung des Kanals vorgenommen habe. Nach der Niederschrift über die Verhandlung vor der belangten Behörde konnte sich der Zeuge jedoch nicht erinnern, ob ihm O gesagt habe, dass die Maßnahmen vom Verein oder von "Siedlern" veranlasst worden seien.
Der Zeuge A hat in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde auch festgehalten, dass ihm gegenüber (vor Errichtung des Kanals) Anrainer im Zusammenhang mit der (erwogenen) Errichtung des gegenständlichen Kanals immer wieder "als Privatpersonen" aufgetreten seien. Es sei ihm gegenüber auch nach der Errichtung des Kanals niemand aufgetreten, der ihm die "Errichtung des Kanales im Auftrag des Vereins R bekannt gegeben" habe.
Es bleibt daher unerfindlich, wie die belangte Behörde auf der Grundlage dieser Zeugenaussage zum Schluss kommt, die Urheberschaft des Vereins sei dadurch erwiesen.
Der Zeuge O wiederum versuchte hauptsächlich zu begründen, weshalb die Errichtung des Kanals keiner Genehmigung bedurft hätte. Auch aus seinen Aussagen lässt sich - abgesehen davon, dass diese in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde nicht erörtert wurden - nicht der Schluss ziehen, dass er (bzw. die von ihm mit den Worten "von uns", auf welche sich die belangte Behörde beruft, gemeinten Personen) namens des Vereines eingeschritten wären.
2.6. Wenn sich die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung schließlich auch maßgeblich auf die Niederschrift vom 26. April 2001 stützt, in welcher eingangs festgehalten wurde, dass der gegenständliche Verbindungskanal im Auftrag des Vereins errichtet worden sei, ist dazu Folgendes zu sagen:
Das Verhalten des Beschwerdeführers und seines Stellvertreters bietet zwar gewisse Anhaltspunkte dafür, dass der Verein mit den gesetzten Maßnahmen in Verbindung zu bringen sei. Angesichts der Verantwortung des Beschwerdeführers im Strafverfahren und des Fehlens von Ermittlungen und Feststellungen im zentralen Punkt, nämlich, wer die Arbeiten über wessen Veranlassung ausgeführt hat, stellt das niederschriftlich festgehaltene Verwaltungsgeschehen jedoch keine ausreichende Grundlage für die von der belangten Behörde gezogenen Schlüsse dar.
2.7. Die belangte Behörde ist weiters nicht der Verantwortung des Beschwerdeführers nachgegangen, dass der Kanal bereits 1999, also zu einem Zeitpunkt angelegt worden sei, zu dem der Beschwerdeführer noch nicht Obmann des Vereines gewesen sei. Wenngleich es zutrifft, dass gemäß § 78 Abs. 4 Bgld. NG 1990 die Durchführung einer Maßnahme, die einer naturschutzbehördlichen Bewilligung bedarf, ohne die erforderliche Bewilligung solange eine Verwaltungsübertretung darstellt, solange die Maßnahme nicht entweder beseitigt ist oder aber die erforderliche Bewilligung erteilt ist, und daher der Tatbestand der Übertretung der von der Behörde erster Instanz und der belangten Behörde genannten Bestimmungen des Bgld NG 1990 im Tatzeitraum gegeben war, könnte der Zeitpunkt der tatsächlichen Anlage des Kanals für die Beweisführung hinsichtlich der Zurechnung von Bedeutung sein. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im Verwaltungsakt für den von der belangten Behörde angenommenen Errichtungszeitraum des Kanals Unterlagen über die Einnahmen und Ausgaben des Vereines einliegen. Die belangte Behörde hat keine Feststellungen getroffen, ob und in welcher Höhe von Seiten des Vereines Zahlungen für die Baumaßnahmen geleistet worden sind. Aus den im Akt erliegenden Protokollen über Hauptversammlungen des Vereins sind auch keine Anhaltspunkte für Aktivitäten des Vereins bezüglich des Grundstücks Nr. 5757/1 zu entnehmen. Sofern die belangte Behörde aus diesem Umstand allein noch keinen Schluss darauf als gerechtfertigt ansehen wollte, dass die Maßnahmen nicht dem Verein zurechenbar gewesen wären, hätte sie entsprechende ergänzende Ermittlungen durchführen müssen, die Anhaltspunkte für die Setzung der Maßnahmen entweder durch den Verein oder aber durch vom Verein beauftragte Professionisten ergeben hätten.
2.8. Die von der belangte Behörde auf der Grundlage unzureichender Feststellungen vorgenommene Beweiswürdigung dahin gehend, es sei eine dem Verein zurechenbare Neuerrichtung des gegenständlichen Kanals erfolgt, hält daher der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht stand. Der angefochtene Bescheid leidet insoweit an einem Begründungsmangel, bei dessen Vermeidung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
2.9. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 21. November 2005
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003100291.X00Im RIS seit
20.01.2006