TE OGH 1990/9/11 5Ob80/90

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Veröffentlicht am 11.09.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik, Dr.Zehetner, Dr.Klinger und Dr.Schwarz als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragsteller 1) Dipl.Ing.Othmar G***, Angestellter, 2) Roswitha G***, Hausfrau, 3) Christian W***, Angestellter, 4) Margit W***, Hausfrau,

5)

Wolfgang M***, Angestellter, 6) Anna M***, Hausfrau,

7)

Bernhard A***, Angestellter, 8) Margit A***, Hausfrau, alle Salzburg, Slavi Soucek-Straße 11, 9) Dipl.Ing.Franz P***, Angestellter, 10) Ingrid P***, Angestellte, 11) Erwin H***, Angestellter, 12) Gabriele H***-S***, Hausfrau, 13) Alfred D***, Angestellter, 14) Veronika D***, Hausfrau, 15) Dr.Michael L***, Rechtsanwalt, 16) Dr.Eva L***-W***, Rechtsanwaltsanwärterin, alle Salzburg, Slavi Soucek-Straße 13,

17)

Jeanette N***, Hausfrau, Salzburg, Slavi Soucek-Straße 15,

18)

Viktor S***, Angestellter, 19) Maria S***, Angestellte, Salzburg, Slavi Soucek-Straße 15, 20) Manfred K***, Angestellter, Salzburg, Slavi Soucek-Straße 11, 21) Waltraud S***, Angestellte, 22) Hubert S***, Angestellter, beide Salzburg, Slavi Soucek-Straße 13, alle vertreten durch Dr.Michael Lackner, Rechtsanwalt in Salzburg, wider den Antragsgegner Dr.Peter Z***, Rechtsanwalt, Salzburg, Imbergstraße 18, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der W*** Gemeinnützige

Wohnungs- und Siedlungs Aktiengesellschaft, Salzburg, Franz Josef Straße 14, wegen der Richtigkeit der Baukostenverrechnung, infolge Revisionsrekurses des Masseverwalters, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 28.Juni 1990, GZ 22 R 379/90-15, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 16.Mai 1990, GZ 18 Msch 21/89-12, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Wohnungseigentümer der von der Gegnerin errichteten Baulichkeit beantragten die Überprüfung der Zulässigkeit des Preises mit der Behauptung, die Berechnung verstoße gegen § 13 WGG, weil die Baukostenverrechnung nicht richtig sei und die Wohnungseigentümer mit Straßenerrichtungskosten belaste, die auf mehrere Liegenschaften aufzuteilen gewesen wären, und weil die Bauvereinigung Skonti nicht ausgewiesen und abgezogen habe. Bei richtiger Verrechnung der Baukosten hätten die Wohnungseigentümer keine oder geringere Nachzahlungen auf die in Aussicht gestellten Baukostenendsummen zu leisten.

Das Erstgericht leitete das Verfahren nach § 22 Abs 2 WGG ein und trug den Antragstellern auf, binnen sechs Monaten die behaupteten Berechnungsfehler bei der Endabrechnung der Baukosten kurz und vollständig anzugeben (§ 22 Abs 2 Z 2 WGG). Das Landesgericht Salzburg hatte am 28.März 1990 zu S 24/90 über das Vermögen der belangten Bauvereinigung den Konkurs eröffnet. Das Erstgericht sprach mit Beschluß aus, daß durch die Konkurseröffnung das Verfahren unterbrochen wurde.

Das Rekursgericht hob über den Rekurs der Antragsteller diesen Beschluß auf und sprach aus, daß der Entscheidungsgegenstand S 50.000,-- übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Masseverwalter erhobene Revisionsrekurs ist zulässig, weil der zu lösenden Rechtsfrage der Unterbrechung eines Außerstreitverfahrens nach den Wohngesetzen (§ 37 MRG; § 26 WEG; § 22 WGG) durch Konkurseröffnung erhebliche Bedeutung iSd § 528 Abs 1 ZPO iVm § 22 Abs 4 WGG und § 37 Abs 3 Z 18 MRG zukommt. Das Rechtsmittel ist aber unberechtigt.

Für die erwähnten Verfahren gelten abgesehen von den im § 37 Abs 3 MRG, § 26 Abs 2 WEG und/oder § 22 Abs 4 WGG angeführten Besonderheiten die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen, in denen die Unterbrechung durch Eröffnung des Konkurses (§ 159 ZPO; § 7 Abs 1 KO) nicht vorgesehen ist. Durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer Partei wird ein Außerstreitverfahren nicht unterbrochen. Wie auch nach Konkurseröffnung der auch die Masse betreffende Anspruch auf nacheheliche Vermögensaufteilung nach den §§ 81 ff im außerstreitigen Verfahren verfolgt werden kann (EFSlg 39.902/8) und solche Verfahren trotz Konkurses in die Zuständigkeit des Außerstreitgerichtes fallen (SZ 59/90), kann auch die Konkurseröffnung nach deren Einleitung nicht zu ihrer Unterbrechung führen. Anhängige Außerstreitsachen werden nicht unterbrochen (Heil, Insolvenzrecht, Rz 78). Dies gilt auch für die Verfahren nach den Wohngesetzen und im besonderen für das hier anhängige Verfahren nach § 22 Abs 2 WGG. Nur in diesem Verfahren kann eine Klärung der strittigen Richtigkeit der Baukostenverrechnung erfolgen. Dieser Anspruch unterliegt nicht der Anmeldung im Konkurs. Es fehlt daher, weil die Aufnahme sogleich stattfinden könnte, am Erfordernis der Unterbrechungswirkung. Der Stillstand des Verfahrens mit der Notwendigkeit einer Aufnahme durch eine Partei würde nur die Einbindung des Masseverwalters, die jedenfalls auch hier geboten ist und stattfand, erleichtern, hätte sonst aber keine weitgehende Bedeutung und kann schon wegen der flexiblen Regelungen dieser Außerstreitverfahren durch die amtswegige Beiziehung des Masseverwalters und durch Gewährung längerer Fristen gleichwertig ersetzt werden. Selbst wenn außerhalb des Zivilprozesses in differenzierender Sicht in Fällen, wo es der Konkurszweck gebietet, daß das Verfahren angehalten wird, um sich nicht in Richtung einer Verurteilung der Konkursmasse weiter zu entwickeln, einer analogen Anwendung zivilprozessualer Vorschriften näher getreten würde (Jelinek in FS Wagner, Auswirkungen der Konkurseröffnung auf außerstreitige Verfahren, 210; Kralik in Entwurf eines Außerstreitgesetzes Band VIII der Veröffentlichungen des Ludwig Boltzmann-Institutes für Rechtsvorsorge und Urkundenwesen, 15, der selbst für ein künftiges Verfahrensgesetz eine einheitliche Regelung für vermögensrechtliche Verfahren in Außerstreitsachen ablehnt), besteht kein Anlaß, wegen der Konkurseröffnung mit dem Verfahren nach § 22 Abs 2 WGG innezuhalten. Der Masseverwalter ist beizuziehen und ist in das Verfahren eingetreten. Er kann einen weiteren Aufschub nicht verhindern, weil der sofortigen Aufnahme des Verfahrens nichts im Wege stünde. Seine Sorge, es bleibe ihm bei Ablehnung der Unterbrechung keine Zeit zur Überprüfung der Ansprüche, ist unbegründet. Die Antragsteller können auch nicht darauf verwiesen werden, Konkursforderungen geltend zu machen, behaupten sie doch, daß es ihnen mit ihrem Anliegen darum geht, daß gegen sie behauptete Forderungen der Gemeinschuldnerin überprüft werden. Nach § 22 Abs 5 WGG müßte vielmehr ein Rechtsstreit unterbrochen werden, wenn ein außerstreitiges Verfahren nach § 22 Abs 1 Z 6 WGG bereits anhängig ist. Schon daraus folgt, daß auch nach der Konkurseröffnung das Verfahren in der Angelegenheit der Angemessenheit des begehrten Preises allerdings mit dem Masseverwalter als Repräsentanten der im Konkurs befindlichen Bauvereinigung fortzuführen ist und keine Unterbrechung des Verfahrens eingetreten ist.

Die Erwägungen des Erstgerichtes, nach § 22 Abs 4 WGG und § 37 Abs 4 MRG könne die Gemeinschuldnerin auch zur Zahlung verhalten werden, gehen daran vorbei, daß diese Schaffung eines Exekutionstitels nicht auf Grund eines Leistungsbegehrens erfolgt, ja ein Zahlungsbegehren im außerstreitigen Verfahren gar nicht verfolgt werden kann (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht, Rz 59 ff zu § 37 MRG), und schon deshalb der Vergleich mit der Durchsetzung einer Konkursforderung unstatthaft ist. Welche Auswirkungen der Konkurs auf vereinzelt mögliche im besonderen Außerstreitverfahren nach den Wohngesetzen durchsetzbare Zahlungsbegehren (Rückzahlung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages nach § 37 Abs 1 Z 13 iVm § 45 Abs 7 MRG und § 22 Abs 1 Z 11 iVm § 14 d Abs 7 WGG) ist nicht zu erörtern, weil Gegenstand dieses Verfahrens kein solches Leistungsbegehren ist.

Der Oberste Gerichtshof tritt daher der Rechtsmeinung des Rekursgerichtes bei, daß die Eröffnung des Konkurses über die nach § 22 Abs 1 Z 6 iVm § 22 Abs 2 WGG belangte Bauvereinigung auf den Fortgang dieses Verfahrens nur insoweit bedeutsam ist, daß anstelle der Gemeinschuldnerin der Masseverwalter dem Verfahren beizuziehen ist, jedoch keine Unterbrechung des außerstreitigen Verfahrens eintrat.

Anmerkung

E21693

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0050OB00080.9.0911.000

Dokumentnummer

JJT_19900911_OGH0002_0050OB00080_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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