Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4.April 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Springer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dietmar W***** wegen des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Mißbrauch der Amtsgewalt nach §§ 15, 12 (zweiter Fall), 302 Abs. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 29. Jänner 1991, GZ 9 Vr 3155/90-6, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 17.April 1959 geborene Dietmar W***** des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Mißbrauch der Amtsgewalt nach §§ 15, 12 (zweiter Fall), 302 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er am 28.September 1990 in Graz durch die zweimalige an Polizei-Gruppeninspektor Rudolf K*****, der gegen ihn wegen alkoholisierten Lenkens eines PKWs im Wachzimmer Wienerstraße eine Atemluftmessung veranlaßt hatte, gerichtete Aufforderung, er möge ihm ungeachtet seiner Alkoholisierung den Führerschein belassen, weil er ihn beruflich benötige, und an seiner Stelle seine Lebensgefährtin Waltraud J***** in der Anzeige anführen und ihr den Führerschein abnehmen, diesen zu bestimmen versucht, als Beamter mit dem Vorsatz, dadurch den Staat an seinem konkreten Recht auf Strafverfolgung nach den verwaltungsstrafrechtlichen Vorschriften zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich zu mißbrauchen.
Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer ausschließlich auf die Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher er - der Sache nach - eine unvollständige, offenbar unzureichende und mit sich selbst in Widerspruch stehende Begründung des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen reklamiert.
Keiner der behaupteten formalen Begründungsmängel liegt vor.
Wenngleich das Gericht eingangs seiner beweiswürdigenden Erwägungen darauf abstellt, daß es den glaubwürdigen Zeugenaussagen der beiden Polizeibeamten Rudolf K***** und Arno K***** folgt, womit der Eindruck entsteht, es habe die Feststellung der inkriminierten Äußerungen des Angeklagten auch auf die Aussage des Zeugen Arno K***** gegründet, was in den Angaben dieses Zeugen nicht gedeckt wäre, so hat es in Wahrheit, wie sich aus den zuvor getroffenen Konstatierungen unmißverständlich ergibt, sehr wohl berücksichtigt, daß der Zeuge Arno K***** nicht ständig anwesend war und keine der Äußerungen des Angeklagten gehört hat (S 29 d.A), womit es die diesbezüglichen Bekundungen dieses Zeugen keineswegs mit Stillschweigen übergangen hat. Im übrigen besteht insoweit zwischen den Angaben des Zeugen Arno K***** und der Aussage des Zeugen Rudolf K***** keine Divergenz, weil auch letzterer erklärt hat, sein Kollege (Arno K*****) dürfte die Äußerungen des Angeklagten nicht gehört haben (S 22 d.A). Mit der Aussage des Arno K*****, er habe die Amtshandlung mit seinem Kollegen Rudolf K***** durchgeführt (S 23 d.A), mußte sich das Gericht im Urteil nicht eigens auseinandersetzen, bezog sich doch diese Aussage ersichtlich auf die Amtshandlung als Ganzes, wozu auch die von Arno K***** in einem anderen Raum getätigten Verrichtungen (vgl die Aussage des Zeugen Rudolf K***** S 22 d.A) gehörten, sodaß sie mit der Urteilsannahme, der Angeklagte habe die inkriminierten Äußerungen gegenüber Rudolf K***** gemacht, ohne daß sie von Arno K***** (trotz gemeinsamer Durchführung der Amtshandlung mit Rudolf K*****) gehört wurden, ohne weiteres in Einklang gebracht werden kann.
Worin der erhebliche Widerspruch zwischen den Angaben des Zeugen Rudolf K***** in der Anzeige und der Aussage des Genannten in der Hauptverhandlung, den das Gericht unerörtert gelassen habe, gelegen sein soll, wird in der Beschwerde nicht dargetan; die Beschwerdeausführungen entbehren insoweit der erforderlichen Substantiierung, weshalb sie einer sachbezogenen Erwiderung unzugänglich sind.
Daß der Zeuge Rudolf K***** die Rechtfertigung des Angeklagten erst am nächsten Tag eingeholt hat, hat das Gericht ohnedies in den Kreis seiner beweiswürdigenden Erwägungen einbezogen (S 30 d.A); daß es diesem Umstand nicht jene Bedeutung beigemessen hat, die ihm der Beschwerdeführer beimißt, stellt keinen formalen Begründungsmangel, sondern einen Akt tatrichterlicher Beweiswürdigung dar, der im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren einer Anfechtung entzogen ist.
Rechtliche Beurteilung
Was letztlich den Vorwurf betrifft, der Ausspruch des Gerichtes über entscheidende Tatsachen sei mit sich selbst im Widerspruch, so bleibt die Beschwerde jegliche Begründung hiefür schuldig, wird doch nicht einmal andeutungsweise der Versuch unternommen, aufzuzeigen, daß im Urteil Tatsachen als nebeneinander bestehend festgestellt werden, die nach den Gesetzen logischen Denkens einander ausschließen oder nicht nebeneinander bestehen können.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Graz zuständig ist (§ 285 i StPO).
Anmerkung
E25594European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0150OS00036.91.0404.000Dokumentnummer
JJT_19910404_OGH0002_0150OS00036_9100000_000