TE OGH 1991/6/26 3Ob21/91

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Veröffentlicht am 26.06.1991
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Waldemar R*****, vertreten durch Dr. Manfred Haslinglehner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei VOLKSBANK R*****, vertreten durch Dr. Rudolf Griss ua, Rechtsanwälte in Graz, wegen Einwendungen nach § 35 EO gegen einen betriebenen Anspruch von 250.000 DM, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 4.Dezember 1990, GZ 1 R 167/90-84, womit das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 30.März 1990, GZ 23 Cg 317/89-77, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens dritter Instanz sind wie weitere Verfahrenskosten zu behandeln.

Text

Begründung:

Der damals in der Bundesrepublik Deutschland und jetzt in der Schweiz wohnhafte Kläger hat sich mit einer notariellen Urkunde eines deutschen Notars vom 13.5.1977 zur Zahlung von 1 Mill DM an die beklagte deutsche Bank verpflichtet und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Es ist nicht strittig, daß dieses notarielle Schuldanerkenntnis eine Sicherheit für die beklagte Partei darstellen sollte, die einigen vom Kläger als jeweiligem Alleingesellschafter unter verschiedenen Gesellschaftsformen betriebenen Unternehmen erhebliche Kredite gewährt hatte, für die der Kläger jeweils die persönliche Haftung übernommen hatte.

Auf Grund dieses Exekutionstitels bewilligte das Landesgericht Klagenfurt zu 23 Nc 49/84 zur Hereinbringung des Teilbetrages von 500.000 DM die Pfändung und Zwangsverwaltung eines dem Kläger zustehenden Fruchtgenußrechtes an einer im Eigentum seiner Ehefrau stehenden österreichischen Liegenschaft, welche Exekution zu 10 E 4400/84 jetzt 8 E 220/86 des Bezirksgerichtes Klagenfurt geführt wird.

Gegen diesen betriebenen Anspruch erhob der Kläger mit einer am 3.5.1985 eingebrachten Klage Einwendungen gemäß § 35 EO.

Der Hauptinhalt dieser Oppositionsklage bezieht sich auf die Geltendmachung von Gegenforderungen, nämlich von Schadenersatzforderungen die dem Kläger zustünden, weil die beklagte Partei im Zuge eines von ihr in der Bundesrepublik Deutschland betriebenen und durch ihre Angestellten als Verwalter auch praktisch vollzogenen Zwangsverwaltungsverfahrens gegen eines der vom Kläger betriebenen Unternehmen durch ungünstige oder versäumte Mietverträge und durch Verschleuderung von Fahrnissen einen den betriebenen Anspruch weit übersteigenden Schaden zugefügt habe.

Die Oppositionsklage enthielt aber auch die Behauptung, der beklagten Partei stehe aus der notariellen Urkunde keine Forderung mehr zu, wobei dazu nur kursorisch angeführt wurde, daß der beklagten Partei "diverse Machinationen", "unrichtige unkorrekte Buchungen" und die "Verrechnung überhöhter Zinsen" zur Last lägen.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens.

In der Tagsatzung am 19.2.1986 machte der Kläger neu geltend, die beklagte Partei habe ihm zugesagt, es werde eine Vollstreckung gegen ihn persönlich erst stattfinden, wenn eine Befriedigung aus den von den einzelnen Unternehmen gegebenen Sicherheiten aussichtslos geworden sei.

Weiters führte der Kläger in dieser Tagsatzung die in der Oppositionsklage enthaltene unsubstantiierte Behauptung über die Verrechnung überhöhter Zinsen erstmals dahin näher aus, daß die beklagte Partei die Konten seiner Firmengruppe trotz gekündigten Kontokorrentverhältnisses mit 18 % Zinsen und mit Zinseszinen belastet habe, was nach deutschem Recht unzulässig sei. Dies ergebe einen unberechtigten Betrag von mindestens 1 Mill DM.

Schließlich führte der Kläger zu seiner bisher ebenfalls unsubstantiierten Behauptung, er bzw seine Firmengruppe schuldeten der beklagten Partei nichts mehr, aus, daß der beklagten Partei eine Forderung von über 11 Mill DM zugestanden habe, daß ihr aber Verwertungserlöse von über 18 Mill DM zugeflossen seien, wobei die im einzelnen genannten Ziffern in keiner Weise spezifiert wurden.

Die beklagte Partei nahm zu diesen Behauptungen sofort in der Sache Stellung, sprach sich aber weder gegen die Klagsänderung aus, noch rügte sie einen Verstoß gegen die im Oppositionsprozeß geltende Eventualmaxime.

In der Tagsatzung am 29.4.1987 ergänzte der Kläger sein Vorbringen zur Zinsenberechnung dahin, daß er auch auf die Konkurseröffnung über eine seiner Gesellschaften und auf die Aufkündigung des Kontokorrentverhältnisses zu einem bestimmten Stichtag hinwies. Für ein neuerwähntes Privatkonto des Klägers stellten die Streitteile außer Streit, daß auch dieses als aufgekündigt zu behandeln sei.

Die beklagte Partei wendete ein, am 16.5.1977 sei vereinbart worden, daß alle Guthaben und Forderungen der verschiedenen Konten der gesamten Firmengruppe des Klägers gegeneinander aufgerechnet werden dürften und die Sicherheiten aller Firmen jeweils für die Verbindlichkeiten der gesamten Firmengruppe haften sollten. Die Höhe der derzeit noch offenen Forderungen gegen die klagende Partei und seine Firmengruppe bezifferte die beklagte Partei mit über 3 Mill DM.

In der Tagsatzung vom 22.10.1987 erläuterte die beklagte Partei durch Vortrag ihres Schriftsatzes ON 25 eine von ihr vorgelegte EDV-Liste (Beilage 9) über die einzelnen Konten der verschiedenen Firmen, aus denen sich teilweise Sollsalden, teilweise Habensalden ergäben. Nach der Behauptung der beklagten Partei seien keine Zinseszinsen verrechnet worden, wohl aber höhere als die gesetzlichen Zinsen, was aber der beklagten Partei auf Grund der allgemeinen Geschäftsbedingungen und auch als pauschalierter Schadenersatzanspruch zustehe.

Zum geltend gemachten Exekutionsverzicht rügte die beklagte Partei jetzt erstmals, daß das entsprechende Vorbringen unbeachtlich sei, weil es gegen die Eventualmaxime verstoße.

Die klagende Partei nahm zu den einzelnen Konten durch Vortragen des Schriftsatzes ON 27 Stellung, rügte weiterhin die Zinsenrechnung der beklagten Partei und beanstandete vor allem, daß die beklagte Partei nach den früher zugemittelten Kontoauszügen eine andere Berechnungsweise gewählt habe als jetzt bei einer Neuberechnung der einzelnen Salden. Früher habe die beklagte Partei zB eingehende Beträge am entsprechenden Konto gutgeschrieben, jetzt mache sie plötzlich die gesetzlichen Anrechnungsregeln geltend und verbuche sie zB auf Zinsen und Kosten oder auf anderen Konten. Wenn die beklagte Partei durch mehrere Jahre von der Aufrechnungsvereinbarung nicht Gebrauch gemacht habe, könne sie dies nicht jetzt zu ihren Gunsten nachholen.

Unter Berufung auf eine Zeugenaussage brachte die klagende Partei ergänzend vor, daß die Streitteile vereinbart hätten, daß ab der Auflösung der Kontokorrentverhältnisse nur mehr 5 % Zinsen verrechnet würden.

Nach Erörterung der Ausgangssalden der einzelnen Konten stellten die Streitteile zum 30.12.1977 die einzelnen Soll- oder Habenbeträge außer Streit, ohne daß deshalb die Richtigkeit der einzelnen Buchungen zugestanden worden wäre.

In der Tagsatzung vom 6.6.1989 kam es wieder zu einem neuen Klagsvorbringen (Vortrag des Schriftsatzes ON 47, nicht wie irrtümlich protokolliert, ON 40, und Vortrag von ON 59).

Die klagende Partei machte geltend, daß in den Kontoauszügen vom 15.8.1980 eine Belastung von 303.000 DM außer Betracht zu bleiben habe, weil die beklagte Partei auf Grund der Ergebnisse des vor dem Landgericht Wuppertal zu 13 O 38/86 geführten Rechtsstreites mit diesem Betrag ungerechtfertigt bereichert worden sei. Dasselbe gelte für die aus diesem Betrag angelasteten Zinsen von 369.657,03 DM, welcher Zinsenbetrag später (ON 59) nach einer neuen Berechnungsweise nur mehr mit 229.666,43 DM beziffert wurde. Eine weitere unrichtige Zinsenbelastung ergebe sich aus der nachträglich stornierten Buchung eines Betrages von 320.000 DM in Höhe von 206.609,60 DM.

Die beklagte Partei vertrat den Standpunkt, die Belastung von 303.000 DM habe aufrecht zu bleiben. Wenn man aber im Sinne der im Rechtsstreit 13 O 38/86 ergangenen Urteile (Urteil erster Instanz, Beilage Z, Urteil des OLG Düsseldorf, 16 U 209/86 als Berufungsgericht, Beilage 15, Beschluß des BGH Beilage AA) davon ausgehe, daß die beklagte Partei diese Buchung stornieren müsse, dann stehe der beklagten Partei auch das Recht auf Stornierung einer im Zusammenhang damit stehenden Buchung von 320.000 DM zu, sodaß sich im Ergebnis am ausgewiesenen Schuldsaldo nichts ändere. Die beklagte Partei verwies weiters darauf, daß sie auf den einer der Firmen des Klägers allenfalls zustehenden Rückforderungsanspruch von 303.000 DM durch Erlassung eines Zweitverbotes Exekution zu ihren Gunsten geführt habe.

Den beiden Beträgen von 303.000 DM und 320.000 DM liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Firmengruppe des Klägers bestand, wie schon erwähnt wurde, aus mehreren Gesellschaften, nämlich ua:

1.) RU*****-WOHNUNGSBAU und BAUBETREUUNGSGESELLSCHAFT GmbH & CO, Baufertigteile und Vertriebs-KG (im folgenden kurz Firma RU*****),

2.) B*****werk T***** (früher: R*****) GmbH & CO KG,

3.) W. RA***** & CO Bauunternehmung GmbH & Co KG (im folgenden kurz: Firma RA*****),

4.) W.RA***** GmbH & CO Generalunternehmungen.

Per 1.1.1977 übereignete die Firma RA***** aus ihrem Betriebsvermögen per Umbuchung Maschinen ua im Buchwert von 881.303,66 DM der Firma RU*****.

Mit Sicherungsübereignungsvertrag vom 16.5.1977 übertrug die Firma RA***** dieselben Gegenstände der beklagten Partei zur Sicherung für alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche gegen sie.

Am 16.5.1977 schloß die Firmengruppe des Klägers mit der beklagten Partei eine unwiderrufliche Aufrechnungsvereinbarung ab, wonach Guthaben und Sicherheiten jeder der genannten Firmen für die Schulden der anderen Firmengruppe gegenüber der beklagten Partei haften, von welcher Aufrechnungsvereinbarung die beklagte Partei jederzeit nach eigenem Ermessen Gebrauch machen könne.

Am 23.6.1977 beantragte die Firma RA***** die Eröffnung des Vergleichsverfahrens. Mit Beschluß vom 24.11.1977, rechtswirksam seit 2. bzw 3.1.1978, wurde über ihr Vermögen das Anschlußkonkursverfahren eröffnet. Zum Konkursverwalter wurde Rechtsanwalt Walter P***** bestellt.

Im Rechtsstreit 4 O 4/79 des Landgerichtes Wuppertal machte der Konkursverwalter Anfechtungstatbestände geltend und begehrte die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des erwähnten Sicherungsübereignungsvertrages und der Aufrechnungsvereinbarung.

Dieser Rechtsstreit wurde durch eine Vereinbarung zwischen dem Konkursverwalter und der beklagten Partei vom 3.7./8.8.1980 außergerichtlich wie folgt verglichen:

1.) Der Konkursverwalter überträgt der beklagten Partei die Ansprüche der Firma RA***** gegen die Stadt Wuppertal auf Auszahlung eines Sicherheitseinbehaltes aus der Baumaßnahme K*****, wobei es sich unstrittig um einen Betrag von 320.000 DM handelt.

2.) Der Konkursverwalter überweist an die beklagte Partei den Erlös aus dem Bauvorhaben A***** in Höhe von 97.000 DM.

3.) Der Konkursverwalter anerkennt das Eigentum der beklagten Partei an den mit Sicherungsübereignungsvertrag vom 16.5.1977 ihr übertragenen Gegenständen.

4.) Der Anfechtungsprozeß wird bei gegenseitiger Kostenaufhebung für erledigt erklärt.

5.) Falls die Stadt Wuppertal zusätzlich zum Sicherheitseinbehaltsbetrag zur Zahlung weiterer Beträge verurteilt werden sollte, falle der ersiegte Betrag je zur Hälfte dem Konkursverwalter und der beklagten Partei zu (von einem solchen ersiegten Betrag ist nichts bekannt).

6.) Die beklagte Partei zahlt an den Konkursverwalter einen Betrag von 400.000 DM.

In teilweiser Erfüllung dieser Vereinbarung zahlte die beklagte Partei an den Konkursverwalter den Betrag von 303.000 DM, nämlich 400.000 DM laut Punkt 6 der Vereinbarung, abzüglich gegenverrechneter 97.000 DM laut Punkt 2 der Vereinbarung.

In Höhe der Zahlung von 303.000 DM belastete die beklagte Partei das Konto der Firma RU***** per 15.8.1980.

Die Stadt Wuppertal leistete der Firma RA***** den Sicherheitseinbehalt von 320.000 DM, der auf einem Konto der Firma RA***** am 6.8.1981 als Eingang verbucht wurde.

Nach den Feststellungen der Urteile erster und zweiter Instanz zu 13 O 38/86 des Landgerichtes Wuppertal und des Oberlandesgerichtes Düsseldorf 16 U 209/86 (Beilage Z und Beilage 15) erfolgte die Verwertung der Gegenstände laut Sicherungsübereignungsvertrag vom 16.5.1977 im Rahmen eines über Liegenschaften der Firma RU***** geführten Zwangsverwaltungsverfahrens (Zwangsverwalter Karl-Heinz V*****) und wurde der Verwertungserlös von etwa 600.000 DM einem Konto der Firma RU***** gutgeschrieben. Auch eine Zusammenstellung des Klägers (Beilage 2) ergibt annähernd einen solchen Verwertungserlös (582.183,10 DM) plus 10.558 DM), ohne daß daraus erkennbar wäre, auf welchem Konto der Erlös gebucht wurde.

In dem schon erwähnten Rechtsstreit vor dem Landgericht Wuppertal begehrte die Firma RU***** von der beklagten Partei die Rückzahlung von 400.000 DM (das ist der unter Punkt 6 der obigen Vereinbarung genannte Betrag) samt 369.657,03 DM Zinsbelastungen hieraus, zusammen 769.657,03 DM.

In erster Instanz wurden der Firma RU***** 303.000 DM (Höhe der tatsächlichen Belastung) samt 369.657,03 DM Zinsbelastungen zugesprochen. Es wurde die Ansicht vertreten, daß sich die beklagte Partei durch die Buchung des Betrages von 303.000 DM auf Kosten der Firma RU***** ungerechtfertigt bereichert habe. Es gebe keinen rechtlichen Grund für diese Buchung. Die Firma RU***** mit eigener Rechtspersönlichkeit habe mit dem zwischen dem Konkursverwalter über das Vermögen der Firma RA***** und der beklagten Parei geschlossenen Vergleich nichts zu tun. Eine Geschäftsführung ohne Auftrag zum Nutzen der Firma RU***** liege nicht vor. Die Behauptungen der beklagten Partei dazu seien zu wenig substantiiert. Es stehe nicht fest, daß die beklagte Partei den Betrag von 400.000 DM leisten mußte, um die im Sicherungsübereignungsvertrag vom 16.5.1977 genannten Gegenstände für die Firma RU***** zu "retten" und ihr die Verwertung zu ermöglichen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, daß der Übereignungsvertrag vom 1.1.1977 unwirksam sei. Der Zwangsverwalter habe daher die Gegenstände mit Recht für die Firma RU***** verwertet und dies wäre auch geschehen, ohne daß die beklagte Partei die Zahlung an den Konkursverwalter geleistet hätte. Diese Zahlung habe vielmehr einem gegenseitigen Nachgeben im Anfechtungsprozeß entsprochen und sei nicht im Interesse der Firma RU***** erfolgt. Auf die Aufrechnungsvereinbarung vom 16.5.1977 könne sich die beklagte Partei nicht berufen, weil diese nur die Verrechnung von Schulden vorgesehen habe; nach Abwicklung des Vergleiches seien aber zu Lasten der Firma RA***** keine Schulden verblieben.

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes, soweit die beklagte Partei zur Zahlung des Hauptsachenbetrages von 303.000 DM verurteilt wurde; sprach auch noch 4 % Zinsen aus dem Betrag seit 21.3.1986 zu, wies aber das Mehrbegehren ab.

Das Berufungsgericht billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß mangels eines Aufwendungsersatzanspruches aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag eine eigenmächtige Buchung der beklagten Partei vorliege. Es mangle schon an einem Fremdgeschäftsführerwillen, denn die beklagte Partei habe ein Eigengeschäft geführt, weil sie die Anfechtungsklage gegen sie abwehren wollte. Die beklagte Partei wollte sich die strittigen Gegenstände zum Zwecke der Verbesserung ihres Befriedigungsfonds erhalten und der Konkursmasse entziehen. Daß der Zwangsverwalter der Firma RU***** die Gegenstände dann verwerten habe können, stelle nur eine mittelbare Begünstigung dar, was aber zur Annahme eines Auch-Fremdgeschäftes nicht ausreiche. Für die beklagte Partei habe es nämlich wirtschaftlich keine Rolle gespielt, ob die Gegenstände als solche der Firma RU***** oder als der beklagten Partei sicherungsweise übereignete Gegenstände veräußert würden. Einen allfälligen Fremdgeschäftsführer-Willen habe die beklagte Partei bei Vergleichsabschluß zumindest nicht erkennbar zum Ausdruck gebracht. Da der beklagten Partei ein Anspruch auf Ersatz der 303.000 DM zustehe, könne sie auch aus der Aufrechnungsvereinbarung keine Rechte ableiten. Die von der beklagten Partei geltend gemachte Gegenforderung auf Ersatz des der Firma RU***** aus dem Erlös der strittigen Gegenstände gutgeschriebenen Betrages von 614.266,70 DM habe die beklagte Partei zunächst zurückgezogen und dann verspätet wieder vorgetragen, was zur Nichtberücksichtigung im Berufungsverfahren führe.

Der Bundesgerichtshof nahm die Revision der beklagten Partei nicht an, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung und im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Klage sei auch als Klage auf Zahlung aus dem Guthaben der Firma RU***** bei der beklagten Partei (das Konto der Firma RU***** wies im strittigen Zeitpunkt keinen Debetsaldo, sondern ein 303.000 DM übersteigendes Guthaben aus) auszulegen. Eine Gegenforderung aus Geschäftsführung ohne Auftrag stehe der Beklagten gegen die Firma RU***** nicht zu, weil die beklagte Partei bei Abschluß des Vergleiches vom 3.7./8.8.1980 kein Geschäft der Firma RU***** geführt habe.

Die beklagte Partei brachte nach dem Feststehen dieses Prozeßausganges vor (Schriftsatz ON 55), sie sei nicht zur Stornierung der strittigen Buchung vom 15.8.1980, sondern zur Zahlung des Betrages von 303.000 DM verurteilt worden. Würde man einerseits die Buchung stornieren (was den Gesamtsaldo verringere) und der Firma RU***** zusätzlich dazu den Betrag von 303.000 DM zahlen, so würden der Kläger und seine Firmengruppe den strittigen Betrag zweimal erhalten.

Am 28.12.1988 habe nunmehr die beklagte Partei in Erfüllung der rechtskräftigen Urteile des dargestellten Rechtsstreites der Firma RU***** per Valuta 10.8.1988 einen Betrag von 331.919,67 DM gutgeschrieben, das sind 303.000 DM samt 4 % Zinsen vom 21.3.1986 bis 10.8.1988 = 28.919,67 DM, was bei der Erstellung des Gesamtsaldos aller Firmen zu einer entsprechenden Reduzierung desselben führe. Die beklagte Partei habe diese Zahlung auf Grund eines erwirkten Zweitverbotes (= Pfändung und Überweisung der der Firma RU***** zustehenden Forderung gegen die beklagte Partei zu Gunsten einer der beklagten Partei gegen die Firma RU***** zustehenden Forderung von 200.000 DM samt 15 % Zinsen seit 1.12.1977) zur Tilgung der betriebenen Forderung verrechnet.

Die Firma RU***** bekämpfe die genannte Exekutionsführung zwar mit einer Vollstreckungsabwehrklage (= Oppositionsklage), was aber im vorliegenden Rechtsstreit nicht von Belang sei, denn dann müsse zwar die beklagte Partei der Firma RU***** 303.000 DM bezahlen, könne aber die Gutschriftsbuchung von 331.919,67 DM wieder stornieren.

Weiters machte die beklagte Partei geltend, sie sei bei Vergleichsabschluß davon ausgegangen, daß sie auch ein Geschäft zu Gunsten der Firma RU***** führe, nämlich auch für sie den Maschinenpark freibekomme, was den Verwertungserlös von etwa 600.000 DM ergeben habe, und andererseits auch den strittigen, sonst in die Konkursmasse fallenden restlichen Werklohn von 320.000 DM (= Punkt 1 des Vergleiches) zu Gunsten der gesamten Firmengruppe erkämpft habe (die Buchung sei zunächst bei einem Konto der Firma RA***** vorgenommen worden). Wenn man aber im Sinne der dargestellten Urteile davon ausgehe, daß keine Fremdgeschäftsführung gegeben sei, müsse die beklagte Partei auch den aus dem Vergleich erzielten Betrag von 320.000 DM nicht mehr herausgeben. Die im Vergleich genannte Forderung von 97.000 DM habe der beklagten Partei schon auf Grund einer Zession zugestanden. Alle Beträge stellten aber jedenfalls ein untrennbares Ganzes dar. Die Gutschrift von 320.000 DM sei mit der Belastung von 303.000 DM konnex.

Die klagende Partei erwiderte zu diesem Vorbringen unter anderem, daß auch der Betrag von 320.000 DM der beklagten Partei schon auf Grund einer Abtretung zugestanden sei. Der diesbezügliche Vergleichspunkt sei daher nur die Anerkennung einer ohnedies gegebenen Rechtslage gewesen. Auf Grund der Sicherungsabtretung und der jetzt gemeinsam abgerechneten Konten könne daher diese Gutschrift nicht wieder storniert werden.

Dieser Behauptung hielt die beklagte Partei entgegen, daß einer Abtretung der Werklohnforderung gegen die Stadt Wuppertal ein vertragliches Abtretungsverbot entgegengestanden sei. Es liege im übrigen nur eine stille Globalzession vor, die die Konkursmasse nicht gegen sich gelten lassen habe müssen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Es stellte die außer Streit stehenden Salden der einzelnen Konten zum 30.12.1977 bzw 19.8.1978 fest, welche insgesamt eine Forderung der beklagten Partei von ca 11 Mill DM ergeben, wies auf die Vereinbarung der Streitteile hin, daß alle Konten zusammengelegt und gemeinsam abgerechnet werden sollen, und führte aus, daß seit 29.8.1978 nur mehr näher angeführte Zinssätze berechnet werden dürften.

Zur Forderung der Firma RA***** gegen die Stadt Wuppertal stellte das Erstgericht fest, daß diese zwar von einer Globalzession der Firma RA***** an den Kläger und einer solchen von diesem an die beklagte Partei erfaßt sei, eine konkretisierende Einzelabtretung habe jedoch nicht stattgefunden. Nach den mit der Stadt Wuppertal bestehenden Vereinbarungen habe die Abtretung einerseits nur mit einem bestimmten Formblatt erfolgen können, überdies sei eine Doppelabtretung nicht zulässig. Da die Zession an die beklagte Partei infolgedessen noch nicht wirksam gewesen sei, habe die beklagte Partei eine gerichtliche Vorpfändung dieser Forderung erwirkt, die aber dann durch die Konkurseröffnung am 3.1.1978 unwirksam geworden sei.

Nach Eröffnung des Konkurses habe der Konkursverwalter den Standpunkt vertreten, der Betrag von 320.000 DM falle in die Konkursmasse. Weiters wollte er den Maschinenpark der Firma RA***** verwerten. Die Sicherungsübereignung der Maschinen an die beklagte Partei wollte er anfechten, ebenso die Zession. Mangels vorhandener Barmittel stellte ihm der Kläger einen Kostenvorschuß zur Verfügung, dies aber nur für den Anfechtungsprozeß. Wegen des Betrages von 320.000 DM hätte daher der Konkursverwalter keinen Prozeß geführt. Der Betrag von 97.000 DM war vom Konkursverwalter vereinnahmt worden, ohne daß er wirklich in die Konkursmasse gefallen wäre.

Der Vergleich vom 31.7./8.8.1980 sei zum Ausgleich aller gegenseitigen Ansprüche abgeschlossen worden. Entgegen einem ursprünglichen Vorschlag der beklagten Partei wurde nicht ein Pauschalbetrag vereinbart, sondern wechselseitige Leistungen und Gegenleistungen festgelegt. Dies erfolgte absichtlich, um eine Mehrwertsteuerverpflichtung des Konkursverwalters zu vermeiden.

Abweichend vom schriftlich festgelegten Text des Vergleiches habe die beklagte Partei die wechselseitigen Leistungen und Erklärungen in einer wirtschaftlichen Verbindung miteinander gesehen. Die Zahlung des Betrages von 400.000 DM nach Punkt 6 sei die Gegenleistung für die im Punkt 1 vereinbarte Übertragung der Forderung von 320.000 DM, die nach Punkt 2 zugesagte Ausfolgung von 97.000 DM und die im Punkt 3 erfolgte Anerkennung des Sicherungseigentums der beklagten Partei am Maschinenpark gewesen. Da aber ein Leistungsaustausch eine Mehrwertsteuerverpflichtung ausgelöst hätte, vereinbarte die beklagte Partei abweichend von ihren wirtschaftlichen Überlegungen mit dem Konkursverwalter voneinander getrennte Leistungen, die miteinander in keinem Verhältnis standen.

Da auch die Aufrechnungsvereinbarung vom 16.5.1977 angefochten war, wurde diese durch den Vergleich von der Konkursmasse anerkannt.

Weiters stellte das Erstgericht auf Grund der Urteile im Rechtsstreit 13 O 38/86 den Inhalt der dort enthaltenen Tatsachenfeststellungen fest.

Schließlich stellte das Erstgericht fest, daß die Verbindlichkeiten der Firmengruppe des Klägers am 15.8.1980 einschließlich der strittigen Buchungen 10,512.203,66 DM betragen haben. Bis 11.8.1981 sei der Saldo auf 9,222.277,65 DM gesunken und in der Folge bis zum 30.9.1988 auf 844.523,11 DM. Einschließlich Zinsen und Kosten habe der Saldo gemäß der Computerliste Beilage 12 vom 30.9.1988 967.201 DM betragen.

Im Hinblick auf die fortlaufende Belastung der zusammengelegten Konten der Firmengruppe des Klägers seit 15.8.1980 mit 303.000 DM und seit 6.8.1981 mit 320.000 DM ergebe sich, daß im Endsaldo eine Zinsenbelastung von 229.626,43 DM bezüglich des Betrages von 303.000 DM und von 206.609,60 DM bezüglich des Betrages von 320.000 DM enthalten sei.

In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht auf Grund dieser Feststellungen davon aus, daß der beklagten Partei gegen den Kläger und seine Firmengruppe keine Forderung mehr zustehe. Die Ergebnisse des Rechtsstreites vor dem Landgericht Wuppertal seien zwar in dieser Rechtssache nicht bindend, weil dieser Prozeß nur zwischen der Firma RU***** und der beklagten Partei geführt worden sei. Da sich aber auf Grund dieser Urteile die Hauptverbindlichkeiten der Firma RU***** gegenüber der beklagten Partei, für die der Kläger als Bürge einzustehen habe, um den Betrag von 303.000 DM verringert hätten, wirke sich dies auch auf die Höhe der im vorliegenden Rechtsstreit maßgebenden Forderungen der beklagten Partei gegen den Kläger aus. Ein Zusammenhang mit den im Vergleich festgelegten Gegenleistungen könne bei der absichtlich gewählten Konstruktion nicht angenommen werden. Die beklagte Partei habe daher ihre Zahlung von 303.000 DM nicht als Belastung buchen dürfen, weil sie sich zur Zahlung dieses Betrages aus ihrem Vermögen verpflichtet habe.

Die beklagte Partei müsse also den gegenüber dem Kläger geltend gemachten Schuldsaldo um 303.000 DM samt der anteiligen Zinsen von 229.636,43 DM abzüglich einer Zinsenrückbuchung (für die Zeit vom 21.3.1986 bis 10.8.1988) von 28.919,67 DM, das sind 200.706,76 DM, verringern.

Der Betrag von 320.000 DM (= Forderung gegen die Stadt Wuppertal) sei intern von der Firma RA***** an den Kläger und von diesem an die beklagte Partei abgetreten worden, was im Verhältnis der Streitteile untereinander beachtlich sei. Die beklagte Partei habe daher ursprünglich mit Recht den Betrag von 320.000 DM zu Gunsten der Firmengruppe gutgebucht. Gegen die den einzelnen Firmen zugemittelten Abschlußrechnungen zum jeweiligen Quartalsende seien keine Einwendungen erhoben worden, sodaß auch die beklagte Partei an die Vereinbarung gebunden sei, diesen Betrag gutzubuchen. Sie habe daher diesen Betrag nicht nachträglich wieder stornieren dürfen. Dies ergebe einen weiteren unberichtigten Teil des Saldos von 320.000 DM und 206.609,60 DM anteiliger Zinsen aus diesem Betrag.

Wenn vom unstrittigen Saldobetrag die genannten Beträge von 303.000 DM samt 200.706,76 DM Zinsen und von 320.000 DM samt 206.609,60 DM abgezogen würden, ergebe sich sogar ein Guthaben des Klägers und seiner Firmengruppe.

Das Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichtes auf, verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an das Erstgericht zurück und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.

Es nahm über den Vertragszweck zum Vergleichsabschluß vom 31.7./8.8.1980 eine Beweiswiederholung durch Verlesung einiger Zeugenaussagen vor und stellte zum Teil abweichend vom Erstgericht folgendes fest:

Der Betrag von 400.000 DM war die Gegenleistung für die Überlassung der Beträge von 320.000 DM und 97.000 DM und die Anerkennung des Sicherungseigentums der beklagten Partei an den Maschinen. Da die beklagte Partei die blockierten 97.000 DM vom Konkursverwalter und die 320.000 DM von der Stadt Wuppertal erhielt, kostete der Vergleich die beklagte Partei, welche 400.000 DM (abzüglich 97.000 DM Verrechnung) zu leisten hatte, praktisch nichts und sie konnte überdies über die Maschinen verfügen. Die bezahlten 303.000 DM waren als Vorschuß für die später zu erwartenden 320.000 DM anzusehen. Die Formulierung des Erstgerichtes, es sei eine isolierte Behandlung der einzelnen Beträge vereinbart worden, sei daher dahin zu verstehen, daß der wahre Wille aus steuerlichen Gründen verschleiert wurde.

In rechtlicher Hinsicht übernahm das Berufungsgericht die Auffassung, daß den Urteilen im Rechtsstreit vor dem Landgericht Wuppertal eine Tatbestandswirkung für diesen Rechtsstreit zukomme. Daraus folge, daß die Belastung der Firma RU***** mit 303.000 DM zu Unrecht erfolgt sei. Bei den Zinsen aus diesem Betrag müsse berücksichtigt werden, daß gemäß dem auch hier bindenden Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf für die Zeit bis 25.9.1987 nur ein Zinsenschaden von 4 % Zinsen seit 21.3.1986 zustehe. Für den nachfolgenden Zeitraum bestehe aber keine Bindung mehr. Die Zinsengutschrift der beklagten Partei in Höhe von 28.919,67 DM sei bis zum 10.8.1988 berechnet worden, sodaß auch bei höheren Zinsen von ca 23.000 bis 24.000 DM jährlich der Saldobetrag von 967.201,34 DM noch nicht unter den Betrag von 500.000 DM sinke.

Den Betrag von 320.000 DM samt Zinsanteil müsse sich aber die beklagte Partei nicht abziehen lassen. Wegen des festgestellten wirtschaftlichen Zusammenhangs und der wahren Vergleichsabsicht stelle dieser Betrag vielmehr ein der beklagten Partei zustehendes Entgelt für die Zahlung von 303.000 DM an den Konkursverwalter dar. Ob der Betrag von 320.000 DM der beklagten Partei schon rechtswirksam abgetreten war, sei nicht entscheidend. Spätestens durch die Zahlung der Gegenleistung von 303.000 DM habe die beklagte Partei diese Forderung eingelöst. Die beklagte Partei habe den Betrag an sich daher der Firmengruppe nicht gutbuchen müssen. Die ursprünglich erfolgte Buchung habe offenbar auf der irrtümlichen Annahme beruht, alle Transaktionen der beklagten Partei seien letztlich zu Gunsten der Firmengruppe erfolgt, sodaß es dann konsequent gewesen wäre, die 303.000 DM saldomindernd und die 320.000 DM saldoerhöhend zu buchen. Nach Aufklärung des Irrtums der beklagten Partei durch den Prozeßausgang vor dem Landgericht Wuppertal habe aber der beklagten Partei das Recht der Rückbuchung zugestanden. Der Umstand, daß gegen die jeweils von der beklagten Partei übermittelten Quartalabschlüsse keine Einwendungen erhoben wurden und somit ein konstitutives Saldoanerkenntnis zustandegekommen sei, stehe der Geltendmachung des Bereicherungsanspruches nach deutschem Recht nicht entgegen.

Wenn aber mit der Geltendmachung der beiden Buchungen von 303.000 DM und 320.000 DM allein das Nichtbestehen der der notariellen Urkunde zugrunde liegenden Hauptverbindlichkeit nicht dargetan werden könne, müsse auf die als Oppositionsgrund primär geltend gemachten Gegenforderungen eingegangen werden, wozu noch keine Feststellungen getroffen worden seien.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Vorauszuschicken ist, daß, ausgenommen den geltend gemachten Exekutionsverzicht, ein allfälliger Verstoß gegen die Eventualmaxime weder in erster noch in zweiter Instanz gerügt wurde, sodaß auch in dritter Instanz alle Einwendungen des Klägers (ausgenommen den Exekutionsverzicht) zu prüfen sind.

Soweit die klagende Partei eine unrichtige Verzinsung geltend gemacht hat, muß darauf verwiesen werden, daß diesen Einwendungen durch die Neuberechnung des Saldos Rechnung getragen wurde und die klagende Partei unter diesem Rechtstitel keine Rechtsansprüche mehr ableitet.

Auch die nicht näher nachvollziehbare Rechnung, die Verbindlichkeiten hätten 11 Mill DM betragen und die beklagte Partei habe 18 Mill DM aus diversen Verwertungserlöse und Zahlungen erzielt, ist nicht mehr von Bedeutung.

Im Verhältnis zwischen den Streitteilen spielt es auch keine Rolle mehr, daß die einzelnen Unternehmen eigene Rechtspersönlichkeit haben und trotz des Umstandes, daß jeweils alle Gesellschaftsanteile dem Kläger gehörten, an sich voneinander getrennt behandelt werden müßten; denn der Rekurswerber hat, abgesehen von der früheren Aufrechnungsvereinbarung vom 16.5.1977, auch in diesem Rechtsstreit ausdrücklich zugestanden (Tagsatzung 14.12.1989, S 345 d.A), daß alle Salden gemeinsam abgerechnet werden sollen.

Damit spielt auch zB der Umstand keine Rolle, daß die strittigen 303.000 DM der Firma RU***** auf einem Konto belastet wurden, das gerade ein Guthaben auswies, während die Gutschrift der 320.000 DM auf einem Konto der Firma RA***** gebucht wurden, das rade einen diesen Betrag übersteigenden Debetsaldo hatte.

Was nun diese beiden strittigen Beträge anlangt, muß von den neuen Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichtes ausgegangen werden.

Die klagende Partei führt zwar richtig aus, daß die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes nicht bekämpft werden könne, unternimmt aber in der Folge doch einen solchen unzulässigen Versuch. Soweit also im Rekurs ausgeführt wird, aus der Zeugenaussage P***** sei abzuleiten, daß alle Punkte des Vergleiches vom 31.7./8.8.1980 isoliert voneinander vereinbart worden seien, ist dies unbeachtlich.

Auch der Versuch, den wahren Vergleichswillen ausschließlich aus dem Text des Vergleiches abzuleiten und dann die Auslegung des Vergleiches zu einem in dritter Instanz aufgreifbaren Problem der rechtlichen Beurteilung zu machen, muß scheitern: Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes liegt bei der Auslegung einer Urkunde nur dann rechtliche Beurteilung vor, wenn über den wahren Willen der Vertragsparteien keine sonstigen Beweisaufnahmen stattgefunden haben, wenn also nur der Text selbst auszulegen ist. Wird aber der Vergleichswille sowohl aus dem Text der Urkunde als auch aus den Aussagen der vertragsabschließenden Personen erschlossen, liegt eine in dritter Instanz nicht überprüfbare Frage der Beweiswürdigung vor (SZ 58/199; JBl 1989, 61). Die im Rekurs anklingende Ansicht, bei eindeutigem Urkundentext sei kein Raum für die Erforschung eines davon abweichenden Parteiwillens, wird in der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht mehr vertreten. Steht der wichtige Inhalt einer Vereinbarung fest, dann ist der übereinstimmende Parteiwille auch dann maßgebend, wenn er im Urkundentext nicht zum Ausdruck kommt (ÖBA 1989/180; WoBl 1990/59 mit Besprechung von Hanel; Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 4 und 23 zu § 914 mwN).

Auszugehen ist somit davon, daß der Konkursverwalter und die beklagte Partei bei ihrem Vergleichsabschluß eine einheitliche Gesamtbereinigung mit Leistung und Gegenleistung beabsichtigten und der Erhalt der strittigen 320.000 DM, die sonst möglicherweise in die Konkursmasse gefallen wären, die Gegenleistung für die Zahlung von 400.000 DM bzw nach Abzug der vereinbarten 97.000 DM von 303.000 DM waren und umgekehrt. Dieses Auslegungsergebnis ist übrigens auch der wirtschaftlich allein nachvollziehbare Sinn der Transaktionen. Die beklagte Partei hatte zwar sicher auch ein eigenes Interesse an möglichst hohen Verwertungsergebnissen für die Firmengruppe, aber ihr eigenes Interesse ging konform mit demjenigen der klagenden Partei und seiner Firmengruppe. Keinesfalls aber wäre ein Interesse der beklagten Partei daran verständlich, zwar einige strittige Probleme zu ihrem Vorteil und damit indirekt auch zum Vorteil des Klägers und seiner Firmengruppe zu lösen, den dafür zu entrichtenden Preis aber endgültig aus eigener Tasche zu begleichen und damit die erkämpften Vorteile dem Kläger und seiner Firmengruppe praktisch schenkungsweise zuzuwenden.

Wenn dieses Ergebnis im Prozeß vor dem Landgericht Wuppertal nicht zustandekam, liegt dies vor allem daran, daß dort nur die Firma RU***** Prozeßpartei war. Isoliert betrachtet war der strittige Vergleich sicher kein Vorteil für die damals nicht notleidende Firma RU*****, wohl aber für den Kläger und andere seiner Unternehmen. Wenn aber, wie dies im jetzigen Rechtsstreit zu geschehen hat, alle vom Kläger betriebenen Unternehmen als Einheit betrachtet werden, läge das Handeln zu Gunsten des Klägers und der Firmengruppe auf der Hand.

Auch unter Beachtung einer allfälligen Bindungswirkung des fraglichen Vorprozesses ist damit bei der jetzt gegebenen Sachlage (gemeinsame Verrechnung aller Konten) die ursprüngliche Vorgangsweise der beklagten Partei, nämlich ihre aus dem Vergleich entstandene Verpflichtung sofort als Belastung und alle aus dem Vergleich erzielten Erlöse sofort als Gutschrift zu buchen, korrekt gewesen.

Wenn man aber davon ausginge, daß die beklagte Partei wegen des Prozeßausganges beim Landgericht Wuppertal die 303.000 DM an die Firma RU***** erstatten mußte, dann stand ihr auch das Recht zu, die Gegenleistung von 320.000 DM zurückzufordern.

Dabei kann es keine Rolle spielen, ob die Stadt Wuppertal verpflichtet war, den Betrag von 320.000 DM an die beklagte Partei oder an die Konkursmasse zu zahlen; im letzteren Fall mußte eben der Konkursverwalter den Betrag in Erfüllung des Vergleiches an die beklagte Partei weiterleiten. Den Ausführungen zur Sicherungszession und zum Zessionsverbot nach deutschem Recht, kommt damit keine Relevanz zu.

Es liegt im Wesen eines Vergleiches, daß die Rechtslage zuvor unklar war. Falls der beklagten Partei der Betrag von 320.000 DM ohnedies schon zugestanden wäre, also ihr nicht erst durch den Vergleich zukam, läge zumindest der auch für den Kläger und seine Firmengruppe insgesamt vorteilhafte Umstand vor, daß der Vergleich mit seiner Bereinigungswirkung den Betrag endgültig sicherstellte. Gleiches gilt für den strittigen Maschinenpark. Auch wenn dieser schon ohne Vergleich der beklagten Partei zugestanden wäre, so wären zumindest die möglichen (und nach den getroffenen Tatsachenfeststellungen auch sehr begründeten) Zweifel behoben worden. Schon diese Vorteile rechtfertigen es, daß die beklagte Partei alle Geldbewegungen aus dem strittigen Vergleich insgesamt dem Kläger und seiner Firmengruppe anrechnen kann.

Für die Annahme, der Vergleich habe letztlich nur der Abwehr eines Kostenrisikos aus dem angelaufenen Anfechtungsprozeß gegen die beklagte Partei gedient, gibt es schon wegen der Höhe des Betrages von 400.000 DM keinen Anhaltspunkt. Auch aus der Sicht des Konkursverwalters war der Vergleich nicht wirtschaftlich unvertretbar. Er hatte gewisse Chancen, mehr nicht, auf den Betrag von 320.000 DM, mußte die 97.000 DM ohnedies herausgeben und konnte hoffen, es werde vielleicht auch der Maschinenpark (ca 600.000 DM) der Masse zufallen. Die 400.000 DM, die er erhielt, waren etwa die Hälfte von 320.000 DM plus 600.000 DM, abzüglich 97.000 DM, ein für einen Generalvergleich durchaus vertretbares Resultat.

Daß die beklagte Partei einen gegenteiligen Standpunkt durch irgendein Vorbringen im Prozeß vor dem Landgericht Wuppertal anerkannt hätte, wie im Rekurs anklingt, kann nicht ernstlich angenommen werden. Bei dem vielfältigen Lavieren mit den einzelnen Prozeßbehauptungen, die jeweils der gegebenen Prozeßlage angepaßt wurden, wäre ein so weitreichender Schluß nach den Regeln des § 863 ABGB zumindest im Zweifel nicht zielführend. Abgesehen davon, daß sich die klagende Partei in erster Instanz auf ein solches Anerkenntnis nicht gestützt hat, sodaß auch eine unzulässige Neuerung vorliegt.

Auf die vom Berufungsgericht behandelte Frage, ob frühere Kontoauszüge und Quartalabschlüsse einer anderen Betrachtungsweise entgegenstehen, kommt die klagende Partei nicht zurück. Die strittige Rechtsfrage wurde aber vom Berufungsgericht zutreffend beurteilt. Selbst wenn man entgegen der herrschenden Ansicht im deutschen und österreichischen Schrifttum (Schlegelberger, HGB5 Rz 65, 66 zu § 355 oder Anvanci-Iro-Koziol, Bankvertragsrecht I Rz 5/51) in der stillschweigenden Saldoanerkennung ein abstraktes konstitutives Schuldanerkenntnis erblickte (wie zB die vom Berufungsgericht zutreffend angeführte Entscheidung EvBl 1979/45), müßte man davon ausgehen, daß es zwischen den Beteiligten gemeinsame Geschäftsgrundlage war, daß die den strittigen Buchungen zugrunde liegenden Transaktionen Bestand haben werden, sodaß also für den Fall der späteren Unwirksamerklärung einer dieser Vorgänge wie bei einem gemeinsamen Irrtum auch ein konstitutives Schuldanerkenntnis nicht mehr bindend wäre (Avancini-Iro-Koziol aaO Rz 5/52 mwN).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs. 1 ZPO. Einige Teilaspekte, vor allem der der einheitlichen Betrachtungsweise für alle vom Kläger betriebenen Firmen, wurden einer endgültigen Klärung zugeführt, die auch dem noch offenen Verfahren über die geltendgemachten Gegenforderungen nützen können, sodaß es gerechtfertigt ist, die Kosten des Rekursverfahrens dritter Instanz wie Verfahrenskosten zu behandeln.

Anmerkung

E26510

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0030OB00021.91.0626.000

Dokumentnummer

JJT_19910626_OGH0002_0030OB00021_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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