TE OGH 1992/3/25 2Ob510/92

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Veröffentlicht am 25.03.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber, Dr. Kropfitsch, Dr. Zehetner und Dr. Schinko als Richter in der Außerstreitsache der mj. Kathrin K*****, geboren am *****, derzeit ***** BRD, infolge Revisionsrekurses des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 12.Dezember 1991, GZ 22 b R 112/91-25, womit der Rekurs gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Tamsweg vom 9. Oktober 1991, GZ P 76/84-22, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Mit dem Beschluß vom 23.8.1991 stellte das Erstgericht die der Minderjährigen gewährten Unterhaltsvorschüsse mit Wirkung vom 31.7.1991 ein. Mit dem Beschluß vom 9.10.1991 enthob es die Bezirkshauptmannschaft ***** als Unterhaltssachwalter, weil sich die Minderjährige seit August 1991 in der Bundesrepublik Deutschland befinde und sich auch ihr Vater in Deutschland aufhalte.

Das Rekursgericht wies den Rekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes gegen die Enthebung der Bezirkshauptmannschaft ***** als Unterhaltssachwalter zurück. Es berief sich auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 2 Ob 549/86, derzufolge dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes gegen die Enthebung des Sachwalters infolge Einstellung der Unterhaltsvorschüsse kein Rekursrecht zukomme. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte es für zulässig.

Rechtliche Beurteilung

In diesem Rechtsmittel (vgl ÖA 1990, 135; 2 Ob 592/90; 8 Ob 603/90 ua) vertritt der Präsident des Oberlandesgerichtes die Auffassung, daß ihm sehr wohl ein Rekursrecht gegen die vom Erstgericht vorgenommene Enthebung des Bezirksjugendamtes als Unterhaltssachwalter zustehe, weil seit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 2 Ob 549/86 das KindRÄG in Kraft getreten sei und es den Regelfall des § 30 UVG, daß die gesetzliche Vertretung des Jugendwohlfahrtsträgers mit der Großjährigkeit des Kindes erlischt, nicht mehr gebe. Der Präsident des Oberlandesgerichtes habe im internationalen Rechtsverkehr nicht die besonderen Privilegien, die der Jugendwohlfahrtsträger namens des Kindes wahrnehmen könne.

Damit wendet sich der Rechtsmittelwerber gegen den vom Obersten Gerichtshof in RZ 1981/58, 2 Ob 549/86 und 1 Ob 552/86, dargelegten Grundsatz, daß dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes gegen den Beschluß des Pflegschaftsgerichtes auf Enthebung des besonderen Sachwalters des Kindes kein Rekursrecht zustehe, weil die Rechtsstellung des Bundes durch die Beendigung der Tätigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde nicht verschlechtert wird. Der Präsident des Oberlandesgerichtes kann alle jene dem Bund zustehenden Beträge, für deren Hereinbringung die Bezirksverwaltungsbehörde als gesetzlicher Sachwalter zu sorgen hatte, vom Zeitpunkt der Beendigung der gesetzlichen Vertretung dieser Behörde an gemäß § 31 Abs 1 UVG selbst im Wege der Einbringungsstelle des Oberlandesgerichtes eintreiben. Er tritt auch gemäß § 31 Abs 2 UVG in anhängige Exekutionsverfahren ein. Auch im Befriedigungsrang tritt gemäß den §§ 27 Abs 1, 31 Abs 3 UVG keine Verschlechterung der Rechtslage des Bundes ein.

Die Darstellung des Rechtsmittelwerbers, daß mit dem KindRÄG der Regelfall des § 30 UVG weggefallen sei, zeitigt - davon abgesehen, daß die gesetzliche Vertretung des Jugendwohlfahrtsträgers nach wie vor durch Erlangung der vollen Geschäftsfähigkeit des Minderjährigen, durch dessen Tod oder durch die Enthebung des Jugendwohlfahrtsträgers erlischt (Knoll, UVG in ÖA, Rz 2 zu § 30, 17.Lfg März 1991) - keine rechtlichen Auswirkungen auf die in den genannten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes dargelegten Grundsätze; die Unterhaltssachwalterschaft konnte früher wie jetzt bereits vor Vollendung des 19.Lebensjahres des Kindes erlöschen; die Annahme, daß dies nunmehr öfter der Fall sein werde und daher zu vermehrter Eintreibungsarbeit des Bundes führen könnte (vgl Knoll aaO Rz 15 zu § 9), ändert an der dargelegten Rechtslage nichts.

Soweit der Rechtsmittelwerber Schwierigkeiten bei der Eintreibung der auf ihn gemäß § 30 UVG übergegangenen Unterhaltsforderungen des Kindes in Deutschland geltend macht, ist er - wie schon das Rekursgericht darlegte - auf § 4 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6.6.1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen vom 8.3.1960, dBGBl I, 169 zu verweisen, wonach die Frage, inwieweit die Vollstreckbarerklärung von dem Nachweis besonderer Voraussetzungen abhängig oder ob der Schuldtitel für oder gegen den anderen vollstreckbar ist, nach österreichischem Recht zu entscheiden ist. Der Vertrag bezieht sich auf gerichtliche Entscheidungen gleich welcher Art, also auch auf solche der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Baumbach/Lauterbach, Zivilprozeßordnung50, 2255). Das österreichische Recht enthält aber im § 30 UVG ausdrücklich die Anordnung der Legalzession des Bundes, der mit der Beendigung der gesetzlichen Vertretung des Jugendwohlfahrtsträgers die noch nicht eingebrachten Unterhaltsforderungen des Kindes geltend zu machen hat. Damit schließt sich der Kreis der staatsvertraglichen Vereinbarungen mit den gesetzlichen Vorschriften, sodaß es auch im vorliegenden Fall bei der oben dargestellten Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu verbleiben hat.

Dem Rekurs des Rechtsmittelwerbers war daher der Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E28618

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0020OB00510.92.0325.000

Dokumentnummer

JJT_19920325_OGH0002_0020OB00510_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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