TE OGH 1992/7/9 8Ob630/91

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Veröffentlicht am 09.07.1992
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes

Hon.Prof.Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Kodek, Dr. Graf und Dr. Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Hans P*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Leitner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Johann G*****, wegen Ausschluß aus einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, Streitwert S 500.000,--, infolge Revision beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 15. Juli 1991, GZ 14 R 73/91-120, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 21. Dezember 1990, GZ 10 Cg 347/83-110, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision des Beklagten wird nicht Folge gegeben. Hingegen wird der Revision des Klägers Folge gegeben und in Abänderung der angefochtenen Entscheidung das Endurteil des Erstgerichtes in der Hauptsache wiederhergestellt.

Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen die mit S 503.393,40 (einschließlich S 50.592,-- Barauslagen und S 75.466,90 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten dieses Rechtsstreites zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der klagende Rechtsanwalt hat mit der rechtsgestaltenden Erklärung vom 19. September 1983 den beklagten Rechtsanwalt aus der mit ihm in der Rechtsform einer zweipersonalen Gesellschaft des bürgerlichen Rechts eingegangenen anwaltlichen "Regiegemeinschaft" mit der Rechtswirkung "ausgeschlossen", daß die Gesellschaft beendet und das in ihr bis dahin gebundene Vermögen, insbesondere und vor allem die Mitmietrechte, auf den Kläger übergegangen ist. Die Rechtswirksamkeit dieser "Ausschlußerklärung" des Klägers, die der Beklagte nicht anerkennen wollte, wurde vom Erstgericht mit dem Teilurteil vom 28. November 1987 festgestellt und im Rechtsmittelverfahren durch die Entscheidungen des Berufungsgerichtes vom 16. Mai 1988 und des Obersten Gerichtshofes vom 26. Jänner 1989, 8 Ob 620/88 (veröffentlicht in GesRZ 1989, 152 mit Anm. von Thiery; RdW 1989, 189; JBl 1989, 383; AnwBl 1989, 365), bestätigt. Auf die zitierten Veröffentlichungsstellen wird zur näheren Information verwiesen.

In dem nun zur Entscheidung stehenden zweiten Verfahrensteil über das weitere Klagebegehren des übernahmsberechtigten Rechtsanwaltes, der beklagte Rechtsanwalt sei schuldig, ihm das mitbenützte Kanzleiobjekt Wien 1., Kärntnerring 3

(= Mahlerstraße 4), Stiege 2, 1. Stock, Top Nr 9, binnen 14 Tagen geräumt von den ihm (dem Beklagten) gehörenden Fahrnissen unter Entfernung seiner Kanzleitafeln und seines Toilettenpapierhalters im gesäuberten Zustand samt drei Kanzleischlüsseln sowie den Haustor-, Lift- und Hausbriefkastenschlüssel Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages von S 365.000,-- oder eines höheren angemessenen Abschichtungsbetrages - zu übergeben (mit beispielsweiser Aufzählung der Gegenstände der Räumungsverpflichtung), ist nur die Höhe des vom Kläger dem Beklagten zu leistenden Abschichtungsbetrages strittig:

Der Kläger hatte schon in der "Ausschlußerklärung" vom 19. September 1983, in der er vom Beklagten die Räumung des Kanzleiobjektes bis spätestens 30. November 1983 forderte, den Zug um Zug mit der Räumung zur Zahlung fälligen Abschichtungsbetrag von S 365.000,-- angeboten und - wie schon dargestellt - im Klagebegehren dem Gericht auch die Bemessung eines "höheren angemessenen Abschichtungsbetrages" zur Entscheidung gestellt. Er berechnete diesen Betrag so, daß er für den Mietrechtsanteil des Beklagten S 250.000,--, für dessen Hälfteanteil an der Telefonanlage S 45.000,--, für dessen Inventaranteil S 10.000,-- und für die von ihm vorgenommenen Investitionen S 60.000,-- veranschlagte.

Der Beklagte bezifferte den ihm gebührenden Abschichtungsbetrag zunächst mit S 9 Mill (Klagebeantwortung S 5), dann mit S 18,374.134,52 (S 576), im Berufungsverfahren mit S 2,291.168,88 (S 222) und im Revisionsverfahren mit S 2,082.463,99 (S 287) und führte dazu im wesentlichen aus:

Für die Kanzleiräume sei ein Mietzins von monatlich S 31.300,-- angemessen (125,2 m2 Mietfläche a S 250,--); gegenüber dem tatsächlich bezahlten Mietzins S 87,20 pro m2) ergebe sich ein Differenzbetrag von S 30.572,80 monatlich, der vom Kläger angesichts seines Lebensalters und des Pensionsalters für Rechtsanwälte für 291 Monate ersetzt werden müsse. Der solcherart errechnete Ersatzbetrag aus dem Mietrecht in Höhe von S 8,896.684,80 müsse ihm, dem Beklagten, ungeschmälert zukommen und sei deshalb um den von ihm zu entrichtenden Spitzensteuersatz von 50 % zu erhöhen (d.s. S 4,448.342,40); allein der Abschichtungsbetrag aus dem Verlust der Mietrechte sei mit S 13,345.027,20 zu bemessen. Da aber ihm, dem Beklagten, nach dem Lauf der Dinge das gesamte Bestandobjekt "biologisch" zugefallen wäre, nun aber der Kläger allein über das gesamte Objekt verfügen könne, habe dieser zufolge der eingetretenen Bereicherung zusätzlich den Wert zu entrichten, der üblicherweise bei Übernahme einer derartigen Kanzlei bezahlt werde, nämlich S 3 Mill. in bar und eine monatliche Leibrente von S 20.000,--. Kapitalisiert ergebe sich demnach eine weitere Barleistungsverpflichtung des Klägers von S 4,680.000,-- (S 3 Mill + S 1,680.000,--).

Nach der Einholung des Sachverständigengutachtens wendete sich der Beklagte gegen die Zugrundelegung einer neunjährigen Kapitalisierungszeit und behauptete, daß sich angesichts der Pensionsbestimmungen für Rechtsanwälte und des Lebensalters ein Abschichtungsbetrag von S 1,145.584,44 zuzüglich

20 % Umsatzsteuer ergebe.

Der Kläger habe auch noch folgende weitere Beträge zu ersetzen:

S 45.315,-- für die Erneuerung des Fußbodens im Jahre 1985.

S 32.825,60 und S 9.203,-- für die Bezahlung zweier Rechnungen der Firma Löblich.

S 94.500,-- und S 11.340,--, jeweils zuzüglich 20 % Umsatzsteuer, für bezahlte Liftkosten in der Zeit vom 1. Jänner 1983 bis zum Übernahmszeitpunkt (monatlich S 1.260,--).

S 98.104,33 für bezahlten Mietzins, den der Kläger seit 1983 nicht entrichtet habe.

S 81.187,69 für bezahlte Gasrechnungen (dieser Betrag sei jedoch gesondert eingeklagt worden).

S 30.000,-- für die Kosten der Übersiedlung, die aus dem Ausschluß anfallen.

Alle diese Beträge seien angesichts des ihn, den Beklagten, zufolge seiner Einkommensverhältnisse treffenden Spitzensteuersatzes von 50 % für die Einkommenssteuer um 50 % zu erhöhen, so daß sich letztlich ein Abschichtungsbetrag von S 2,082.463,99 errechne (S 149 f in Bd II), der mit 8,75 % zu verzinsen sei (analog fest verzinslicher Wertpapiere).

Der Kläger brachte dagegen folgende Einwände vor:

Der vom Beklagten behauptete Mietwert von S 250,-- pro m2 Mietfläche sei weit überhöht; das seinerzeitige Anbot des Beklagten an Dr. Kniescheck sei maximal gewesen, so daß sich der dann tatsächlich bezahlte Ablösebetrag von S 250.000,-- als Wert der Mietrechte darstelle, zumal nur wenige Monate zwischen der seinerzeitigen Ablösezahlung und dem für die Ermittlung des Abschichtungsbetrages maßgeblichen Ausschlußtag

(19. September 1983) liegen. Seine Investitionen habe der Beklagte selbst mit S 60.000,-- bewertet und die nach dem Ausschlußtag vorgenommenen Investitionen seien nicht zu berücksichtigen; die Parkettverlegungsarbeiten seien auch mangelhaft ausgeführt worden. Obwohl sich der genaue Abschichtungsbetrag mit nur S 321.000,-- errechne, biete er, der Kläger, dem Beklagten nach wie vor den Betrag von S 365.000,-- Zug um Zug gegen Räumung der Kanzlei zur Zahlung an.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren vollinhaltlich statt.

Es traf im wesentlichen folgende Sachverhaltsfeststellungen:

Die Rechtsanwaltskanzlei, auf die sich die nun aufgelöste Regiegemeinschaft bezog, befindet sich im ersten Stockwerk des im Jahre 1861 errichteten Wohnhauses Kärntnerring 3 im ersten Wiener Gemeindebezirk und weist eine Nutzfläche von insgesamt 174,71 m2 auf; davon werden 65,68 m2 von den Parteien gemeinsam, 52,80 m2 allein vom Kläger und 56,23 m2 allein vom Beklagten benutzt. Die Lage des Hauses ist als hochwertig und repräsentativ einzustufen. Die räumliche Anordnung innerhalb der Kanzlei, der relativ hohe Anteil unzureichend belichteter Flächen (Warteraum und dunkler Raum), die unzureichende Sanitärausstattung (nur 1 WC) und der fortgeschrittene Abnützungszustand wirken jedoch wertmindernd. Ein Markt für Mietrechte an Rechtsanwaltskanzleien besteht in Wien nicht. Am allgemeinen Mietmarkt hätte der Wert der Mietrechte des Beklagten, wenn sie ihm allein zugestanden wären, zum Stichtag 19. September 1983 (Ausschlußtag) S 346.563,36 betragen. Da dem Beklagten diese Mietrechte nur in Gemeinschaft mit dem Kläger als Mitmietrechte zustanden und eine sinnvolle Nutzung nur in der Begründung einer (neuen) Rechtsanwaltssozietät bestehen kann, der dafür in Betracht kommende Interessentenkreis aber von vornherein sehr beschränkt ist, tritt eine wesentliche Wertminderung ein, so daß der Wert der Mitmietrechte des Beklagten zum Stichtag 19. September 1983 mit S 250.000,-- zu veranschlagen ist; dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, daß der Beklagte seine Mietrechte zum 3. Jänner 1983 um den damals am Markt erzielbaren Preis von S 250.000,-- erworben hat.

Der Wert der am Stichtag 19. September 1983 in der Kanzlei vorhanden gewesenen, 1978 errichteten gemeinsamen Telefonanlage (Anschaffungswert S 86.872,--, mittlere Lebenserwartung 10 Jahre) betrug S 43.436,--, der Hälfteanteil des Beklagten ist daher mit S 21.718,-- zu bemessen.

Der Hälfteanteil der zum Stichtag 19. September 1983 im Wert von S 1.000,-- in der Kanzlei vorhanden gewesenen und gemeinsam genutzten Rechenmaschine betrug S 500,--.

Der Wert des weiteren, gemeinsam genutzten Inventars der Kanzlei (Sitzgarnitur, bestehend aus einer Sitzbank für zwei Personen, 2 Fauteuils, 2 Sesseln, 1 weiterem Fauteuil und einem Tischerl; einem Wandspiegel, der teilweise "blind" ist, mit Leuchte; einer Kugelleuchte; zwei Kleiderbügeln aus Plastik; einem Schirmständer; einem von Kasimir signierten Bild; einem eintürigen Kasten; einer Aluminium-Leiter; einer Holzleiter; einem Posten Reinigungsgeräte; einer elektrischen Kochplatte Marke AEG) betrug zum Stichtag 19. September 1983 S 11.230,--, demnach der Hälfteanteil des Beklagten S 5.615,--.

Vor dem Stichtag 19. September 1983 hat der Beklagte S 60.000,-- für die Adaptierung in seinen Kanzleiräumen ausgelegt.

Der Beklagte wurde von der Vermieterin der Kanzlei aus seinen Verpflichtungen als Mitmieter (Beilage U 1), von der Ersten Allgemeinen Versicherungs-Aktiengesellschaft aus seinen Pflichten als Versicherungsnehmer aus der die Kanzlei betreffenden Betriebsbündelversicherung (Beilage U 3) und von den Wiener Stadtwerken-Gaswerke aus seinen Verpflichtungen als Gasbezugsberechtigter (Beilage 4) unter der Voraussetzung der Bezahlung der noch bis zum Auszug bzw. zur nächsten Prämienfälligkeit auflaufenden Beträge entlassen.

Für die Parkettenverlegung in den von ihm genutzten Kanzleiräumen im Jahre 1985 hat der Beklagte S 45.315,-- bezahlt.

Im Jahre 1984 hat der Beklagte für die Heizanlage der Kanzlei Investitionen vorgenommen, die ihm von der Firma Löblich mit zwei Rechnungen in Höhe von insgesamt S 42.027,02 angelastet wurden.

Zum Stichtag 19. September 1983 bestanden keine Mietzinsrückstände des Klägers.

Der Berechnung des Mietwertes durch den Sachverständigen Kommerzialrat Dr. Rauscher liegen folgende Erwägungen zugrunde:

Der ortsübliche angemessene Mietzins betrug zum Stichtag 19. September 1983 S 50,-- pro m2 Fläche. Daraus ergibt sich ein Monatsmietzins von S 8.750,--, von dem der tatsächlich vorgeschriebene und bezahlte Mietzins von S 1.632,16 abzuziehen ist; der Hälfteanteil des Beklagten vom Differenzbetrag von S 7.117,84 beträgt S 3.558,92, von dem der Mietzinszuschlag des Beklagten von S 350,-- abgezogen werden muß. Der fiktive Monatsmietzins von S 3.208,92 ergibt somit einen Betrag von S 38.507,04 jährlich und dessen Kapitalisierung mit dem neunfachen Jahreswert einen Gesamtmietwert von S 346.563,36. Der in Hinblick auf die bereits dargelegten Wertminderungsfaktoren - nach § 273 ZPO vom Erstgericht gebilligte - angemessene Abschlag führt zu einer Bemessung der Mitmietrechte des Beklagten in Höhe von S 250.000,--.

Zusammenfassend kam das Erstgericht zu folgendem Abschichtungsergebnis:

Wert der Mitmietrechte              S 250.000,--

jeweils halber Wert:

der Telefonanlage                   S  21.718,--

der Rechenmaschine                  S     500,--

des gemeinsamen Inventars           S   5.615,--

die vom Beklagten aufgewendeten

Investionen                         S  60.000,--

Zusammen                            S 337.833,--.

Da der Kläger selbst den Abschichtungsbetrag mit S 365.000,-- höher in Anschlag bringe als er dem Beklagten zustehe, sei dieser Betrag maßgeblich und es müsse nun dem Räumungsbegehren Zug um Zug gegen Bezahlung dieses Betrages stattgegeben werden.

Das Gericht zweiter Instanz änderte in teilweiser Stattgebung der Berufung des Beklagten die Entscheidung des Erstgerichtes derart ab, daß es unter Bestätigung der Räumungsverpflichtung des Beklagten den vom Kläger Zug um Zug zu entrichtenden Abschichtungsbetrag mit S 500.000,-- bemaß und den Kläger zur Zahlung von 4 % Zinsen von diesem Betrag seit 1. Dezember 1983 verpflichtete. Es sprach ferner aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt und die ordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof zulässig ist; den Kläger verwies es mit seinem Kostenrekurs auf die getroffene Kostenentscheidung (Spruch) und führte in der Begründung dazu aus, daß dem Kläger für den Verfahrensabschnitt über das Räumungsbegehren gemäß § 43 Abs 2 ZPO die gesamten Kosten auf der Basis von S 100.000,-- Streitwert (also nach der Bewertung des Klägers) gebührten und ihm infolge der in zweiter Instanz neu getroffenen Kostenentscheidung nun die erforderliche Beschwer fehle.

Rechtliche Beurteilung

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes haben beide Parteien Revision und jeweils dazu Revisionsgegenschriften eingebracht:

Der Kläger begehrt die Wiederherstellung des Urteiles des Erstgerichtes und den Zuspruch der gesamten im Berufungsverfahren verzeichneten Kosten sowie der Kosten des Revisionsverfahrens auf der Bemessungsgrundlage von S 305.000,--; der Beklagte begehrt, in Abänderung der angefochtenen Entscheidung den vom Kläger Zug um Zug zu leistenden Abschichtungsbetrag mit S 2,082.463,99 festzusetzen und weiters 8,75 % Zinsen seit 19. September 1983 von diesem Betrag seit 19. September 1983 sowie 20 % Umsatzsteuer von den Zinsen zuzusprechen, hilfsweise aber das angefochtene Urteil im Umfang des unterbliebenen Zuspruchs aufzuheben.

Beide Parteien haben beantragt, jeweils der Revision des Gegners nicht Folge zu geben.

Die Revisionen sind wegen des Fehlens oberstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage der Abschichtung des mit der Wirkung der Auflösung der Gesellschaft ausgeschlossenen Gesellschafters einer in der Rechtsform einer zweipersonalen Gesellschaft des bürgerlichen Rechts eingegangenen anwaltlichen "Regiegemeinschaft" zulässig.

Die Revision des Beklagten ist aber nicht berechtigt, wohl berechtigt ist freilich jene des Klägers.

Die untrennbare Verknüpfung der von beiden Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen zwingt zur gemeinsamen Behandlung beider Revisionen.

Die rechtskräftig festgestellte Wirksamkeit des "Ausschlusses" des beklagten Rechtsanwaltes aus der als zweipersonale Gesellschaft des bürgerlichen Rechts eingegangenen anwaltlichen "Regiegemeinschaft" wirft im nun zur Entscheidung stehenden zweiten Verfahrensabschnitt, in dem der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Räumung der Rechtsanwaltskanzlei Zug um Zug gegen Bezahlung des ihm mit S 365.000,-- angebotenen oder vom Gericht höher zu bemessenden Abschichtungsbetrages begehrt, die Frage nach den vermögensrechtlichen Konsequenzen auf: Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der die Rechtswirksamkeit des "Ausschlusses" des Beklagten aus der Gesellschaft feststellenden Vorentscheidung auf die herrschende Ansicht in Lehre und Rechtsprechung hingewiesen, daß § 1210 ABGB auch auf die Zweimanngesellschaft mit der Besonderheit der rechtsgestaltenden Wirkung der außergerichtlichen "Ausschlußerklärung" (richtig: Übernahmserklärung) - uzw. in Ermangelung einer Anordnung für eine Rechtsgestaltungsklage im Sinne des § 142 HGB - anzuwenden ist und allein diese Erklärung den Übergang des gesamten Gesellschaftsvermögens auf den übernehmenden Gesellschafter bewirke, ohne daß es eines weiteren Übertragungsaktes bedürfte (SZ 31/121; GesRZ 1974, 61; SZ 61/163 und 281; zuletzt auch RdW, 376 = ecolex 1990, 482; Kastner-Doralt-Nowotny, Grundriß5, 71 und Bydlinski in GD-Schönherr 157 f). Thiery hat schon in seiner Dissertation: "Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Unternehmer-, Vermögens- und Haftungsordnung (Orac, Wien 1989, 150 f), und nochmals in seinen "Anmerkungen" zur erwähnten Vorentscheidung des Obersten Gerichtshofes in der vorliegenden Sache (GesRZ 1989, 156 f, insbes. 158 und dort in FN 20) diese Rechtsfolgen der "Ausschlußerklärung" jedenfalls für die Mitunternehmer-GesbR (die freiberufliche Tätigkeit sei immer eine unternehmerische; Diss. 140 mit Berufung auf K.Schmidt, Gutachten 501) gebilligt, bei der für die analoge Übertragung des Gesamthandvermögensstatutes aus dem Recht der OHG eine ausreichende dogmatische Grundlage bestehe; er hat aber diese Voraussetzungen in bezug auf alle anderen Gesellschaften bürgerlichen Rechts in kritischer Analyse der auf Wahle (Klang2 V, 665) Bezug nehmenden Judikatur des Höchstgerichtes (insbes. SZ 31/121) verneint und darauf hingewiesen, daß die Ansicht dieses Autors nur in seiner - freilich vom Obersten Gerichtshof abgelehnten - These, die GesbR sei juristische Person und das Gesellschaftsvermögen sei ihr selbst zuzurechnen, Rechtfertigung finde. Der Verlust der Mitgliedschaft an der GesbR durch Ausschluß ändere bei diesen Gesellschaften noch nicht die Mitberechtigung des Ausgeschlossenen an den Gegenständen des gemeinschaftlichen Vermögens; nur bei den Forderungen sei dies - weil sie als echte Gesamtforderungen nur von allen Gesellschaftern gemeinsam geltend gemacht werden

könnten - anders: der Verlust der Mitgliedschaft verändere die Forderungszuständigkeit ohne personenrechtlichen Übertragungsakt (GesRZ 158 re Sp unten). Mit dieser Begründung hat demgemäß Thiery (aaO) den ipso jure-Übergang der Mitmietrechte des Beklagten auf den Kläger jedenfalls und ohne Rücksicht auf die Qualifikation der hier bestandenen GesbR als Mitunternehmer-GesbR bejaht.

In der Tat bilden hier die Mitmietrechte des Beklagten den zentralen Vermögenswert für die Berechnung des Abschichtungsanspruches des Beklagten. Diese Rechte sind dem Kläger bereits zugewachsen und ihr Verlust ist dem Beklagten im Wege der "Abschichtung" zu vergüten. Darauf ist auch das beiderseitige Prozeßvorbringen der Parteien vorzüglich ausgerichtet; die Vergütung des Hälfteanteils des Beklagten am ausgesprochen geringwertigen "Betriebsvermögen" (Telefonanlage, Rechenmaschine, Inventar, Einrichtungsgegenstände) und seiner Verbesserungsaufwendungen ("Investitionen" von S 60.000,--) treten dagegen völlig in den Hintergrund. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes, die auch vom Berufungsgericht gebilligt wurden, betragen die Ansprüche des Beklagten für die Telefonanlage S 21.718,--, für die Rechenmaschine S 500,--, für das gemeinsame Inventar S 5.615,-- und für den Investitionsersatz S 60.000,--, insgesamt also S 87.833,--.

Im Revisionsverfahren blieben diese Ansprüche vom Rechtsmittelvorbringen beider Parteien völlig unberührt und müssen daher der Entscheidung unüberprüft zugrundegelegt werden.

Anders verhält es sich jedoch mit der Bewertung der Mitmietrechte des Beklagten, die - da die Parteien andere, als Grundlage für die Annahme eines besonderen Geschäftsbestandwertes (good will) geeignete Faktoren gar nicht ins Spiel gebracht haben - , wie bereits erwähnt, den zentralen und in Wahrheit einzigen bedeutenden Vermögenswert für die Berechnung des Abschichtungsanspruches des Beklagten bilden.

Das Berufungsgericht hat die vom Erstgericht festgestellten Tatsachengrundlagen für die Ermittlung des Wertes dieser Mitmietrechte übernommen, so daß nun auch davon ausgegangen werden muß. Zusammenfassend sind es folgende Tatsachenfeststellungen:

Es besteht in Wien kein Markt für Mietrechte an Rechtsanwaltskanzleien. Der Beklagte hatte die (nun zur Bewertung stehenden) Mitmietrechte zum 3. Jänner 1983 von seinem Vorgänger in der Regiegemeinschaft mit dem Kläger, Rechtsanwalt Dr. Kniescheck, um den damals erzielbaren Preis von S 250.000,-- erworben. Zum Stichtag 19. September 1983 (Tag des Ausschlusses des Beklagten aus der GesbR) betrug der ortsübliche angemessene Mietzins am allgemeinen Wiener Wohnungsmarkt S 50,-- pro Quadratmeter Wohnfläche für vergleichbare Objekte. Daraus ergibt sich diesfalls ein Monatsmietzins von S 8.750,--, von dem der tatsächlich vorgeschriebene und bezahlte Mietzins von S 1.632,16 abzuziehen ist, sodaß der Hälfteanteil des Beklagten von dem sich ergebenden Differenzbetrag von S 7.117,84 unter Abzug des von ihm bezahlten Zuschlages von S 350,-- mit S 3.558,92 zu veranschlagen ist. Dies ergibt jährlich S 38.507,04 und unter Zugrundelegung des neunfachen Jahresbetrages einen kapitalisierten Wert von S 346.563,36. Dies alles freilich nur unter der Voraussetzung, daß es sich um (einem Mieter allein zustehende) ausschließliche Mietrechte handelt (SV Dr. Rauscher S 8 des Gutachtens ON 88 = AS 91). Da dem Beklagten diese Mietrechte nur in Gemeinschaft mit dem Kläger zustanden und eine sinnvolle Nutzung des Anteils des Beklagten nur in der Begründung einer (neuen) Rechtsanwaltssozietät bestehen kann, der dafür in Betracht kommende Personenkreis aber von vornherein sehr beschränkt ist, muß dies als ein wesentlicher Wertminderungsfaktor bewertet werden.

Das Berufungsgericht hat zusätzlich zwei als Wertsteigerungsfaktoren bewertete Umstände in den Kreis der Grundlagen für seine Bemessung des Abschichtungsbetrages nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) einbezogen, die nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes für die Bewertung der Mietrechte an Rechtsanwaltskanzleien von derart geringer Bedeutung sind, daß sie vernachlässigt werden müssen: "gut eingeführter Standort der Kanzleiräume" und Existenz von "über Jahrzehnte florierenden Anwaltskanzleien" (S 16 des Berufungsurteils = AS 262). Zutreffend verweist der Kläger darauf, daß Anwaltskanzleien regelmäßig und ausschließlich auf den persönlichen Ruf und die Integrität ihrer Betreiber fundiert sind und die Standortlage in Beziehung auf die Entfernung zu den am Ort befindlichen Gerichten (und sonstigen Behörden) zumindest für den Bereich des ersten Wiener Gemeindebezirkes nahezu völlig bedeutungslos ist. Vor allem aber rügt der Kläger mit Recht, daß es für die Einbeziehung dieser beiden Faktoren sowohl an entsprechendem Parteivorbringen als auch an realen Aktengrundlagen fehlt.

Da das Berufungsgericht bei seiner nach freier Überzeugung gemäß § 273 ZPO vorgenommenen Bemessung auch die unbestritten mit S 87.833,-- feststehenden Erstattungsansprüche des Beklagten für Inventar und Investitionen einbezogen hat (S 16 des Berufungsurteils = AS 262), verbleibt ein angenommener Betrag von S 412.167,-- für die Mitmietrechte des Beklagten, der aber vom Berufungsgericht - von den schon erwähnten, aber nicht berücksichtigbaren beiden Faktoren abgesehen - nicht annähernd konkret abschätzbar dargestellt wird. Auch dies wird vom Kläger mit Recht gerügt. Das Berufungsgericht hat sich auch in keiner Weise mit der vom Erstgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Komm.Rat Dr. Rauscher vorgenommenen Kapitalisierung mit dem neunfachen Jahresbetrag auseinandergesetzt, obwohl dies, wenn man den vom Berufungsgericht vorgezogenen Wertermittlungsweg einer - in Hinblick auf seine Zulässigkeit und Tauglichkeit - kritischen Prüfung unterzieht, erforderlich gewesen wäre.

Bei richtiger Sicht der Dinge ist dies jedoch entbehrlich:

Wenngleich feststeht, daß es in Wien keinen Markt für Mietrechte an Rechtsanwaltskanzleien gibt, der annähernd objektive Anhaltspunkte für eine Wertermittlung bieten könnte, so kann hier doch auf eine zur Wertermittlung geeignete Grundlage zurückgegriffen werden: das vom Beklagten im Jänner 1983 über den jetzt zur Bewertung stehenden Mietrechtsanteil mit seinem Vorgänger in der Regiegemeinschaft mit dem Kläger geschlossene Erwerbsgeschäft ist in Wahrheit das allein zur Wertermittlung nach der Vergleichwertmethode heranzuziehende und taugliche Rechtsgeschäft, da es die Identität des Gegenstandes betrifft, den gleichen Geschäftszweck verfolgte, durchaus noch in jenem zeitlichen Abstand zum Bewertungsstichtag (19. September 1983) liegt, der erhebliche Veränderungen in den wertbildenden Grundlagen regelmäßig nicht annehmen läßt - wie schon das Erstgericht zutreffend erwogen hat - , solche auch nicht der Aktenlage zu entnehmen sind und von den Parteien, denen die Erheblichkeit dieses Umstandes nach dem Gutachtensauftrag des Erstgerichtes bekannt war, nicht behauptet wurden, so daß nun für sie keine überraschende neue Rechtsansicht ins Verfahren eingeführt wird, und schließlich auch sowohl der Sachverständige Komm.Rat Dr. Rauscher als auch der Sachverständige Dr. Aubauer letztlich zum gleichen Bewertungsergebnis kommen.

Mit gutem Grund ist deshalb dem Bewertungsergebnis des Erstgerichtes zuzustimmen. Der dem Beklagten für die Mitmietrechte gebührende Abschichtungsbetrag beläuft sich demnach auf S 250.000,--.

Der Beklagte will zum gesamten Abschichtungsbetrag auch die Umsatzsteuer und einen zur Entrichtung der Einkommensteuer in der angeblich für ihn maßgeblichen Höhe von 50 % entsprechend hohen Zuschlagsbetrag zugesprochen bekommen. Dieses Begehren ist aber nicht berechtigt.

Gemäß § 6 Z 8 lit e UStG sind Umsätze von Anteilen an Gesellschaften (und anderen Vereinigungen) steuerfrei. Kranich-Siegl-Waba (Kommentar zur Mehrwertsteuer III, Orac) sind der Ansicht, daß unter diese Umsatzsteuer-Befreiung auch alle Übertragungen von Anteilen an Gesellschaften nach bürgerlichem Recht fallen (Rz 133) und daß dies auch für die Aufgabe der Gesellschaftsrechte beim Ausscheiden eines Gesellschafters gegen Gewährung einer Abfindung in Geld gelte (Rz 133 c); dies treffe auch für den Fall der Vereinigung der Gesellschaftsrechte in einer Hand durch Anwachsen zu (Rz 136). Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar, wie die genannten Autoren weiter ausführen (Rz 136), den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer zweipersonalen GesbR trotz seiner Gleichartigkeit im Sinne der Judikatur des Obersten Gerichtshofes und der herrschenden Lehre (siehe die Ausführungen in dieser Entscheidung oben) anders behandelt (Zl 762/65 und Zl 1503/69), weil es zur Auflösung und Vollbeendigung der GesbR komme, aber doch die Umsatzsteuerfreiheit für den Fall bejaht, daß im Gesellschaftsvertrag die Anwachsung nach dem Vorbild des Handelsrechtes vorgesehen ist. Der Oberste Gerichtshof kann diese, freilich schon lange zurückliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls nicht für den Fall einer Mitunternehmer-GesbR, wie sie diesfalls vorliegt, teilen, weil bei dieser, wie oben dargelgt wurde, die analoge Heranziehung der Regelung des § 142 HGB dogmatisch vollauf gerechtfertigt und geboten ist. Unabhängig von dieser besonderen Qualifikation der GesbR gilt dies jedenfalls auch für das Anwachsen der vormaligen Gesellschaftsforderungen, wie hier der den Kern des Auseinandersetzungsanspruches bildenden Mitmietrechte (siehe die Ausführungen dazu oben).

Der Oberste Gerichtshof ist deshalb der Ansicht, daß hier rechtens keine Umsatzsteuerpflicht anfallen wird, so daß eine solche auch nicht zuzusprechen ist.

Was die Einkommensteuer betrifft, die der Beklagte ersetzt haben will, muß darauf hingewiesen werden, daß sie eine persönliche Steuer ist, deren Ersatz nur in Fällen schuldhafter und rechtswidriger Verursachung von dem nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen haftenden Dritten begehrt werden kann. Davon kann hier keine Rede sein, denn der Kläger hat den Beklagten, wie rechtskräftig festgestellt wurde, rechtens aus der GesbR ausgeschlossen.

Schließlich wendet sich der Kläger zu Recht gegen den Ausspruch des Berufungsgerichtes, daß er dem Beklagten 4 % Zinsen vom Abfindungsbetrag seit 1. Dezember 1983 schulde.

Es ist richtig, daß der Auseinandersetzungsanspruch des ausgeschlossenen Gesellschafters einer GesbR bereits mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ausschlußerklärung entsteht, doch kann nicht grundsätzlich gesagt werden, daß er zu diesem Zeitpunkt auch schon fällig ist (vgl. den von Koppensteiner in Straube, HGB-Kommentar, zur vergleichbaren Rechtslage im Recht der OHG dargestellten Meinungsstand). Hier kann die grundsätzliche Beantwortung dieser Frage entfallen, weil der Kläger selbst, wie nun feststeht, dem Beklagten bereits in der Ausschlußerklärung den richtig von ihm ermittelten Abschichtungsbetrag Zug um Zug gegen die Räumung der Kanzlei, für die er dem Beklagten eine Frist bis 30. November 1983 gewährte, bekanntgegeben und zur Zahlung angeboten hat. Zutreffend wurde von F.Bydlinski (GD-Schönherr 164) mit berechtigter Berufung auf Jabornegg (Zurückbehaltungsrecht und Einrede des nicht erfüllten Vertrages, Wien 1982, 98 ff, 178 ff u.bes 184) dargelegt, daß der Abschichtungsanspruch des Ausgeschlossenen nur Zug um Zug gegen die von ihm zu erbringenden, sich aus der Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses naturgemäß ergebenden Verpflichtungen (wie Räumung der gemeinsamen Anwaltskanzlei, Übergabe noch in seiner Gewahrsame befindlicher Gegenstände des vormaligen Gesellschaftsvermögens etc) zu erfüllen ist; dies läßt sich damit begründen, daß die beiderseitigen Pflichten der Rückabwicklung eines aufgehobenen Vertrages dienen und somit kausal zusammenhängen (F.Bydlinski aaO 164 u.dt FN 30).

Demgemäß erweist sich aber auch die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß der Kläger verzugszinsenpflichtig ist und dies bereits seit 1. Dezember 1983, obwohl ihm zu diesem Zeitpunkt noch immer nicht vom Beklagten die geschuldete Leistung erbracht worden war, als unhaltbar. Es war daher auch in diesem Punkte das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen.

Der Ausspruch über die Prozeßkosten beruht für alle Verfahrensabschnitte auf § 41 ZPO, denn der Kläger ist in jeder Hinsicht mit seinem Klagebegehren voll durchgedrungen.

Die Kostenbemessung hat für den Verfahrensabschnitt bis zur Entscheidung des Höchstgerichtes über das Feststellungsklagebegehren mangels Verfahrenseinschränkung auf diesen Anspruch auf der Grundlage des Gesamtstreitwertes von S 500.000,-- zu erfolgen.

Im zweiten Verfahrensabschnitt, der nur mehr das Räumungsbegehren betraf, das der Kläger selbst mit S 100.000,-- bewertet hatte, war jedoch ausschließlich die Ermittlung der richtigen Höhe des dem Beklagten gebührenden Abschichtungsanspruches Verfahrensgegenstand; die Richtigkeit der Höhe des vom Kläger im funktionellen Synallagma mit der Erfüllung der Räumungsverpflichtung dem Beklagten - wie sich nun erweist: mit Recht - zur Zahlung angebotenen Abschichtungsbetrages hatte aber der Beklagte - wie sich nun ergibt: völlig

unberechtigt - vehement bestritten. Da es in Wahrheit in diesem Verfahrensabschnitt ausschließlich um den Abschichtungsbetrag von S 365.000,-- ging, ist dieser Betrag - und nicht der vom Kläger angegebene Bewertungsbetrag von S 100.000,-- - maßgebliche Grundlage für die Kostenbemessung im gesamten zweiten Verfahrensabschnitt.

Die vom Kläger verzeichneten Kosten für das von ihm eingeholte Rechtsgutachten des Univ.Prof.Dr. F. Bydlinski können aus den vom Erstgericht dazu angeführten und vom Obersten Gerichtshof als zutreffend angesehenen Erwägungen nicht zugesprochen werden.

Aus den dargelegten Gründen war nur der Revision des Klägers, nicht aber jener des Beklagten Erfolg zu geben.

Anmerkung

E29029

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB00630.91.0709.000

Dokumentnummer

JJT_19920709_OGH0002_0080OB00630_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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