Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon-Prof.Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Franz Zörner und Anton Hartmann als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. R***** D*****, Techniker, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwälte *****, wider die beklagte Partei H***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wegen Rechnungslegung, Leistung und Duldung (Streitwert S 250.000,-- sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21.Mai 1992, GZ 8 Ra 119/91-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 26.September 1991, GZ 35 Cga 132/91-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 10.882,80 (darin S 1.813,80 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob dem Kläger aus der Überlassung der gegenständlichen Diensterfindung an die Beklagte noch eine besondere Vergütung gebührt und ob die Beklagte verpflichtet sei, die selbständige Verwertung des US-Patents über diese Erfindung durch den Kläger zu dulden, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers, die Verwertung des US-Patents sei von der Bereinigungswirkung des abgeschlossenen Vergleichs nicht umfaßt gewesen, entgegenzuhalten, daß er damit nicht von den Verfahrensergebnissen ausgeht.
Gegenstand der vorliegenden Klage ist die Vergütung für eine Diensterfindung, die bereits dem Verfahren 34 Cga 77/88 des Erstgerichts zugrundegelegen ist. Zum Unterschied von jenem Verfahren stützt der Kläger seine Ansprüche nunmehr aber nicht wie dort auf ein österreichisches Patent, sondern auf ein US-Patent. Nach seinem eigenen Vorbringen wurde er für diese Erfindung aber nur deshalb als Erfinder und Patentinhaber namhaft gemacht, weil in den USA ein Patentrecht nicht zugunsten eines Unternehmens begründet werden kann. Das ändert aber nichts daran, daß es sich im Gegenstand - wie das Berufungsgericht feststellte - um dieselbe Erfindung handelt (vgl auch S 57 in 34 Cga 77/88 des Erstgerichtes).
Der Anspruch auf Diensterfindungsvergütung setzt eine patentfähige Erfindung, also ein "Patent im materiellen Sinn", voraus (vgl Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 242 ff, 244; auch Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 I 126 f mwH). Soweit der Kläger seine Diensterfindung der Beklagten zur Verwertung überließ, hat er keinen Anspruch, die Erfindung selbst zu verwerten und zufolge des am 28.April 1989 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs auch keinen Anspruch auf eine weitere besondere Vergütung. Nach dem Vorbringen des Klägers war bei den Vergleichsgesprächen ausdrücklich auch von dem die Erfindung betreffenden US-Patent die Rede. Durch den Vergleich wurden aber nicht nur alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Verfahren 34 Cga 77/88 des Erstgerichts, in dem bestritten war, ob überhaupt eine Diensterfindung vorliegt, verglichen, sondern es sollten damit alle vom Kläger behaupteten Abgeltungsansprüche für "Erfindungen" für die Vergangenheit und Zukunft ein für alle Mal abgegolten und verglichen sein. Eine Differenzierung in den Verwertungsrechten im Hinblick auf nationale Patenterteilungen erfolgte nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung umfaßt die Bereinigungswirkung eines ein Dauerschuldverhältnis betreffenden Vergleichs aber alle Ansprüche, an die die Parteien gedacht haben oder im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses zumindest denken konnten (Wolff in Klang VI2 284; Ertl in Rummel, ABGB § 1389 Rz 1; Arb 9209; Arb 10.676; 9 Ob A 316/90 uva). Auch ein Rechtsirrtum einer Partei berechtigt diese nicht zur Anfechtung (JBl 1990, 333 mwH). Hätten einzelne Ansprüche nicht mitverglichen werden sollen, hätte es vielmehr eines diesbezüglichen Vorbehalts bedurft (JBl 1988, 396 ua). Ob die der Beklagten zustehenden Rechte Gegenstand des Vorprozesses gewesen sind, ist in diesem Zusammenhang, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, ohne Bedeutung.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
Anmerkung
E32103European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:009OBA00214.92.0930.000Dokumentnummer
JJT_19920930_OGH0002_009OBA00214_9200000_000