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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
VerpackV 1996 §11;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Bumberger und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde des Dipl.Ing. Dr. M O in S, vertreten durch Univ.Doz. Dr. Wolfgang List, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Barmherzigengasse 17/6/31, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 15. Juli 2005, Zl. uvs-2004/26/148- 4, betreffend Übertretung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, 1010 Wien, Stubenring 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. Juli 2005 wurde der Beschwerdeführer folgender Verwaltungsübertretungen schuldig erkannt:
"I. Die A-Werk Fabrik mit Sitz in S, B-straße 22, hat im Kalenderjahr 2001 folgende Verpackungen im Inland in Verkehr gebracht, ohne dafür an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen zu haben (= nicht lizenzierte Inverkehrbringung):
( 6.863 kg Kunststoffverpackungen
( 3.839 kg Metallverpackungen
( 3.507 kg Papierverpackungen.
Der Nachweis über die Wiederverwendung dieser Verpackungen oder deren Verwertung nach Maßgabe des § 10 VerpackVO 1996 durch einen nachfolgenden Verpflichteten wurde nicht erbracht. Auch ein Nachweis über die Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem hinsichtlich dieser Verpackungen durch eine nachfolgende Vertriebsstufe liegt nicht vor.
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A-Werk Beteiligungsgesellschaft mbH mit Sitz in S, B-straße 22, welche Komplementärin der A-Werk Fabrik ist, zu verantworten, dass es die A-Werk Fabrik als Verpflichtete iSd § 3 Abs. 4 Ziff. 2 VerpackVO 1996, BGBl. Nr. 648/1996, i.d.F. BGBl. II Nr.440/2001, bis jedenfalls 10.09.2002 unterlassen hat, gemäß § 3 Abs. 6 Ziff. 2 VerpackVO 1996 den Nachweis über die Rücknahme dieser Verpackungen (mit den in Anlage 3 dieser Verordnung festgelegten Angaben) zu führen, obwohl ein entsprechender Nachweis bis spätestens 31.03.2002 zu führen gewesen wäre.
Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 39 Abs. 1 lit. c Ziff. 7 AWG 1990, BGBl. Nr. 325/1990, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 114/2002, iVm § 3 Abs. 6 Ziff. 2 VerpackVO 1996, BGBl. Nr. 648/1996, i.d.F. BGBl. II Nr. 440/2001, begangen.
II. Die A-Werk Fabrik mit Sitz in S, B-straße 22, hat im Kalenderjahr 2001 folgende Verpackungen im Inland in Verkehr gebracht, ohne dafür an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen zu haben (= nicht lizenzierte Inverkehrbringung):
( 6.863 kg Kunststoffverpackungen
( 3.839 kg Metallverpackungen
( 3.507 kg Papierverpackungen.
Die Nachweise gemäß § 3 Abs. 6 VerpackVO 1996, insbesondere über die Wiederverwendung dieser Verpackungen, deren Verwertung gemäß § 10 VerpackVO 1996 durch einen nachfolgenden Verpflichteten oder deren Rücknahme und Verwertung durch die A-Werk Fabrik, wurden nicht erbracht. Auch ein Nachweis über die Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem hinsichtlich dieser Verpackungen durch eine nachfolgende Vertriebsstufe liegt nicht vor.
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A-Werk Beteiligungsgesellschaft mbH mit Sitz in S, B-straße 22, welche Komplementärin der A-Werk Fabrik ist, zu verantworten, dass es die A-Werk Fabrik als Verpflichtete iSd § 3 Abs. 4 Ziff. 2 VerpackVO 1996, BGBl. Nr. 648/1996, i.d.F. BGBl. II Nr.440/2001, bis jedenfalls 21.09.2004 unterlassen hat, hinsichtlich dieser Verpackungen rückwirkend an einem dafür zugelassenen Sammel- und Verwertungssystem, welches im sachlichen und räumlichen Zusammenhang zu den Anfallstellen Sammel- und Verwertungsleistungen anbietet, teilzunehmen, obwohl eine solche Teilnahme bis längstens 31.03.2002 hätte erfolgen müssen.
Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs. 2 Ziff. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 43/2004, iVm § 3 Abs. 9 Ziff. 2 VerpackVO 1996, BGBl. Nr. 648/1996, i.d.F. BGBl. II Nr. 440/2001, begangen."
Über den Beschwerdeführer wurden Geldstrafen von EUR 300,00 und EUR 360,00 sowie in beiden Fällen je ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
In der Begründung geht die belangte Behörde von folgendem Sachverhalt aus:
Die A-Werk Fabrik sei im Prüfungszeitraum 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2001 Mitglied bei der ARA AG gewesen und habe bei dieser für das Jahr 2001 nach Art und Menge näher bezeichnete Packstoffe lizenziert.
Seit Oktober 2001 sei dieses Unternehmen auch Mitglied bei der "Erfassen und Verwerten von Altstoffen GmbH" (EVA). Dort seien für den Zeitraum 1. Oktober 2001 bis 31 Dezember 2001 nach Art und Menge näher bezeichnete Packstoffe lizenziert worden.
Die A-Werk Fabrik habe im Jahr 2001 von anderen Unternehmen bereits lizenzierte Verpackungen bezogen, diese dann aber nicht einem Sammel- und Verwertungssystem zugeführt, sondern auf eigene Kosten entsorgt. Die betreffenden Verpackungsmengen seien bei den Meldungen an die ARA AG bzw. die EVA in Abzug gebracht worden. Konkret handle es sich dabei um die im Spruch des Bescheides genannten Verpackungen. Für diese Verpackungen sei bis jedenfalls 10. September 2002 kein Nachweis über die Rücknahme mit den in der Anlage 3 der VerpackVO 1996 festgelegten Angaben geführt worden. Auch die Wiederverwendung dieser Verpackungen oder deren Verwertung durch eine nachfolgende Vertriebsstufe sei nicht nachgewiesen worden. Es existiere auch kein Nachweis über die Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem hinsichtlich dieser Verpackungen durch eine nachfolgende Vertriebsstufe.
Bis jedenfalls 23. Dezember 2003 sei auch dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein entsprechender Nachweis über die Rücknahme nicht vorgelegt worden. In der Meldung an das Bundesministerium für das Jahr 2001 seien die betreffenden Verpackungen nämlich überhaupt nicht angeführt.
Ebenfalls habe die A-Werk Fabrik hinsichtlich dieser Verpackungen bis jedenfalls 27. Mai 2005 nicht nachträglich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen, bzw. seien dafür nicht nachträglich Lizenzgebühren an den Betreiber eines solchen Sammel- und Verwertungssystems entrichtet worden.
In rechtlicher Hinsicht führt die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei der Ansicht, für die im Spruch genannten, durch die A-Werk Fabrik in Verkehr gebrachten Verpackungen habe keine Rücknahmepflicht bestanden, da durch dieses Unternehmen im Jahr 2001 durch Zulieferer bereits entpflichtete Verpackungen in gleicher Art und Menge nicht in ein Sammel- und Verwertungssystem eingebracht, sondern auf eigene Kosten verwertet worden seien. Der Beschwerdeführer vertrete deshalb den Standpunkt, dass sämtliche durch die Firma A-Werk Fabrik im Jahr 2001 in Verkehr gebrachten Verpackungen entpflichtet worden seien, weil man zwar nicht für die "gleichen", wohl aber für die (hinsichtlich Art und Menge) "selben" Verpackungen Lizenzgebühren (durch vorgelagerte Vertriebsstufen) entrichtet habe. Diesem Rechtsstandpunkt könne nicht beigepflichtet werden.
Die VerpackVO sehe vor, dass ein Primärverpflichteter, wenn er sich hinsichtlich der von ihm in Verkehr gebrachten Verpackungen von den Verhaltenspflichten des § 3 Abs. 6 VerpackVO befreien wolle, an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen habe. Dies geschehe in der Weise, dass er eine Lizenzvereinbarung mit dem Betreiber eines solchen Systems abschließe und dann die von ihm tatsächlich in Verkehr gebrachten Verpackungen diesem melde, damit dem Primärverpflichteten dafür die entsprechende Lizenzgebühr in Rechnung gestellt werden könne. Wenn aber ein Primärverpflichteter bei den Meldungen der von ihm tatsächlich in Verkehr gebrachten Verpackungen - aus welchem Grund auch immer - mengenmäßige Abzüge vornehme, sei er insoweit, also hinsichtlich der nicht gemeldeten Verpackungen, nicht entpflichtet. Es führe nicht zum Entfall der sich aus § 3 Abs. 6 VerpackVO ergebenden Pflichten, wenn ein Primärverpflichteter eine "Gegenverrechnung" in der Weise vornehme, dass er bei der Meldung der von ihm in Verkehr gebrachten Verpackungen an den Betreiber des Sammel- und Verwertungssystems Verpackungen jener Art und Menge in Abzug bringt, welche er von Zulieferern vorlizenziert bezogen, dann allerdings nicht in ein Sammel- und Verwertungssystem eingebracht, sondern selbst kostenpflichtig entsorgt habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Der Beschwerdeführer bringt vor, das A-Werk habe 2001 nachweislich hinsichtlich sämtlicher vom Unternehmen in Verkehr gesetzter Verpackungen an einem Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen, indem die entsprechenden Verpackungen lizenziert worden seien. Dies werde auch von dem im Auftrag des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erstellten Prüfbereicht bestätigt. Der Vorwurf, vom A-Werk seien mehr als die lizenzierten Verpackungen in Verkehr gesetzt worden, sei unzutreffend. Der Prüfbericht räume lediglich ein, dass das A-Werk bei der Lizenzmengenentgeltberechnung gegenüber den Sammel- und Verwertungssystemen Abzüge von den ursprünglich lizenzierten Mengen gemacht habe; dies deshalb, weil das A-Werk von anderen Unternehmen bereits lizenzierte Verpackungen bezogen habe, die nicht in eines der anerkannten Sammel- und Verwertungssysteme eingebracht, sondern vom A-Werk auf eigene Kosten entsorgt worden seien. Der Abzug dieser Mengen bei den Monatsmeldungen an die ARA habe der Vermeidung von Doppellizenzierungen gedient und sei mit dieser mündlich abgestimmt worden. Durch diese Vorgangsweise habe sich das A-Werk keine Vermögensvorteile verschafft und es seien auch nicht die Interessen des Umweltschutzes oder Dritter geschädigt worden. Die Behörde hätte zwischen den öffentlich-rechtlichen und den zivilrechtlichen Aspekten unterscheiden müssen. Von der öffentlichrechtlichen Pflicht zur Systemteilnahme sei der zivilrechtliche Aspekt der Entrichtung der Lizenzgebühren zu unterscheiden. Überdies habe sich das A-Werk auch zivilrechtlich entsprechend seinen Verpflichtungen verhalten.
Weiters meint der Beschwerdeführer, die angelasteten Übertretungen seien nicht ausreichend konkretisiert, ihn treffe kein Verschulden an den ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen, weil im Unternehmen ein Kontrollsystem vorhanden sei, und es lägen die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe vor.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Beiden Tatvorwürfen gegen den Beschwerdeführer liegt zugrunde, dass das A-Werk für bestimmte Mengen von Verpackungen nicht an einem Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen und die im Falle einer Nichtteilnahme dem A-Werk obliegenden Pflichten nach § 3 der VerpackVO nicht erfüllt habe.
§ 3 VerpackVO lautet:
"Pflichten der Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von
Transport- und Verkaufsverpackungen
§ 3. (1) Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von Transport- oder Verkaufsverpackungen sind unbeschadet der zusätzlichen Verpflichtung des Letztvertreibers gemäß § 4 verpflichtet, Transportverpackungen sowie Verkaufsverpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen, soweit sie nicht nachweislich direkt an Großanfallstellen (§ 2 Abs. 7) geliefert werden. Die im Kalenderjahr zurückgenommenen oder im Betrieb des Unternehmens anfallenden Transport- und Verkaufsverpackungen sind spätestens bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres einem allenfalls vorgelagerten Rücknahmeverpflichteten zurückzugeben oder im Sinne des § 2 Abs. 8 wiederzuverwenden oder nach Maßgabe des § 10 in Anlagen nach dem Stand der Technik zu verwerten (§ 2 Abs. 9 und 10). Bei Transport- und Verkaufsverpackungen aus unbehandeltem Holz ist auch eine Nutzung in genehmigten Feuerungsanlagen zulässig. Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von Transport- oder Verkaufsverpackungen haben diese, soweit sie nachweislich an Großanfallstellen geliefert werden und dafür keine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie gegliedert nach Packstoffen und Menge spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr entsprechend der Anlage 3 zu melden.
(2) Die Verpflichtung zur Rücknahme von Transportverpackungen gemäß Abs. 1 beschränkt sich auf jene Verpackungen, die von dem Hersteller, Importeur, Abpacker oder Vertreiber in Verkehr gebracht wurden. Bei Lieferung einer verpackten Ware an einen Letztverbraucher ist auf dessen Verlangen die Transportverpackung unmittelbar nach ihrer Übergabe oder bei einer nächsten Lieferung (Zug um Zug) unentgeltlich zurückzunehmen. Bei Abholung einer verpackten Ware kann die Transportverpackung sofort zurückgelassen oder später unentgeltlich zurückgegeben werden.
(3) Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber sind verpflichtet, vom Letztverbraucher gebrauchte Verkaufsverpackungen in oder im Bereich der Abgabestelle unentgeltlich zurückzunehmen. Diese Verpflichtung beschränkt sich auf Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe von Waren und Gütern, die jeweils in Verkehr gesetzt werden.
(4) 1. Hersteller und Importeure von Serviceverpackungen,
2. Abpacker hinsichtlich der von ihnen erstmals eingesetzten Verpackungen, die keine Serviceverpackungen sind, und
3. Importeure hinsichtlich der Verpackungen der von ihnen importierten Waren oder Güter
haben spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr die in Verkehr gebrachte Menge an Transport- und Verkaufsverpackungen (gegliedert nach Packstoffen) dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie entsprechend der Anlage 3 zu melden.
(5) In dem Umfang, in dem die in Abs. 4 genannten Verpflichteten nachweislich an einem Sammel- und Verwertungssystem (§ 11) teilnehmen, gehen die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis 4 auch für die vorgelagerten und nachfolgenden Vertriebsstufen auf den Betreiber dieses Systems über.
(6) Hinsichtlich jener Verpackungen, für welche die im Abs. 4 genannten Verpflichteten nicht nachweislich entweder an einem dafür zugelassenen oder gemäß § 45 Abs. 11 AWG bestehenden Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen oder nicht eine Ausnahme von der Rücknahmepflicht hinsichtlich bestimmter Verpackungen gemäß § 7 vorliegt, haben die im Abs. 4 genannten Verpflichteten und alle nachfolgenden Vertriebsstufen nachweislich
1. Maßnahmen für die Rücknahme der von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen zu treffen,
2. sämtliche im Kalenderjahr von ihnen in Verkehr gebrachte Verpackungen, die nicht gemäß § 2 Abs. 8 nachweislich wiederverwendet werden, zurückzunehmen und nach Maßgabe des § 10 zu verwerten; dieser Rücknahme ist auch entsprochen, wenn ein nachfolgender Verpflichteter diese Verpackungen nach Maßgabe des § 10 verwertet und dies dem im Abs. 4 genannten Verpflichteten dokumentiert wird; der Nachweis über die Rücknahme ist gegliedert nach Packstoffen (§ 2 Abs. 6) jährlich, beginnend für das erste Kalenderjahr 1997, spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres zu führen und hat die in der Anlage 3 festgelegten Angaben zu enthalten; der Nachweis ist dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln sowie jederzeit auf Verlangen vorzulegen oder zu übermitteln,
3. durch geeignete Maßnahmen, wie insbesondere einem Vermerk auf der Verpackung, sicherzustellen, daß die Letztverbraucher der Verpackungen über die Rückgabe sowie die entsprechenden Rückgabemöglichkeiten informiert werden.
(7) Abweichend von Abs. 5 kann im Fall, daß die im Abs. 4 genannten Verpflichteten nicht an einem Sammel- und Verwertungssystem (§ 11) teilnehmen, auch eine vorgelagerte oder nachfolgende Vertriebsstufe an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen. In diesem Fall ist den im Abs. 4 genannten Verpflichteten ein schriftlicher Nachweis über die rechtswirksame Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem für die von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen zu übermitteln. Ein solcher Nachweis über die jeweiligen Verpackungen kann insbesondere auf den Bestellunterlagen oder Lieferpapieren erfolgen. Abs. 5 gilt sinngemäß.
(8) Verpflichtete, die im Abs. 4 genannt sind, haben für den Fall, daß eine nachgelagerte Vertriebsstufe gemäß Abs. 7 an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt, dem Empfänger der gelieferten Waren und Güter in geeigneter Form die gelieferten Verpackungen nach Art und Menge auszuweisen.
(9) Soweit die in Abs. 4 genannten Verpflichteten die Nachweise gemäß Abs. 6 nicht erbracht haben, haben sie,
1. sofern sie einen Rücklauf von zumindest 50% - bezogen auf die von ihnen in Verkehr gebrachte Verpackungsmenge - je Packstoff erreichen, hinsichtlich der Differenzmenge zwischen dem tatsächlich erreichten Rücklauf und 90% der in Verkehr gebrachten Verpackungsmenge oder
2. sofern sie einen Rücklauf von weniger als 50% - bezogen auf die von ihnen in Verkehr gebrachte Verpackungsmenge - je Packstoff erreichen, hinsichtlich der Differenzmenge zwischen dem tatsächlich erreichten Rücklauf und 100% der in Verkehr gebrachten Verpackungsmenge binnen drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres rückwirkend an einem dafür zugelassenen oder gemäß § 45 Abs. 11 AWG bestehenden Sammel- und Verwertungssystem (§ 11) teilzunehmen, das im sachlichen und räumlichen Zusammenhang zu den Anfallstellen Sammel- und Verwertungsleistungen anbietet. Diese Teilnahme ist dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie einmal jährlich, spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, zu melden."
Die VerpackVO spricht an mehreren Stellen von einer Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem (§§ 3, 4, 11, 13 und Anlage 3), ohne zu bestimmen, welche Voraussetzungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, damit von einer Teilnahme an einem solchen System gesprochen werden kann.
§ 3 Abs. 5 VerpackVO sieht als Konsequenz einer Teilnahme an einem System den Übergang der in § 3 Abs. 1 bis 4 leg.cit. dem Primärverpflichteten auferlegten Pflichten auf das System vor. Das System kann aber die übernommenen Pflichten nur erfüllen, wenn es deren genauen Umfang kennt. Es muss also auch Kenntnis von Menge und Art der vom Primärverpflichteten in Verkehr gesetzten Verpackungen erhalten. Dies wird besonders deutlich bei den im § 3 Abs. 4 genannten Meldepflichten. Durch die Systemteilnahme gehen auch diese Meldepflichten auf das System über. Die Erfüllung dieser Meldepflichten durch das System setzt voraus, dass dem System die in Verkehr gebrachte Menge an Verpackungen vom Primärverpflichteten gemeldet wird.
Aus § 3 Abs. 5 VerpackVO ergibt sich daher, dass als Mindestvoraussetzung für eine Systemteilnahme jedenfalls eine Meldung der vom Primärverpflichteten in Verkehr gebrachten Verpackungen an das System erforderlich ist.
Fest steht, dass es sich bei den im angefochtenen Bescheid genannten Verpackungen um solche handelt, die vom Unternehmen des Beschwerdeführers in Verkehr gebracht wurden. Fest steht weiters, dass diese Verpackungen in der Meldung an das System nicht enthalten waren. Dies ergibt sich aus den auf den Prüfbericht gestützten Feststellungen im angefochtenen Bescheid und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Ob das Unternehmen des Beschwerdeführers berechtigt war, bei der Berechnung des Lizenzentgeltes die entsprechenden Verpackungsmengen abzuziehen, um Doppellizenzierungen zu vermeiden, steht auf einem anderen Blatt. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre dadurch das Unternehmen nicht von seiner Verpflichtung zur Meldung der in Verkehr gebrachten Verpackungen enthoben. Die finanziellen Fragen wären auf andere Weise als durch Unterlassung der Meldung zu regeln gewesen.
Der Tatbestand der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen ist daher erfüllt.
Warum die angelastete Tat nicht ausreichend konkretisiert sein soll, erläutert der Beschwerdeführer nicht.
Das vom Beschwerdeführer behauptete Bestehen eines Umwelt-, Qualitäts- und Sicherheitssystems im Unternehmen kann der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil ein solches System erstmals in der Beschwerde dargestellt wird und das diesbezügliche Vorbringen daher eine unzulässige Neuerung ist. Die Behauptung des Beschwerdeführers, auf dieses System sei die Behörde mehrmals hingewiesen worden, trifft nicht zu. Der Beschwerdeführer hat in der Berufungsverhandlung lediglich auf "diverse Zertifizierungen" für das Unternehmen hingewiesen.
Die Anwendung des § 21 VStG setzt voraus, dass das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren II2, 388, angeführte Rechtsprechung). Für das Vorliegen dieser Voraussetzung gibt es keinen Anhaltspunkt.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 23. Februar 2006
Schlagworte
Auslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070127.X00Im RIS seit
16.03.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008