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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
KFG 1967 §101 Abs1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des KH in V, vertreten durch Dr. Elfriede Dämon, Rechtsanwalt in 4655 Vorchdorf, Bahnhofstraße 22, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 10. Dezember 2001, Zl UVS 30.6-76,77/2001-13, betreffend Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 und des Führerscheingesetzes,
Spruch
I. den Beschluss gefasst:
Die Behandlung der Beschwerde wird in Ansehung des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Bescheides abgelehnt.
II. zu Recht erkannt:
Der Bescheid wird hinsichtlich seines Spruchpunktes 1. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer 1.) zur Last gelegt, er habe am 1. März 2001 um 17 Uhr in St. Martin/Gröbming, B 320, Straßenkilometer 49,2, einen Lastkraftwagen der Marke Nissan Vanette mit einem näher bezeichneten Probekennzeichen, mit dem ein dem Kennzeichen nach bestimmter Tandemachsanhänger gezogen worden sei, gelenkt und sich - obwohl es ihm zumutbar gewesen sei - vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug (mit dem gezogenen Anhänger) den Vorschriften des § 102 Abs 1 KFG 1967 iVm § 101 Abs 1 lit a leg cit entspreche, weil das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers von 1 450 kg durch die Beladung "(Auto)" überschritten worden sei. Dadurch habe der Beschwerdeführer die genannten Bestimmungen des KFG 1967 verletzt. Der Beschwerdeführer sei 2.) nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten Lenkberechtigung der betreffenden "Klasse oder Unterklasse (Gruppe E)" gewesen. Die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge betrage 3 550 kg, die höchstzulässige Gesamtmasse des Anhängers (1 450 kg) sei um 235 kg größer gewesen als die Eigenmasse des Zugfahrzeuges. Dadurch habe der Beschwerdeführer § 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 FSG verletzt. Über ihn wurde zu 1.) eine Geldstrafe von S 200,-- (EUR 14,53; Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden) und zu 2.) eine Geldstrafe in der Höhe von S 8.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.
Zu I.:
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluss ablehnen, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 750,-- verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die Voraussetzungen des § 33a VwGG in Ansehung des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Bescheides gegeben sind, konnte die Behandlung der Beschwerde in diesem Umfang abgelehnt werden.
Zu II.:
Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof über die Beschwerde erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt (ua) vor, dass beim dem mit dem Anhänger transportierten VW Passat neben den im angefochtenen Bescheid als fehlend angenommenen Teilen auch andere Teile (nämlich der Unterfahrschutz samt Befestigungen (Gewicht 45 kg), der Eisenkern samt Stoßstange (Gewicht 15 kg) und eine Gelenkwelle (Gewicht 7 kg) gefehlt hätten. Die Beschwerde rügt auch, dass die belangte Behörde auch die Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin zu vernehmen gehabt hätte.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme vom 28. September 2001 gegenüber der belangten Behörde vorgebracht, dass seine Ehefrau sowie der Entsorgungsbetrieb, dem der transportierte VW Passat übergeben worden sei, bestätigen könnten, dass es sich bei diesem "nicht um ein ganzes Auto" gehandelt habe, und dass sich durch die fehlenden Teile ein völlig anderes Gewicht ergebe, als dies im erstinstanzlichen Straferkenntnis angenommen worden sei.
Die belangte Behörde hat zwar den angesprochenen Entsorgungsbetrieb kontaktiert, die benannte Zeugin zu dem vorliegend maßgeblichen Thema der beim transportierten VW Passat fehlenden Teile aber nicht vernommen, und im angefochtenen Bescheid das Unterlassen dieser Vernehmung auch nicht begründet. Es kann aber - das Beschwerdevorbringen betreffend das Fehlen einzelner Fahrzeugteile zeigt die diesbezügliche Relevanz auf - nicht ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde nach Vernehmung dieser Zeugin zu einem anderen (für den Beschwerdeführer günstigeren) Ergebnis gekommen wäre.
Der angefochtene Bescheid war daher im Umfang des Spruchpunktes 1. gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Bei diesem Ergebnis war es entbehrlich, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil nach der genannten Verordnung der Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand mit EUR 991,20 festgesetzt ist (vgl § 1 Z 1 lit a leg cit) und neben dem Ersatz für diesen Schriftsatzaufwand eine gesonderte Vergütung an Umsatzsteuer nicht zusteht.
Wien, am 28. März 2006
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002030148.X00Im RIS seit
05.05.2006