TE Vwgh Erkenntnis 2006/4/27 2005/07/0165

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Veröffentlicht am 27.04.2006
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §111;
WRG 1959 §112 Abs1;
WRG 1959 §112 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde des A H in V, vertreten durch Dr. Michael Schwingl, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, 8.-Mai-Straße 47/1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 17. Oktober 2005, Zl. 8-ALL- 1140/1-2005, betreffend Verlängerung einer wasserrechtlichen Bauvollendungsfrist, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt K vom 9. Mai 2000 wurde dem Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Boxenlaufstalles, zweier Güllegruben sowie eines Flachsilos auf den Grundstücken 763/1 und 766, je GB N, erteilt. Als Bauvollendungsfrist wurde der 31. Dezember 2002 festgesetzt.

Über Antrag des Beschwerdeführers, der erklärte, er habe das wasserrechtlich bewilligte Vorhaben aus wirtschaftlichen Gründen noch nicht realisiert, wurde die Bauvollendungsfrist mit Bescheid des Bürgermeisters vom 18. Februar 2003 bis 31. Dezember 2003 und in der Folge mit Bescheid vom 3. Juli 2003 bis zum 31. Dezember 2004 verlängert.

Mit Eingabe vom 11. Juni 2004 beantragte der Beschwerdeführer beim Bürgermeister eine neuerliche Erstreckung der Bauvollendungsfrist und begründete dies damit, dass er das Projekt wegen der wirtschaftlichen Lage noch immer nicht habe realisieren können.

Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 19. August 2005 wurde unter Spruchpunkt 1. festgestellt, dass die mit Bescheid vom 9. Mai 2000 verliehene wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Boxenlaufstalles, zweier Güllegruben und eines Flachsilos abgelaufen ist.

Unter Spruchpunkt 2. wurde der Antrag auf neuerliche Verlängerung der Bauvollendungsfrist abgewiesen.

In der Begründung heißt es, der dem Ermittlungsverfahren beigezogene Amtssachverständige für Hydrogeologie habe dargelegt, dass in jenem Ermittlungsverfahren, welches Grundlage des Bewilligungsbescheides vom 9. Mai 2000 gewesen sei, ein gravierender Fehler unterlaufen sei. Grundlage der Berechnung für die Festlegung der höchstzulässigen Menge der Ausbringung von Wirtschaftsdünger sei die dem Beschwerdeführer verfügbare Fläche von 43 ha gewesen. Nicht berücksichtigt worden sei damals allerdings, dass diese Fläche auch für den jetzt schon und auch weiterhin anfallenden Wirtschaftsdünger im bestehenden Stall des Beschwerdeführers herangezogen werden solle. Somit sei von einer Verdoppelung der Stickstoffmenge gegenüber der ursprünglichen Annahme auszugehen.

Der Beschwerdeführer habe dazu trotz gebotener Gelegenheit keine Stellungnahme abgegeben.

Abgesehen davon habe der Beschwerdeführer keine triftigen Gründe für die Nichteinhaltung der Bauvollendungsfrist ins Treffen führen können. Der allgemein gehaltene Hinweis auf die wirtschaftliche Lage reiche zur Begründung eines triftigen Grundes nicht aus, da der Beschwerdeführer nicht ausgeführt habe, ob er mit diesem Hinweis die allgemeine wirtschaftliche Lage oder seine persönliche wirtschaftliche Lage gemeint habe.

Der Beschwerdeführer berief. Er wandte sich gegen die im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Feststellungen des hydrogeologischen Amtssachverständigen; gegen jenen Teil der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides, der den Antrag auf Verlängerung der Bauvollendungsfrist als nicht ausreichend begründet bezeichnet hatte, brachte er nichts vor.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 17. Oktober 2005 wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.

In der Begründung wird ausgeführt, in seinem rechtzeitig gestellten Antrag auf Fristverlängerung vom 11. Juni 2004 habe der Beschwerdeführer ganz allgemein die wirtschaftliche Lage angegeben, auf Grund derer er das wasserrechtlich bewilligte Projekt noch nicht habe verwirklichen können. Damit würden keine triftigen Gründe für die Verlängerung geltend gemacht. Solche enthalte auch die Berufung nicht. Die Feststellung der Wasserrechtsbehörde erster Instanz, dass durch die Unterlassung der in Angriffnahme der bewilligten Anlage das Wasserrecht erloschen sei, bleibe in der Berufung vollkommen unwidersprochen.

Die Ermittlungen der Wasserrechtsbehörde erster Instanz hinsichtlich der Menge des produzierten Wirtschaftsdüngers auf der zur Verfügung stehenden Fläche gingen in diesem Verfahren ins Leere. Die Frage, ob bei den Ermittlungen für den Bewilligungsbescheid vom 9. Mai 2000 von falschen Annahmen ausgegangen worden sei und somit der Sachverständige zu einem falschen Ergebnis als Grundlage für den Bewilligungsbescheid gekommen sei, sei nicht Sache des vorliegenden Verfahrens. Wären vom Beschwerdeführer triftige Gründe vorgebracht worden und hätte die Erstbehörde von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht, wären die Ermittlungen des Amtssachverständigen für Hydrogeologie im Rahmen einer Interessenabwägung allenfalls verwertbar gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe schon einmal einen Antrag auf Fristverlängerung eingebracht und diesen ebenso wie den in Rede stehenden mit einem Hinweis auf die schlechte wirtschaftliche Lage begründet. Diesem früheren Antrag sei vom Bürgermeister stattgegeben worden. Gleiches gelte für einen Antrag auf eine weitere Fristverlängerung, der ebenfalls bewilligt worden sei. Nunmehr habe die belangte Behörde dieselben Gründe als nicht ausreichend angesehen, ohne ein entsprechendes Parteiengehör zu gewähren. Die belangte Behörde hätte den Beschwerdeführer zu einer Präzisierung der Gründe auffordern müssen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 112 Abs. 1 und 2 WRG lautet:

"Fristen.

§ 112. (1) Zugleich mit der Bewilligung sind angemessene Fristen für die Bauvollendung der bewilligten Anlage kalendermäßig zu bestimmen; erforderlichenfalls können auch Teilfristen für wesentliche Anlagenteile festgesetzt und Fristen für den Baubeginn bestimmt werden. Fristverlängerungen, die durch das Berufungsverfahren notwendig werden, sind von Amts wegen vorzunehmen. Die Nichteinhaltung solcher Fristen hat bei Wasserbenutzungsanlagen das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes (§ 27 Abs. 1 lit. f) zur Folge, sofern nicht die Wasserrechtsbehörde gemäß § 121 Abs. 1, letzter Satz, hievon absieht.

(2) Die Wasserrechtsbehörde kann aus triftigen Gründen diese Fristen verlängern, wenn vor ihrem Ablauf darum angesucht wird; die vorherige Anhörung der Parteien ist nicht erforderlich. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt, wird gegen die Abweisung des Verlängerungsantrages der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Wird ein Vorhaben während der Ausführung geändert, sind im hierüber ergehenden Bewilligungsbescheid die Baufristen soweit erforderlich neu zu bestimmen."

Wer die Verwirklichung eines wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Vorhabens plant und hiefür eine wasserrechtliche Bewilligung erwirkt, hat schon bei der Planung dafür Sorge zu tragen, dass er das Vorhaben innerhalb angemessener Frist ausführen kann.

§ 112 Abs. 1 WRG verpflichtet die Wasserrechtsbehörde, für die Bauvollendung eine angemessene Frist zu bestimmen. Erfüllt die von der Wasserrechtsbehörde bestimmte Frist das Kriterium der Angemessenheit nicht, hat der Bewilligungswerber die Möglichkeit, sich dagegen mit Rechtsmitteln zur Wehr zu setzen.

§ 112 Abs. 2 WRG soll eine Verlängerung der im Bewilligungsbescheid festgesetzten Bauvollendungsfrist für den Fall ermöglichen, dass nach der Erlassung des Bewilligungsbescheides Umstände eintreten oder zu Tage treten, die bei der Planung des Vorhabens und bei der Bestimmung der Bauvollendungsfrist im Bewilligungsbescheid nicht bekannt waren und daher nicht berücksichtigt werden konnten.

Solche Gründe hat der Beschwerdeführer in seinem Fristverlängerungsantrag nicht vorgebracht. Er hat sich mit einem Hinweis darauf begnügt, dass er das Vorhaben aus wirtschaftlichen Gründen noch immer nicht verwirklicht habe. Ein solcher bloßer Hinweis auf wirtschaftliche Gründe, ohne dass deren Art und Ausmaß und ihr Einfluss auf die Realisierbarkeit des wasserrechtlich bewilligten Vorhabens innerhalb der festgesetzten Frist näher konkretisiert und dargelegt wurde, dass sie bei der Planung des Vorhabens noch nicht absehbar waren, stellt nicht die Geltendmachung eines triftigen Grundes im Sinne des § 112 Abs. 2 WRG dar.

Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Behörden hätten es zu Unrecht unterlassen, ihn zu einer Präzisierung seines Vorbringens im Fristverlängerungsantrag aufzufordern ist, ist unberechtigt.

Die Erstbehörde hat in der Begründung ihres Bescheides die Auffassung vertreten, der bloße Hinweis auf die wirtschaftliche Lage sei nicht ausreichend. Dem Beschwerdeführer wurde dadurch vor Augen geführt, dass er seinen Antrag ausführlicher begründen müsse. Er hat es aber unterlassen, in der Berufung eine entsprechende Konkretisierung der Gründe für eine Fristverlängerung vorzunehmen.

Die Behörden beider Rechtsstufen haben zu Recht das Vorliegen triftiger Gründe für eine Fristverlängerung verneint. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass den beiden ersten Fristverlängerungsanträgen stattgegeben wurde, obwohl sie auch nur mit einem nicht näher konkretisierten Hinweis auf wirtschaftliche Gründe versehen waren.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 27. April 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070165.X00

Im RIS seit

18.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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