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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
VwRallg;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde des M G jun. in T, vertreten durch Dr. Wolfgang Berger und Dr. Josef W. Aichlreiter, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Sterneckstraße 55, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 7. März 2006, Zl. BMLFUW-UW.4.1.12/0058- I/6/2005, betreffend Nichtigerklärung einer wasserrechtlichen Bewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg (LH) vom 28. Mai 1996 wurde dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers die wasserrechtliche Bewilligung zur Nutzung der Wasserkraft der A in T erteilt. In Spruchabschnitt I dieses Bescheides wurde die Baufertigstellungsfrist mit 31. Dezember 1998 festgesetzt. Auf Grund einer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung, die in der Folge zurückgezogen wurde, wurde von Amts wegen mit Bescheid des LH vom 11. Jänner 1999 die Fertigstellungsfrist bis 31. Dezember 2001 erstreckt.
Mit Schriftsatz vom 11. Jänner 2000 beantragte der Beschwerdeführer beim LH die Verlängerung der Baufertigstellungsfrist bis 31. Dezember 2011. Dieser Antrag wurde mit Anbringen vom 11. Mai 2004 dahingehend modifiziert, dass die Verlängerung bis 31. Dezember 2006 erfolgen solle.
Mit Bescheid des LH vom 24. Mai 2004 wurde dem modifizierten
Ansuchen stattgegeben.
Gegen diesen Bescheid erhob A M Berufung.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 7. März 2006 wies die belangte Behörde die Berufung des A M als unzulässig zurück (Spruchabschnitt I).
Unter Spruchabschnitt II wurde gemäß § 68 Abs. 4 Z. 1 AVG der Bescheid des LH vom 24. Mai 2004 (Verlängerung der Baufertigstellungsfrist) für nichtig erklärt.
Zur Nichtigerklärung des Bescheides des LH vom 24. Mai 2004 heißt es in der Begründung des angefochtenen Bescheides, die mit Bescheid des LH vom 28. Mai 1996 wasserrechtlich bewilligte Kraftwerksanlage des Beschwerdeführers habe eine Höchstleistung von 401 kW. Im Zeitpunkt der Erteilung dieser Bewilligung sei der LH gemäß § 99 Abs. 1 lit. b WRG zuständig gewesen. Seit der WRG-Novelle 1997 sei der LH in erster Instanz für Wasserkraftanlagen mit mehr als 500 kW Höchstleistung zuständig. Diese Novelle sei mit 1. Oktober 1997 in Kraft getreten. Nach Art. II der Novelle seien am Tag des Inkrafttretens anhängige Verfahren nach den bis dahin geltenden Zuständigkeitsbestimmungen zu Ende zu führen. Im Übrigen seien auf alle anhängigen Verfahren die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
Das über den Fristverlängerungsantrag vom 11. Jänner 2000 durchgeführte Verfahren sei kein am Tag des Inkrafttretens der WRG-Novelle 1997 anhängiges Verfahren. Ein Bescheid nach § 112 Abs. 2 WRG stelle einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt dar. Beim Verfahren zur Verlängerung einer Bauvollendungsfrist handle es sich um ein vom vorhergehenden Bewilligungsverfahren getrenntes selbständiges Verfahren, das mit einem eigenständigen Bescheid ende. Zur Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der Bauvollendungsfrist sei daher nicht der LH, sondern die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig gewesen. Der vom LH als unzuständige Behörde erlassene Verlängerungsbescheid sei daher aufzuheben gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Beschwerdeführer bringt vor, der Begriff des "anhängigen Verfahrens" im Sinne des Art. II der WRG-Novelle 1997 müsse im Zusammenhang mit den Bestimmungen des WRG gesehen werden. Ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren sei erst mit dem Kollaudierungsverfahren nach § 121 WRG abgeschlossen. Ein Verfahren zur Verlängerung einer Bauvollendungsfrist sei ein Teil dieses Verfahrens und daher als anhängiges Verfahren im Sinne des Art. II der WRG-Novelle 1997 anzusehen. Wäre dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt worden, hätte er darlegen können, dass nicht die Bezirksverwaltungsbehörde, sondern der LH zur Fristverlängerung zuständig gewesen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers mit Bescheid des LH vom 28. Mai 1996 erteilte wasserrechtliche Bewilligung betrifft ein Wasserkraftwerk, das nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, die in der Beschwerde nicht bestritten werden, eine Höchstleistung von 401 kW aufweist.
Nach § 99 Abs. 1 lit. b WRG in der Fassung vor der WRG-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 74, war für Wasserkraftanlagen mit mehr als 150 kW Höchstleistung der Landeshauptmann als Wasserrechtsbehörde erster Instanz zuständig.
Im Jahr 1996 war daher der LH für die Bewilligung der Wasserkraftanlage des Beschwerdeführers bzw. seines Rechtsvorgängers zuständig.
Durch die mit 1. Oktober 1997 in Kraft getretene WRG-Novelle 1997 wurde § 99 Abs. 1 lit. b WRG dahingehend abgeändert, dass der Landeshauptmann nur mehr für Wasserkraftanlagen mit mehr als 500 kW Höchstleistung als Wasserrechtsbehörde erster Instanz zuständig ist. Die Wasserkraftanlage des Beschwerdeführers mit einer Höchstleistung von 401 kW fällt daher nicht mehr in den Zuständigkeitsbereich des Landeshauptmannes.
Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 1 der WRG-Novelle 1997 bestimmt:
"(1) Am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Zuständigkeitsbestimmungen zu Ende zu führen. Im Übrigen sind auf alle anhängigen Verfahren die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden."
Die WRG-Novelle 1997 ist mit 1. Oktober 1997 in Kraft getreten.
Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 11. Jänner 2000 die Verlängerung der Baufertigstellungsfrist für die Wasserkraftanlage beantragt und diesen Antrag mit einem weiteren Schriftsatz vom 11. Mai 2004 modifiziert. Er vertritt die Auffassung, das wasserrechtliche Verfahren sei erst mit dem Überprüfungsbescheid im Sinne des § 121 WRG abgeschlossen; das zeitlich vorher liegende Verfahren zur Verlängerung der Bauvollendungsfrist nach § 112 WRG sei ein Teil des Wasserrechtsverfahrens, das mit dem Bewilligungsantrag anhängig gemacht und bis zum Abschluss durch den Überprüfungsbescheid anhängig geblieben sei.
Diese Auffassung trifft nicht zu.
Art. II Abs. 1 der WRG-Novelle 1997 spricht von "anhängigen Verfahren". Anhängig ist ein Verwaltungsverfahren, wenn es noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Mai 2002, 2002/05/0025).
Wasserbenutzungsanlagen, zu denen auch Wasserkraftanlagen gehören, können nach dem WRG Gegenstand verschiedener, jeweils mit Bescheid abzuschließender Verwaltungsverfahren sein.
Die Errichtung und der Betrieb einer Wasserkraftanlage bedürfen einer wasserrechtlichen Bewilligung.
Dem mit Bescheid abzuschließende Bewilligungsverfahren können weitere gesonderte Verfahren, insbesondere solche zur Verlängerung der Bauvollendungsfrist (§ 112 WRG) und das Überprüfungsverfahren (§ 121 WRG) nachfolgen.
Die §§ 112 und 121 WRG lauten auszugsweise:
"Fristen.
§ 112. (1) Zugleich mit der Bewilligung sind angemessene Fristen für die Bauvollendung der bewilligten Anlage kalendermäßig zu bestimmen; erforderlichenfalls können auch Teilfristen für wesentliche Anlagenteile festgesetzt und Fristen für den Baubeginn bestimmt werden. Fristverlängerungen, die durch das Berufungsverfahren notwendig werden, sind von Amts wegen vorzunehmen. Die Nichteinhaltung solcher Fristen hat bei Wasserbenutzungsanlagen das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes (§ 27 Abs. 1 lit. f) zur Folge, sofern nicht die Wasserrechtsbehörde gemäß § 121 Abs. 1, letzter Satz, hievon absieht.
(2) Die Wasserrechtsbehörde kann aus triftigen Gründen diese Fristen verlängern, wenn vor ihrem Ablauf darum angesucht wird; die vorherige Anhörung der Parteien ist nicht erforderlich. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt, wird gegen die Abweisung des Verlängerungsantrages der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Wird ein Vorhaben während der Ausführung geändert, sind im hierüber ergehenden Bewilligungsbescheid die Baufristen soweit erforderlich neu zu bestimmen.
Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen
§ 121. (1) Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1)."
Das Verfahren zur Verlängerung der Bauvollendungsfrist wird durch einen Antrag des Inhabers der wasserrechtlichen Bewilligung eingeleitet; das Überprüfungsverfahren bedarf keines eigenen Antrages. Beide Verfahren sind jeweils mit Bescheid abzuschließen.
Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, wird "mit Maßen der zum AVG entwickelten Begrifflichkeit jede einzelne Antragstellung und deren Erledigung als gesondertes Verfahren verstanden".
Das Fristverlängerungsverfahren nach § 112 Abs. 2 WRG wird durch einen Antrag des Inhabers der wasserrechtlichen Bewilligung eingeleitet und mit Bescheid abgeschlossen. Es handelt sich bei diesem Verfahren unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensanhängigkeit um ein eigenes, nicht mehr dem rechtskräftig abgeschlossenen Bewilligungsverfahren zuzuordnendes Verfahren.
Die Auffassung des Beschwerdeführers, dem Art. II Abs. 1 der WRG-Novelle 1997 liege ein anderes, durch das WRG modifiziertes Begriffsverständnis zugrunde, erweist sich als unzutreffend.
Richtig ist, dass zwischen Bewilligungsverfahren und Verfahren zur Verlängerung der Bauvollendungsfrist sowie Überprüfungsverfahren insofern ein Zusammenhang besteht, als die beiden letztgenannten Verfahren das Vorliegen eines Bewilligungsbescheides voraussetzen und auf diesem aufbauen. Dass das WRG aber alle diese Verfahren in der Weise zu einer Einheit verschmolzen habe, dass ein mit dem Bewilligungsantrag eingeleitetes Verfahren bis zur Erlassung des Überprüfungsbescheides als "anhängig" anzusehen sei, ist dem WRG nicht zu entnehmen.
Der Beschwerdeführer beruft sich für seine Auffassung, erst das Überprüfungsverfahren nach § 121 WRG stelle den Abschluss des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens dar, auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Mai 1906, VwSlg 4464/A.
Wie bereits die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides eingehend dargelegt hat, enthält dieses Erkenntnis eine solche Aussage nicht.
Selbst wenn man aber erst das Überprüfungsverfahren als "Abschluss" des Wasserrechtsverfahrens ansieht, ist für den Standpunkt des Beschwerdeführers daraus nichts zu gewinnen, wie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 1989, 88/07/0102, zeigt.
In dem diesem Erkenntnis zugrunde liegenden Verfahren hatten die damaligen Beschwerdeführer argumentiert, Bewilligungsverfahren und Überprüfungsverfahren stellten eine Einheit dar. Dem hielt der Verwaltungsgerichtshof Folgendes entgegen:
"Ungeachtet dessen, dass das wasserrechtliche Verfahren erst mit dem Überprüfungsbescheid seinen Abschluss findet, ist das im § 121 WRG 1959 geregelte Überprüfungsverfahren unter dem Gesichtspunkt zulässiger Einwendungen insofern vom Bewilligungsverfahren getrennt zu betrachten, als in jenem nicht das jeweilige Projekt selbst, sondern nur mehr die Abweichung des tatsächlich ausgeführten Vorhabens vom seinerzeit bewilligten ins Treffen geführt werden kann".
Das zeigt, dass aus einer Einstufung des Überprüfungsverfahrens als "Abschluss" des "Wasserrechtsverfahrens" nichts für die Beantwortung der Frage zu gewinnen ist, ob und in welcher Weise Bewilligungsverfahren und Überprüfungsverfahren sowie die dazwischen durchgeführten Verfahren eine Einheit bilden und ob ein mit dem Bewilligungsantrag eingeleitetes Verfahren bis zur Erlassung des Überprüfungsbescheides als "anhängig" anzusehen ist. Die Einstufung des Überprüfungsverfahrens als Abschluss des Wasserrechtsverfahrens ändert nichts daran, dass Bewilligungsverfahren, Fristverlängerungsverfahren und Überprüfungsverfahren unter verfahrensrechtlichen Aspekten jeweils getrennt zu betrachten sind.
Dass dem Art. II Abs. 1 der WRG-Novelle 1997 nicht das Konzept einer Einheit von Bewilligungsverfahren, Fristverlängerungsverfahren und Überprüfungsverfahren in dem Sinn zugrunde liegen kann, dass das mit dem Bewilligungsantrag eingeleitete Verfahren bis zum Abschluss des Überprüfungsverfahrens anhängig ist, ergibt sich schon daraus, dass nicht jedes mit Bescheid verliehene Wasserbenutzungsrecht zwingend auch Gegenstand eines Überprüfungsverfahrens sein muss. Erlischt das Wasserbenutzungsrecht vor der Überprüfung aus den im § 27 WRG angeführten Gründen - etwa weil der Wasserbenutzungsberechtigte von der Verwirklichung des Vorhabens Abstand nimmt -, so kann es zu einer wasserrechtlichen Überprüfung und zur Erlassung eines Überprüfungsbescheides gar nicht kommen. Dem Gesetzgeber kann aber nicht unterstellt werden, er habe das Ende der Anhängigkeit eines Verfahrens und den damit gewollten Zuständigkeitsübergang mit einem Ereignis, nämlich der Erlassung eines Überprüfungsbescheides, verbunden, das unter Umständen gar nicht eintreten kann.
Darüber hinaus würden sich bei der vom Beschwerdeführer gewählten Auslegung des Begriffes "anhängige Verfahren" im Art. II Abs. 1 der WRG-Novelle 1997 erhebliche Unklarheiten über die Behördenzuständigkeit ergeben. Zu denken ist insbesondere an den Fall, dass nach Erteilung der Bewilligung, aber vor der Überprüfung, eine Abänderung des bewilligten Vorhabens beantragt wird. Bei Zugrundelegung der Auffassung des Beschwerdeführers stellte sich die Frage, ob für diese Änderungsbewilligung noch jene Behörde zuständig ist, welche die ursprüngliche Bewilligung erteilt hat - das Verfahren wäre ja nach Auffassung des Beschwerdeführers noch anhängig, weil noch kein Überprüfungsverfahren durchgeführt wurde - oder ob damit ein neues Verfahren in Gang gesetzt wird, für welches die nach den neuen Vorschriften zuständige Behörde zuständig ist. Dem Gesetzgeber kann aber nicht unterstellt werden, er habe eine unklare Regelung für den Zuständigkeitsübergang schaffen wollen.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
Wien, am 6. Juli 2006
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Auslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006070048.X00Im RIS seit
27.07.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008