TE OGH 1997/6/26 2Ob180/97b

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.06.1997
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erna K*****, vertreten durch Dr.Bernhard Waldhof und Dr.Thomas Praxmarer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. Roman Alexander B*****, 2. Z*****gesellschaft mbH, ***** und 3. ***** Versicherungsaktiengesellschaft, ***** alle vertreten durch Dr.Johann Paul Cammerlander, Dr.Harald Vill und Dr.Helfried Penz, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 326.019,-- sA und Gewährung einer Rente von monatlich S 18.000,--, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 26.März 1997, GZ 3 R 17/97t-30, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 29. Oktober 1996, GZ 10 Cg 45/95y-24, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil, das im übrigen als rechtskräftig unberührt bleibt, aufgehoben, soweit der Klägerin für die Zeit vom 1.10.1994 bis 31.3.1995 ein S 19.362,48 übersteigender Betrag und für die Zeit vom 1.4.1995 bis Februar 2000 ein S 2.022,95 im Monat übersteigender Betrag zugesprochen und soweit damit über die Verfahrenskosten entschieden wurde. Dem Berufungsgericht wird in diesem Umfang eine neuerliche Entscheidung aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Am 27.September 1994 wurde der Ehemann der Klägerin als Fußgänger durch einen vom Erstbeklagten verschuldeten Verkehrsunfall getötet. Die Klägerin begehrte den Ersatz der Todfallskosten, weiters S 108.000,-- an kapitalisierten Unterhaltsentgang für die Zeit vom 1.10.1994 bis zum 31.3.1995 sowie eine Unterhaltsrente von S 18.000,-- monatlich ab dem 1.4.1995. Bei Berechnung ihres Unterhaltsentganges berücksichtigte sie ihre Witwenpension sowie ein ihr zukommendes monatliches Pflegegeld.

Die Beklagten wendeten - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - das Alleinverschulden des Getöteten am Zustandekommen des Unfalles ein; der Unterhaltsentgang der Klägerin betrage monatlich lediglich S 4.213,--; der Pflegebedarf sei teilweise durch das bezogene Pflegegeld gedeckt.

Das Erstgericht verpflichtete die beklagten Parteien, ausgehend von einer Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 3 zu ihren Lasten der Klägerin S 156.101,25 sA an Todfallskosten sowie S 47.043,76 an Unterhaltsentgang für die Zeit vom 1.10.1994 bis 31.3.1995 und ab 1.4.1995 bis längstens einschließlich Februar 2000 eine monatliche Unterhaltsrente von S 7.840,63 zu bezahlen.

Die Klägerin ließ die Abweisung des Mehrbegehrens unbekämpft.

Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil des Erstgerichtes erhobenen Berufung der beklagten Parteien teilweise Folge und verpflichtete unter anderem die beklagten Parteien zur Zahlung von S 31.500,-- (zum Ersatz von Unterhaltsentgang für die Zeit vom 1.10.1994 bis zum 31.3.1995) sowie zur Leistung einer monatlichen Rente von S 5.250,-- ab dem 1.3.1995 bis Februar 2000. Das Mehrbegehren wies es ab.

Das Berufungsgericht billigte die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensaufteilung und führte in dem im Revisionsverfahren noch streitgegenständlichen Unterhaltersatz- begehren aus, eine ziffernmäßig bestimmte Berechnung des Unterhaltsentganges der Klägerin sei kaum möglich, weshalb es gerechtfertigt erscheine, den ihr gebührenden Ersatzbetrag unter Bedachtnahme auf die vom Erstgericht zur Berechnung herangezogenen Einzelpositionen gemäß § 273 Abs 1 ZPO nach freier gerichtlicher Überzeugung festzusetzen. Unter Bedachtnahme auf die von der Klägerin bezogenen Pflegebeihilfe betrage ihr monatlicher Unterhaltsentgang ungekürzt S 7.000,--. Der Anspruch auf Ersatz des Unterhaltsentganges sei jedoch um die dem Ehegatten der Klägerin anzulastende Mitverschuldensquote von 25 % zu kürzen, sodaß sich eine monatliche Unterhaltsrente in der Höhe von S 5.250,-- ergebe.Das Berufungsgericht billigte die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensaufteilung und führte in dem im Revisionsverfahren noch streitgegenständlichen Unterhaltersatz- begehren aus, eine ziffernmäßig bestimmte Berechnung des Unterhaltsentganges der Klägerin sei kaum möglich, weshalb es gerechtfertigt erscheine, den ihr gebührenden Ersatzbetrag unter Bedachtnahme auf die vom Erstgericht zur Berechnung herangezogenen Einzelpositionen gemäß Paragraph 273, Absatz eins, ZPO nach freier gerichtlicher Überzeugung festzusetzen. Unter Bedachtnahme auf die von der Klägerin bezogenen Pflegebeihilfe betrage ihr monatlicher Unterhaltsentgang ungekürzt S 7.000,--. Der Anspruch auf Ersatz des Unterhaltsentganges sei jedoch um die dem Ehegatten der Klägerin anzulastende Mitverschuldensquote von 25 % zu kürzen, sodaß sich eine monatliche Unterhaltsrente in der Höhe von S 5.250,-- ergebe.

Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Die beklagten Parteien beantragen mit ihrer außerordentlicher Revision die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahingehend, daß der Klägerin für den Zeitraum vom 1.10.1994 bis zum 31.3.1995 nur S 19.362,48 und ab dem 1.4.1995 bis Februar 2000 nur eine monatliche Rente von S 2.022,92 zugesprochen und das darüber hinausgehende Mehrbegehren abgewiesen werde.

Die beklagten Parteien verweisen in ihren Revisionsausführungen, daß nach der vom Berufungsgericht vorgenommenen Berechnung der dem Getötetem und sohin der Klägerin anzurechnende Mitverschuldensanteil erst nach Berechnung des Unterhaltsentganges berücksichtigt wurde.

Die Klägerin beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben. Die von den beklagten Parteien angewendete Berechnungsmethode hätte zur Folge, daß die Leistungen des Sozialversicherungsträgers zu 100 % angerechnet würden.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und berechtigt.

Unstrittig ist, daß dem getöteten Ehemann der Klägerin ein Mitverschulden am Zustandekommen des Unfalles zu einem Viertel trifft. Nach ständiger Rechtsprechung müssen sich die Hinterbliebenen das Mitverschulden des Getöteten an der Verletzung zurechnen lassen (SZ 49/101; JBl 1987, 583 = EvBl 1987/146; ZVR 1980/330, 347; RIS-Justiz RS0027341; Reischauer in Rummel2 Rz 35 zu § 1327; Harrer in Schwimann, ABGB2 Rz 60 zu § 1327).Unstrittig ist, daß dem getöteten Ehemann der Klägerin ein Mitverschulden am Zustandekommen des Unfalles zu einem Viertel trifft. Nach ständiger Rechtsprechung müssen sich die Hinterbliebenen das Mitverschulden des Getöteten an der Verletzung zurechnen lassen (SZ 49/101; JBl 1987, 583 = EvBl 1987/146; ZVR 1980/330, 347; RIS-Justiz RS0027341; Reischauer in Rummel2 Rz 35 zu Paragraph 1327 ;, Harrer in Schwimann, ABGB2 Rz 60 zu Paragraph 1327,).

Die Revision verweist zutreffend auf das Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers, wenn dies auch nicht von amtswegen wahrzunehmen ist, haben aber die Klägerin als auch die beklagten Parteien bei ihren Berechnungen des Unterhaltsentganges die Leistungen des Sozialversicherungsträgers an sich berücksichtigt, sodaß der Übergang von Schadenersatzansprüchen an einen Sozialversicherungsträger im Wege der im § 332 ASVG normierten Legalzession zu berücksichtigen ist (2 Ob 2380/96f mwN).Die Revision verweist zutreffend auf das Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers, wenn dies auch nicht von amtswegen wahrzunehmen ist, haben aber die Klägerin als auch die beklagten Parteien bei ihren Berechnungen des Unterhaltsentganges die Leistungen des Sozialversicherungsträgers an sich berücksichtigt, sodaß der Übergang von Schadenersatzansprüchen an einen Sozialversicherungsträger im Wege der im Paragraph 332, ASVG normierten Legalzession zu berücksichtigen ist (2 Ob 2380/96f mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung sind im Schadenersatzprozeß des sozialversicherten Verletzten gegen den Schädiger zuerst alle unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigenden Leistungen abzuziehen, dann die verbleibende Differenz dem Mitschuldverhältnis entsprechend zu teilen und schließlich vom verbleibenden Restbetrag, soweit die Legalzession des § 332 ASVG eingreift, die gesamten dem Verletzten zukommenden Sozialversicherungsleistungen abzuziehen (2 Ob 2380/96f; ZVR 1991/38; ZVR 1989/90; ZVR 1988/156; ZVR 1977/309; ZVR 1972/146 uva).Nach ständiger Rechtsprechung sind im Schadenersatzprozeß des sozialversicherten Verletzten gegen den Schädiger zuerst alle unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigenden Leistungen abzuziehen, dann die verbleibende Differenz dem Mitschuldverhältnis entsprechend zu teilen und schließlich vom verbleibenden Restbetrag, soweit die Legalzession des Paragraph 332, ASVG eingreift, die gesamten dem Verletzten zukommenden Sozialversicherungsleistungen abzuziehen (2 Ob 2380/96f; ZVR 1991/38; ZVR 1989/90; ZVR 1988/156; ZVR 1977/309; ZVR 1972/146 uva).

Dem angefochtenen Berufungsurteil ist nun entnehmen, daß der Unterhaltsentgang der Klägerin auch unter Berücksichtigung der ihr zukommenden Sozialversicherungsleistungen nach § 273 ZPO mit S 7.000,-- festgesetzt und erst dann um den Mitverschuldensanteil gekürzt wurde. Diese Berechnungsmethode entspricht nicht der oben zitierten ständigen Rechtsprechung.Dem angefochtenen Berufungsurteil ist nun entnehmen, daß der Unterhaltsentgang der Klägerin auch unter Berücksichtigung der ihr zukommenden Sozialversicherungsleistungen nach Paragraph 273, ZPO mit S 7.000,-- festgesetzt und erst dann um den Mitverschuldensanteil gekürzt wurde. Diese Berechnungsmethode entspricht nicht der oben zitierten ständigen Rechtsprechung.

Bei der nach § 510 Abs 1 letzter Satz ZPO vom Berufungsgericht zu fällenden neuerlichen Entscheidung wird daher nach der oben dargelegten Berechnungsmethode vorzugehen sein.Bei der nach Paragraph 510, Absatz eins, letzter Satz ZPO vom Berufungsgericht zu fällenden neuerlichen Entscheidung wird daher nach der oben dargelegten Berechnungsmethode vorzugehen sein.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.

Anmerkung

E46743 02A01807

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0020OB00180.97B.0626.000

Dokumentnummer

JJT_19970626_OGH0002_0020OB00180_97B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten