Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Inge S*****, vertreten durch Dr.Günter Schandor, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Bank ***** K***** AG, ***** vertreten durch Dr.Gerald Herzog, Dr.Manfred Angerer und Mag.Alexander Todor-Kostic, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Exszindierung, infolge "außerordentlicher" Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 8.April 1997, GZ 46 R 288/97p-35, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 25.November 1996, GZ 52 C 4/96s-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die (fälschlich als außerordentlich bezeichnete) Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der beklagten Partei wurde zu 8 E 3776/92 des Exekutionsgerichtes Wien zur Hereinbringung einer Forderung von S 2,625.349 die Fahrnisexekution gegen den Ehemann der Klägerin bewilligt. Am 1.10.1992 wurden an der Adresse der Klägerin die Fahrnisse Postzahl 1-55 des Pfändungsprotokolles gepfändet. Der Bleistiftwert liegt nur bei zwei Postzahlen über S 7.500 und beträgt bei den Postzahlen 34 und 39 jeweils S 10.000.
Dem von der Klägerin gegen diese Exekution (abgesehen von Postzahl 52) erhobenen Widerspruch gemäß § 37 EO wies das Erstgericht mit Urteil ab, welches vom Berufungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Urteil bestätigt wurde.Dem von der Klägerin gegen diese Exekution (abgesehen von Postzahl 52) erhobenen Widerspruch gemäß Paragraph 37, EO wies das Erstgericht mit Urteil ab, welches vom Berufungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Urteil bestätigt wurde.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes jeweils S 50.000 nicht übersteige und die Revision jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen dessen ungeachtet erhobene Revision der Klägerin ist unzulässig.
Wie sich aus den Revisionsausführungen ergibt, bezweifelt die Klägerin weder die Maßgeblichkeit des doppelten Bleistiftwertes (3 Ob 82/65; RZ 1966, 54; SZ 39/54 = EvBl 1967/98; 3 Ob 43/80) für die Bewertung nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO noch den Umstand, daß dieser Wert bei keiner der gepfändeten Sachen S 50.000 übersteigt. Vielmehr begnügt sie sich damit, im Rahmen ihrer Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision die Behauptung aufzustellen, das Berufungsgericht sei mit seiner (impliziten) Beurteilung, die gepfändete Wohnungseinrichtung sei keine Gesamtsache von der (nicht zitierten) Judikatur des Obersten Gerichtshofs abgewichen.Wie sich aus den Revisionsausführungen ergibt, bezweifelt die Klägerin weder die Maßgeblichkeit des doppelten Bleistiftwertes (3 Ob 82/65; RZ 1966, 54; SZ 39/54 = EvBl 1967/98; 3 Ob 43/80) für die Bewertung nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO noch den Umstand, daß dieser Wert bei keiner der gepfändeten Sachen S 50.000 übersteigt. Vielmehr begnügt sie sich damit, im Rahmen ihrer Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision die Behauptung aufzustellen, das Berufungsgericht sei mit seiner (impliziten) Beurteilung, die gepfändete Wohnungseinrichtung sei keine Gesamtsache von der (nicht zitierten) Judikatur des Obersten Gerichtshofs abgewichen.
Davon kann allerdings keine Rede sein. Nach der Rechtsprechung zu § 302 ABGB handelt es sich bei einer Wohnungseinrichtung im allgemeinen nicht um eine Gesamtsache (SZ 9/195; JBl 1933, 522; JBl 1954, 514; ebenso Klang in Klang II2 37 und Spielbüchler in Rummel ABGB2 Rz 2 zu § 302 für die (zufällige) Wohnungseinrichtung: anders noch GlU 2547). In den zitierten Entscheidungen wurde ausgesprochen, daß nur dann eine Gesamtsache vorliege, wenn die Einrichtung durch gleichen Stil und gegenseitige Anpassung eine künstlerische Einheit bilde. Daß dies auf die gepfändeten Einrichtungsgegenstände zuträfe, ist weder im bisherigen Verfahren hervorgekommen, noch hat dies die Klägerin in ihrer Revision vorgebracht.Davon kann allerdings keine Rede sein. Nach der Rechtsprechung zu Paragraph 302, ABGB handelt es sich bei einer Wohnungseinrichtung im allgemeinen nicht um eine Gesamtsache (SZ 9/195; JBl 1933, 522; JBl 1954, 514; ebenso Klang in Klang II2 37 und Spielbüchler in Rummel ABGB2 Rz 2 zu Paragraph 302, für die (zufällige) Wohnungseinrichtung: anders noch GlU 2547). In den zitierten Entscheidungen wurde ausgesprochen, daß nur dann eine Gesamtsache vorliege, wenn die Einrichtung durch gleichen Stil und gegenseitige Anpassung eine künstlerische Einheit bilde. Daß dies auf die gepfändeten Einrichtungsgegenstände zuträfe, ist weder im bisherigen Verfahren hervorgekommen, noch hat dies die Klägerin in ihrer Revision vorgebracht.
Demnach war die gemäß § 502 Abs 2 ZPO absolut unzulässige Revision zurückzuweisen.Demnach war die gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO absolut unzulässige Revision zurückzuweisen.
Anmerkung
E46757 03A02217European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0030OB00221.97I.0709.000Dokumentnummer
JJT_19970709_OGH0002_0030OB00221_97I0000_000