Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek und Dr. Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wilhelm M*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger und Dr. Peter Mardetschläger, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Sonja B*****, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 91.300,-- sA, infolge außerordentlicher Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 13. Mai 1997, GZ 43 R 392/97h-15, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision des Klägers wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision des Klägers wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die angefochtene Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung, wonach Vereinbarungen, mit denen sich ein Elternteil dem anderen gegenüber verpflichtet, für den Unterhalt des Kindes allein aufzukommen und den anderen für den Fall der Inanspruchnahme schad- und klaglos zu halten, zulässig und dem anderen Elternteil gegenüber wirksam sind, sofern diese Vereinbarung nicht in rechtlich
geschützte Interessen des Kindes eingreift (RZ 1991/64 = ÖA 1991, 138
= EFSlg 63.004; JBl 1995, 46 = ÖA 1995, 94 = EFSlg 75.374/6 mwN;
RIS-Justiz RS0016550; s auch Krejci in Rummel, ABGB**2 § 879 Rz 160). Das Besuchsrecht folgt in erster Linie aus dem Kindesinteresse am elterlichen Kontakt und ist nur in zweiter Linie auch ein Elternrecht (stRsp ua EFSlg 56.622; ÖA 1995, 124; s Schwimann/Schwimann, ABGB**2 I § 148 Rz 4). Eine Vereinbarung, mit dem sich ein Elternteil verpflichtet, das Kind nicht zu besuchen, greift demnach in rechtlich geschützte Interessen des Kindes ein.RIS-Justiz RS0016550; s auch Krejci in Rummel, ABGB**2 Paragraph 879, Rz 160). Das Besuchsrecht folgt in erster Linie aus dem Kindesinteresse am elterlichen Kontakt und ist nur in zweiter Linie auch ein Elternrecht (stRsp ua EFSlg 56.622; ÖA 1995, 124; s Schwimann/Schwimann, ABGB**2 römisch eins Paragraph 148, Rz 4). Eine Vereinbarung, mit dem sich ein Elternteil verpflichtet, das Kind nicht zu besuchen, greift demnach in rechtlich geschützte Interessen des Kindes ein.
Die Streitteile haben die Verpflichtung der Beklagten, den Unterhalt für das am 5.12.1991 geborene, gemeinsame Kind zurückzuzahlen, mit dem Verzicht des Klägers auf sein Besuchsrecht gekoppelt. Diese Vereinbarung greift ungeachtet dessen in die Interessen des Kindes ein, daß der Antrag des Klägers, ihm ein Besuchsrecht einzuräumen, mit Beschluß vom 17.6.1994 abgewiesen wurde. Im Beschluß wurde - in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen - auf die Möglichkeit hingewiesen, ein Besuchsrecht einzuräumen, sobald das Kind die Kindergartenreife (4. Lebensjahr) erreicht hat.
Anmerkung
E47929 04A03027European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00302.97H.1028.000Dokumentnummer
JJT_19971028_OGH0002_0040OB00302_97H0000_000