Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Dr.Cornelia K*****, vertreten durch Dr.Helene Klaar, Rechtsanwältin in Wien, wider den Antragsgegner Ing.Berndt K*****, vertreten durch Dr.Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß den §§ 81 ff EheG und Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit c EO, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 4.Oktober 1995, GZ 45 R 714/95-17, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 8.Juni 1995, GZ 2 F 80/95s-8, teilweise abgeändert wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Dr.Cornelia K*****, vertreten durch Dr.Helene Klaar, Rechtsanwältin in Wien, wider den Antragsgegner Ing.Berndt K*****, vertreten durch Dr.Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß den Paragraphen 81, ff EheG und Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c, EO, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 4.Oktober 1995, GZ 45 R 714/95-17, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 8.Juni 1995, GZ 2 F 80/95s-8, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Die am 28.4.1973 geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit Urteil vom 11.5.1994 rechtskräftig geschieden.
Die Antragstellerin begehrt die Aufteilung des ehelichen Vermögens in der Weise, daß ihr von der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches Unterdöbling 19/614 Anteile, mit denen Wohnungseigentum an einem Lagerraum, 51/614 Anteile, mit denen Wohnungseigentum an der Wohnung 7, und 124/614 Anteil mit denen Wohnungseigentum an der Wohnung 8 verbunden ist, in ihr Eigentum übertragen werden und ihr das ausschließliche Recht zur Benützung der auf dieser Liegenschaft errichteten Garage eingeräumt werde, die der Teilung unterliegenden Gegenstände und sonstigen Fahrnisse an den vorgenannten Objekten alleine in ihr Eigentum zugewiesen werden, ihr ein PKW Autobianchi übertragen und schließlich der Antragsgegner verpflichtet werde, ihr eine Ausgleichszahlung von S 6,000.000,-- zu leisten.
Sie brachte dazu vor, der Antragsgegner habe etwa S 30,000.000,-- in der Schweiz angelegt, bevor er sie verlassen habe. Seine Mutter habe ihm während der Ehe ein Haus in Unterdöbling geschenkt. Er habe in der Folge das Haus parifizieren lassen. Durch Ausbau des Dachbodens sei eine weitere Wohnung (Wohnung 8) geschaffen worden, die als Ehewohnung gedient habe. Die darunterliegende, im Eigentum des Antragsgegners verbliebene Wohnung (Wohnung 7) sei zu Wohnzwecken mitbenützt worden, ebenso ein Lagerraum im Souterrain und eine während der Ehe errichtete Garage. Von den übrigen Wohnungen sei eine (Wohnung 3) verkauft und eine weitere (Wohnung 6) versteigert worden. Die anderen Wohnungen befänden sich nach wie vor im Eigentum des Antragsgegners und seien vermietet. Der Antragsgegner habe diese im Zuge der gerichtlichen Auseinandersetzungen durch ein sachlich nicht gerechtfertigtes Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten seiner Mutter zu entwerten versucht. Das Haus befinde sich in bester Lage; durch die Parifizierung habe sich der Wert des Objektes vervielfacht. Dieser Vermögenszuwachs sei eheliche Errungenschaft und unterliege der Aufteilung. An Privatvermögen im engeren Sinn gebe es noch die Einrichtung und den Hausrat der Ehewohnung, einen von der Antragstellerin benützten 10 Jahre alten PKW und einen Bausparvertrag, den der Antragsgegner beim Auszug mitgenommen habe. Darüberhinaus verfüge er über Ersparnisse in der Schweiz sowie eine Beteiligung an einem Unternehmen in den Vereinigten Staaten in Höhe von zumindest S 4,000.000,--. Sie selbst besitze kein Vermögen; sie sei lediglich Miteigentümerin eines durch ein Nutzungsrecht belasteten Grundstückes. Sie verfüge über keine Wohnmöglichkeit außer der Ehewohnung.
Die Antragstellerin beantragte die Erlassung einer einstweiligen Verfügung des Inhaltes, daß ihr
1.) die einstweilige und ausschließliche Benützung der Ehewohnung top 7 und 8 samt Lagerraum und Garage eingeräumt und dem Antragsgegner jede Benützung dieser Objekte untersagt werde und ihm
2.) zur Sicherung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse verboten werde, die in seinem Eigentum stehenden Miteigentumsanteile, mit denen Wohnungseigentum an einem Lagerraum, sowie an den Wohnungen 1, 2, 4, 5, 7 und 8 verbunden ist, zu veräußern, zu verpfänden oder anderweitig zu belasten, sowie die Anmerkung dieses Verbots im Grundbuch.
Sie brachte dazu vor, daß der Antragsgegner ihr gegenüber seit seinem Auszug aus der Ehewohnung feindselig eingestellt sei und keine Gelegenheit versäume, sie zu schikanieren. Er komme immer wieder in Begleitung seiner nunmehrigen Gattin in die Ehewohnung; eine Verstärkung dieser Provokationen im Aufteilungsverfahren sei zu befürchten. Der Antragsgegner habe auch kein Wohnbedürfnis an der Ehewohnung. Die Antragstellerin sei konkret gefährdet, weil der Antragsgegner die Ehewohnung veräußern oder belasten würde, um deren Zuweisung an sie zu verhindern. Es sei zu berücksichtigen, daß sich die Ersparnisse des Antragsgegners sowie seine als eheliches Ersparnis zu behandelnde Firmenbeteiligung nicht in Österreich befänden und ein Zugriff darauf auch im Fall des Zuspruchs der beantragten Ausgleichszahlung mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre. Eine exekutive Durchsetzung sei nur im Wege der Verwertung der Eigentumswohnungen möglich.
Der Antragsgegner beantragte seinerseits die Aufteilung derart, daß die Antragstellerin S 1,500.000,-- sowie den PKW und die gesamten Einrichtungs- und Hausratsgegenstände Zug um Zug gegen Räumung der Wohnung 8 sowie der Garage erhalte. Er trat dem Provisorialbegehren entgegen und brachte vor, die Ehewohnung nicht in Begleitung seiner nunmehrigen Ehefrau aufgesucht zu haben. Er habe aber Interesse am Betreten der Wohnung, weil er in dieser noch verschiedene Gegenstände habe. Es sei zwar richtig, daß die Dachwohnung 8 während der Ehe neu geschaffen worden sei. Der Ausbau sei mit jenen Mitteln erfolgt, die er für den Verkauf der Wohnung 3 erlöst habe. Die Ehewohnung falle daher nicht in die Aufteilung. Die Wohnung 7 stelle keine Ehewohnung dar. Der Lagerraum im Souterrain sei von der Antragstellerin nie benützt worden. Die dem Antragsteller geschenkte Liegenschaft sei von ihm zu dem Zweck parifiziert worden, um eine Wohnung verkaufen zu können; mit dem Erlös aus diesem Verkauf sei letztlich die Ehewohnung angeschafft worden. Eine Werterhöhung aus diesem Titel sei nicht eingetreten, weil die Wohnungen von Mietern bewohnt würden, die Kündigungsschutz hätten.
Das Erstgericht räumte der Antragstellerin mit einstweiliger Verfügung die ausschließliche Benützung der Ehewohnung 8 samt Lagerraum und Garage ein und untersagte dem Antragsgegner jedwede Benützung dieser Objekte. Das Mehrbehren bezüglich der Wohnung 7 wurde abgewiesen. Weiters wurde zur Sicherung des ehelichen Gebrauchvermögens und der ehelichen Ersparnisse dem Antragsgegner verboten, die in seinem bücherlichen Alleineigentum stehenden Miteigentumsanteile, mit denen Wohnungseigentum an den Wohnungen 1, 2, 4, 5, 7 und 8 verbunden ist, zu veräußern, zu verpfänden oder anderweitig zu belasten.
Es ging von nachstehendem Sachverhalt aus:
Die Mutter des Antraggegners schenkte ihm im Jahre 1974 ein Haus in Döbling. Er ließ in der Folge das Haus parifizieren. Durch Ausbau des Dachbodens wurde eine weitere Wohnung (Wohnung 8) geschaffen, die den Streitteilen als Ehewohnugn diente. Von den übrigen Wohnungen wurde eine verkauft und eine versteigert. Die verbleibenden Wohnungen (Wohnung 1, 2, 4, 5 und 7) stehen im Eigentum des Antragsgegners und sind bis auf die Wohnung 7 vermietet. Die Wohnung 7 wurde während der aufrechten Ehe nie gemeinsam benützt. Sie diente im wesentlichen als Aufbewahrungsort für alte Möbel, nicht benötigte Kleiderstücke und andere Gegenstände. Nachdem der Antragsgegner die Antragstellerin im Jahre 1989 verlassen hatte, benützte sie die Wohnung häufiger und richtete sie als Ordination ein. Die Streitteile benützten während der aufrechten Ehe die Garage und den Lagerraum im Souterrain.
Beim Auszug aus der Ehewohnung erklärte der Antragsgegner, für die Antragstellerin unerreichbar zu sein und alles zu verkaufen, wenn sie sich seinem Scheidungsbegehren zu seinen Konditionen nicht füge. Er schuldet ihr aufgrund einer einstweiligen Verfügung monatliche Unterhaltsbeträge von S 23.000,--. Dieser Unterhaltsverpflichtung ist er niemals nachgekommen und hat es verstanden, durch Scheingeschäfte und Scheinverträge die im Exekutionsweg hereinzubringenden Unterhaltsbeträge auf S 2.500,-- bis S 3.000,-- zu drücken. Unmittelbar nach Zustellung der einstweiligen Verfügung wegen Unterhalts vereinbarte er zum Schein mit seiner Mutter ein Belastungs- und Veräußerungsverbot, um die Exekution in seine Liegenschaft zu verhindern. Er übertrug zum Schein seine Geschäftsanteile an Gesellschaften, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er war, an seine Mutter und machte sich selbst zum kleinen Angestellten mit einem monatlichen Einkommen von S 10.000,-- brutto. Er verheimlichte, daß er ab Sommer 1993 Geschäftsführer einer Schweizer Firmenniederlassung in Österreich mit einem erheblichen Einkommen war und verstand es, mit seiner Dienstgeberfirma zu vereinbaren, daß ihm Gehälter vorläufig nicht ausbezahlt werden. Das Anstellungsverhältnis wurde schließlich aufgelöst.
Der Antragsgegner hat es im Zuge der anhängigen Verfahren verstanden, die Ansprüche der Antragstellerin in jeder nur denkbaren Art und Weise zu sabotieren.
Die Antragstellerin hat in den letzten 15 Jahren der Ehe nicht gearbeitet und geht auch jetzt keiner Beschäftigung nach. Sie verfügt über kein Einkommen und lebt von den im Exekutionsweg hereingebrachten Beträgen von monatlich S 3.000,-- sowie von Unterstützungen durch ihre Mutter. Sie hat keine andere Wohnmöglichkeit als die ehemalige Ehewohnung. Sie ist zwar Miteigentümerin einer Liegenschaft in Grinzing; diese ist aber mit einem Fruchtgenußrecht belastet, weshalb die Antragstellerin diese Liegenschaft nicht bewohnen kann. Sie wäre bei Verlust der Ehewohnung der Obdachlosigkeit ausgesetzt.
Rechtlich erörterte das Erstgericht, daß mit der einstweiligen Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO einerseits die einstweilige Benützung der in die Aufteilungsmasse fallenden Vermögenswerte geregelt und andererseits deren Sicherung gewährleistet werden könne. Ein Antrag auf einstweilige Benützungsregelung bedürfe keiner besonderen Gefahrenbescheinigung. Nach § 82 EheG sei die Ehewohnung auch dann in die Aufteilung einzubeziehen, wenn sie einem Ehegatten geschenkt worden sei, sofern einer der Ehegatten zur Sicherung seines Lebensbedürfnisses auf ihre Weiterbenützung angewiesen sei. Da die Antragstellerin über keine andere Wohnmöglichkeit verfüge und der Antragsgegner bereits vor längerer Zeit die Wohnung auf Dauer verlassen habe, sei ihr die Ehewohnung 8 samt Garage und Lagerraum vorläufig zur alleinigen Benützung zuzuweisen. Die Bewilligung der einstweiligen Sicherung des Aufteilungsanspruches setze Anspruchs- und Gefahrenbescheinigung sowie die Tatsache voraus, daß die betreffenden Gegenstände der Aufteilung unterlägen. Der Anspruch und dessen Gefährdung sei hinreichend bescheinigt. Hinsichtlich der Ehewohnung 8 sei die Erlassung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes unproblematisch, weil diese jedenfalls der Aufteilung unterliege. Nach § 82 Abs 2 Z 1 EheG unterlägen Sachen, die einem Ehegatten von einem Dritten geschenkt worden sei, nicht der Aufteilung. Habe aber eine Liegenschaft eine Wertsteigerung durch eine Umwidmung erfahren, die die Ehegatten gemeinsam oder einer von ihnen allein während der Ehe bewirkt habe, sei dies ebenso wie der Ertrag eines geschenkten oder ererbten Vermögens der ehelichen Errungenschaft zuzuzählen und damit in die Aufteilung einzubeziehen. Dies müsse auch für den Fall gelten, daß eine Liegenschaft durch Parifizierung an Wert gewonnen habe. Da somit ein allfälliger Wertzuwachs der Aufteilung unterliege und die Gefährdung des Aufteilungsanspruches der Antragstellerin evident sei, sei auch bezüglich der übrigen Wohnungen ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zu erlassen. Der Einwand des Antragsgegners, daß aus der Parifizierung kein Wertzuwachs erfolgt sei, sei unbeachtlich. Diese Frage könne erst im Hauptverfahren geklärt werden.Rechtlich erörterte das Erstgericht, daß mit der einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, EO einerseits die einstweilige Benützung der in die Aufteilungsmasse fallenden Vermögenswerte geregelt und andererseits deren Sicherung gewährleistet werden könne. Ein Antrag auf einstweilige Benützungsregelung bedürfe keiner besonderen Gefahrenbescheinigung. Nach Paragraph 82, EheG sei die Ehewohnung auch dann in die Aufteilung einzubeziehen, wenn sie einem Ehegatten geschenkt worden sei, sofern einer der Ehegatten zur Sicherung seines Lebensbedürfnisses auf ihre Weiterbenützung angewiesen sei. Da die Antragstellerin über keine andere Wohnmöglichkeit verfüge und der Antragsgegner bereits vor längerer Zeit die Wohnung auf Dauer verlassen habe, sei ihr die Ehewohnung 8 samt Garage und Lagerraum vorläufig zur alleinigen Benützung zuzuweisen. Die Bewilligung der einstweiligen Sicherung des Aufteilungsanspruches setze Anspruchs- und Gefahrenbescheinigung sowie die Tatsache voraus, daß die betreffenden Gegenstände der Aufteilung unterlägen. Der Anspruch und dessen Gefährdung sei hinreichend bescheinigt. Hinsichtlich der Ehewohnung 8 sei die Erlassung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes unproblematisch, weil diese jedenfalls der Aufteilung unterliege. Nach Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer eins, EheG unterlägen Sachen, die einem Ehegatten von einem Dritten geschenkt worden sei, nicht der Aufteilung. Habe aber eine Liegenschaft eine Wertsteigerung durch eine Umwidmung erfahren, die die Ehegatten gemeinsam oder einer von ihnen allein während der Ehe bewirkt habe, sei dies ebenso wie der Ertrag eines geschenkten oder ererbten Vermögens der ehelichen Errungenschaft zuzuzählen und damit in die Aufteilung einzubeziehen. Dies müsse auch für den Fall gelten, daß eine Liegenschaft durch Parifizierung an Wert gewonnen habe. Da somit ein allfälliger Wertzuwachs der Aufteilung unterliege und die Gefährdung des Aufteilungsanspruches der Antragstellerin evident sei, sei auch bezüglich der übrigen Wohnungen ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zu erlassen. Der Einwand des Antragsgegners, daß aus der Parifizierung kein Wertzuwachs erfolgt sei, sei unbeachtlich. Diese Frage könne erst im Hauptverfahren geklärt werden.
Das vom Antragsgegner angerufene Rekursgericht gab seinem Rekurs teilweise Folge.
Es bestätigte die Benützungsregelung und die Erlassung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes bezüglich der Ehewohnung (Wohnung 8) und des Lagerraums und wies den Antrag, hinsichtlich der Wohnungen 1, 2, 4, 5 und 7 ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zu erlassen, ab.
Es teilte die Rechtsansicht, daß die Ehewohnung nach § 82 Abs 2 EheG auch dann in die Aufteilung einzubeziehen sei, wenn sie ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ein Dritter sie ihm geschenkt habe, sofern einer der Ehegatten auf die Weiterbenützung dieser Wohnung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen sei. Der Wohnungsbedarf der Antragstellerin sei gegeben. Dagegen verfüge der Antragsgegner offenbar über eine andere Wohnmöglichkeit. Da die Antragstellerin auch bescheinigt habe, daß ihr Anspruch auf Benützung der Ehewohnung durch die Vorgangsweise des Antragsgegners gefährdet sei, sei auch das Belastungs- und Veräußerungsverbot bezüglich der Ehewohnung gerechtfertigt.Es teilte die Rechtsansicht, daß die Ehewohnung nach Paragraph 82, Absatz 2, EheG auch dann in die Aufteilung einzubeziehen sei, wenn sie ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ein Dritter sie ihm geschenkt habe, sofern einer der Ehegatten auf die Weiterbenützung dieser Wohnung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen sei. Der Wohnungsbedarf der Antragstellerin sei gegeben. Dagegen verfüge der Antragsgegner offenbar über eine andere Wohnmöglichkeit. Da die Antragstellerin auch bescheinigt habe, daß ihr Anspruch auf Benützung der Ehewohnung durch die Vorgangsweise des Antragsgegners gefährdet sei, sei auch das Belastungs- und Veräußerungsverbot bezüglich der Ehewohnung gerechtfertigt.
Im übrigen schloß es sich der Rechtsansicht des Erstgerichtes nicht an, wonach der Ertrag eines geschenkten oder ererbten Vermögens sowie die Wertsteigerung einer einem Ehegatten geschenkten Liegenschaft, die dadurch erreicht worden sei, daß dieser Ehegatte allein eine Umwidmung der Liegenschaft bewirkt habe, in die Aufteilungsmasse falle. In der Regelung des § 82 Abs 1 Z 1 EheG solle der Gedanke zum Ausdruck kommen, daß der Aufteilung nur Vermögen unterliege, das die Ehegatten gemeinsam geschaffen, also zu dessen Erwerb sie während der Ehe beigetragen hätten. Der in SZ 55/163 und 4 Ob 524/87 vertretenen Rechtsmeinung, § 82 Abs 1 Z 1 EheG sei dahin zu verstehen, daß in ihm der Gedanke der bloßen Aufteilung ehelicher Errungenschaft zum Ausdruck komme, Erträge eines ererbten oder geschenkten Vermögens zählten zur ehelichen Errungenschaft und seien demnach in die Aufteilung einzubeziehen, der durch die von einem Ehegatten allein bewirkte Umwidmung erreichte Errungenschaft zuzuzählen, könne nicht gefolgt werden. Den Gesetzesmaterialien liege der Gedanke zugrunde, daß bei der nachehelichen Aufteilung nur Werte zu berücksichtigen seien, zu deren Erwerb beide Ehegatten während der aufrechten Ehe auf welche Weise auch immer beigetragen hätten. Logische Folge davon sei, daß Vermögen, welches einem Gatten durch Schenkung oder im Erbwege zugekommen sei, zu dessen Erwerb der andere daher nichts beigetragen habe, somit keine gemeinsame Errungenschaft sei und deshalb auch nicht der Aufteilung unterliege. Dies müsse auch für Erträgnisse dieses Vermögens bzw für die Einbeziehung von Wertsteigerungen in an sich der Aufteilung nicht unterliegenden Vermögensobjekten gelten, wenn der andere Ehegatte gleichfalls keinen Betrag geleistet habe.Im übrigen schloß es sich der Rechtsansicht des Erstgerichtes nicht an, wonach der Ertrag eines geschenkten oder ererbten Vermögens sowie die Wertsteigerung einer einem Ehegatten geschenkten Liegenschaft, die dadurch erreicht worden sei, daß dieser Ehegatte allein eine Umwidmung der Liegenschaft bewirkt habe, in die Aufteilungsmasse falle. In der Regelung des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG solle der Gedanke zum Ausdruck kommen, daß der Aufteilung nur Vermögen unterliege, das die Ehegatten gemeinsam geschaffen, also zu dessen Erwerb sie während der Ehe beigetragen hätten. Der in SZ 55/163 und 4 Ob 524/87 vertretenen Rechtsmeinung, Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG sei dahin zu verstehen, daß in ihm der Gedanke der bloßen Aufteilung ehelicher Errungenschaft zum Ausdruck komme, Erträge eines ererbten oder geschenkten Vermögens zählten zur ehelichen Errungenschaft und seien demnach in die Aufteilung einzubeziehen, der durch die von einem Ehegatten allein bewirkte Umwidmung erreichte Errungenschaft zuzuzählen, könne nicht gefolgt werden. Den Gesetzesmaterialien liege der Gedanke zugrunde, daß bei der nachehelichen Aufteilung nur Werte zu berücksichtigen seien, zu deren Erwerb beide Ehegatten während der aufrechten Ehe auf welche Weise auch immer beigetragen hätten. Logische Folge davon sei, daß Vermögen, welches einem Gatten durch Schenkung oder im Erbwege zugekommen sei, zu dessen Erwerb der andere daher nichts beigetragen habe, somit keine gemeinsame Errungenschaft sei und deshalb auch nicht der Aufteilung unterliege. Dies müsse auch für Erträgnisse dieses Vermögens bzw für die Einbeziehung von Wertsteigerungen in an sich der Aufteilung nicht unterliegenden Vermögensobjekten gelten, wenn der andere Ehegatte gleichfalls keinen Betrag geleistet habe.
Im vorliegenden Fall sei die streitgegenständliche Liegenschaft dem Antragsgegner während der aufrechten Ehe der Parteien von seiner Mutter geschenkt worden und unterliege mit Ausnahme der Ehewohnung nicht der Aufteilung. Die Antragstellerin habe zwar in ihrem Aufteilungsantrag vorgebracht, der Antragsgegner habe das Haus parifizieren lassen, sie habe aber weder ausgeführt, was die Parifizierung gekostet habe und wie hoch die dadurch bedingte Wertsteigerung gewesen sei, noch auch nur behauptet, daß die Kosten der Parifizierung aus gemeinsamen ehelichen Mitteln bzw Ersparnissen bezahlt worden seien. Sie habe auch kein Vorbringen dahin erstattet, aus welchem Grund die übrigen im Haus befindlichen Eigentumswohnungen in die Aufteilungsmasse fallen sollten.
Das Rekursgericht vertrat daher die Rechtsansicht, daß weder eine dem Ehegatten geschenkte Liegenschaft, mit Ausnahme der Ehewohnung, auf die der andere Ehegatte dringend angewiesen sei, noch deren Wertsteigerung in die Aufteilungsmasse einzubeziehen sei, weshalb insoweit zur Sicherung des Aufteilungsanspruches der Antragstellerin kein Veräußerungs- oder Belastungsverbot erlassen werden könne.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil es von der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen sei.
Gegen den abändernden Teil der Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, den Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Der Antragsgegner beantragt die Bestätigung der Rekursentscheidung.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist entgegen dem - gemäß § 402 Abs 4 und § 78 EO iVm § 526 Abs 2 ZPO nicht bindend - Ausspruch des Rekursgerichtes unzulässig.Der Rekurs ist entgegen dem - gemäß Paragraph 402, Absatz 4 und Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, ZPO nicht bindend - Ausspruch des Rekursgerichtes unzulässig.
Auf die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, ob eine Wertsteigerung einer einem Ehegatten geschenkten Liegenschaft, die auf eine nur von ihm allein bewirkte Umwandlung in Eigentumswohnungen zurückzuführen ist, in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen ist, kommt es nämlich bei der Entscheidung über das vorliegende Rechtsmittel nicht an.
Die dem Gegenstand der Entscheidung bildenden dem Antragsgegner gehörende Liegenschaftsanteile unterliegen nicht der Aufteilung, weil sie ihm während der Ehe von seiner Mutter geschenkt wurden. Sie haben daher im Rahmen des Aufteilungsverfahrens nach den §§ 81 ff EheG außer Betracht zu bleiben. Durch die einstweilige Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO soll aber gewährleistet werden, daß "die Aufteilung der von Machenschaften des Gegners bedrohten Vermögensobjekte künftig vorgenommen werden kann". Daher muß dargelegt werden, daß die Sicherungsmaßnahmen Gegenstände betreffen sollen, die nach den §§ 81 und 82 EheG der Aufteilung unterliegen (SZ 67/226; ebenso Konecny, Der Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung 106). Dies bedeutet aber, daß ein Veräußerungs- und Belastungsverbot nur erlassen werden darf, wenn die Liegenschaft, deren Veräußerung oder Belastung verhindert werden soll, in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen ist.Die dem Gegenstand der Entscheidung bildenden dem Antragsgegner gehörende Liegenschaftsanteile unterliegen nicht der Aufteilung, weil sie ihm während der Ehe von seiner Mutter geschenkt wurden. Sie haben daher im Rahmen des Aufteilungsverfahrens nach den Paragraphen 81, ff EheG außer Betracht zu bleiben. Durch die einstweilige Verfügung nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, EO soll aber gewährleistet werden, daß "die Aufteilung der von Machenschaften des Gegners bedrohten Vermögensobjekte künftig vorgenommen werden kann". Daher muß dargelegt werden, daß die Sicherungsmaßnahmen Gegenstände betreffen sollen, die nach den Paragraphen 81 und 82 EheG der Aufteilung unterliegen (SZ 67/226; ebenso Konecny, Der Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung 106). Dies bedeutet aber, daß ein Veräußerungs- und Belastungsverbot nur erlassen werden darf, wenn die Liegenschaft, deren Veräußerung oder Belastung verhindert werden soll, in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen ist.
Im vorliegenden Fall ist aber davon auszugehen, daß die nach dem Gegenstand der Entscheidung bildenden Liegenschaftsanteile als solche nicht der Aufteilung unterliegen. Ein Veräußerungs- bzw Belastungsverbot kommt daher hinsichtlich dieser Anteile nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung kann zwar auch der Anspruch auf Ausgleichszahlung als künftiger Leistungsanspruch nach § 382 Z 8 lit c zweiter Fall EO gesichert werden (SZ 67/166 mwN), doch setzt dies nach dem Gesagten voraus, daß die Sicherungsmaßnahmen Gegenstände betreffen sollen, die der Aufteilung unterliegen. Dies ist hier nicht der Fall, weshalb es nicht darauf ankommt, ob der Antragstellerin auf Grund der von ihr behaupteten Wertsteigerung ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung zusteht. Dies unabhängig davon, ob ein solcher Anspruch im Rahmen des § 379 EO gesichert werden könnte, weil hiezu das beantragte Verbot der Veräußerung und Belastung der Liegenschaftsanteile zufolge dem Abs 4 dieser Bestimmung auf keinen Fall erlassen werden dürfte.Im vorliegenden Fall ist aber davon auszugehen, daß die nach dem Gegenstand der Entscheidung bildenden Liegenschaftsanteile als solche nicht der Aufteilung unterliegen. Ein Veräußerungs- bzw Belastungsverbot kommt daher hinsichtlich dieser Anteile nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung kann zwar auch der Anspruch auf Ausgleichszahlung als künftiger Leistungsanspruch nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c, zweiter Fall EO gesichert werden (SZ 67/166 mwN), doch setzt dies nach dem Gesagten voraus, daß die Sicherungsmaßnahmen Gegenstände betreffen sollen, die der Aufteilung unterliegen. Dies ist hier nicht der Fall, weshalb es nicht darauf ankommt, ob der Antragstellerin auf Grund der von ihr behaupteten Wertsteigerung ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung zusteht. Dies unabhängig davon, ob ein solcher Anspruch im Rahmen des Paragraph 379, EO gesichert werden könnte, weil hiezu das beantragte Verbot der Veräußerung und Belastung der Liegenschaftsanteile zufolge dem Absatz 4, dieser Bestimmung auf keinen Fall erlassen werden dürfte.
Darüberhinaus ist zu berücksichtigen, daß eine einstweilige Verfügung zur Sicherung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse anders als eine einstweilige Verfügung zur Regelung des ehelichen Gebrauchsvermögens nur unter der Voraussetzung der konkreten Gefahrenbescheinigung erlassen werden darf (SZ 57/89; RZ 1988/42; SZ 67/166 mwN). Nach Ansicht des erkennenden Senates läßt sich aber aus den während des Scheidungsverfahrens vor Jahren bzw im Zuge der Unterhaltsverfahren gemachten Äußerungen und Verschleierungshandlungen des Antragsgegners eine nunmehr bestehende konkrete Gefährdung der Antragstellerin nicht ableiten. Konkrete Anhaltspunkte, daß sich der Antragsgegner seiner Liegenschaftsanteile begeben werde, liegen aber derzeit nicht vor. Eine rein abstrakte Gefährdung reicht zur Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung nicht aus (vgl MGA EO13 § 381/7). Die Behauptung, der Antragsgegner werde sich seines Vermögens begeben, ersetzt die Behauptung einer konkreten Gefährdung nicht.Darüberhinaus ist zu berücksichtigen, daß eine einstweilige Verfügung zur Sicherung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse anders als eine einstweilige Verfügung zur Regelung des ehelichen Gebrauchsvermögens nur unter der Voraussetzung der konkreten Gefahrenbescheinigung erlassen werden darf (SZ 57/89; RZ 1988/42; SZ 67/166 mwN). Nach Ansicht des erkennenden Senates läßt sich aber aus den während des Scheidungsverfahrens vor Jahren bzw im Zuge der Unterhaltsverfahren gemachten Äußerungen und Verschleierungshandlungen des Antragsgegners eine nunmehr bestehende konkrete Gefährdung der Antragstellerin nicht ableiten. Konkrete Anhaltspunkte, daß sich der Antragsgegner seiner Liegenschaftsanteile begeben werde, liegen aber derzeit nicht vor. Eine rein abstrakte Gefährdung reicht zur Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung nicht aus vergleiche MGA EO13 Paragraph 381 /, 7,). Die Behauptung, der Antragsgegner werde sich seines Vermögens begeben, ersetzt die Behauptung einer konkreten Gefährdung nicht.
Da somit die Entscheidung des Rekursgerichtes in der vorhandenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs Deckung findet und deshalb Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung nicht zu lösen waren, war der Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des gemäß § 402 Abs 4 und § 78 EO maßgebenden § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Da somit die Entscheidung des Rekursgerichtes in der vorhandenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs Deckung findet und deshalb Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung nicht zu lösen waren, war der Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des gemäß Paragraph 402, Absatz 4 und Paragraph 78, EO maßgebenden Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 4 EO, 40, 50 ZPO. Auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses wurde nicht hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO, 40, 50 ZPO. Auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses wurde nicht hingewiesen.
Anmerkung
E48807 02A05026European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0020OB00502.96.1204.000Dokumentnummer
JJT_19971204_OGH0002_0020OB00502_9600000_000