TE OGH 1998/1/8 4R319/97m

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Veröffentlicht am 08.01.1998
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Norm

EO §296
  1. EO § 296 heute
  2. EO § 296 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 296 gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Kopf

Beschluß

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Hager als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Brock und Dr. Moser als weitere Mitglieder des Senates in der Rechtssache der klagenden und betreibenden Partei Ingrid L*****, vertreten durch Dr. Hans-Jörg Vogl, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Churerstraße 1 bis 3, gegen die beklagte und verpflichtete Partei Hans Z*****, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Saalbaugasse 2, wegen ATS 500.000,-- infolge Rekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom 23.10.1997, 9 Cg 181/97w-5, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird t e i l w e i s e Folge gegeben und der angefochtene Beschluß dahingehend abgeändert, daß er unter Einbeziehung seines hiemit bestätigten Teiles folgendermaßen zu lauten hat (wobei die abgeänderten Teile jeweils durch Unterstreichung hervorgehoben werden):

"Aufgrund des Wechselzahlungsauftrages des Landesgerichtes

Feldkirch vom 17.7.1997, 9 Cg 181/97w, wird der klagenden Partei als

betreibender Partei gegen die beklagte Partei als verpflichtete Partei zur

Sicherung der Wechselforderung von ATS 500.000,-- samt 6 % Zinsen p. a.

seit 14.8.1995, sowie 1/3 % Provision (= ATS 1.666,66) sowie der Kosten

des Zahlungsauftrages und der Kosten des Exekutionsantrages für die

Zeit bis zur rechtkräftigen Entscheidung der Rechtssache 9 Cg 181/97w

des LG Feldkirch die Exekution zur Sicherstellung in nachstehendem

Umfang bewilligt, nämlich durch:

a) bücherliche Vormerkung des Pfandrechtes auf den Liegenschaften

  • -Strichaufzählung
    A*****

als Haupteinlage und

  • -Strichaufzählung
    B*****

als Nebeneinlage;

b) Pfändung und Verwahrung der in der Wohnung des Verpflichteten befind-

lichen beweglichen Sachen jeder Art, insbesondere der im § 296 EO an- lichen beweglichen Sachen jeder Art, insbesondere der im Paragraph 296, EO an-

geführten Papiere und Einlagebücher;

c) Pfändung des der verpflichteten Partei gehörigen Geschäftsanteils ob

der N*****,

eingetragen beim Landesgericht Feldkirch, sowie der Erträgnisse hieraus;

d) Pfändung des der verpflichteten Partei zustehenden Bankguthabens aller

Art (insbesondere Girokonto, Bausparverträge, Er- und Ablebensversiche-

rung, Kapitalversicherung etc.) bei der

  • -Strichaufzählung
    *****bank F*****

  • -Strichaufzählung
    *****sparkasse, W*****

  • -Strichaufzählung
    Sparkasse*****

  • -Strichaufzählung
    *****sparkasse der Ö*****;

e) Pfändung von Forderungen aus Versicherungen aller Art, aus denen dem

Verpflichteten Erträge zustehen (insbesondere Lebensversicherungen

[Er- und Ablebensversicherungen], Kapitalversicherungen, Rentenver-

sicherungen etc.), soweit es sich nicht um Lebensversicherungspolizzen

handelt, die auf Inhaber oder Überbringer lauten, bei der

  • -Strichaufzählung
    E*****Versicherung*****,

  • -Strichaufzählung
    W*****Versicherung*****,

  • -Strichaufzählung
    I*****Versicherung*****,

  • -Strichaufzählung
    *****S*****Versicherung*****;

f) Pfändung des der verpflichteten Partei zustehenden Vorsteuerguthabens beim

Finanzamt Feldkirch (Republik Österreich) zu

  • -Strichaufzählung
    StNr. 272/0310

  • -Strichaufzählung
    StNr. 269/0430

  • -Strichaufzählung
    StNr. 666/3392.

2. In bezug auf 1. lit c) wird an die verpflichtete Partei das Gebot2. In bezug auf 1. Litera c,) wird an die verpflichtete Partei das Gebot

erlassen, sich jeder Verfügung über das gepfändete Vermögensrecht,

sowie der dazugehörigen Erträge zu enthalten, sohin insbesondere dieses

weder zu veräußern noch zu belasten oder diese Rechte weiterzugeben.

Dem Drittschuldner, der N*****, wird ver-

boten, aufgrund der gepfändeten Rechte an die verpflichtete Partei

Zahlung zu leisten bzw. Verfügungen der Genannten über die gepfände-

ten Rechte zu akzeptieren.

Mit Zustellung an den Drittschuldner erwirbt die betreibende

Partei an diesen Rechten ein Pfandrecht.

Von dieser Pfändung wird das Landesgericht Feldkirch als

Firmenbuchgericht verständigt.

In bezug auf Punkt 1. b), d), e) und f) wird der verpflichteten

Partei jede Verfügung über die gepfändeten Forderungen, insbesondere

ihre gänzliche oder teilweise Einziehung untersagt.

In bezug auf Punkt 1. lit d) bis f) wird den Drittschuldnern verboten,In bezug auf Punkt 1. Litera d,) bis f) wird den Drittschuldnern verboten,

die gepfändeten Forderungen an den Verpflichteten auszuzahlen. Mit

Zustellung dieses Beschlusses an die Drittschuldner hat der betreibende

Gläubiger an den gepfändeten Forderungen Pfandrechte erworben.

Früher erworbene Rechte Dritter werden nicht berührt.

Ist die gepfändete oder überwiesene Forderung beschränkt

pfändbar, so ergeben sich die Beträge, welche dem Verpflichteten

als unpfändbar zu verbleiben haben, aus den jeweils mit der Existenz-

minimumsverordnung kundgemachten Tabellen. Die verpflichtete Partei

hat den Drittschuldnern unverzüglich allfällige Unterhaltspflichten und

das Einkommen des Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben.

3. Abgewiesen werden die Anträge der betreibenden Partei,

die zu Punkt 1. lit b) bezeichnete Exekution auch betreffend Kredit-die zu Punkt 1. Litera b,) bezeichnete Exekution auch betreffend Kredit-

karten des Verpflichteten, die zu Punkt 1. lit d) bezeichnete Exekutionkarten des Verpflichteten, die zu Punkt 1. Litera d,) bezeichnete Exekution

auch betreffend Sparbücher und die zu Punkt 1. lit e) genannte Exekutionauch betreffend Sparbücher und die zu Punkt 1. Litera e,) genannte Exekution

auch betreffend Lebensversicherungspolizzen, die auf Inhaber oder Über-

bringer lauten, zu bewilligen.

Aus dem Beschluß des Erstgerichts wird zudem der Satz:

'Der Drittschuldner darf an den betreibenden Gläubiger erst vier Wochen

nach Zustellung des Zahlungsverbotes zahlen' eliminiert.

4. Als Exekutionsgericht hat das Bezirksgericht Feldkirch

einzuschreiten.

Dieses hat als Grundbuchsgericht die bücherliche Vormerkung

des Pfandrechtes nach Punkt 1. a) dieses Beschlusses anzumerken,

alle Beteiligten zu verständigen, einschließlich des Landesgerichtes

Feldkirch als Firmenbuchgericht.

5. Die Kosten dieses Antrags werden bestimmt mit S 17.800,40

(darin S 1.608,40 Umsatzsteuer und S 8.150,-- Barauslagen). Das Kosten-

mehrbegehren wird abgewiesen."

Die verpflichtete Partei hat die Kosten des Rekurses selbst zu tragen.

Der ordentliche Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO, § 78 EO ist n i c h t zulässig.Der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO, Paragraph 78, EO ist n i c h t zulässig.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hat mit Wechselzahlungsauftrag vom 17.7.1997 antragsgemäß die beklagte Partei zur Zahlung von S 500.000,-- samt 4 % Zinsen seit 14.8.1995, 1/3 % Provision (S 1.666,66) und Kosten in Höhe von S 14.127,80 verpflichtet. Dagegen hat die beklagte Partei rechtzeitig Einwendungen erhoben. Hierauf hat die klagende Partei die Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung durch bücherliche Vormerkung des Pfandrechtes auf den Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteilen des Beklagten, wie in Punkt 1. a) des Spruches bezeichnet, beantragt; weiters die Pfändung und Verwahrung der in der Wohnung des Verpflichteten befindlichen beweglichen Sachen jeder Art, insbesondere der in § 296 EO angeführten Papiere und Einlagebücher, Kreditkarten, etc.; Pfändung des Geschäftsanteils samt Erträgnissen wie in Punkt 1. lit c) des Spruches; Pfändung des Bankguthabens, wobei insbesondere auch Sparbücher, sowie Er- und Ablebensversicherung und Kapitalversicherung angeführt wurden, bei den unter Punk 1. d) des Spruches angeführten Banken; weiters Pfändung "von Versicherungen aller Art" bei den unter Punkt 1. lit e) angeführten Versicherungsunternehmungen; und schließlich Pfändung der Vorsteuerguthaben des Verpflichteten.Das Erstgericht hat mit Wechselzahlungsauftrag vom 17.7.1997 antragsgemäß die beklagte Partei zur Zahlung von S 500.000,-- samt 4 % Zinsen seit 14.8.1995, 1/3 % Provision (S 1.666,66) und Kosten in Höhe von S 14.127,80 verpflichtet. Dagegen hat die beklagte Partei rechtzeitig Einwendungen erhoben. Hierauf hat die klagende Partei die Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung durch bücherliche Vormerkung des Pfandrechtes auf den Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteilen des Beklagten, wie in Punkt 1. a) des Spruches bezeichnet, beantragt; weiters die Pfändung und Verwahrung der in der Wohnung des Verpflichteten befindlichen beweglichen Sachen jeder Art, insbesondere der in Paragraph 296, EO angeführten Papiere und Einlagebücher, Kreditkarten, etc.; Pfändung des Geschäftsanteils samt Erträgnissen wie in Punkt 1. Litera c,) des Spruches; Pfändung des Bankguthabens, wobei insbesondere auch Sparbücher, sowie Er- und Ablebensversicherung und Kapitalversicherung angeführt wurden, bei den unter Punk 1. d) des Spruches angeführten Banken; weiters Pfändung "von Versicherungen aller Art" bei den unter Punkt 1. Litera e,) angeführten Versicherungsunternehmungen; und schließlich Pfändung der Vorsteuerguthaben des Verpflichteten.

Das Erstgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Exekution antragsgemäß bewilligt.

Dagegen richtet sich der rechtzeitige Rekurs der verpflichteten Partei, der den Beschluß "vollinhaltlich" bekämpft und dessen Abänderung dahin beantragt, daß der Exekutionsantrag abgewiesen werde; hilfsweise beantragt der Verpflichtete die Aufhebung und Zurückverweisung.

Im Rekurs wird vorgebracht, auch für die Sicherstellungsexekution gelte, daß nur Sicherungsschritte zu bewilligen seien, die zur Sicherung des betreibenden Gläubigers erforderlich seien, während offenkundig entbehrliche Exekutionsmaßnahmen zu unterbleiben hätten. Wenn schon aus dem Exekutionsantrag erhelle, daß bereits eines der beantragten Exekutionsmittel zur Sicherung der betreibenden Partei ausreiche, sei eine Beschränkung der Sicherungsmittel vorzunehmen. Wenn hier schon die bücherliche Vormerkung von Pfandrechten auf den Liegenschaften des Verpflichteten bewilligt worden sei, ergebe sich eindeutig aus dem Exekutionsantrag, daß dies zur Sicherung der Forderung der betreibenden Partei genüge. Die übrigen Pfändungen seien daher nicht zu genehmigen. Zudem seien die im Punkt 2. des Antrages genannten Gegenstände viel zu unbestimmt bezeichnet. Schließlich sei die Kostenentscheidung unrichtig, da nur 50 % Einheitssatz zuzusprechen gewesen wären.

Der Rekurs ist nur zu einem geringen Teil berechtigt.

Die Bewilligung der Pfandrechtsvormerkung auf den Liegenschaften wird trotz der "vollinhaltlichen" Bekämpfung des Beschlusses nicht wirklich bekämpft. Vielmehr unterstellt die folgende Argumentation im Rekurs die Richtigkeit der Bewilligung dieser Sicherstellungsexekution. Dieser Teil des angefochtenen Beschlusses entspricht auch den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 370, 374 EO).Die Bewilligung der Pfandrechtsvormerkung auf den Liegenschaften wird trotz der "vollinhaltlichen" Bekämpfung des Beschlusses nicht wirklich bekämpft. Vielmehr unterstellt die folgende Argumentation im Rekurs die Richtigkeit der Bewilligung dieser Sicherstellungsexekution. Dieser Teil des angefochtenen Beschlusses entspricht auch den gesetzlichen Bestimmungen (Paragraphen 370,, 374 EO).

Rechtliche Beurteilung

Richtig ist, daß die Anwendung mehrerer Exekutionsmittel unzulässig ist, wenn die Anwendung eines Exekutionsmittels zur Befriedigung des Gläubigers offenbar ausreicht. Die in § 14 EO vorgesehene Beschränkung auf einzelne der beantragten Exekutionsmittel, also die teilweise Abweisung, setzt aber voraus, daß sich aus dem Antrag oder aus dem Akteninhalt eindeutig - und nicht bloß wahrscheinlich - eine Überdeckung ergibt (Feil EO Rz 1 zu § 14 mwN aus Lehre und Rechtsprechung). Aus dem Exekutionsantrag ergibt sich dies keineswegs eindeutig. Auch aus dem bloßen Akteninhalt nicht. Aus dem offenen Grundbuch ergibt sich, daß der Liegenschaftsanteil des Verpflichteten in EZ B***** mit Pfandrechten zu Gunsten der E*****bank***** von S 900.000,-- und S 500.000,--, weiters mit einer Höchstbetragshypothek zu Gunsten der F*****bank***** im Betrag von S 600.000,-- und einer weiteren Höchstbetragshypothek von S 1,430.000,-- zu Gunsten der E*****bank belastet ist, sowie mit einer Reihe von kleineren Zwangspfandrechten und schließlich einem Zwangspfandrecht zu Gunsten des Finanzamtes Feldkirch in Höhe von S 377.996,--. Der Liegenschaftsanteil des Verpflichteten an EZ A***** ist mit zwei Pfandrechten zu Gunsten der E*****bank***** in Höhe von S 1,000.000,-- und S 1,200.000,--, und ebenfalls mit den Höchstbetragshypotheken zu Gunsten der F*****Bank***** in Höhe von S 600.000,-- und zu Gunsten der E*****bank in Höhe von S 1,430.000,-- belastet; weiters mit denselben Zwangspfandrechten (also auch dem des Finanzamtes Feldkirch) und zwei weiteren Zwangspfandrechten im Gesamtbetrag von rund S 120.000,-- über die hinaus, die auf der anderen Liegenschaft eingetragen sind.Richtig ist, daß die Anwendung mehrerer Exekutionsmittel unzulässig ist, wenn die Anwendung eines Exekutionsmittels zur Befriedigung des Gläubigers offenbar ausreicht. Die in Paragraph 14, EO vorgesehene Beschränkung auf einzelne der beantragten Exekutionsmittel, also die teilweise Abweisung, setzt aber voraus, daß sich aus dem Antrag oder aus dem Akteninhalt eindeutig - und nicht bloß wahrscheinlich - eine Überdeckung ergibt (Feil EO Rz 1 zu Paragraph 14, mwN aus Lehre und Rechtsprechung). Aus dem Exekutionsantrag ergibt sich dies keineswegs eindeutig. Auch aus dem bloßen Akteninhalt nicht. Aus dem offenen Grundbuch ergibt sich, daß der Liegenschaftsanteil des Verpflichteten in EZ B***** mit Pfandrechten zu Gunsten der E*****bank***** von S 900.000,-- und S 500.000,--, weiters mit einer Höchstbetragshypothek zu Gunsten der F*****bank***** im Betrag von S 600.000,-- und einer weiteren Höchstbetragshypothek von S 1,430.000,-- zu Gunsten der E*****bank belastet ist, sowie mit einer Reihe von kleineren Zwangspfandrechten und schließlich einem Zwangspfandrecht zu Gunsten des Finanzamtes Feldkirch in Höhe von S 377.996,--. Der Liegenschaftsanteil des Verpflichteten an EZ A***** ist mit zwei Pfandrechten zu Gunsten der E*****bank***** in Höhe von S 1,000.000,-- und S 1,200.000,--, und ebenfalls mit den Höchstbetragshypotheken zu Gunsten der F*****Bank***** in Höhe von S 600.000,-- und zu Gunsten der E*****bank in Höhe von S 1,430.000,-- belastet; weiters mit denselben Zwangspfandrechten (also auch dem des Finanzamtes Feldkirch) und zwei weiteren Zwangspfandrechten im Gesamtbetrag von rund S 120.000,-- über die hinaus, die auf der anderen Liegenschaft eingetragen sind.

Dies bedeutet, daß also keineswegs offenkundig schon die bücherliche Vormerkung des Pfandrechtes, die im Rahmen der Sicherstellungsexekution bewilligt wurde, zur Sicherung der Klagsforderung ausreicht.

Was die übrigen beantragten Exekutionen betrifft, ist folgendes auszuführen:

Punkt 1. lit b): Die Formulierung in Antrag und Bewilligungsbeschluß ist an sich nicht zu beanstanden; die offenkundig irrtümliche Anführung des § 396 EO in diesem Zusammenhang ist auf § 296 EO richtigzustellen. Ein solcher Exekutionsantrag muß das Forderungspapier nicht näher individualisieren (Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht, 4. Auflage, 316). Unter die in § 296 EO genannten Papiere (idF der EO-Novelle 1991 sind die "Einlagebücher" nicht mehr ausdrücklich genannt) fallen sämtliche Arten von Sparbüchern (Schumacher, Zwangsvollstreckung auf Wertpapiere, 204 f; Feil aaO Rz 4 zu § 296 EO). Kreditkarten hingegen fallen nicht unter diese Papiere. Eine Kreditkarte hat überwiegend die Funktion als Zahlungsmittel. In einem Dreiparteiensystem verpflichtet sich ein Finanzierungsinstitut gegenüber Händlern, mit denen es zusammenarbeitet, die von den Kreditkarteninhabern bei ihnen getätigten Einkäufe zu bezahlen. Der Kaufinteressent zahlt regelmäßig periodisch an das Kreditinstitut und hat dafür gegen die am System beteiligten Händler einen Anspruch (Vertrag zu Gunsten Dritter), wie bei Barzahlung Lieferung zu erhalten. Mit dem Kreditunternehmen verbindet ihn ein Geschäftsbesorgungsvertrag, in dessen Rahmen die vom Karteninhaber abgezeichneten Belege Einzelweisungen darstellen (Westermann in MüKo 3. Auflage Rz 76 zu § 433 BGB). Kreditgewährungsfunktion hat die Kreditkarte nur unter gewissen Voraussetzungen (siehe diesbezüglich Westermann in MüKo Rz 27 vor § 607 BGB). Die Kreditkarte selbst kann ebensowenig als Wertträger angesehen werden, wie eine Bankomatkarte (siehe diesbezüglich WBl 1989, 100 mit Anm Karollus; RZ 1997/50). Sie kann schon deshalb keine Geldforderung des Kreditkarteninhabers verbriefen, weil ihm keine Geldforderung Dritten gegenüber zusteht. Die Exekution auf Kreditkarten gemäß § 296 EO ist daher unmöglich und der entsprechende Antrag abzuweisen.Punkt 1. Litera b,): Die Formulierung in Antrag und Bewilligungsbeschluß ist an sich nicht zu beanstanden; die offenkundig irrtümliche Anführung des Paragraph 396, EO in diesem Zusammenhang ist auf Paragraph 296, EO richtigzustellen. Ein solcher Exekutionsantrag muß das Forderungspapier nicht näher individualisieren (Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht, 4. Auflage, 316). Unter die in Paragraph 296, EO genannten Papiere in der Fassung der EO-Novelle 1991 sind die "Einlagebücher" nicht mehr ausdrücklich genannt) fallen sämtliche Arten von Sparbüchern (Schumacher, Zwangsvollstreckung auf Wertpapiere, 204 f; Feil aaO Rz 4 zu Paragraph 296, EO). Kreditkarten hingegen fallen nicht unter diese Papiere. Eine Kreditkarte hat überwiegend die Funktion als Zahlungsmittel. In einem Dreiparteiensystem verpflichtet sich ein Finanzierungsinstitut gegenüber Händlern, mit denen es zusammenarbeitet, die von den Kreditkarteninhabern bei ihnen getätigten Einkäufe zu bezahlen. Der Kaufinteressent zahlt regelmäßig periodisch an das Kreditinstitut und hat dafür gegen die am System beteiligten Händler einen Anspruch (Vertrag zu Gunsten Dritter), wie bei Barzahlung Lieferung zu erhalten. Mit dem Kreditunternehmen verbindet ihn ein Geschäftsbesorgungsvertrag, in dessen Rahmen die vom Karteninhaber abgezeichneten Belege Einzelweisungen darstellen (Westermann in MüKo 3. Auflage Rz 76 zu Paragraph 433, BGB). Kreditgewährungsfunktion hat die Kreditkarte nur unter gewissen Voraussetzungen (siehe diesbezüglich Westermann in MüKo Rz 27 vor Paragraph 607, BGB). Die Kreditkarte selbst kann ebensowenig als Wertträger angesehen werden, wie eine Bankomatkarte (siehe diesbezüglich WBl 1989, 100 mit Anmerkung Karollus; RZ 1997/50). Sie kann schon deshalb keine Geldforderung des Kreditkarteninhabers verbriefen, weil ihm keine Geldforderung Dritten gegenüber zusteht. Die Exekution auf Kreditkarten gemäß Paragraph 296, EO ist daher unmöglich und der entsprechende Antrag abzuweisen.

Zu 1. c): Die Pfändung eines Geschäftsanteils ist gemäß §§ 374, 331 EO in diesem Falle zulässig, und zwar einschließlich der Erträgnisse hieraus (siehe diesbezüglich E 63 zu § 331 EO in MGA 13. Auflage).Zu 1. c): Die Pfändung eines Geschäftsanteils ist gemäß Paragraphen 374,, 331 EO in diesem Falle zulässig, und zwar einschließlich der Erträgnisse hieraus (siehe diesbezüglich E 63 zu Paragraph 331, EO in MGA 13. Auflage).

Zu 1. d): Die Pfändung allgemein von Bankguthaben ist vom Obersten Gerichtshof für zulässig erachtet worden (RPflSlgE 1980/157). An sich ist es schwer vorstellbar, daß unter "Bankguthaben" auch "Er- und Ablebensversicherung und Kapitalversicherung" fallen können, doch wird angesichts des Umstandes, daß unter Punkt 1 e), wo auf Forderungen gegen Versicherungen Bezug genommen wird, andere Drittschuldner angeführt sind, von einer Abweisung diesbezüglich abgesehen (Identität kann deshalb nicht vorliegen). Daß diesbezüglich die Exekution ins Leere gehen dürfte, zwingt nicht zur Abweisung.

Hingegen scheinen im Antrag (und im erstgerichtlichen Beschluß) auch unter diesem Punkte die "Sparbücher" auf. Wie oben dargelegt, ist die Exekution auf Sparbücher ausschließlich nach § 296 EO zulässig, sodaß dieser Teil des Antrags in Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses abzuweisen ist.Hingegen scheinen im Antrag (und im erstgerichtlichen Beschluß) auch unter diesem Punkte die "Sparbücher" auf. Wie oben dargelegt, ist die Exekution auf Sparbücher ausschließlich nach Paragraph 296, EO zulässig, sodaß dieser Teil des Antrags in Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses abzuweisen ist.

Zu 1. e): Da nicht Versicherungen als solche, sondern nur Forderungen aus Versicherungen gepfändet werden können, ist insoweit eine sprachliche Umformulierung vorzunehmen. Zudem ist zu berücksichtigen, daß Lebensversicherungspolizzen, wenn sie auf den Inhaber oder Überbringer lauten, nach Vorschrift des § 296 EO zu pfänden sind (Heller-Berger-Stix, Kommentar zur EO, 2164). Es ist daher in Abänderung des angefochtenen Beschlusses die diesbezügliche Exekutionsbewilligung insoweit einzuschränken, als damit solche Lebensversicherungspolizzen nicht umfaßt sind.Zu 1. e): Da nicht Versicherungen als solche, sondern nur Forderungen aus Versicherungen gepfändet werden können, ist insoweit eine sprachliche Umformulierung vorzunehmen. Zudem ist zu berücksichtigen, daß Lebensversicherungspolizzen, wenn sie auf den Inhaber oder Überbringer lauten, nach Vorschrift des Paragraph 296, EO zu pfänden sind (Heller-Berger-Stix, Kommentar zur EO, 2164). Es ist daher in Abänderung des angefochtenen Beschlusses die diesbezügliche Exekutionsbewilligung insoweit einzuschränken, als damit solche Lebensversicherungspolizzen nicht umfaßt sind.

Zu 1. f): Diese Exekution ist nach §§ 374, 295 EO in der beantragten Art zulässig.Zu 1. f): Diese Exekution ist nach Paragraphen 374,, 295 EO in der beantragten Art zulässig.

Im weiteren ist eine Zuordnung der Verfügungs- und Leistungsverbote, wie sie im Antrag und im angefochtenen Beschluß enthalten sind, zu den einzelnen bewilligten Exekutionsmitteln vorzunehmen. Bei der Exekution nach § 296 EO kommt ein Zahlungsverbot an den Drittschuldner nicht in Frage, sondern lediglich ein Verfügungsverbot an den Verpflichteten (Feil aaO Rz 4 zu § 296 EO).Im weiteren ist eine Zuordnung der Verfügungs- und Leistungsverbote, wie sie im Antrag und im angefochtenen Beschluß enthalten sind, zu den einzelnen bewilligten Exekutionsmitteln vorzunehmen. Bei der Exekution nach Paragraph 296, EO kommt ein Zahlungsverbot an den Drittschuldner nicht in Frage, sondern lediglich ein Verfügungsverbot an den Verpflichteten (Feil aaO Rz 4 zu Paragraph 296, EO).

Der Satz, wonach der Drittschuldner an den betreibenden Gläubiger erst vier Wochen nach Zustellung des Zahlungsverbotes zahlen dürfe, ist zu eliminieren, da eine Zahlung überhaupt nicht Gegenstand der Sicherstellungsexekution ist.

Der Hinweis auf die beschränkte Pfändbarkeit könnte im Zusammenhang mit Versicherungsleistungen erforderlich sein (Rechberger-Oberhammer, Exekutionsrecht, 171), sodaß daran nichts zu ändern ist.

Auch die Bekämpfung der Kostenentscheidung des Erstgerichts ist verfehlt. Mit der EO-Novelle 1995, BGBl 1995/519, wurde nämlich auch § 23 RATG durch Beifügung eines Absatzes 8 geändert. Seither ist für Anträge auf Exekutionsbewilligung (und für Anträge des betreibenden Gläubigers nach TP 3 A/I/2) der auf diese Leistung entfallende Teil des Einheitssatzes doppelt zuzusprechen.Auch die Bekämpfung der Kostenentscheidung des Erstgerichts ist verfehlt. Mit der EO-Novelle 1995, BGBl 1995/519, wurde nämlich auch Paragraph 23, RATG durch Beifügung eines Absatzes 8 geändert. Seither ist für Anträge auf Exekutionsbewilligung (und für Anträge des betreibenden Gläubigers nach TP 3 A/I/2) der auf diese Leistung entfallende Teil des Einheitssatzes doppelt zuzusprechen.

Zu den Kosten des Rekursverfahrens: Grundsätzlich steht dem Verpflichteten im Exekutionsverfahren zwar kein Kostenersatzanspruch zu, es liegt aber im gegenständlichen Fall ein Zwischenstreit vor, da der teilweise erfolgreiche Rekurs der verpflichteten Partei durch die über Antrag der klagenden Partei erfolgte Exekutionsbewilligung bedingt wurde. Der verpflichteten Partei steht daher aufgrund ihres teilweisen Obsiegens ein Kostenersatzanspruch zu, der sinngemäß nach § 43 ZPO zu beurteilen ist (RPflSlgE 1961/39; 4 R 245/97d des OLG Innsbruck). Dies führt hier, weil das Obsiegen des Rekurswerbers nur ganz geringfügig ist, im Ergebnis dazu, daß ihm der Kostenersatzanspruch versagt wird (§ 43 Abs 2 ZPO).Zu den Kosten des Rekursverfahrens: Grundsätzlich steht dem Verpflichteten im Exekutionsverfahren zwar kein Kostenersatzanspruch zu, es liegt aber im gegenständlichen Fall ein Zwischenstreit vor, da der teilweise erfolgreiche Rekurs der verpflichteten Partei durch die über Antrag der klagenden Partei erfolgte Exekutionsbewilligung bedingt wurde. Der verpflichteten Partei steht daher aufgrund ihres teilweisen Obsiegens ein Kostenersatzanspruch zu, der sinngemäß nach Paragraph 43, ZPO zu beurteilen ist (RPflSlgE 1961/39; 4 R 245/97d des OLG Innsbruck). Dies führt hier, weil das Obsiegen des Rekurswerbers nur ganz geringfügig ist, im Ergebnis dazu, daß ihm der Kostenersatzanspruch versagt wird (Paragraph 43, Absatz 2, ZPO).

Gründe für die Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses nach § 528 Abs 1 ZPO liegen nicht vor (von grundsätzlicher Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wurde, wie durch Zitate belegt, nicht abgewichen; die hier zu lösenden Rechtsfragen haben auch keine Bedeutung, die über den Einzelfall hinausgehen).Gründe für die Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO liegen nicht vor (von grundsätzlicher Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wurde, wie durch Zitate belegt, nicht abgewichen; die hier zu lösenden Rechtsfragen haben auch keine Bedeutung, die über den Einzelfall hinausgehen).

Anmerkung

EI00067 04R03197

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:1998:00400R00319.97M.0108.000

Dokumentnummer

JJT_19980108_OLG0819_00400R00319_97M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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