Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr als Vorsitzenden und den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer, Dr.Danzl und Dr.Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ernestine S*****, Krankenschwester, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Winiwarter, Rechtsanwalt in Krems, wider die beklagte Partei Franz Anton K*****, Arbeiter, ***** vertreten durch Dr.Alfred Boran, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung (Streitwert 24.000 S sA), infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Berufungsgericht vom 21.Mai 1997, GZ 10 R 146/97s-24, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Herzogenburg vom 27.März 1997, GZ 1 C 523/96y-18, als nichtig aufgehoben wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.655,68 S bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (darin enthalten 609,28 S USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die am 20.3.1978 geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Herzogenburg vom 6.12.1995 aus dem Alleinverschulden der Klägerin geschieden. Die Klägerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** KG G***** mit dem Haus G*****, R***** Straße 5. Sie erwarb die Liegenschaft, deren Einheitswert 186.000 S beträgt, mit Übergabsvertrag im Jahr 1987 von ihrer Mutter, die sich das Wohnungsrecht einschließliche freier Beleuchtung und Beheizung sowie Ausgedingsrechte (persönliche Betreuung, Verpflegung, Ergänzung allenfalls nicht zureichender Pensionsleistungen auf den ordentlichen Unterhalt, Tragung von Kosten im Krankheitsfall, soweit die Sozialversicherungsleistungen nicht hinreichen ua) gegenüber der Klägerin vorbehielt; überdies war ein Übergabspreis von 180.810 S vereinbart. Im Zusammenhang damit nahmen die Parteien im Jahr 1987 einen Kredit in der Höhe von 350.000 S auf, wobei der Betrag zum Teil zur Zahlung des (vor allem an die Geschwister der Klägerin zu leistenden) Übergabspreises sowie teilweise für Investitionen in das Haus verwendet wurde. Der Kredit wurde bis zur Scheidung der Parteien von diesen gemeinsam zurückgezahlt. Die Klägerin verließ das Haus im Mai 1995. Seither bewohnt der Beklagte die Räume, die die letzte gemeinsame Ehewohnung bildeten, mit seinem Sohn. Außerdem wohnt die Mutter der Klägerin in dem Haus, Bis Dezember 1995 wurden vom Beklagten regelmäßige Zahlungen für Betriebskosten sowie für Reparaturarbeiten an die Klägerin überwiesen. Der Beklagte verfügt über ein monatliches Einkommen in der Höhe von ca 22.000 S 14 x jährlich. Er ist zu 1/6 Eigentümer einer Liegenschaft in Hohenau mit einem Haus, das von seiner Mutter bewohnt wird, wo jedoch dem Beklagten ein Zimmer zur Verfügung steht.
Die Klägerin begehrt, den Beklagten zur Räumung der von ihm benützten Räume in diesem Haus zu verpflichten. Dieser benütze die Räume seit der Scheidung ohne Rechtstitel. Aufgrund des Übergabsvertrages habe die Klägerin Ausgedingsverpflichtungen gegenüber ihrer im selben Haus wohnhaften Mutter zu erfüllen, wozu es notwendig sei, daß sie im Haus wohne. Der Beklagte sei auf die Benützung der Wohnung nicht angewiesen, weil der Miteigentümer einer anderen Liegenschaft sei, wo ihm eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung stehe. Überdies verfüge er über ein regelmäßiges Einkommen, das es ihm ermögliche, sich eine andere Wohnmöglichkeit zu verschaffen.
Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Die Liegenschaft sei der Klägerin mit Übergabsvertrag vom 7.4.1987 übergeben worden, wobei für die Übergeberin ein lebenslängliches Wohnrecht sowie verschiedene Ausgedingsleistungen vereinbart worden seien. Bei der Wohnung handle es sich um die gemeinsame Ehewohnung, die der Aufteilung gemäß § 81 Abs 2 EheG unterliege; ein Aufteilungsantrag sei gestellt worden. Selbst wenn von einem unentgeltlichen Erwerb der Klägerin ausgegangen würde, sei die Wohnung in die Aufteilung einzubeziehen, weil der Beklagte die Wohnung mit seinem mj Sohn bewohne und auf die Benützung angewiesen sei. Der Klägerin sei die Erfüllung der Ausgedingsverpflichtungen auch in der gegenwärtigen Situation möglich, weil sie nicht gehindert sei, das Haus zu betreten.Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Die Liegenschaft sei der Klägerin mit Übergabsvertrag vom 7.4.1987 übergeben worden, wobei für die Übergeberin ein lebenslängliches Wohnrecht sowie verschiedene Ausgedingsleistungen vereinbart worden seien. Bei der Wohnung handle es sich um die gemeinsame Ehewohnung, die der Aufteilung gemäß Paragraph 81, Absatz 2, EheG unterliege; ein Aufteilungsantrag sei gestellt worden. Selbst wenn von einem unentgeltlichen Erwerb der Klägerin ausgegangen würde, sei die Wohnung in die Aufteilung einzubeziehen, weil der Beklagte die Wohnung mit seinem mj Sohn bewohne und auf die Benützung angewiesen sei. Der Klägerin sei die Erfüllung der Ausgedingsverpflichtungen auch in der gegenwärtigen Situation möglich, weil sie nicht gehindert sei, das Haus zu betreten.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im ersten Rechtsgang statt, wobei es detaillierte Feststellungen über die Umstände der Übergabe nicht traf. Bei den klagsgegenständlichen Räumen handle es sich zwar um die Ehewohnung im Sinne des § 81 EheG, die als solche aber dennoch nicht der Aufteilung nach § 81 EheG unterliege, da das Haus von der Klägerin in die Ehe eingebracht worden sei und der Beklagte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse nicht auf die Weiterbenützung der Wohnung angewiesen sei, weil er über eine andere Wohnmöglichkeit verfüge. Überdies stehe dem Beklagten ein Einkommen zur Verfügung, das länger dauernde Obdachlosigkeit nicht befürchten lasse. Ein Mietvertrag sei auch schlüssig nicht zustandegekommen. Da der Beklagte das Haus ohne Rechtstitel bewohne, sei das Räumungsbegehren der Klägerin berechtigt.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im ersten Rechtsgang statt, wobei es detaillierte Feststellungen über die Umstände der Übergabe nicht traf. Bei den klagsgegenständlichen Räumen handle es sich zwar um die Ehewohnung im Sinne des Paragraph 81, EheG, die als solche aber dennoch nicht der Aufteilung nach Paragraph 81, EheG unterliege, da das Haus von der Klägerin in die Ehe eingebracht worden sei und der Beklagte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse nicht auf die Weiterbenützung der Wohnung angewiesen sei, weil er über eine andere Wohnmöglichkeit verfüge. Überdies stehe dem Beklagten ein Einkommen zur Verfügung, das länger dauernde Obdachlosigkeit nicht befürchten lasse. Ein Mietvertrag sei auch schlüssig nicht zustandegekommen. Da der Beklagte das Haus ohne Rechtstitel bewohne, sei das Räumungsbegehren der Klägerin berechtigt.
In seiner gegen dieses Urteil gerichteten Berufung machte der Beklagte unter anderem geltend, das erstgerichtliche Urteil sei wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges nichtig, weil ein Aufteilungsverfahren anhängig und die verfahrensgegenständliche Frage in diesem Verfahren zu entschieden sei; der streitige Rechtsweg sei daher unzulässig.
Das Berufungsgericht verwarf die Berufung wegen Nichtigkeit, gab dem Rechtsmittel jedoch im übrigen Folge und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Der Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 6 ZPO liege nicht vor. § 235 Abs 1 AußStrG verweise sämtliche Ansprüche an den anderen Ehegatten hinsichtlich des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse, soweit sie der Aufteilung unterliegen, in das Verfahren außer Streitsachen. Mache ein Ehegatte einen derartigen Anspruch im streitigen Verfahren geltend, so habe das Prozeßgericht mit Beschluß die Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges auszusprechen und die Sache an das zuständige Außerstreitgericht zu überweisen. Sei strittig, ob ein Vermögenswert zum ehelichen Gebrauchsvermögen oder zu den ehelichen Ersparnissen gehöre, so habe der Streitrichter ebenso wie auch der Außerstreitrichter im Rahmen der ihm obliegenden Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu entscheiden.Das Berufungsgericht verwarf die Berufung wegen Nichtigkeit, gab dem Rechtsmittel jedoch im übrigen Folge und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO liege nicht vor. Paragraph 235, Absatz eins, AußStrG verweise sämtliche Ansprüche an den anderen Ehegatten hinsichtlich des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse, soweit sie der Aufteilung unterliegen, in das Verfahren außer Streitsachen. Mache ein Ehegatte einen derartigen Anspruch im streitigen Verfahren geltend, so habe das Prozeßgericht mit Beschluß die Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges auszusprechen und die Sache an das zuständige Außerstreitgericht zu überweisen. Sei strittig, ob ein Vermögenswert zum ehelichen Gebrauchsvermögen oder zu den ehelichen Ersparnissen gehöre, so habe der Streitrichter ebenso wie auch der Außerstreitrichter im Rahmen der ihm obliegenden Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu entscheiden.
Ausgehend von den (damals vorliegenden) Feststellungen, gegen die keine Bedenken bestünden, unterliege die Ehewohnung der Aufteilung nicht. Gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG unterlägen der Aufteilung Sachen nicht, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder die ihm ein Dritter geschenkt habe. Die Klägerin sei nach den Feststellungen durch Übergabsvertrag Eigentümerin der betreffenden Liegenschaft geworden. Ihre Mutter habe sich nur ein Wohnungsrecht und ein Ausgedinge vorbehalten; Gegenleistungen der Klägerin für die Übergabe, ergäben sich aus den Feststellungen nicht. Die Klägerin habe die Liegenschaft zwar nicht in die Ehe eingebracht, die Übergabe der Liegenschaft sei erst nach der Eheschließung erfolgt, sie sei ihr jedoch während der Ehe von einem Dritten geschenkt worden. Die in dem Haus gelegene Wohnung, bei der es sich um die letzte Ehewohnung der Streitteile handle, sei daher nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 82 Abs 2 EheG in die Aufteilung einzubeziehen, also nur dann, wenn ihre Benützung für den anderen Teil eine Existenzfrage darstelle. Nach der Judikatur sei dies nur dann zu bejahen, wenn vitale Fragen der Existenz auf dem Spiel stünden, also etwa eine längere Obdachlosigkeit drohe. Dies sei hier nicht der Fall, so daß der gerügte Nichtigkeitsgrund nicht vorliege.Ausgehend von den (damals vorliegenden) Feststellungen, gegen die keine Bedenken bestünden, unterliege die Ehewohnung der Aufteilung nicht. Gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG unterlägen der Aufteilung Sachen nicht, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder die ihm ein Dritter geschenkt habe. Die Klägerin sei nach den Feststellungen durch Übergabsvertrag Eigentümerin der betreffenden Liegenschaft geworden. Ihre Mutter habe sich nur ein Wohnungsrecht und ein Ausgedinge vorbehalten; Gegenleistungen der Klägerin für die Übergabe, ergäben sich aus den Feststellungen nicht. Die Klägerin habe die Liegenschaft zwar nicht in die Ehe eingebracht, die Übergabe der Liegenschaft sei erst nach der Eheschließung erfolgt, sie sei ihr jedoch während der Ehe von einem Dritten geschenkt worden. Die in dem Haus gelegene Wohnung, bei der es sich um die letzte Ehewohnung der Streitteile handle, sei daher nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 82, Absatz 2, EheG in die Aufteilung einzubeziehen, also nur dann, wenn ihre Benützung für den anderen Teil eine Existenzfrage darstelle. Nach der Judikatur sei dies nur dann zu bejahen, wenn vitale Fragen der Existenz auf dem Spiel stünden, also etwa eine längere Obdachlosigkeit drohe. Dies sei hier nicht der Fall, so daß der gerügte Nichtigkeitsgrund nicht vorliege.
Da die Wohnung nicht der Aufteilung unterliege, könne der Beklagte auch den sonst in einem Benützungsrecht fortlebenden Aufteilungsanspruch dem Räumungsbegehren nicht wirksam entgegenhalten. Grundsätzlich erweise sich daher das Räumungsbegehren als berechtigt. Die Sache sei jedoch nicht spruchreif, weil das Klagebegehren unbestimmt und der Bestandgegenstand nicht eindeutig umschrieben sei. Das Erstgericht werde die Fassung des Begehrens mit der Klägerin zu erörtern und diese zu einer entsprechend genauen Bezeichnung der vom Begehren betroffenen Räumlichkeiten abzuleiten haben.
Im fortgesetzten Verfahren vor dem Erstgericht brachte der Beklagte vor, daß er seit der Scheidung als Entgelt für die Benützung der Wohnung und für Betriebskosten monatliche Zahlungen zwischen 6.000 S und 15.000 S an die Klägerin leiste und sie diese Zahlungen auch angenommen habe. Es sei hiedurch schlüssig ein Mietvertrag zustande gekommen. Während aufrechter Ehe seien an dem Haus zahlreiche Instandhaltungs- und Renovierungsarbeiten durchgeführt worden, wobei die finanziellen Mittel hiefür überwiegend vom Beklagten gestammt hätten. Im Zusammenhang mit der Übernahme der Liegenschaft durch die Klägerin sei ein Darlehen von 350.000 S aufgenommen worden, wovon ein Betrag von 180.810 S zur Zahlung des im Übergabsvertrag vereinbarten Übergabspreises und der Restbetrag zur Finanzierung von Renovierungsarbeiten verwendet worden sei. Die Rückzahlung des Darlehens sei ausschließlich durch den Beklagten erfolgt. Er habe daher zum Erwerb der Liegenschaft maßgeblich beigetragen. Im Hinblick auf diese Ausgaben und die im Zusammenhang mit der Anschaffung der Einrichtung entstandenen Belastungen sei er nicht in der Lage, sich eine andere Wohnmöglichkeit anzuschaffen. Die Wohnmöglichkeit im Haus in Hohenau sei nicht gleichwertig und der Beklagte wäre bei deren Inanspruchnahme gezwungen unter schlechteren Bedingungen zu wohnen; er sei daher auf die strittige Wohnung angewiesen. Da ein Aufteilungsverfahren anhängig sei, sei der streitige Rechtsweg unzulässig.
Die Klägerin verbesserte das Klagebegehren durch detaillierte Anführung der vom Klagebegehren betroffenen Räume.
Das Erstgericht gab dem präzisierten Klagebegehren neuerlich statt. Das Haus unterliege nicht der Aufteilung, da die Klägerin die Liegenschaft in die Ehe eingebracht habe und der Beklagte nicht existenziell auf die Wohnung angewiesen sei. Ein Mietvertrag sei durch die Zahlung von Betriebskosten und Investitionen durch den Beklagten nicht zustandegekommen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten, soweit sie Nichtigkeit geltend machte, Folge, hob das erstgerichtliche Urteil als nichtig auf und verwies die Sache in das Verfahren außer Streitsachen. Vorerst sei zu prüfen, ob die Entscheidung des Berufungsgerichtes im ersten Rechtsgang, mit der die Berufung wegen Nichtigkeit verworfen worden sei, einer neuerlichen Überprüfung der nunmehr vom Beklagten erhobenen Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegenstehe. An sich bleibe nämlich das Berufungsgericht in dem Fall, daß die im § 471 ZPO aufgezählten formellen Mängel (darunter Nichtigkeitsgründe) im Vorprüfungsverfahren behandelt und zum Gegenstand einer Entscheidung gemacht worden seien, daran weiterhin gebunden; dies gelte auch bei Verneinung des Mangels in Beschlußform. Die Bindung des Berufungsgerichtes müsse aber dort ihre Grenzen haben, wo sich im fortgesetzten Verfahren eine Änderung des Sachverhaltes ergebe. Dies sei hier der Fall. Während das Erstgericht im ersten Rechtsgang festgestellt habe, die Klägerin habe die Liegenschaft in die Ehe eingebracht, gehe es im angefochtenen Urteil von der Übergabe der Liegenschaft während aufrechter Ehe und von Zahlungen im Zusammenhang mit der Übergabe aus. Der Beklagte habe auch - für die Prüfung der Nichtigkeit bedeutsames - Vorbringen dahin erstattet, daß im Haus überwiegend mit von ihm zur Verfügung gestellten Mitteln Instandhaltungs- und Renovierungsarbeiten durchgeführt worden seien.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten, soweit sie Nichtigkeit geltend machte, Folge, hob das erstgerichtliche Urteil als nichtig auf und verwies die Sache in das Verfahren außer Streitsachen. Vorerst sei zu prüfen, ob die Entscheidung des Berufungsgerichtes im ersten Rechtsgang, mit der die Berufung wegen Nichtigkeit verworfen worden sei, einer neuerlichen Überprüfung der nunmehr vom Beklagten erhobenen Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegenstehe. An sich bleibe nämlich das Berufungsgericht in dem Fall, daß die im Paragraph 471, ZPO aufgezählten formellen Mängel (darunter Nichtigkeitsgründe) im Vorprüfungsverfahren behandelt und zum Gegenstand einer Entscheidung gemacht worden seien, daran weiterhin gebunden; dies gelte auch bei Verneinung des Mangels in Beschlußform. Die Bindung des Berufungsgerichtes müsse aber dort ihre Grenzen haben, wo sich im fortgesetzten Verfahren eine Änderung des Sachverhaltes ergebe. Dies sei hier der Fall. Während das Erstgericht im ersten Rechtsgang festgestellt habe, die Klägerin habe die Liegenschaft in die Ehe eingebracht, gehe es im angefochtenen Urteil von der Übergabe der Liegenschaft während aufrechter Ehe und von Zahlungen im Zusammenhang mit der Übergabe aus. Der Beklagte habe auch - für die Prüfung der Nichtigkeit bedeutsames - Vorbringen dahin erstattet, daß im Haus überwiegend mit von ihm zur Verfügung gestellten Mitteln Instandhaltungs- und Renovierungsarbeiten durchgeführt worden seien.
Ausgehend von ergänzenden (im einleitend dargestellten Sachverhalt enthaltenen) Feststellungen aus dem im Akt erliegenden Übergabsvertrag gelangte das Berufungsgericht zum Ergebnis, daß die Liegenschaft der Klägerin nicht geschenkt, sondern gegen Entgelt erworben worden sei. Sie unterliege daher der Aufteilung nach § 82 Abs 1 Z 1 EheG auch dann, wenn man von einer gemischten Schenkung ausgehe; der streitige Rechtsweg sei daher nicht zulässig.Ausgehend von ergänzenden (im einleitend dargestellten Sachverhalt enthaltenen) Feststellungen aus dem im Akt erliegenden Übergabsvertrag gelangte das Berufungsgericht zum Ergebnis, daß die Liegenschaft der Klägerin nicht geschenkt, sondern gegen Entgelt erworben worden sei. Sie unterliege daher der Aufteilung nach Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG auch dann, wenn man von einer gemischten Schenkung ausgehe; der streitige Rechtsweg sei daher nicht zulässig.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß der Berufung des Beklagten nicht Folge gegeben werde.
Der Beklagte beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig (Rechberger/Kodek, ZPO Rz 3 zu § 519 ZPO), jedoch nicht berechtigt.Der Rekurs ist nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig (Rechberger/Kodek, ZPO Rz 3 zu Paragraph 519, ZPO), jedoch nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Die Rekursausführungen befassen sich zum wesentlichen Teil mit der Frage der Bindung des Berufungsgerichtes an den im ersten Rechtsgang gefaßten Beschluß, mit dem das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes mit der Begründung verneint wurde, daß die Sache im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden sei. Die Rekurswerberin steht dabei auf dem Boden der - zutreffenden - Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die Bindung dort ihre Grenzen hat, wo gegenüber der Vorentscheidung eine Änderung des der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhaltes eingetreten ist (vgl zu § 499 ZPO SZ 8/43; RZ 1990/19 ua; Kodek aaO Rz 2 zu § 499 ZPO). Sie vertritt jedoch den Standpunkt, daß eine solche maßgebliche Sachverhaltsänderung hier nicht eingetreten sei, so daß das Berufungsgericht nicht ohne Verstoß gegen die Prozeßgesetze von seiner im ersten Rechtsgang getroffene Entscheidung hätte abgehen dürfen.Die Rekursausführungen befassen sich zum wesentlichen Teil mit der Frage der Bindung des Berufungsgerichtes an den im ersten Rechtsgang gefaßten Beschluß, mit dem das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes mit der Begründung verneint wurde, daß die Sache im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden sei. Die Rekurswerberin steht dabei auf dem Boden der - zutreffenden - Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die Bindung dort ihre Grenzen hat, wo gegenüber der Vorentscheidung eine Änderung des der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhaltes eingetreten ist vergleiche zu Paragraph 499, ZPO SZ 8/43; RZ 1990/19 ua; Kodek aaO Rz 2 zu Paragraph 499, ZPO). Sie vertritt jedoch den Standpunkt, daß eine solche maßgebliche Sachverhaltsänderung hier nicht eingetreten sei, so daß das Berufungsgericht nicht ohne Verstoß gegen die Prozeßgesetze von seiner im ersten Rechtsgang getroffene Entscheidung hätte abgehen dürfen.
Dem kann nicht beigetreten werden. Wohl wurde der Übergabsvertrag bereits im ersten Rechtsgang dem Erstgericht vorgelegt und lag daher auch dem Berufungsgericht bei seiner ersten Entscheidung vor. Erst im zweiten Rechtsgang erstattete der Beklagte jedoch ein konkretisiertes Vorbringen betreffend die Bedingungen der Übergabe, insbesondere brachte er vor, daß der von ihm genannte Übergabspreis zu zahlen gewesen sei. Diese vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegten Umstände wurden damit Gegenstand des Verfahrens. Es erübrigte sich auf die Frage einzugehen, ob es die bereits im ersten Rechtsgang vorgelegten Feststellungen (im wesentlichen wurde dort von einer Übergabe gegen Einräumung eines Wohnrechtes und Leistung eines - nicht genau beschriebenen - Ausgedinges ausgegangen) rechtfertigten, den zwischen der Klägerin und ihrer Mutter über die Übertragung der Liegenschaft geschlossenen Vertrag als Schenkung zu qualifizieren. Aufgrund des nunmehr zu beurteilenden Sachverhaltes steht jedenfalls außer Zweifel, daß die Liegenschaft der Klägerin nicht geschenkt wurde, sondern sie diese entgeltlich erworben hat, so daß die Voraussetzungen des § 82 Abs 1 Z 1 3. Fall EheG nicht vorliegen. Diese geänderte Sachverhaltsgrundlage berechtigte das Berufungsgericht, die Frage der Zulässigkeit des streitigen Rechtsweges neuerlich zu überprüfen und hierüber eine neue Entscheidung zu fällen.Dem kann nicht beigetreten werden. Wohl wurde der Übergabsvertrag bereits im ersten Rechtsgang dem Erstgericht vorgelegt und lag daher auch dem Berufungsgericht bei seiner ersten Entscheidung vor. Erst im zweiten Rechtsgang erstattete der Beklagte jedoch ein konkretisiertes Vorbringen betreffend die Bedingungen der Übergabe, insbesondere brachte er vor, daß der von ihm genannte Übergabspreis zu zahlen gewesen sei. Diese vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegten Umstände wurden damit Gegenstand des Verfahrens. Es erübrigte sich auf die Frage einzugehen, ob es die bereits im ersten Rechtsgang vorgelegten Feststellungen (im wesentlichen wurde dort von einer Übergabe gegen Einräumung eines Wohnrechtes und Leistung eines - nicht genau beschriebenen - Ausgedinges ausgegangen) rechtfertigten, den zwischen der Klägerin und ihrer Mutter über die Übertragung der Liegenschaft geschlossenen Vertrag als Schenkung zu qualifizieren. Aufgrund des nunmehr zu beurteilenden Sachverhaltes steht jedenfalls außer Zweifel, daß die Liegenschaft der Klägerin nicht geschenkt wurde, sondern sie diese entgeltlich erworben hat, so daß die Voraussetzungen des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, 3. Fall EheG nicht vorliegen. Diese geänderte Sachverhaltsgrundlage berechtigte das Berufungsgericht, die Frage der Zulässigkeit des streitigen Rechtsweges neuerlich zu überprüfen und hierüber eine neue Entscheidung zu fällen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.
Anmerkung
E49140 10AA3227European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0100OB00322.97V.0209.000Dokumentnummer
JJT_19980209_OGH0002_0100OB00322_97V0000_000