Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §13 Abs3 idF 2004/I/010;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde der A GmbH in W, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Johannesgasse 16, gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom 21. Jänner 2005, Zl. MD/00/56332/2004/09 (BBK/32/2004), betreffend Zurückweisung der Berufung in einer Angelegenheit nach dem OrtsbildschutzG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 10. November 2004 wies der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg den Antrag der Beschwerdeführerin vom 19. April 2004 (eingelangt beim Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg am selben Tag) auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 6 Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999 zur Errichtung von sechs Großflächenplakattafeln auf der Liegenschaft L Bundesstraße 104 (L-Markt) ab.
Mit Schriftsatz vom 25. November 2004 (eingelangt beim Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg am selben Tag) erhob RW für die Beschwerdeführerin auf einem Briefpapier der Beschwerdeführerin nach der Anrede in folgender Weise Berufung:
"..., gegen den Bescheid des Magistrates Salzburg vom 10.11.2004, Zl. ..., bringen wir innerhalb offener Frist Berufung ein. Eine Begründung für diese Berufung folgt."
Die belangte Behörde erteilte der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2004 einen Verbesserungsauftrag. Sowohl die Berufung als auch der Antrag seien dem Schriftzug nach von RW unterschrieben worden. RW sei jedoch nach dem Firmenbuch für die Beschwerdeführerin nicht vertretungsbefugt. Es ergehe gemäß § 13 Abs. 3 AVG der Auftrag, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Vollmacht vorzulegen, dass RW bevollmächtigt gewesen sei, die Berufung einzubringen, mit der Wirkung, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Berufung zurückgewiesen werde. In gleicher Weise erging der Auftrag, eine Vollmacht vorzulegen, dass RW bevollmächtigt gewesen sei, das Ansuchen einzubringen, und der Auftrag, die Berufung zu begründen.
In der Folge wurden zu dem verfahrensgegenständlichen erstinstanzlichen Bescheid und einem weiteren näher bezeichneten Bescheid vom 2. November 2004 zwei Vollmachten und eine gutachterliche Stellungnahme zur Begründung der Berufung gegen den Bescheid vom 2. November 2004 vorgelegt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin vom 25. November 2004 als unzulässig zurück. Die belangte Behörde begründete dies nach Darstellung des Inhaltes der Unterlagen, die die Beschwerdeführerin auf Grund des Verbesserungsauftrages der belangten Behörde übermittelt hat, insbesondere damit, dass die Beschwerdeführerin in Erledigung des Mängelbehebungsauftrages lediglich eine nur vom nicht allein vertretungsbefugten Geschäftsführer M.Sch. unterfertigte Vollmacht vom 20. Dezember 2004 vorgelegt und eine Berufungsbegründung nicht nachgereicht habe. Der Mängelbehebungsauftrag sei bereits wegen der nicht erfolgten Berufungsbegründung nicht erfüllt worden.
Es sei aber auch keine Vollmacht vorgelegt worden, dass RW bevollmächtigt gewesen sei, die Berufung einzubringen. Die Berufung sei mit Schreiben vom 25. November 2004 eingebracht worden. Abgesehen davon, dass die vorgelegte Vollmacht nicht firmenmäßig unterfertigt sei, sei die vorgelegte Vollmacht mit 20. Dezember 2004 datiert. Damit sei - bei ordnungsgemäßer Fertigung der Vollmacht - das Vollmachtsverhältnis erst mit 20. Dezember 2004 begründet worden. Somit würde auch bei ordnungsgemäßer Fertigung der Vollmacht kein Nachweis vorliegen, dass RW zum Zeitpunkt der Einbringung der Berufung diesbezüglich bevollmächtigt gewesen sei. Da weder der Auftrag, die Berufung zu begründen, noch der Auftrag, eine Vollmacht vorzulegen, dass RW bevollmächtigt gewesen sei, die Berufung einzubringen, erfüllt worden sei, sei die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 i.V.m. § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen gewesen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG i.d.F. BGBl. I Nr. 10/2004 ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Die Beschwerdeführerin macht nur geltend, dass M.Sch. seit 22. November 2004 allein vertretungsbefugter Geschäftsführer der Beschwerdeführerin gewesen sei. Dies ergebe sich aus dem offenen Firmenbuch. Da die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Vollmacht vom Dezember 2004 stamme, sei offenkundig, dass M.Sch. zu diesem Zeitpunkt allein vertretungsbefugt für die Beschwerdeführerin gewesen sei. Diesbezüglich hätte die belangte Behörde ermitteln müssen. Die belangte Behörde hätte ausgehend von einer nicht korrekten Unterfertigung der Vollmacht der Beschwerdeführerin einen neuerlichen Verbesserungsauftrag erteilen müssen.
Die Beschwerde ist nicht zielführend. Die Beschwerdeführerin hat dem Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG im Hinblick auf das Nachbringen einer Begründung der Berufung jedenfalls nicht entsprochen. Dies wird auch in der Beschwerde nicht bestritten. Die belangte Behörde konnte daher schon allein gestützt auf die innerhalb der Verbesserungsfrist nicht nachgereichte Begründung die Berufung gemäß § 63 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 3 AVG zu Recht zurückweisen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 19. September 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005060090.X00Im RIS seit
20.10.2006