Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Bertram G*****, vertreten durch Winkler-Heinzle, Rechtsanwaltspartnerschaft in Bregenz, wider die beklagte Partei Inge G*****, vertreten durch Dr.Arnulf Summer und Dr.Nikolaus Schertler, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen 72.000 S, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 23.April 1997, GZ 1 R 197/97x-10, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluß des Bezirksgerichtes Bregenz vom 25.Februar 1997, GZ 6 C 1015/96f-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei hat der klagenden Partei die mit 6.086,40 S (darin 1.014,40 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die zwischen den Parteien 1974 geschlossene Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 20.7.1988 geschieden. Der von beiden Teilen erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 17.1.1989 keine Folge gegeben.
Mit Antrag vom 19.10.1989 begehrte die Beklagte als Antragstellerin beim Bezirksgericht Bregenz die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse im wesentlichen in der Form, daß ihr für die beim Kläger (dort Antragsgegner) verbliebenen Fahrnisse und Ersparnisse jeweils Ausgleichszahlungen in Geld zuerkannt werden. Der Antragsgegner begehrte die Abweisung des Antrages mit dem Vorbringen, eine Ausgleichszahlung stehe nicht zu. Die Antragstellerin habe ihrerseits einen Teil der ehelichen Fahrnisse bereits übernommen, die zur Anschaffung des ehelichen Vermögens aufgenommenen, noch vorhandenen Schulden, die der Antragsgegner seit Auflösung der ehelichen Gemeinschaft im Juli 1987 allein zurückgezahlt habe, überstiegen der Wert der Aktiven. Einen Antrag, wegen der vorhandenen ehelichen Schulden dem Antragsgegner eine Ausgleichszahlung zuzuerkennen, hat der Antragsgegner wegen Verfristung nach § 95 EheG wieder zurückgezogen. Die Anträge der Antragstellerin auf Ausgleichszahlungen wurden rechtskräftig abgewiesen. Nach den Feststellungen im Aufteilungsverfahren hatte die Antragstellerin Aktiven im Wert von 250.000 S, der Antragsgegner solche im Wert von 317.000 S übernommen. Die bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft aushaftenden Kredite, die im Zusammenhang mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und dem ehelichen Lebensaufwand aufgenommen worden waren, betrugen zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Juli 1987 597.000 S. Auf die Antragstellerin wären davon rechnerisch 298.500 S entfallen. Bis Jänner 1995 hatte der Antragsgegner auf diese Schulden allein 371.600 S zurückgezahlt. Durch die Ausklammerung der Aufteilung der ehelichen Schulden in ihrem Antrag könne die Antragstellerin die Einbeziehung der mit dem aufzuteilenden Vermögen zusammenhängenden Schulden nicht vermeiden. Das Gericht habe zwar die Grenzen des Umfanges des Aufteilungsantrages zu beachten, es könne daher dem Antragsgegner auch keine Ausgleichszahlung auferlegen; die ehelichen Schulden seien aber im Rahmen der Billigkeitserwägungen zu berücksichtigen. Der Antragsgegner habe wertmäßig nur wenig mehr an Aktiven als die Antragstellerin, aber die gesamten, die Summe der ihm zukommenden Aktiven übersteigenden Passiven durch alleinige Kreditrückzahlung übernommen, so daß der Antragstellerin keine Ausgleichszahlung zustehe.Mit Antrag vom 19.10.1989 begehrte die Beklagte als Antragstellerin beim Bezirksgericht Bregenz die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse im wesentlichen in der Form, daß ihr für die beim Kläger (dort Antragsgegner) verbliebenen Fahrnisse und Ersparnisse jeweils Ausgleichszahlungen in Geld zuerkannt werden. Der Antragsgegner begehrte die Abweisung des Antrages mit dem Vorbringen, eine Ausgleichszahlung stehe nicht zu. Die Antragstellerin habe ihrerseits einen Teil der ehelichen Fahrnisse bereits übernommen, die zur Anschaffung des ehelichen Vermögens aufgenommenen, noch vorhandenen Schulden, die der Antragsgegner seit Auflösung der ehelichen Gemeinschaft im Juli 1987 allein zurückgezahlt habe, überstiegen der Wert der Aktiven. Einen Antrag, wegen der vorhandenen ehelichen Schulden dem Antragsgegner eine Ausgleichszahlung zuzuerkennen, hat der Antragsgegner wegen Verfristung nach Paragraph 95, EheG wieder zurückgezogen. Die Anträge der Antragstellerin auf Ausgleichszahlungen wurden rechtskräftig abgewiesen. Nach den Feststellungen im Aufteilungsverfahren hatte die Antragstellerin Aktiven im Wert von 250.000 S, der Antragsgegner solche im Wert von 317.000 S übernommen. Die bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft aushaftenden Kredite, die im Zusammenhang mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und dem ehelichen Lebensaufwand aufgenommen worden waren, betrugen zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Juli 1987 597.000 S. Auf die Antragstellerin wären davon rechnerisch 298.500 S entfallen. Bis Jänner 1995 hatte der Antragsgegner auf diese Schulden allein 371.600 S zurückgezahlt. Durch die Ausklammerung der Aufteilung der ehelichen Schulden in ihrem Antrag könne die Antragstellerin die Einbeziehung der mit dem aufzuteilenden Vermögen zusammenhängenden Schulden nicht vermeiden. Das Gericht habe zwar die Grenzen des Umfanges des Aufteilungsantrages zu beachten, es könne daher dem Antragsgegner auch keine Ausgleichszahlung auferlegen; die ehelichen Schulden seien aber im Rahmen der Billigkeitserwägungen zu berücksichtigen. Der Antragsgegner habe wertmäßig nur wenig mehr an Aktiven als die Antragstellerin, aber die gesamten, die Summe der ihm zukommenden Aktiven übersteigenden Passiven durch alleinige Kreditrückzahlung übernommen, so daß der Antragstellerin keine Ausgleichszahlung zustehe.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger 72.000 S. Er zahle die bei der Bausparkasse der Volksbanken mit der Beklagten gemeinsam aufgenommenen Darlehen seit Juli 1987 mit monatlichen Raten von 4.000 S allein zurück, weil sich die Beklagte weigere, ebenfalls Zahlungen zu leisten. Im vorangegangenen Aufteilungsverfahren des Erstgerichtes habe der Kläger die Einbeziehung der streitgegenständlichen Darlehen in die Aufteilungsmasse erst nach Ablauf der einjährigen Fallfrist versucht. Wegen des Fristversäumnisses sei das gemeinschaftliche Darlehen nicht Gegenstand des Aufteilungsverfahrens gewesen. Bei einer obligatorischen Rechtsgemeinschaft müsse nach Ablauf der Frist für das Aufteilungsverfahren ein zivilrechtlicher Regreß im Innenverhältnis möglich sein. Im Aufteilungsverfahren habe sich ergeben, daß bei einem Aufteilungsschlüssel von 50 : 50 der Kläger bei den Aktiven nur einen Überbezug von 67.418 S genossen habe, dem die Übernahme von Schulden in Höhe von insgesamt 597.000 S gegenüberstehe. Es sei daher gerechtfertigt, im Innenverhältnis die Rückzahlungen für den Kredit, für den die Parteien gemeinsam hafteten, je zur Hälfte aufzuteilen. Für den Zeitraum von November 1993 bis einschließlich Oktober 1996 ergebe sich damit ein Regreßbetrag in Höhe des eingeklagten Betrages.
Die Beklagte erhob die Einrede der entschiedenen Rechtssache und der Unzulässigkeit des Rechtsweges. Die Klageforderung sei bereits Gegenstand des längst rechtskräftig abgeschlossenen Aufteilungsverfahrens gewesen. Bei der Billigkeitsentscheidung sei auch das gegenständliche Darlehen berücksichtigt worden. Die Regelung der Tragung von während der Ehe eingegangenen Schulden könne nur im Aufteilungsverfahren geltend gemacht werden. Das Klagebegehren sei daher zurück-, in eventu abzuweisen.
Das Erstgericht wies die Klage als unzulässig zurück. Die §§ 81 f EheG sähen nach Rechtskraft einer Scheidung die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und damit im Zusammenhang stehender Schulden im Verfahren außer Streitsachen vor. § 95 EheG normiere für diesen Aufteilungsanspruch eine Präklusivfrist von einem Jahr ab Rechtskraft des Scheidungsurteiles. Während die Beklagte rechtzeitig einen Aufteilungsanspruch gestellt habe, habe dies der Kläger hinsichtlich der ehelichen Schulden verabsäumt. Nach Ablauf der Frist des § 95 EheG erlösche zwar der Aufteilungsanspruch, die bisherigen vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den früheren Ehegatten blieben jedoch aufrecht. Für Auseinandersetzungen sei hinsichtlich der vermögensrechtlichen Bestimmungen der streitige Rechtsweg zulässig, über die mit Klage geltend gemachten Ansprüche auf eheliches Gebrauchsvermögen, Ersparnisse und auch Schulden habe das Prozeßgericht im streitigen Verfahren zu entscheiden. Der vorliegenden Klage stehe aber das Prozeßhindernis der entschiedenen Rechtssache entgegen. Die Nichtberücksichtigung der materiellen Rechtskraft stelle einen Nichtigkeitsgrund dar. Die Schulden seien trotz des Versäumnisses des Klägers, einen Antrag auf Aufteilung zu stellen, Gegenstand des Aufteilungsverfahrens gewesen. Das Gericht habe bei seiner Entscheidung, ob der dortigen Antragstellerin eine Ausgleichszahlung zustehe, berücksichtigt, daß der Kläger seit Juli 1987 die Tilgungsraten unter anderem für die Darlehen, auf die er nunmehr sein Begehren stütze, allein zurückgezahlt habe. Unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen bis Jänner 1995, implizite aber wohl auch darüber hinausgehend, sei das Gericht zu dem Schluß gekommen, daß der Beklagten aufgrund der vom Kläger übernommenen Passiven keine Ausgleichszahlung zustehe und habe daher den Aufteilungsantrag rechtskräftig abgewiesen. Auch wenn dieser Beschluß mangels Identität der Begehren keine formelle Rechtskraftwirkung ausübe, seien sowohl Parteien als auch der rechtserzeugende Sachverhalt ident. Zur Ermittlung des Umfanges der materiellen Rechtskraft des im außerstreitigen Verfahren ergangenen Beschlusses sei nicht allein vom Spruch, sondern auch von den maßgeblichen Entscheidungsgründen auszugehen, die insoweit der Rechtskraft teilhaftig seien. Der Klageführung stehe daher das Prozeßhindernis der rechtskräftig entschiedenen Streitsache entgegen.Das Erstgericht wies die Klage als unzulässig zurück. Die Paragraphen 81, f EheG sähen nach Rechtskraft einer Scheidung die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und damit im Zusammenhang stehender Schulden im Verfahren außer Streitsachen vor. Paragraph 95, EheG normiere für diesen Aufteilungsanspruch eine Präklusivfrist von einem Jahr ab Rechtskraft des Scheidungsurteiles. Während die Beklagte rechtzeitig einen Aufteilungsanspruch gestellt habe, habe dies der Kläger hinsichtlich der ehelichen Schulden verabsäumt. Nach Ablauf der Frist des Paragraph 95, EheG erlösche zwar der Aufteilungsanspruch, die bisherigen vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den früheren Ehegatten blieben jedoch aufrecht. Für Auseinandersetzungen sei hinsichtlich der vermögensrechtlichen Bestimmungen der streitige Rechtsweg zulässig, über die mit Klage geltend gemachten Ansprüche auf eheliches Gebrauchsvermögen, Ersparnisse und auch Schulden habe das Prozeßgericht im streitigen Verfahren zu entscheiden. Der vorliegenden Klage stehe aber das Prozeßhindernis der entschiedenen Rechtssache entgegen. Die Nichtberücksichtigung der materiellen Rechtskraft stelle einen Nichtigkeitsgrund dar. Die Schulden seien trotz des Versäumnisses des Klägers, einen Antrag auf Aufteilung zu stellen, Gegenstand des Aufteilungsverfahrens gewesen. Das Gericht habe bei seiner Entscheidung, ob der dortigen Antragstellerin eine Ausgleichszahlung zustehe, berücksichtigt, daß der Kläger seit Juli 1987 die Tilgungsraten unter anderem für die Darlehen, auf die er nunmehr sein Begehren stütze, allein zurückgezahlt habe. Unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen bis Jänner 1995, implizite aber wohl auch darüber hinausgehend, sei das Gericht zu dem Schluß gekommen, daß der Beklagten aufgrund der vom Kläger übernommenen Passiven keine Ausgleichszahlung zustehe und habe daher den Aufteilungsantrag rechtskräftig abgewiesen. Auch wenn dieser Beschluß mangels Identität der Begehren keine formelle Rechtskraftwirkung ausübe, seien sowohl Parteien als auch der rechtserzeugende Sachverhalt ident. Zur Ermittlung des Umfanges der materiellen Rechtskraft des im außerstreitigen Verfahren ergangenen Beschlusses sei nicht allein vom Spruch, sondern auch von den maßgeblichen Entscheidungsgründen auszugehen, die insoweit der Rechtskraft teilhaftig seien. Der Klageführung stehe daher das Prozeßhindernis der rechtskräftig entschiedenen Streitsache entgegen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers Folge und änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß es die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges und der entschiedenen Rechtssache verwarf.
Mit dem Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG erlösche nur der Aufteilungsanspruch, nicht aber ein mit ihm möglicherweise konkurrierender alternativer Anspruchsgrund. Voraussetzung für den Eintritt der Rechtskraftwirkung sei die Identität des Anspruches, die Identität der Parteien und die Identität des rechtserzeugenden Sachverhaltes. Nicht maßgeblich sei, ob die Vorentscheidung in derselben Verfahrensart durchgeführt worden sei wie der nachfolgende Rechtsstreit. Wo das neue Klagebegehren selbst nicht mit dem bereits entschiedenen Begehren im Vorprozeß identisch sei, die Entscheidung aber begrifflich untrennbar mit dem Inhalt der rechtskräftigen Vorentscheidung zusammenhänge, komme eine Zurückweisung im zweiten Prozeß schon mangels Identität der Sachbegehren nicht in Frage. Bei Beurteilung einer Vorfrage sei das Erstgericht im zweiten Prozeß an die zwischen den Parteien ergangene rechtskräftige Entscheidung des Vorprozesses gebunden. Das Ausmaß der Bindungswirkung werde zunächst durch den Spruch der Vorentscheidung bestimmt, die Entscheidungsgründe seien zur Auslegung und Individualisierung heranzuziehen. Bilde eine bestimmte Tatsache im Vorprozeß nicht den Hauptgegenstand des Verfahrens, sondern lediglich eine Vorfrage, komme der Entscheidung dieser Frage im Vorprozeß keine bindende Wirkung im nachfolgenden Rechtsstreit zu. Im vorliegenden Fall könne von einer Identität des Anspruches im Aufteilungsverfahren und im gegenständlichen Rechtsstreit nicht gesprochen werden. Die Beklagte habe im Aufteilungsverfahren unter Ausklammerung der an sich in die Aufteilung einzubeziehenden Schulden die Leistung einer Ausgleichszahlung begehrt. Der Antrag des nunmehrigen Klägers auf Einbeziehung der Schulden (durch Leistung einer Ausgleichszahlung an ihn gegen Übernahme der Schulden) sei wegen Verfristung nicht mehr Gegenstand des Aufteilungsverfahrens gewesen. Eine Aufteilung des in der Klage angeführten Darlehens sei nicht Gegenstand des Aufteilungsverfahrens und auch nicht Inhalt der Aufteilungsentscheidung gewesen. Eine rechtskräftige Entscheidung über den Klageanspruch liege daher entgegen der Ansicht des Erstgerichtes nicht vor. Im Rahmen der Bindungswirkung der Entscheidung im Aufteilungsverfahren werde das Gericht allerdings im fortgesetzten Verfahren bei der Prüfung der Berechtigung des Rückersatzanspruches des Klägers auf den Umfang des Aufteilungsergebnisses Bedacht zu nehmen haben. Dabei sei darauf hinzuweisen, daß in der Entscheidung im Aufteilungsverfahren bei einem Aufteilungsverhältnis von 1 : 1 und dem festgestellten Überwiegen der dem Kläger zugekommenen Aktiven von 317.418 S gegenüber den der Beklagten zugekommenen Aktiven im Wert von 250.000 S Kredittilgungen des Klägers in der Zeit ab 14.7.1987 bis einschließlich Jänner 1995 im Gesamtausmaß von 371.610 S im Rahmen der Billigkeitserwägungen für die Entscheidung über die Berechtigung einer Ausgleichszahlung zugunsten der Beklagten berücksichtigt worden seien, nicht aber vom Kläger in der Zeit ab Februar 1995 weiterhin geleistete Rückzahlungen.Mit dem Ablauf der Jahresfrist des Paragraph 95, EheG erlösche nur der Aufteilungsanspruch, nicht aber ein mit ihm möglicherweise konkurrierender alternativer Anspruchsgrund. Voraussetzung für den Eintritt der Rechtskraftwirkung sei die Identität des Anspruches, die Identität der Parteien und die Identität des rechtserzeugenden Sachverhaltes. Nicht maßgeblich sei, ob die Vorentscheidung in derselben Verfahrensart durchgeführt worden sei wie der nachfolgende Rechtsstreit. Wo das neue Klagebegehren selbst nicht mit dem bereits entschiedenen Begehren im Vorprozeß identisch sei, die Entscheidung aber begrifflich untrennbar mit dem Inhalt der rechtskräftigen Vorentscheidung zusammenhänge, komme eine Zurückweisung im zweiten Prozeß schon mangels Identität der Sachbegehren nicht in Frage. Bei Beurteilung einer Vorfrage sei das Erstgericht im zweiten Prozeß an die zwischen den Parteien ergangene rechtskräftige Entscheidung des Vorprozesses gebunden. Das Ausmaß der Bindungswirkung werde zunächst durch den Spruch der Vorentscheidung bestimmt, die Entscheidungsgründe seien zur Auslegung und Individualisierung heranzuziehen. Bilde eine bestimmte Tatsache im Vorprozeß nicht den Hauptgegenstand des Verfahrens, sondern lediglich eine Vorfrage, komme der Entscheidung dieser Frage im Vorprozeß keine bindende Wirkung im nachfolgenden Rechtsstreit zu. Im vorliegenden Fall könne von einer Identität des Anspruches im Aufteilungsverfahren und im gegenständlichen Rechtsstreit nicht gesprochen werden. Die Beklagte habe im Aufteilungsverfahren unter Ausklammerung der an sich in die Aufteilung einzubeziehenden Schulden die Leistung einer Ausgleichszahlung begehrt. Der Antrag des nunmehrigen Klägers auf Einbeziehung der Schulden (durch Leistung einer Ausgleichszahlung an ihn gegen Übernahme der Schulden) sei wegen Verfristung nicht mehr Gegenstand des Aufteilungsverfahrens gewesen. Eine Aufteilung des in der Klage angeführten Darlehens sei nicht Gegenstand des Aufteilungsverfahrens und auch nicht Inhalt der Aufteilungsentscheidung gewesen. Eine rechtskräftige Entscheidung über den Klageanspruch liege daher entgegen der Ansicht des Erstgerichtes nicht vor. Im Rahmen der Bindungswirkung der Entscheidung im Aufteilungsverfahren werde das Gericht allerdings im fortgesetzten Verfahren bei der Prüfung der Berechtigung des Rückersatzanspruches des Klägers auf den Umfang des Aufteilungsergebnisses Bedacht zu nehmen haben. Dabei sei darauf hinzuweisen, daß in der Entscheidung im Aufteilungsverfahren bei einem Aufteilungsverhältnis von 1 : 1 und dem festgestellten Überwiegen der dem Kläger zugekommenen Aktiven von 317.418 S gegenüber den der Beklagten zugekommenen Aktiven im Wert von 250.000 S Kredittilgungen des Klägers in der Zeit ab 14.7.1987 bis einschließlich Jänner 1995 im Gesamtausmaß von 371.610 S im Rahmen der Billigkeitserwägungen für die Entscheidung über die Berechtigung einer Ausgleichszahlung zugunsten der Beklagten berücksichtigt worden seien, nicht aber vom Kläger in der Zeit ab Februar 1995 weiterhin geleistete Rückzahlungen.
Das Rekursgericht sprach aus, daß mangels einer erheblichen Rechtsfrage der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem vergleichbaren, über den Einzelfall hinaus bedeutenden Sachverhalt (Unterbleiben einer Aufteilung ehelicher Schulden im nachehelichen Aufteilungsverfahren, wohl aber Mitberücksichtigung im Rahmen der Billigkeitserwägungen und nachträgliche Geltendmachung im Prozeßweg nach § 986 ABGB) fehlt; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem vergleichbaren, über den Einzelfall hinaus bedeutenden Sachverhalt (Unterbleiben einer Aufteilung ehelicher Schulden im nachehelichen Aufteilungsverfahren, wohl aber Mitberücksichtigung im Rahmen der Billigkeitserwägungen und nachträgliche Geltendmachung im Prozeßweg nach Paragraph 986, ABGB) fehlt; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Das Wesen einer nachehelichen Aufteilung liegt in einer rechtsgestaltenden Änderung der Rechtszuständigkeiten an Bestandteilen der gesetzlich umschriebenen Aufteilungsmasse aus Gründen der durch die eheliche Lebensgemeinschaft begründeten Gemeinschaftlichkeit der vormaligen Eheleute an diesen Vermögensteilen, aber auch an gemeinsam eingegangenen, mit der gemeinsamen Lebensführung zusammenhängenden Schulden. Da das Gesetz die Regelung dieser wechselseitigen Ansprüche in erster Linie dem Parteieneinvernehmen überläßt, gilt für das Aufteilungsverfahren der Grundsatz, daß das Gericht hinsichtlich der Aufteilungsmasse in seiner Entscheidung an die Parteienanträge gebunden ist, also nur hinsichtlich jener nach dem Gesetz der nachehelichen Aufteilung unterliegenden Vermögensteile aber auch Schulden eine rechtsgestaltende Entscheidung treffen darf, die quantitativ durch die Parteianträge begrenzt ist. Trotz dieser umfänglichen Beschränkung ist zu prüfen, ob der oder die gestellten Anträge auf rechtsgestaltende Entscheidung bei billiger Berücksichtigung des gesamten, nach den beiderseitigen Behauptungen zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft vorhandenen ehelichen Vermögens berechtigt ist. Bei dieser Prüfung sind auch Schulden und der Umstand zu berücksichtigen, daß ein vormaliger Eheteil nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft Schulden bezahlt hat, für die beide Eheleute eine gemeinsame Verpflichtung eingegangen sind. Zutreffend hat das Rekursgericht ausgeführt, daß im hier stattgefundenen Aufteilungsverfahren ein Antrag auf interne Aufteilung der ehelichen Schulden nicht (mehr) gestellt und nicht Gegenstand der Entscheidung im Aufteilungsverfahren war. Nach seinen richtigen Ausführungen zur Rechtskraftwirkung einer Vorentscheidung in einem nachfolgenden Prozeß (§ 510 Abs 3 ZPO) kommt daher eine Zurückweisung der Klage wegen bereits entschiedener Rechtssache nicht in Betracht.Das Wesen einer nachehelichen Aufteilung liegt in einer rechtsgestaltenden Änderung der Rechtszuständigkeiten an Bestandteilen der gesetzlich umschriebenen Aufteilungsmasse aus Gründen der durch die eheliche Lebensgemeinschaft begründeten Gemeinschaftlichkeit der vormaligen Eheleute an diesen Vermögensteilen, aber auch an gemeinsam eingegangenen, mit der gemeinsamen Lebensführung zusammenhängenden Schulden. Da das Gesetz die Regelung dieser wechselseitigen Ansprüche in erster Linie dem Parteieneinvernehmen überläßt, gilt für das Aufteilungsverfahren der Grundsatz, daß das Gericht hinsichtlich der Aufteilungsmasse in seiner Entscheidung an die Parteienanträge gebunden ist, also nur hinsichtlich jener nach dem Gesetz der nachehelichen Aufteilung unterliegenden Vermögensteile aber auch Schulden eine rechtsgestaltende Entscheidung treffen darf, die quantitativ durch die Parteianträge begrenzt ist. Trotz dieser umfänglichen Beschränkung ist zu prüfen, ob der oder die gestellten Anträge auf rechtsgestaltende Entscheidung bei billiger Berücksichtigung des gesamten, nach den beiderseitigen Behauptungen zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft vorhandenen ehelichen Vermögens berechtigt ist. Bei dieser Prüfung sind auch Schulden und der Umstand zu berücksichtigen, daß ein vormaliger Eheteil nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft Schulden bezahlt hat, für die beide Eheleute eine gemeinsame Verpflichtung eingegangen sind. Zutreffend hat das Rekursgericht ausgeführt, daß im hier stattgefundenen Aufteilungsverfahren ein Antrag auf interne Aufteilung der ehelichen Schulden nicht (mehr) gestellt und nicht Gegenstand der Entscheidung im Aufteilungsverfahren war. Nach seinen richtigen Ausführungen zur Rechtskraftwirkung einer Vorentscheidung in einem nachfolgenden Prozeß (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO) kommt daher eine Zurückweisung der Klage wegen bereits entschiedener Rechtssache nicht in Betracht.
Die Frist des § 95 EheG ist eine materiellrechtliche Fallfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt, ohne daß auch nur eine Naturalobligation bestehen bleibt. Dies bedeutet, daß die Geltendmachung eines der nachehelichen Aufteilung unterliegenden Anspruches nach Ablauf der Frist oder nach Abschluß des Aufteilungsverfahrens im streitigen Rechtsweg nicht zur Zurückweisung der Klage, sondern zu einer Abweisung der Klage aus materiellrechtlichen Gründen führen muß. Der Präklusivfrist des § 95 EheG unterliegen allerdings nur Aufteilungsansprüche, also Ansprüche auf Rechtsgestaltung im Sinne der §§ 81 f EheG, nicht aber damit möglicherweise aus dem Zivilrecht ableitbare konkurrierende alternative Ansprüche (vgl EvBl 1996/14). Daher ist es dem Kläger wegen Ablaufes der Präklusivfrist des § 95 EheG verwehrt, eine von der Regelung des § 896 ABGB abweichende rechtsgestaltende Entscheidung über die Aufteilung der gemeinsam während der Ehe eingegangenen Schulden im Innenverhältnis (§§ 92 und 98 EheG) zu begehren. Nur dieser Anspruch ist erloschen, nicht aber, daß ihm als Mitschuldner des gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau aufgenommenen Kredites, wenn und soweit er diesen Kredit ohne eine abweichende interne Regelung mit seiner mithaftenden ehemaligen Ehefrau allein zurückgezahlt hat, auch sein Regreßanspruch im Sinne des § 896 ABGB verlorenginge. Dieser Regreßanspruch müßte in derselben Weise auch der Beklagten gegenüber dem Kläger zugute kommen, sollte sie von der kreditgewährenden Bank als Mitschuldnerin in Anspruch genommen werden und mehr zahlen, als ihre Verpflichtung im Innenverhältnis beträgt. Die Anspruchsvoraussetzung nach § 896 ABGB, daß ein Gesamtschuldner "die ganze Schuld aus dem seinigen abgetragen hat", ist nach dem durch die gesetzliche Regelung verfolgten Ausgleichszweck in dem Sinne zu verstehen, daß es hinreicht, wenn ein Gesamtschuldner "von dem bereits fälligen Teil der Schuld durch seine Leistungen mehr als den nach dem internen Verhältnis unter den Gesamtschuldnern auf ihn entfallenden Anteil getilgt hat". Der von jedem einzelnen Gesamtschuldner zu tragende Teil wird durch das "besondere Verhältnis" bestimmt, das unter den mehreren dem Gläubiger haftenden Personen besteht, mangels eines solchen durch die Kopfteilsregelung des § 896 ABGB. In diesem Rahmen kommt aber der Berücksichtigung der vom Beklagten im Zeitraum von der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft bis zur Aufteilungsentscheidung im Jänner 1995 allein zurückgezahlten gemeinsamen Schulden im Rahmen der Billigkeit entscheidende Bedeutung zu. Diese Berücksichtigung muß als "bestehendes besonderes Verhältnis" unter den Solidarschuldnern im Sinne des § 896 ABGB gesehen werden, durch das für den Zeitraum bis zur Aufteilungsentscheidung eine von der generellen gesetzlichen Regel der Schuldentragung zu gleichen Teilen abweichende interne Aufteilung bereits vorgenommen wurde, so daß bis zu diesem Zeitpunkt die interne Regreßforderung des Klägers als getilgt anzusehen ist. Erst für den Zeitraum nach der Aufteilungsentscheidung kommt mangels behaupteter abweichender Vereinbarung eine interne Aufteilung des Kredites zu gleichen Teilen in Betracht. Diese Grundsätze werden im fortzusetzenden Verfahren zu berücksichtigen sein.Die Frist des Paragraph 95, EheG ist eine materiellrechtliche Fallfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt, ohne daß auch nur eine Naturalobligation bestehen bleibt. Dies bedeutet, daß die Geltendmachung eines der nachehelichen Aufteilung unterliegenden Anspruches nach Ablauf der Frist oder nach Abschluß des Aufteilungsverfahrens im streitigen Rechtsweg nicht zur Zurückweisung der Klage, sondern zu einer Abweisung der Klage aus materiellrechtlichen Gründen führen muß. Der Präklusivfrist des Paragraph 95, EheG unterliegen allerdings nur Aufteilungsansprüche, also Ansprüche auf Rechtsgestaltung im Sinne der Paragraphen 81, f EheG, nicht aber damit möglicherweise aus dem Zivilrecht ableitbare konkurrierende alternative Ansprüche vergleiche EvBl 1996/14). Daher ist es dem Kläger wegen Ablaufes der Präklusivfrist des Paragraph 95, EheG verwehrt, eine von der Regelung des Paragraph 896, ABGB abweichende rechtsgestaltende Entscheidung über die Aufteilung der gemeinsam während der Ehe eingegangenen Schulden im Innenverhältnis (Paragraphen 92 und 98 EheG) zu begehren. Nur dieser Anspruch ist erloschen, nicht aber, daß ihm als Mitschuldner des gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau aufgenommenen Kredites, wenn und soweit er diesen Kredit ohne eine abweichende interne Regelung mit seiner mithaftenden ehemaligen Ehefrau allein zurückgezahlt hat, auch sein Regreßanspruch im Sinne des Paragraph 896, ABGB verlorenginge. Dieser Regreßanspruch müßte in derselben Weise auch der Beklagten gegenüber dem Kläger zugute kommen, sollte sie von der kreditgewährenden Bank als Mitschuldnerin in Anspruch genommen werden und mehr zahlen, als ihre Verpflichtung im Innenverhältnis beträgt. Die Anspruchsvoraussetzung nach Paragraph 896, ABGB, daß ein Gesamtschuldner "die ganze Schuld aus dem seinigen abgetragen hat", ist nach dem durch die gesetzliche Regelung verfolgten Ausgleichszweck in dem Sinne zu verstehen, daß es hinreicht, wenn ein Gesamtschuldner "von dem bereits fälligen Teil der Schuld durch seine Leistungen mehr als den nach dem internen Verhältnis unter den Gesamtschuldnern auf ihn entfallenden Anteil getilgt hat". Der von jedem einzelnen Gesamtschuldner zu tragende Teil wird durch das "besondere Verhältnis" bestimmt, das unter den mehreren dem Gläubiger haftenden Personen besteht, mangels eines solchen durch die Kopfteilsregelung des Paragraph 896, ABGB. In diesem Rahmen kommt aber der Berücksichtigung der vom Beklagten im Zeitraum von der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft bis zur Aufteilungsentscheidung im Jänner 1995 allein zurückgezahlten gemeinsamen Schulden im Rahmen der Billigkeit entscheidende Bedeutung zu. Diese Berücksichtigung muß als "bestehendes besonderes Verhältnis" unter den Solidarschuldnern im Sinne des Paragraph 896, ABGB gesehen werden, durch das für den Zeitraum bis zur Aufteilungsentscheidung eine von der generellen gesetzlichen Regel der Schuldentragung zu gleichen Teilen abweichende interne Aufteilung bereits vorgenommen wurde, so daß bis zu diesem Zeitpunkt die interne Regreßforderung des Klägers als getilgt anzusehen ist. Erst für den Zeitraum nach der Aufteilungsentscheidung kommt mangels behaupteter abweichender Vereinbarung eine interne Aufteilung des Kredites zu gleichen Teilen in Betracht. Diese Grundsätze werden im fortzusetzenden Verfahren zu berücksichtigen sein.
Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung beruht auf den §§ 41, 50 und 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung beruht auf den Paragraphen 41,, 50 und 52 Absatz eins, ZPO.
Anmerkung
E50009 06A02167European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00216.97A.0423.000Dokumentnummer
JJT_19980423_OGH0002_0060OB00216_97A0000_000