TE OGH 1998/9/8 14Os52/98 (14Os53/98)

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Veröffentlicht am 08.09.1998
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Der Oberste Gerichtshof hat am 8. September 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Günther Z***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Günther Z*****, Christian S*****, Norbert B*****, Roman S***** und Dumitru M***** gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 19. Jänner 1998, GZ 25 Vr 2/97-243, sowie über die Beschwerde des Roman S***** nach § 494a Abs 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 8. September 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Günther Z***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 4,, 129 Ziffer eins und 2, 130 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Günther Z*****, Christian S*****, Norbert B*****, Roman S***** und Dumitru M***** gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 19. Jänner 1998, GZ 25 römisch fünf r 2/97-243, sowie über die Beschwerde des Roman S***** nach Paragraph 494 a, Absatz 4, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dumitru M***** wird teilweise Folge gegeben und - hinsichtlich der Angeklagten Günther Z***** und Christian S***** aus diesem Anlaß - das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch, daß die von den von Dumitru M***** und Christian S***** verübten Diebstählen betroffenen Sachen einen Wert von 500.000 S überstiegen, und in der rechtlichen Beurteilung dieser Diebstähle jeweils (auch) als schwer nach § 128 Abs 2 StGB sowie in der substratlosen rechtlichen Unterstellung dieser Diebstähle M***** und S***** und der von Günther Z***** begangenen Diebstähle jeweils auch unter § 129 Z 2 StGB, ferner in den Dumitru M*****, Günther Z***** und Christian S***** betreffenden Strafaussprüchen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dumitru M***** wird teilweise Folge gegeben und - hinsichtlich der Angeklagten Günther Z***** und Christian S***** aus diesem Anlaß - das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch, daß die von den von Dumitru M***** und Christian S***** verübten Diebstählen betroffenen Sachen einen Wert von 500.000 S überstiegen, und in der rechtlichen Beurteilung dieser Diebstähle jeweils (auch) als schwer nach Paragraph 128, Absatz 2, StGB sowie in der substratlosen rechtlichen Unterstellung dieser Diebstähle M***** und S***** und der von Günther Z***** begangenen Diebstähle jeweils auch unter Paragraph 129, Ziffer 2, StGB, ferner in den Dumitru M*****, Günther Z***** und Christian S***** betreffenden Strafaussprüchen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Hingegen werden die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dumitru M***** im übrigen und die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Günther Z*****, Christian S*****, Norbert B***** und Roman S***** zurückgewiesen.

Günther Z*****, Christian S***** und Dumitru M***** werden mit ihren Berufungen auf diese Entscheidungen verwiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Norbert B***** und Roman S*****, über die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich dieser beiden Angeklagten sowie über die Beschwerde des Roman S***** werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Dumitru M***** fallen auch die Kosten des Verfahrens über den erfolglos gebliebenen Teil seiner Nichtigkeitsbeschwerde und den Angeklagten Günther Z*****, Christian S*****, Norbert B***** und Roman S***** die Kosten des (bisherigen) Verfahrens über ihre Rechtsmittel zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Günther Z*****, Christian S***** und Dumitru M***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch, und zwar Günther Z***** (zu A 1, 4 und 5) nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter Fall StGB, Christian S***** (zu A 1 bis 4) und Dumitru M***** (zu A 1 bis 3) nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter Fall StGB, ferner Günther Z***** (zu B 1), Norbert B***** (zu B 2) und Roman S***** (zu B 3) des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 und Abs 4 StGB und Günther Z***** (zu C) des Vergehens der Unterschlagung nach § 134 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurden Günther Z*****, Christian S***** und Dumitru M***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch, und zwar Günther Z***** (zu A 1, 4 und 5) nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 4,, 129 Ziffer eins und 2, 130 zweiter Fall StGB, Christian S***** (zu A 1 bis 4) und Dumitru M***** (zu A 1 bis 3) nach Paragraphen 127,, 128 Absatz 2,, 129 Ziffer eins und 2, 130 zweiter Fall StGB, ferner Günther Z***** (zu B 1), Norbert B***** (zu B 2) und Roman S***** (zu B 3) des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins und Absatz 4, StGB und Günther Z***** (zu C) des Vergehens der Unterschlagung nach Paragraph 134, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach haben sie (soweit dies hier von Bedeutung ist)

A. den Nachgenannten fremde bewegliche Sachen, Christian S***** und Dumitru M***** (jeweils) in einem 500.000 S übersteigenden Wert, durch Einbruch mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen, wobei sie die Tathandlungen gewerbsmäßig, nämlich in der Absicht vornahmen, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar

(1) Günther Z*****, Christian S***** und Dumitru M***** in Gesellschaft als Beteiligte zwischen dem 22. und 24. Juni 1996 in Wien Gewahrsamsträgern der MGM Textilhandels-GmbH (kurz: MGM) nach Aufbrechen der Tür zu deren Geschäftsräumlichkeiten Kleidungsstücke im Gesamtwert von 159.690 S,

(2) Christian S***** und Dumitru M***** in Gesellschaft als Beteiligte zwischen dem 31. August und dem 2. September 1996 in Wien dem Peter G***** durch Einsteigen in dessen Geschäftsräumlichkeiten durch eine Oberlichte Kleidungsstücke im Gesamtwert von 513.181 S sowie Bargeld und Schecks im Gesamtwert von 31.950 S,

(3) Christian S***** und Dumitru M***** in Gesellschaft als Beteiligte am 28. September und 5. Oktober 1996 in Amstetten dem Karl D***** durch Aufbrechen eines Fensters zu dessen Geschäftsräumlichkeiten und Einsteigen Kleidungsstücke und Bettwäsche im Gesamtwert von 1,120.566 S,

(4) Günther Z***** und Christian S***** (in Gesellschaft als Beteiligte) in der Nacht vom 30. September zum 1. Oktober 1996 Gewahrsamsträgern der NAKO-Handels-GesmbH (kurz: NAKO) nach Einsteigen durch ein Fenster in deren Geschäftsräumlichkeiten Kleidungsstücke der Marken HOBI und H & G im Wert von 98.125 S, ein Motorradtelefon im Wert von 1.990 S, ein Schreibset im Wert von 2.400 S, eine Füllfeder im Wert von 2.000 S, Klopapier im Wert von 69 S, eine Damenhandtasche im Wert von 4.500 S sowie Bargeld im Betrag von 5.000 S,

(5) Günther Z***** allein in der Nacht vom 2. auf den 3. April 1996 (US 16) in Wien Gewahrsamsträgern der Fox Medana Utta R***** GmbH (kurz: Fox Medana) durch Aufdrücken einer Oberlichte und Einsteigen einen freistehenden Safe Marke Wertheim, einen Schlüsselbund und ca. 20 Paar Damen- und Herrenschuhe im Gesamtwert von 9.600 S, 5 Stück Gutscheinblöcke zu je 50 Stück a 100 S (5.000 S) und 5.400 S Bargeld;

B. die Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen, nämlich die unbekannten Einbruchsdiebe, nach der Tat dabei unterstützt, Sachen, die diese durch sie erlangt haben, zu verheimlichen oder zu verwerten, wobei die mit Strafe bedrohte Handlung, durch die die Sachen erlangt worden sind, wegen Einbruchs, sohin aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung, mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die 5 Jahre erreicht, und die Hehler die Umstände kannten, die diese Strafdrohung begründen, wobei Günther Z***** die Hehlerei auch gewerbsmäßig betrieb, und zwar

(1) Günther Z***** in Wien zwischen dem 22. April 1996 und Anfang Jänner 1997 Kleidungsstücke der Firma Peter G***** und Karl D***** im unbekannten Wert, weiters eine Espressomaschine Saeco Magic Family der Firma Packard Canberra, Begutachtungsplaketten sowie eine Maschine für Begutachtungsplaketten gemäß § 57a KFG und ein Autoradio Grundig samt Identycard der Firma Fränkel, Kirchner & Co in jeweils unbekanntem Wert,(1) Günther Z***** in Wien zwischen dem 22. April 1996 und Anfang Jänner 1997 Kleidungsstücke der Firma Peter G***** und Karl D***** im unbekannten Wert, weiters eine Espressomaschine Saeco Magic Family der Firma Packard Canberra, Begutachtungsplaketten sowie eine Maschine für Begutachtungsplaketten gemäß Paragraph 57 a, KFG und ein Autoradio Grundig samt Identycard der Firma Fränkel, Kirchner & Co in jeweils unbekanntem Wert,

(2) Norbert B***** nach dem 16. Juli 1996 in Wien eine Begutachtungsplakette der Firma Fränkel, Kirchner & Co, einen Pullover der NAKO und 2 Sakkos unbekannter Unternehmen in unbekanntem Wert,

(3) Roman S***** nach dem 1. Oktober 1996 in Wien 4 Hemden der NAKO in unbekanntem Wert.

Gegen dieses Urteil richten sich die getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden aller fünf Angeklagten von Günther Z***** auf Z 4, 5, 5a, von Christian S***** auf Z 4, 5a, von Norbert B***** auf Z 5 und 11, von Roman S***** auf Z 5 und 10 und von Dumitru M***** auf Z 4, 5 und 10 je des § 281 Abs 1 StPO gestützt.Gegen dieses Urteil richten sich die getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden aller fünf Angeklagten von Günther Z***** auf Ziffer 4,, 5, 5a, von Christian S***** auf Ziffer 4,, 5a, von Norbert B***** auf Ziffer 5 und 11, von Roman S***** auf Ziffer 5 und 10 und von Dumitru M***** auf Ziffer 4,, 5 und 10 je des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützt.

Rechtliche Beurteilung

Zum kassatorischen Entscheidungsteil (§§ 285e, auch aus 290 Abs 1 StPO):Zum kassatorischen Entscheidungsteil (Paragraphen 285 e,, auch aus 290 Absatz eins, StPO):

Der Angeklagte Dumitru M***** ist, soweit er aus dem Grunde der Z 10 das Fehlen von Feststellungen zu Qualifikation nach § 129 Z 2 StGB geltend macht, im Recht, weil dem angefochtenen Urteil tatsächlich keine Konstatierungen dahin entnommen werden können, daß dieser Angeklagte bei Begehung der Diebstähle ein Behältnis aufgebrochen oder mit einem der in § 129 Z 1 StGB genannten Mittel geöffnet hätte.Der Angeklagte Dumitru M***** ist, soweit er aus dem Grunde der Ziffer 10, das Fehlen von Feststellungen zu Qualifikation nach Paragraph 129, Ziffer 2, StGB geltend macht, im Recht, weil dem angefochtenen Urteil tatsächlich keine Konstatierungen dahin entnommen werden können, daß dieser Angeklagte bei Begehung der Diebstähle ein Behältnis aufgebrochen oder mit einem der in Paragraph 129, Ziffer eins, StGB genannten Mittel geöffnet hätte.

Zutreffend zeigte der Angeklagte M***** in der Subsumtionsrüge aber auch das Fehlen der erforderlichen Feststellungen zum Vorsatz bezüglich eines 500.000 S übersteigenden Wertes des Diebgutes (§ 128 Abs 2 StGB, in der Nichtigkeitsbeschwerde offenbar irrtümlich: § 128 Abs 1 Z 4 StGB; vgl dazu Leukauf/Steininger Komm3 § 128 RN 31) auf.Zutreffend zeigte der Angeklagte M***** in der Subsumtionsrüge aber auch das Fehlen der erforderlichen Feststellungen zum Vorsatz bezüglich eines 500.000 S übersteigenden Wertes des Diebgutes (Paragraph 128, Absatz 2, StGB, in der Nichtigkeitsbeschwerde offenbar irrtümlich: Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB; vergleiche dazu Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 128, RN 31) auf.

Der erstgenannte Feststellungsmangel bezüglich § 129 Z 2 StGB ist auch hinsichtlich Günther Z***** und Christian S*****, der zweite, den Vorsatz nach § 128 Abs 2 StGB betreffend, auch hinsichtlich Christian S*****, insoweit jeweils nach § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen aufzugreifen.Der erstgenannte Feststellungsmangel bezüglich Paragraph 129, Ziffer 2, StGB ist auch hinsichtlich Günther Z***** und Christian S*****, der zweite, den Vorsatz nach Paragraph 128, Absatz 2, StGB betreffend, auch hinsichtlich Christian S*****, insoweit jeweils nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen aufzugreifen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Günther Z*****:

Mit der Verfahrensrüge (Z 4) erachtet sich der Angeklagte Günther Z***** zu Unrecht durch die Abweisung des von ihm in der Hauptverhandlung vom 19. Jänner 1998 (S 505) zum Beweis, daß er den Einbruchsdiebstahl zum Nachteil der Fox Medana (Pkt I 5) nicht begangen habe, beantragten Vernehmung der Zeugin Utta R***** in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt. Denn der Beweisantrag entbehrt, indem darin lediglich die Begehung der vorgeworfenen Tat in Abrede gestellt wird, der (vollständigen) Darlegung der zur Überprüfung seiner tatsächlichen Eignung zur Entlastung des Angeklagten erforderlichen Begründung (siehe dazu näher Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19). Die erst in der Beschwerdeausführung vorgebrachten Umstände können keine Berücksichtigung finden (Mayerhofer StPO4 § 281 Abs 1 Z 4 E 41).Mit der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) erachtet sich der Angeklagte Günther Z***** zu Unrecht durch die Abweisung des von ihm in der Hauptverhandlung vom 19. Jänner 1998 (S 505) zum Beweis, daß er den Einbruchsdiebstahl zum Nachteil der Fox Medana (Pkt römisch eins 5) nicht begangen habe, beantragten Vernehmung der Zeugin Utta R***** in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt. Denn der Beweisantrag entbehrt, indem darin lediglich die Begehung der vorgeworfenen Tat in Abrede gestellt wird, der (vollständigen) Darlegung der zur Überprüfung seiner tatsächlichen Eignung zur Entlastung des Angeklagten erforderlichen Begründung (siehe dazu näher Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 19). Die erst in der Beschwerdeausführung vorgebrachten Umstände können keine Berücksichtigung finden (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, E 41).

Unzutreffend macht der Beschwerdeführer das Fehlen einer Urteilsbegründung (Z 5) zunächst für seine Beteiligung am Einbruchsdiebstahl zum Nachteil der MGM (Pkt A 1) geltend, obwohl er selbst die - von den Tatrichtern erkennbar im Gesamtzusammenhang mit weiteren Indizien (ständige Gesellschaft mit den Mittätern, Ausmaß des Diebsgutes) verstandene - Urteilsausführung erwähnt, daß bei ihm aus allen im Verfahren als Einbruchsobjekte in Frage gekommenen Geschäften, also auch aus dem Unternehmen der MGM, Bekleidungsgegenstände gefunden worden waren (US 17 f). Eine ausdrückliche Erörterung des vom Beschwerdeführer angesprochenen Details aus der Aussage Z***** anläßlich seiner Beschuldigtenvernehmung ON 23 (S 47a verso/I, "von den beiden erhielt ich statt dem Geld Kleidungsstücke der MGM") konnte aufgrund des gesetzlichen Gebotes zur gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) ebenso unterbleiben wie - in Vorauserledigung eines späteren Beschwerdeeinwandes (Beschwerdeseite 9) bezüglich der Einbruchsdiebstähle zum Nachteil der NAKO (Pkt A 4) und der Fox Medana (Pkt A 5) - eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit den Angaben des Angeklagten anläßlich seiner Beschuldigtenvernehmung (ON 23) und in der Hauptverhandlung vom 9. Oktober 1997 (ON 203, S 3), wonach die gestohlenen Gegenstände (bzw die meisten Bekleidungsgegenstände) aus der Wohnung des M***** stammten und bei der Räumung von dessen Wohnung in die Wohnung des Z***** gebracht worden seien.Unzutreffend macht der Beschwerdeführer das Fehlen einer Urteilsbegründung (Ziffer 5,) zunächst für seine Beteiligung am Einbruchsdiebstahl zum Nachteil der MGM (Pkt A 1) geltend, obwohl er selbst die - von den Tatrichtern erkennbar im Gesamtzusammenhang mit weiteren Indizien (ständige Gesellschaft mit den Mittätern, Ausmaß des Diebsgutes) verstandene - Urteilsausführung erwähnt, daß bei ihm aus allen im Verfahren als Einbruchsobjekte in Frage gekommenen Geschäften, also auch aus dem Unternehmen der MGM, Bekleidungsgegenstände gefunden worden waren (US 17 f). Eine ausdrückliche Erörterung des vom Beschwerdeführer angesprochenen Details aus der Aussage Z***** anläßlich seiner Beschuldigtenvernehmung ON 23 (S 47a verso/I, "von den beiden erhielt ich statt dem Geld Kleidungsstücke der MGM") konnte aufgrund des gesetzlichen Gebotes zur gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) ebenso unterbleiben wie - in Vorauserledigung eines späteren Beschwerdeeinwandes (Beschwerdeseite 9) bezüglich der Einbruchsdiebstähle zum Nachteil der NAKO (Pkt A 4) und der Fox Medana (Pkt A 5) - eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit den Angaben des Angeklagten anläßlich seiner Beschuldigtenvernehmung (ON 23) und in der Hauptverhandlung vom 9. Oktober 1997 (ON 203, S 3), wonach die gestohlenen Gegenstände (bzw die meisten Bekleidungsgegenstände) aus der Wohnung des M***** stammten und bei der Räumung von dessen Wohnung in die Wohnung des Z***** gebracht worden seien.

Den weiteren Beschwerdeausführungen zuwider bedurfte es - ebenfalls im Blick auf § 270 Abs 2 Z 5 StPO - auch keiner Darstellung der Urteilsgründe, wie der Angeklagte Z*****, dem Alleintäterschaft beim Einbruchsdiebstahl zum Nachteil der Fox Medana (Pkt A 5) zur Last liegt, den - logisch und empirisch einwandfrei - festgestellten Abtransport des "freistehenden Safe Marke Wertheim", der laut Polizeibericht ein Ausmaß von 50 cm x 40 cm x 60 cm aufgewiesen habe, und dessen Gewicht der Beschwerdeführer mit 135 kg angibt, bewerkstelligt hat.Den weiteren Beschwerdeausführungen zuwider bedurfte es - ebenfalls im Blick auf Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO - auch keiner Darstellung der Urteilsgründe, wie der Angeklagte Z*****, dem Alleintäterschaft beim Einbruchsdiebstahl zum Nachteil der Fox Medana (Pkt A 5) zur Last liegt, den - logisch und empirisch einwandfrei - festgestellten Abtransport des "freistehenden Safe Marke Wertheim", der laut Polizeibericht ein Ausmaß von 50 cm x 40 cm x 60 cm aufgewiesen habe, und dessen Gewicht der Beschwerdeführer mit 135 kg angibt, bewerkstelligt hat.

Mit dem Beschwerdeeinwand, wonach nach der Aktenlage ein vom Einbruchsobjekt Fox Medana stammender Schlüssel sowohl unter den bei Julia K***** beschlagnahmten Gegenständen (S 299/II) als auch in der Niederschrift über die Durchsuchung des Fahrzeuges des Angeklagten aufscheint (S 313/II), wird der formelle Begründungsmangel eines (inneren) Widerspruchs im Sinne des § 281 Abs 1 Z 5 StPO nicht prozeßordnungsgemäß (§ 285 Z 2 StPO) geltend gemacht.Mit dem Beschwerdeeinwand, wonach nach der Aktenlage ein vom Einbruchsobjekt Fox Medana stammender Schlüssel sowohl unter den bei Julia K***** beschlagnahmten Gegenständen (S 299/II) als auch in der Niederschrift über die Durchsuchung des Fahrzeuges des Angeklagten aufscheint (S 313/II), wird der formelle Begründungsmangel eines (inneren) Widerspruchs im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO nicht prozeßordnungsgemäß (Paragraph 285, Ziffer 2, StPO) geltend gemacht.

Mit der Behauptung unzureichender Begründung der Feststellungen zu den Einbruchsdiebstählen zum Nachteil der NAKO (Pkt A 4) und zum Nachteil der Fox Medana (Pkt A 5), mit der der Beschwerdeführer im wesentlichen einwendet, das Erstgericht habe den Schuldspruch auf das Fehlen eines Alibibeweises abgestellt, und der Umstand, daß beim Angeklagten Z***** Bekleidungsgegenstände von den Einbruchsobjekten gefunden worden seien, genüge für den Nachweis der Täterschaft des Angeklagten nicht, werden ebenfalls keine formellen Begründungsmängel (Z 5) geltend gemacht, sondern wird nur die mit der Lebenserfahrung und den Denkgesetzen im Einklang stehende - im übrigen erkennbar in einer Gesamtschau auch weitere Belastungsindizien mitberücksichtigende und nicht notwendigerweise zwingende (Mayerhofer StPO4 § 281 Abs 1 Z 5 insbesondere E 145, 148) - Beweiswürdigung des Schöffengerichtes unzulässigerweise bekämpft. Daß vom Erstgericht in Einzelfällen im Zweifel zugunsten des Angeklagten ein Alibi angenommen und von einem Schuldspruch wegen Einbruchsdiebstahls abgesehen wurde, kann im übrigen kein Entlastungsindiz in den abgeurteilten Fällen abgeben.Mit der Behauptung unzureichender Begründung der Feststellungen zu den Einbruchsdiebstählen zum Nachteil der NAKO (Pkt A 4) und zum Nachteil der Fox Medana (Pkt A 5), mit der der Beschwerdeführer im wesentlichen einwendet, das Erstgericht habe den Schuldspruch auf das Fehlen eines Alibibeweises abgestellt, und der Umstand, daß beim Angeklagten Z***** Bekleidungsgegenstände von den Einbruchsobjekten gefunden worden seien, genüge für den Nachweis der Täterschaft des Angeklagten nicht, werden ebenfalls keine formellen Begründungsmängel (Ziffer 5,) geltend gemacht, sondern wird nur die mit der Lebenserfahrung und den Denkgesetzen im Einklang stehende - im übrigen erkennbar in einer Gesamtschau auch weitere Belastungsindizien mitberücksichtigende und nicht notwendigerweise zwingende (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, insbesondere E 145, 148) - Beweiswürdigung des Schöffengerichtes unzulässigerweise bekämpft. Daß vom Erstgericht in Einzelfällen im Zweifel zugunsten des Angeklagten ein Alibi angenommen und von einem Schuldspruch wegen Einbruchsdiebstahls abgesehen wurde, kann im übrigen kein Entlastungsindiz in den abgeurteilten Fällen abgeben.

Indem der Beschwerdeführer eine Aktenwidrigkeit darin zu erkennen glaubt, daß im Urteil (US 19) zum Einbruchsdiebstahl bei der NAKO (Pkt A 4) ausgeführt werde, es sei Z***** nicht gelungen, ein Alibi für die Nacht zum 1. Oktober 1996 zu erbringen, wogegen er in der Hauptverhandlung vom 9. Oktober 1997 (ON 203) zum genannten Faktum angegeben habe, daß er "am 30. 9. bis 1. 10." in Wien gewesen sei, so verkennt er das Wesen des angesprochenen Begründungsmangels, das darin liegt, daß das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (Foregger/Kodek StPO7 Anm zu § 281 Abs 1 Z 5 StPO).Indem der Beschwerdeführer eine Aktenwidrigkeit darin zu erkennen glaubt, daß im Urteil (US 19) zum Einbruchsdiebstahl bei der NAKO (Pkt A 4) ausgeführt werde, es sei Z***** nicht gelungen, ein Alibi für die Nacht zum 1. Oktober 1996 zu erbringen, wogegen er in der Hauptverhandlung vom 9. Oktober 1997 (ON 203) zum genannten Faktum angegeben habe, daß er "am 30. 9. bis 1. 10." in Wien gewesen sei, so verkennt er das Wesen des angesprochenen Begründungsmangels, das darin liegt, daß das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (Foregger/Kodek StPO7 Anmerkung zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO).

Nach Durchsicht der Akten anhand des Vorbringens des Beschwerdeführers zum Einbruchsdiebstahl bei der Fox Medana (Pkt A 5) unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 5a ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen.Nach Durchsicht der Akten anhand des Vorbringens des Beschwerdeführers zum Einbruchsdiebstahl bei der Fox Medana (Pkt A 5) unter dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5 a, ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Christian S*****:

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen Verteidigungsrechten dadurch beeinträchtigt (Z 4), daß seinem in der Hauptverhandlung vom 19. Jänner 1998 gestellten Beweisantrag (S 503/V) auf "Ausforschung des Zeugen Ferry K***** zum Beweis dafür, daß der Angeklagte Christian S***** die Einbruchsdiebstähle nicht begangen hat", nur insoferne entsprochen worden sei, "als Nachforschungen bei der Sicherheitsbehörde über einen Vermerk im Adreßbuch der Julia K***** 'Ferry K*****, Tel: 43 411' angestellt wurden". Er ist damit nicht im Recht, weil einerseits schon der Beweisantrag mangels entsprechender Hinweise darauf, inwiefern dieser Zeuge die Nichttäterschaft des Angeklagten hätte bestätigen können (vgl die obigen Ausführungen zur Verfahrensrüge nach der Z 4 bei Z*****; Mayerhofer StPO4 § 281 Abs 1 Z 4 E 19), und andererseits die weiteren vom Beschwerdeführer nun vermißten Ausforschungsschritte gar nicht beantragt wurden.Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen Verteidigungsrechten dadurch beeinträchtigt (Ziffer 4,), daß seinem in der Hauptverhandlung vom 19. Jänner 1998 gestellten Beweisantrag (S 503/V) auf "Ausforschung des Zeugen Ferry K***** zum Beweis dafür, daß der Angeklagte Christian S***** die Einbruchsdiebstähle nicht begangen hat", nur insoferne entsprochen worden sei, "als Nachforschungen bei der Sicherheitsbehörde über einen Vermerk im Adreßbuch der Julia K***** 'Ferry K*****, Tel: 43 411' angestellt wurden". Er ist damit nicht im Recht, weil einerseits schon der Beweisantrag mangels entsprechender Hinweise darauf, inwiefern dieser Zeuge die Nichttäterschaft des Angeklagten hätte bestätigen können vergleiche die obigen Ausführungen zur Verfahrensrüge nach der Ziffer 4, bei Z*****; Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, E 19), und andererseits die weiteren vom Beschwerdeführer nun vermißten Ausforschungsschritte gar nicht beantragt wurden.

Auch das Vorbringen des Angeklagten Christian S***** zum Nichtigkeitsgrund der Z 5a versagt, weil sich aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen ergeben.Auch das Vorbringen des Angeklagten Christian S***** zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5 a, versagt, weil sich aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen ergeben.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Norbert B*****:

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unvollständigkeit der Urteilsgründe (Z 5) dahingehend, daß sich das Schöffengericht nicht mit den Angaben des Angeklagten auseinandersetzte, er habe im Jahr 1996 kurze Haare getragen (S 505/V), wogegen der Zeuge P***** deponiert habe, ihn auf einem Fahndungsfoto, das ihn mit langen Haaren zeigte, erkannt zu haben (S 501 ff/V), liegt nicht vor. Denn einer Erörterung dieses Teiles aus der insgesamt leugnenden Verantwortung des Angeklagten B***** bedurfte es in Anbetracht des schon angeführten gesetzlichen Gebotes zu gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht. Dies gilt auch bezüglich der in weiterer Folge vom Beschwerdeführer vermißten Erörterung einzelner Details aus der leugnenden Einlassung B*****s in ON 53.Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unvollständigkeit der Urteilsgründe (Ziffer 5,) dahingehend, daß sich das Schöffengericht nicht mit den Angaben des Angeklagten auseinandersetzte, er habe im Jahr 1996 kurze Haare getragen (S 505/V), wogegen der Zeuge P***** deponiert habe, ihn auf einem Fahndungsfoto, das ihn mit langen Haaren zeigte, erkannt zu haben (S 501 ff/V), liegt nicht vor. Denn einer Erörterung dieses Teiles aus der insgesamt leugnenden Verantwortung des Angeklagten B***** bedurfte es in Anbetracht des schon angeführten gesetzlichen Gebotes zu gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht. Dies gilt auch bezüglich der in weiterer Folge vom Beschwerdeführer vermißten Erörterung einzelner Details aus der leugnenden Einlassung B*****s in ON 53.

Das Schöffengericht gab für die zum Schuldspruch des Angeklagten B***** wegen Hehlerei (Pkt B 2) führenden Konstatierungen eine ausführliche und sowohl logisch als auch empirisch einwandfreie Begründung (US 22 ff), die darin gipfelt, daß bei B***** die verhehlten Sachen gefunden wurden, in Verbindung mit dem besonderen Naheverhältnis zwischen B***** und den in derartige Vermögensdelinquenz eingebundenen Mitangeklagten und seine unter anderem durch den Zeugen P***** (S 267/V und S 501/V) bekundete Anwesenheit insbesondere beim Diebslager "am Hundsturm". Demgegenüber geht das in der Behauptung bloßer Scheingründe und unlogischer Argumentation bezüglich der Kenntnis B*****s von der Herkunft der Gegenstände aus Einbruchsdiebstählen gelegene Beschwerdevorbringen fehl. Den Beschwerdeeinwänden ist im übrigen entgegenzuhalten, daß eine formal einwandfreie, weil den Denkgesetzen entsprechende Urteilsbegründung nicht auch logisch zwingend, dh die vom Erstgericht gezogene Schlußfolgerung nicht die einzig denkbare sein muß, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse das Gericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu Tatsachenfeststellungen berechtigen (vgl dazu Mayerhofer StPO4 § 281 Abs 1 Z 5 E 145, 148 ua).Das Schöffengericht gab für die zum Schuldspruch des Angeklagten B***** wegen Hehlerei (Pkt B 2) führenden Konstatierungen eine ausführliche und sowohl logisch als auch empirisch einwandfreie Begründung (US 22 ff), die darin gipfelt, daß bei B***** die verhehlten Sachen gefunden wurden, in Verbindung mit dem besonderen Naheverhältnis zwischen B***** und den in derartige Vermögensdelinquenz eingebundenen Mitangeklagten und seine unter anderem durch den Zeugen P***** (S 267/V und S 501/V) bekundete Anwesenheit insbesondere beim Diebslager "am Hundsturm". Demgegenüber geht das in der Behauptung bloßer Scheingründe und unlogischer Argumentation bezüglich der Kenntnis B*****s von der Herkunft der Gegenstände aus Einbruchsdiebstählen gelegene Beschwerdevorbringen fehl. Den Beschwerdeeinwänden ist im übrigen entgegenzuhalten, daß eine formal einwandfreie, weil den Denkgesetzen entsprechende Urteilsbegründung nicht auch logisch zwingend, dh die vom Erstgericht gezogene Schlußfolgerung nicht die einzig denkbare sein muß, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse das Gericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu Tatsachenfeststellungen berechtigen vergleiche dazu Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, E 145, 148 ua).

In der Erwähnung der Aussage der Zeugin K***** (ON 22 und S 11/II) durch das Erstgericht im Zusammenhang mit der festgestellten Kenntnis B*****s von der Einbruchsherkunft liegt keine Aktenwidrigkeit, weil im Urteil der Inhalt der Zeugenaussage nicht unrichtig wiedergegeben wurde.

Durch die Anführung des Klammerausdrucks "(siehe z.B. Lichtbild Nr 7 von HV ON 222 und ON 46)" auf Urteilsseite 24, welcher sich auf das Lichtbild Nr 7 in ON 222 bezieht, das B***** und Z***** gemeinsam zeigt, und die Aussage der Julia K***** vor der Polizei zitiert (= ON 46), im Zusammenhang mit der festgestellten Kenntnis B*****s von den von Z*****, S***** und M***** begangenen Einbruchsdiebstählen (US 24), setzte sich das Erstgericht keineswegs über seine Pflicht zu denkfolgerichtiger Begründung hinweg.

Mit seinem Einwand gegen die Urteilsannahme, daß S***** eine große Kleidermenge in Koffern angeboten und verkauft habe (was für B***** zur eindeutigen Klarheit über die Herkunft der von ihm erworbenen Gegenstände aus nicht bloß unqualifizierten Diebstählen, sondern aus Einbrüchen beigetragen habe), übergeht der Beschwerdeführer den Hinweis der Tatrichter auf die Aussage der Marion A***** vor dem Untersuchungsrichter (ON 15; s US 24).

Die Kritik an der Urteilsanmerkung, es sei bezeichnend, daß B***** auch schon in einem früheren Strafverfahren (AZ 1a HV 4924/93 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) "bei einem Einbruchsdiebstahl die gleiche Verantwortung gewählt hat, nämlich bloß Hehler zu sein, was ihm auch damals nicht geglaubt wurde" (US 25), versagt insoferne, als es ihr angesichts der gegenständlichen Verurteilung des Angeklagten ohnehin nur wegen Hehlerei an der Relevanz für den Ausspruch über entscheidende Tatsachen (§ 281 Abs 1 Z 5) fehlt.Die Kritik an der Urteilsanmerkung, es sei bezeichnend, daß B***** auch schon in einem früheren Strafverfahren (AZ 1a HV 4924/93 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) "bei einem Einbruchsdiebstahl die gleiche Verantwortung gewählt hat, nämlich bloß Hehler zu sein, was ihm auch damals nicht geglaubt wurde" (US 25), versagt insoferne, als es ihr angesichts der gegenständlichen Verurteilung des Angeklagten ohnehin nur wegen Hehlerei an der Relevanz für den Ausspruch über entscheidende Tatsachen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,) fehlt.

Mit der Strafbemessungsrüge (Z 11) macht der Beschwerdeführer schließlich unter dem Titel eines unvertretbaren Verstoßes gegen die Bestimmungen über die Strafbemessung durchwegs nur Umstände geltend, die die Ausübung des richterlichen Ermessens betreffen und somit nur Gegenstand der Strafberufung sein können.Mit der Strafbemessungsrüge (Ziffer 11,) macht der Beschwerdeführer schließlich unter dem Titel eines unvertretbaren Verstoßes gegen die Bestimmungen über die Strafbemessung durchwegs nur Umstände geltend, die die Ausübung des richterlichen Ermessens betreffen und somit nur Gegenstand der Strafberufung sein können.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Roman S*****:

Zutreffend weist der Beschwerdeführer zunächst unter der Z 10 und sodann auch noch unter der Z 5 zwar darauf hin, daß das Erstgericht im Rahmen des Komplexes der Urteilsfeststellungen nur allgemein ein Wissen S*****s (beim Erwerb der hehlereiverfangenen Hemden) darüber ausdrückt, daß Christian S***** Einbruchsdiebstähle begangen hatte. In Verbindung mit den Urteilsausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung (US 26), die mit dem vorbezeichneten Komplex - wie alle Urteilsteile miteinander - eine Einheit bilden, ergibt sich jedoch eindeutig die darüber hinausgehende Urteilskonstatierung, daß S***** auch Kenntnis von der Herkunft der ihm als Hehler angelasteten Gegenstände aus einem Einbruchsdiebstahl hatte, sodaß sich die Subsumtionsrüge prozeßordnungswidrig nicht am Urteilssachverhalt orientiert.Zutreffend weist der Beschwerdeführer zunächst unter der Ziffer 10 und sodann auch noch unter der Ziffer 5, zwar darauf hin, daß das Erstgericht im Rahmen des Komplexes der Urteilsfeststellungen nur allgemein ein Wissen S*****s (beim Erwerb der hehlereiverfangenen Hemden) darüber ausdrückt, daß Christian S***** Einbruchsdiebstähle begangen hatte. In Verbindung mit den Urteilsausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung (US 26), die mit dem vorbezeichneten Komplex - wie alle Urteilsteile miteinander - eine Einheit bilden, ergibt sich jedoch eindeutig die darüber hinausgehende Urteilskonstatierung, daß S***** auch Kenntnis von der Herkunft der ihm als Hehler angelasteten Gegenstände aus einem Einbruchsdiebstahl hatte, sodaß sich die Subsumtionsrüge prozeßordnungswidrig nicht am Urteilssachverhalt orientiert.

Die beweiswürdigend vom Erstgericht als Begründung herangezogenen Schlußfolgerungen, von denen - wie erwähnt - angesichts der freien richterlichen Beweiswürdigung keineswegs verlangt wird, daß sie auch zwingend sind (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Abs 1 Z 5 E 148, wie oben), entsprechen dabei durchaus den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung und sind daher - der Mängelrüge (Z 5) zuwider - keineswegs mit einem formellen Begründungsmangel behaftet.Die beweiswürdigend vom Erstgericht als Begründung herangezogenen Schlußfolgerungen, von denen - wie erwähnt - angesichts der freien richterlichen Beweiswürdigung keineswegs verlangt wird, daß sie auch zwingend sind vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, E 148, wie oben), entsprechen dabei durchaus den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung und sind daher - der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider - keineswegs mit einem formellen Begründungsmangel behaftet.

Zum verbleibenden Teil der Nichtigkeitsbeschwerde des Dumitru M*****:

Der Verfahrensrüge (Z 4) fehlt es auch hier an der formellen Erfolgsvoraussetzung eines auf seine Berechtigung überprüfbaren Beweisantrages, weil der Antragsteller es unterlassen hat (S 503/V) über das allgemeine Beweisthema hinaus, daß M***** die ihm vorgeworfenen Diebstähle nicht begangen hatte, konkret anzuführen, welcher Aussageinhalt von der beantragten Zeugin Birgül A***** zu erwarten sei und inwiefern diesem für die Schuldfrage Bedeutung zukomme (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Abs 1 Z 4 E 19, wie oben ua). Daran könnte auch der vorgebrachte Umstand nichts ändern, daß in einer später wiederholten Hauptverhandlung ein ordnungsgemäßer Beweisantrag gestellt und der Akteninhalt einschließlich des diesbezüglichen Protokolles in der neudurchgeführten (§ 276a StPO) Hauptverhandlung verlesen wurde (S 481, 507/V), weil eine solche Verlesung die erforderliche (neuerliche) Antragstellung oder ausdrückliche Erklärung, daß der bereits gestellte Beweisantrag wiederholt werde (Foregger/Kodek StPO7 § 276a Anm II mit Judikaturhinweisen), nicht ersetzt.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) fehlt es auch hier an der formellen Erfolgsvoraussetzung eines auf seine Berechtigung überprüfbaren Beweisantrages, weil der Antragsteller es unterlassen hat (S 503/V) über das allgemeine Beweisthema hinaus, daß M***** die ihm vorgeworfenen Diebstähle nicht begangen hatte, konkret anzuführen, welcher Aussageinhalt von der beantragten Zeugin Birgül A***** zu erwarten sei und inwiefern diesem für die Schuldfrage Bedeutung zukomme vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, E 19, wie oben ua). Daran könnte auch der vorgebrachte Umstand nichts ändern, daß in einer später wiederholten Hauptverhandlung ein ordnungsgemäßer Beweisantrag gestellt und der Akteninhalt einschließlich des diesbezüglichen Protokolles in der neudurchgeführten (Paragraph 276 a, StPO) Hauptverhandlung verlesen wurde (S 481, 507/V), weil eine solche Verlesung die erforderliche (neuerliche) Antragstellung oder ausdrückliche Erklärung, daß der bereits gestellte Beweisantrag wiederholt werde (Foregger/Kodek StPO7 Paragraph 276 a, Anmerkung römisch II mit Judikaturhinweisen), nicht ersetzt.

Zu Unrecht erblickt der Beschwerdeführer eine unvollständige Urteilsbegründung (Z 5) in der Tatsache, daß das Schöffengericht, welches sich auch auf die belastende Aussage der Zeugin K***** vor dem Untersuchungsrichter stützte (US 27), sich nicht damit auseinandergesetzt habe, daß die Zeugin in der Hauptverhandlung vom 20. November 1997 ihre im Vernehmungsprotokoll enthaltenen Angaben als unrichtig hinstellte und darauf hinwies, damals unter großem Druck gestanden zu sein. Er übergeht dabei, daß die Tatrichter im gegebenen Zusammenhang im Urteil (US 27) erkennbar zum Ausdruck brachten, daß sie ihre Überzeugung von der Richtigkeit gerade der erwähnten - von ihren anderen Angaben abweichenden - (belastenden) Aussage der Zeugin auf die zeugenschaftliche Vernehmung des Untersuchungsrichters stützten. Einer ausführlicheren Darstellung des Inhalts der einzelnen Aussagen der Zeugin bedurfte es nicht (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO).Zu Unrecht erblickt der Beschwerdeführer eine unvollständige Urteilsbegründung (Ziffer 5,) in der Tatsache, daß das Schöffengericht, welches sich auch auf die belastende Aussage der Zeugin K***** vor dem Untersuchungsrichter stützte (US 27), sich nicht damit auseinandergesetzt habe, daß die Zeugin in der Hauptverhandlung vom 20. November 1997 ihre im Vernehmungsprotokoll enthaltenen Angaben als unrichtig hinstellte und darauf hinwies, damals unter großem Druck gestanden zu sein. Er übergeht dabei, daß die Tatrichter im gegebenen Zusammenhang im Urteil (US 27) erkennbar zum Ausdruck brachten, daß sie ihre Überzeugung von der Richtigkeit gerade der erwähnten - von ihren anderen Angaben abweichenden - (belastenden) Aussage der Zeugin auf die zeugenschaftliche Vernehmung des Untersuchungsrichters stützten. Einer ausführlicheren Darstellung des Inhalts der einzelnen Aussagen der Zeugin bedurfte es nicht (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO).

Unzutreffend sieht der Beschwerdeführer ferner eine unvollständige Wiedergabe der Verfahrensergebnisse in der erstgerichtlichen Darstellung, wonach Günther Z***** (ON 23) sich darauf berufen habe, daß ein Teil der bei ihm gefundenen Gegenstände aus der Wohnung M*****s stamme, genügt sie doch den Anforderungen an eine formal ausreichende Begründung, die nicht auch die Darstellung erforderte, daß der Angeklagte S***** in der Hauptverhandlung angegeben habe, er habe von Feri stammende Sachen unter anderem an M***** weitergegeben und dies sei von Z***** bestätigt worden.

Der - in Wahrheit die erstgerichtliche Beweiswürdigung bekämpfende - Vorwurf der Aktenwidrigkeit im Zusammenhang mit der erstgerichtlichen Feststellung, daß bei M***** nach dessen Verhaftung im Oktober 1996 zahlreiche Bekleidungsstücke, die aus den ihm zur Last liegenden Einbruchsdiebstählen stammen, gefunden wurden, entspricht nicht der Prozeßordnung, weil an dieser Stelle des Urteils gar nicht der Inhalt einer Aussage oder Urkunde wiedergegeben wird.

Da einerseits die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung im eingangs angeführten Umfang nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat und sich andererseits die Nichtigkeitsbeschwerden im übrigen teils als offenbar unbegründet erweisen, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt wurden, war über diese Rechtsmittel bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden (§§ 285d Abs 1, 285e StPO).Da einerseits die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung im eingangs angeführten Umfang nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat und sich andererseits die Nichtigkeitsbeschwerden im übrigen teils als offenbar unbegründet erweisen, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt wurden, war über diese Rechtsmittel bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden (Paragraphen 285 d, Absatz eins,, 285e StPO).

Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten Günther Z*****, Christian S***** und Dumitru M***** auf diese Entscheidung zu verweisen.

Die Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Norbert B***** und Roman S*****, über die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich dieser beiden Angeklagten sowie über die Beschwerde des Roman S***** kommt dem Oberlandesgericht Wien zu (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Norbert B***** und Roman S*****, über die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich dieser beiden Angeklagten sowie über die Beschwerde des Roman S***** kommt dem Oberlandesgericht Wien zu (Paragraphen 285 i,, 498 Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E51491 14D00528

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0140OS00052.98.0908.000

Dokumentnummer

JJT_19980908_OGH0002_0140OS00052_9800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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